WD 3 - 3000 - 245/19 (01.11.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste „Verbot der Aufstellung von Wahlplakaten und Zulässigkeit von Gebühren für das Aufstellen von Wahlplakaten im Wahlkampf“ WD3 - 3000 - 325/09) wird auf den Seiten 5 ff. erläutert, unter welchen Voraussetzungen die für das Aufstellen von Wahlplakaten notwendige Sondernutzungserlaubnis verweigert werden kann. In der Regel besteht ein Anspruch einer Partei auf die Erlaubnis in Zeiten des Wahlkampfs. Dieser kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 47, 280, 284) im Einzelfall durch die Kommune eingeschränkt werden, um etwa einen besonders schützenswerten historischen Stadtkern von einer Sichtwerbung für Wahlzwecke gänzlich freizuhalten. Die notwendigen Abwägungskriterien dafür werden in der Ausarbeitung dargelegt. Seit der Erstellung der Ausarbeitung 2009 sind keine wesentlichen Erkenntnisse hinzugekommen. Neuere Rechtsprechung und Literatur verweist in der Regel nur knapp aber weit überwiegend bestätigend auf die genannte Entscheidung des BVerwG. Die Autoren Ipsen1 und Augsberg2 erklären pauschal, dass eine Beeinträchtigung des Straßenbildes für die Dauer des Wahlkampfes hinzunehmen sei. Auf die Rechtsprechung bezüglich des Erscheinungsbildes besonderer Orte wird trotz der Entscheidung des BVerwG nicht eingegangen. In der wesentlichen Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Literatur wurde bezüglich potentieller Orte für eine Einschränkung der Wahlplakatswerbung nicht weiter differenziert oder Näheres ausgeführt. Unter Beachtung der in der Ausarbeitung genannten Kriterien kommt auch der öffentliche Straßenraum vor Synagogen als Ort für eingeschränkte Wahlplakatswerbung in Betracht. *** 1 Ipsen, in: ders. (Hrsg.), Parteiengesetz, Kommentar, 2. Aufl., 2018, § 5, Rn. 29, ohne weitere Nachweise. 2 Augsberg, in: Kersten/Rixen (Hrsg.), in: Parteiengesetz (PartG) und europäisches Parteienrecht, Kommentar, 2009, § 5 PartG, Rn. 87, zitiert zwar mehrere Quellen, die jedoch sämtlich seine Auffassung nicht stützen. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einschränkung von Wahlplakaten an bestimmten Orten