© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 245/20 Amtszeit eines Parteivorstandes (§ 11 Parteiengesetz) Unter Berücksichtigung der Neuregelungen im Zuge der COVID-19-Pandemie Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 245/20 Seite 2 Amtszeit eines Parteivorstandes (§ 11 Parteiengesetz) Unter Berücksichtigung der Neuregelungen im Zuge der COVID-19-Pandemie Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 245/20 Abschluss der Arbeit: 27. Oktober 2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 245/20 Seite 3 Gefragt wird, ob ein amtierender Parteivorstand weiter im Amt bleibt, wenn die Parteiversammlung, in der ein neuer Vorstand gewählt werden soll, auf das nächste Jahr verschoben wird (hierzu unter 1.), und ob im Zuge der COVID-19-Pandemie Sonderregelungen diesbezüglich erlassen wurden (hierzu unter 2.). 1. Regelung des § 11 Parteiengesetz § 11 Abs. 1 S. 1 Parteiengesetz (PartG) sieht vor, dass der Vorstand einer Partei mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt wird. Somit kann eine reguläre Amtszeit des Vorstandes bis zu drei Jahren betragen, sofern die erste Wahl etwa Anfang Januar und die nächste Wahl erst Ende Dezember des zweiten darauf folgenden Kalenderjahres stattfindet.1 Durch die Satzung der Partei kann eine kürzere, nicht jedoch eine längere Amtsdauer vorgesehen werden.2 Dabei ist die Regelung so zu verstehen, dass die Amtszeit des Vorstandes einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten soll, deren Verkürzungen oder Verlängerungen im Hinblick auf den Zusammentritt der Mitglieder- oder Vertreterversammlung jedoch unproblematisch sind.3 Läuft das zweite auf die Vorstandswahl folgende Kalenderjahr ab, ohne dass ein neuer Vorstand gewählt wurde, endet die Amtszeit des Vorstandes damit nicht automatisch.4 Denn § 11 Abs. 1 PartG stellt nur Anforderungen an die Frequenz des Wahlaktes und trifft gerade keine Aussage über den Ablauf der Amtszeit des Parteivorstandes.5 Die Vorstandsmitglieder bleiben also bereits nach der Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 1 PartG in der juristischen Literatur bis zur Durchführung der nächsten Mitglieder- oder Vertreterversammlung weiter im Amt, sofern die Parteisatzung nicht ausdrücklich eine maximale Amtsdauer vorschreibt. Eine Bestätigung dieser Auslegung durch eine (höchst-)richterliche Entscheidung fehlt jedoch soweit ersichtlich. 2. Gesetzliche Regelungen im Zuge der COVID-19-Pandemie Durch § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs - und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (COVMG)6 wurde die Amtsfortführung für Vorstandsmitglieder von Vereinen 1 So Schönberger (geb. Lenski), in: Lenski, Parteiengesetz und Recht der Aufstellung, 1. Auflage 2011, § 11 PartG Rn. 3; Morlok, Parteiengesetz, 2. Auflage 2013, § 11 PartG Rn. 2; Wißmann, in: Kersten/Rixen, Parteiengesetz (PartG) und europäisches Parteienrecht, 1. Auflage 2009, § 11 PartG Rn. 5. 2 Ipsen, Parteiengesetz, 2. Auflage 2018, § 11 PartG Rn. 2. 3 Ipsen, Parteiengesetz (Fn. 2), § 11 PartG Rn. 2. 4 Schönberger, Parteiengesetz (Fn. 1), § 11 PartG Rn. 5. 5 Schönberger, Parteiengesetz (Fn. 1), § 11 PartG Rn. 5. 6 BGBl. I S. 569, 570. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 245/20 Seite 4 und Stiftungen auch nach Ablauf ihrer Amtszeit geregelt: Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt bis zu seiner Abberufung oder der Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Diese Sonderregel ist zeitlich befristet: Sie ist nach § 7 Abs. 5 COVMG nur auf im Jahr 2020 ablaufenden Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen anzuwenden. Unklar war zunächst, ob von dieser Sonderregel für Vereine und Stiftungen auch politische Parteien erfasst sind. Die politischen Parteien sind entweder als nicht rechtsfähige Vereine im Sinne von § 54 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)7 oder als rechtsfähige Vereine nach § 21 BGB organisiert.8 Demnach könnten sie unter § 5 Abs. 1 COVMG fallen. Allerdings ergeben sich für Parteien aufgrund des Gebots innerparteilicher Demokratie gem. Art. 21 Abs. 1 S. 3 Grundgesetz (GG) Besonderheiten. Zudem ist der Gesetzgeber beim Erlass des COVMG nicht davon ausgegangen, dass dieses auch auf politische Parteien anwendbar sein soll. In der