© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 244/17 Beamtenrechte und -pflichten außerhalb des Dienstgeschäftes und Nutzung Sozialer Medien durch Beamtinnen und Beamte Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 244/17 Seite 2 Beamtenrechte und -pflichten außerhalb des Dienstgeschäftes und Nutzung Sozialer Medien durch Beamtinnen und Beamte Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 244/17 Abschluss der Arbeit: 8. Dezember 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 244/17 Seite 3 1. Einleitung Der Sachstand befasst sich mit den Beamtenrechten und -pflichten außerhalb des eigentlichen Dienstgeschäftes sowie mit Regelungen zur Nutzung Sozialer Medien durch Beamtinnen und Beamte. 2. Beamtenrechte und -pflichten außerhalb des Dienstgeschäftes Beamtinnen und Beamte stehen abgeleitet aus den grundgesetzlich verankerten Prinzipien des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) in einem besonderen dienstlichen Treueverhältnis zu ihrem staatlichen Arbeitgeber. Daraus ergeben sich auch über die Ausübung des eigentlichen Dienstgeschäftes hinaus Pflichten und Rechte. Spezialgesetzlich ausgestaltet ist dieses Treueverhältnis durch Regelungen insbesondere im Bundesbeamtengesetz (BBG), im Beamtenrechtsrahmengesetz, im Beamtenstatusrecht sowie in den Landesbeamtengesetzen. 2.1. Treuepflicht der Beamtinnen und Beamten Beamtinnen und Beamte unterstehen in ihrem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten einer Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn. Nach § 61 Absatz 1 BBG müssen sie stets der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Sie haben sich durch Amtseid zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhalt aktiv einzutreten (§ 60 Absatz 1 Satz 2 BBG). Sie sind in der Ausübung ihrer Grundrechte eingeschränkt, soweit diese mit der Erfüllung von Pflichten, die sich aus dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis ergeben, unvereinbar wäre. Dies bedeutet vor allem, dass Beamtinnen und Beamte auch bei politischer Betätigung, die grundsätzlich durch Artikel 5 Grundgesetz geschützt ist, sich zu mäßigen und Zurückhaltung zu üben haben (§ 60 Absatz 2 BBG). Die Rechtsprechung hat daraus abgeleitet, dass den Beamtinnen und Beamten etwa das Streiken in Beschäftigungsbelangen verwehrt ist. Sie haben sich grundsätzlich und eindeutig von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren und in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen auch außerhalb des Dienstes für den Staat Partei zu ergreifen. Auch Nebentätigkeiten sind dem Staatsdiener nur eingeschränkt erlaubt. Grundsätzlich durch Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz geschützt, unterliegen sie einer besonderen Anzeigepflicht und werden nur zugelassen, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt sind. Auch Beamtinnen und Beamte im Ruhestand haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, anzuzeigen und, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt sind, bis zu fünf Jahre nach Austritt aus dem Dienst zu unterlassen (§ 105 BBG). Schließlich haben Beamtinnen und Beamte selbst bei der Wahl des Wohnortes Rücksicht auf das Dienstgeschäft zu nehmen (§ 72 BBG). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 244/17 Seite 4 Insgesamt ergibt sich aus den Grundsätzen des Berufsbeamtentums jedoch kein herausgehobener ethischer Verhaltenskodex oder eine verfassungsrechtlich begründete allgemeine Vorbildfunktion der Beamtinnen und Beamten. Vielmehr resultieren ihre Rechts- und Pflichtenstellungen außerhalb des Dienstgeschäftes allein aus der Funktionalität ihrer jeweiligen Beamtentätigkeit. Das zeigt sich bereits daran, dass das Maß der Achtung, welche der Beamtin oder dem Beamten abverlangt wird, je nach Stellung und Status variiert – bei einem Polizisten ist ein dienstadäquates Treueverhalten anders zu definieren als beim Leiter eines Bezirksamtes. Im Übrigen obliegt es einem privat Beschäftigten gleichermaßen, sich auch außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit so zu verhalten , dass dies dem Ansehen des Unternehmens, für das er arbeitet, nicht schadet. 2.2. Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn Korrelat zur Treuepflicht ist die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn. Danach hat der Dienstherr neben der angemessenen Besoldung und Versorgung seiner Beamtinnen und Beamten, ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensunterhalt auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheit, Pflege-, Geburts- oder Todesfällen zu gewähren. 3. Nutzung Sozialer Medien durch Beamtinnen und Beamte Die Nutzung Sozialer Medien ist im Beamtenrecht nicht explizit geregelt. Vielmehr haben sich ihre Aktivitäten im Netz, sowohl bei der Kommunikation mit einzelnen Bürgern als auch gegenüber der Öffentlichkeit, an den allgemeinen rechtlichen Vorgaben zu orientieren (siehe hierzu unter 2.). Vereinzelt haben Dienstherren die Nutzung sozialer Netzwerke durch interne Regelungen konkretisiert. Grundsätzlich ist jede Beamtin und jeder Beamte aus der allgemeinen Treupflicht heraus gehalten, sein Verhalten im Netz anzupassen. So kann etwa ein Beamter durch das Anklicken des „gefällt mir“-Buttons bei Facebook zugunsten einer Seite mit fremdenfeindlichen, rassistischen, nationalsozialistischen , frauenfeindlichen und antisemitischen Inhalten eine charakterliche Nichteignung als Beamter beweisen. Denn er gefährdet durch dieses Nutzerverhalten das Vertrauen der Öffentlichkeit in ein Beamtentum, das von an Beamten getragen wird, die an grundlegenden Verfassungsprinzipien wie der Menschenwürde orientiert sind. ***