© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 247/16 Entgeltliche Nebenbeschäftigung von Bundesbeamten aus verschiedenen Bereichen der Bundesverwaltung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 247/16 Seite 2 Entgeltliche Nebenbeschäftigung von Bundesbeamten aus verschiedenen Bereichen der Bundesverwaltung Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 247/16 Abschluss der Arbeit: 14.11.2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 247/16 Seite 3 1. Fragestellung Es wird die Frage gestellt, ob und inwieweit Beamte der Bundespolizei, des Bundesnachrichtendienstes , des Bundesverfassungsschutzes und der Zollverwaltung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung nachgehen dürfen. Dabei soll auch erläutert werden, ob Einschränkungen in Bezug auf den Arbeit- oder Auftraggeber oder die Rechtsform der Nebenbeschäftigung gelten. 2. Bundesbeamtengesetz Die Nebentätigkeit von Bundesbeamten ist im Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Das Bundesbeamtengesetz findet auf alle Bundesbeamte Anwendung, soweit nicht besondere Vorschriften etwas anderes regeln, § 1 BBG. In Bezug auf die Nebentätigkeiten von z.B. Richtern im Bundesdienst und Soldaten gelten besondere Vorschriften. Für die Bundesbeamten der Bundespolizei, des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesverfassungsschutzes und der Zollverwaltung gilt hingegen allein das Bundesbeamtengesetz. Die hier fragliche entgeltliche Nebenbeschäftigung ist eine besondere Form der Nebentätigkeit. 3. Genehmigungspflicht Entgeltliche Nebenbeschäftigungen bedürfen nach § 99 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 BBG der vorherigen Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde. Die Genehmigung darf nur für höchstens fünf Jahre erteilt und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, § 99 Abs. 4 BBG. Eine Genehmigung ist nach § 99 Abs. 2 BBG zu versagen, wenn es aufgrund konkreter Anhaltspunkte und der besonderen Umstände des Einzelfalls wahrscheinlich ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen liegt nach § 99 Abs. 2 BBG insbesondere vor, wenn die Nebenbeschäftigung – die Arbeitskraft nach Art und Umfang so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann, – den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann, – in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, – die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann, – zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann oder – dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Ferner liegt in der Regel eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen vor, wenn sich die Nebenbeschäftigung wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. In den genannten Fällen darf eine Genehmigung nicht erteilt werden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 247/16 Seite 4 Weitere Versagungsgründe, die an Eigenschaften des Arbeit- oder Auftraggebers anknüpfen, gibt es nicht. Auch sieht das Bundesbeamtengesetz nicht vor, dass die Ausübung von entgeltlichen Nebenbeschäftigungen auf bestimmte Rechtsformen beschränkt wäre. Zu berücksichtigen ist aber, dass für bestimmte Tätigkeiten Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gelten. Hierzu zählen nach § 100 Abs. 1 BBG u.a.: – die Verwaltung eigenen Vermögens, – schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten, – Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten. Abgesehen von der Verwaltung des eigenen Vermögens müssen die genannten (genehmigungsfreien ) Tätigkeiten der Dienstbehörde aber vor ihrer Aufnahme schriftlich angezeigt werden, § 100 Abs. 2 BBG. Ende der Bearbeitung