Gesetzesbegründung ist er jedenfalls nicht auf die Durchführung von Parteiveranstaltungen nach dem Parteiengesetz eingegangen.9 In der Literatur ist die Anwendbarkeit der Sonderregeln des § 5 COVMG für Vereine auf politische Parteien nicht diskutiert worden.10 Es ist deshalb bisher zweifelhaft, ob § 5 COVMG auch politische Parteien erfasst .11 Der dadurch bestehenden Rechtsunsicherheit begegnet der Gesetzgeber mit einer geplanten Änderung des COVMG. Nach Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 9. Oktober 202012 wird ein § 5 Abs. 4 COVMG n.F. eingeführt. Dieser lautet wie folgt: „Absatz 1 gilt für Vorstandsmitglieder und Vertreter in den sonstigen Organen und Gliederungen der Parteien entsprechend. Absatz 2 Nummer 1 gilt für Mitglieder- und Vertreterversammlungen der Parteien und ihrer Gliederungen sowie ihrer sonstigen Organe entsprechend. Dies gilt nicht für die Beschlussfassung über die Satzung und 7 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist. 8 Vgl. Schöpflin, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand: 1. August 2020, § 21 Rn. 62. 9 Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 24. März 2020, BT-Drs. 19/18110; Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 25. März 2020, BT-Drs. 19/18129. 10 Vgl. Leuschner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 1. Auflage 2020, § 5 COVMG Rn. 4 ff.; Römermann/Gruppe, in: Römermann, COVID-19 Abmilderungsgesetze, 1. Auflage 2020, COVMG Rn. 290; Fisch, Gesetzliche Erleichterungen für die Arbeitsweise von Vereinen und Stiftungen in der Corona-Krise – Arbeitsweise mit eingeschränkter und ohne physische Präsenz, NZG 2020, 512, 513. 11 Siehe bereits Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, Kurzinformation „Anwendungsbereich des § 5 GesRua- COVBekG“ vom 3. September 2020, WD 3 - 3000 - 201/20. 12 Siehe Gesetzesbeschluss, BR-Drs. 594/20, S. 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 245/20 Seite 5 die Schlussabstimmung bei Wahlen nach § 9 Absatz 4 des Parteiengesetzes. Die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung im Wege der Briefwahl oder auch zeitlich versetzt als Urnenwahl an verschiedenen Orten zulassen. § 17 Satz 2 des Parteiengesetzes bleibt unberührt.“ Die Gesetzesänderung erfolgt zur Klarstellung, dass und mit welchen Maßgaben die Regelungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nummer 1 COVMG auch für Parteien als eine besondere Form von Vereinen gelten, die zusätzlich zu den vereinsrechtlichen auch den speziellen Regelungen des PartG und des Art. 21 GG unterliegen.13 Der Ausschuss für Inneres und Heimat geht somit davon aus, dass bereits nach geltendem Recht Parteien von § 5 Abs. 1 COVMG erfasst sind. Jedenfalls wird dies mit dem Inkrafttreten eines § 5 Abs. 4 COVMG n.F. gelten, welcher explizit Parteivorstandsmitglieder in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 COVMG einbezieht. Das Änderungsgesetz ist vom Bundestag am 9. Oktober 2020 beschlossen worden. Daraufhin beschloss der Bundesrat am selben Tag, den Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen.14 Das Änderungsgesetz ist somit gem. Art. 78 GG zustande gekommen. Es steht noch das sog. Abschlussverfahren nach Art. 82 GG aus, d.h. die Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler (Art. 58 GG) sowie die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das Änderungsgesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft (Art. 3 S. 1).15 3. Ergebnis Damit ist festzustellen, dass sowohl nach der seit Jahren bestehenden Auslegung des § 11 PartG als auch nach der Neuregelung des § 5 COVMG n.F. ein Parteivorstand bis zu seiner Abberufung oder der Wahl eines Nachfolgers grundsätzlich weiter im Amt bleibt. Schreibt die Parteisatzung eine maximale Amtsdauer des Parteivorstandes vor, die im Jahr 2020 abläuft, so bleibt der Vorstand nach der genannten Neuregelung des § 5 COVMG n.F. trotzdem bis zur Wahl des Nachfolgers im Jahr 2021 im Amt. *** 13 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 7. Oktober 2020, BT-Drs. 19/23197, S. 15. 14 Beschluss des Bundesrates vom 9. Oktober 2020, BR-Drs. 594/20. 15 Siehe Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 30. Juni 2020, BT-Drs. 19/20596, S. 3; Gesetzesbeschluss vom 9. Oktober 2020, BR-Drs. 594/20, S. 3.