© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 244/16 Form der Bundesratsbeteiligung bei der Ratifikation des CETA Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 244/16 Seite 2 Form der Bundesratsbeteiligung bei der Ratifikation des CETA Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 244/16 Abschluss der Arbeit: 10. November 2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 244/16 Seite 3 1. Einleitung Am 30. Oktober 2016 wurde das europäisch-kanadische Freihandelsabkommen Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) unterzeichnet. Da das Abkommen als sogenanntes gemischtes Abkommen behandelt wird, das sowohl Kompetenzen der Europäischen Union als auch solche der Mitgliedstaaten betrifft, muss es nun durch die Union und durch die Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Die Ratifikation in den Mitgliedstaaten richtet sich nach nationalem Verfassungsrecht. In Deutschland fordert das Grundgesetz (GG) vor der Ratifikation durch den Bundespräsidenten den Beschluss eines Ratifikationsgesetzes durch den Bundestag unter Beteiligung des Bundesrats. Gegenstand dieser Ausarbeitung ist die Form der Beteiligung des Bundesrats, also die Frage, ob es sich bei dem Ratifikationsgesetz um ein Einspruchs- oder um ein Zustimmungsgesetz handelt. 2. Parlamentsbeteiligung nach Art. 59 Abs. 2 GG Zunächst ist zu klären, ob sich die Beteiligung von Bundestag und Bundesrat bei der Ratifikation gemischter völkerrechtlicher Verträge im Allgemeinen und des CETA im Besonderen nach Art. 23 GG oder nach Art. 59 Abs. 2 GG richtet. Die Frage wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiert.1 Nach überwiegender Auffassung soll Art. 59 Abs. 2 GG anwendbar sein, wobei zumeist angenommen wird, dass es sich bei gemischten Freihandelsabkommen um politische Verträge im Sinne des Art. 59 Abs. 2 S. 1, 1. Fall GG handelt.2 Nach Art. 59 Abs. 2 GG bedarf das CETA „der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes“. Das Ratifikationsgesetz ist also Einspruchsgesetz , wenn ein inhaltsgleiches gewöhnliches Bundesgesetz Einspruchsgesetz wäre; es ist Zustimmungsgesetz , wenn ein Bundesgesetz der Zustimmung des Bundesrats im Sinne der Art. 77, 78 GG bedürfte.3 Für jeden Regelungsgegenstand des umfangreichen CETA ist daher zunächst zu fragen, ob die Regelung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (dazu unter 3.). Wenn ja, ist weiter zu fragen, ob das Grundgesetz für eine solche Regelung die Zustimmung des Bundesrats fordert (dazu unter 4.). Sollten für einen Regelungsgegenstand beide Fragen zu bejahen sein, so bedürfte 1 Vgl. nur Grzeszick/Hettche, Zur Beteiligung des Bundestages an gemischten völkerrechtlichen Abkommen, in: AöR 141, 225, 242 ff.; Wissenschaftliche Dienste, Fragen zum sog. Lindauer Abkommen und der Ständigen Vertragskommission der Länder, Az. WD 3 - 3000 - 240/16, S. 5 m.w.N.; vgl. speziell zu CETA für die Anwendung von Art. 59 GG nur Mayer/Ermes, Rechtsfragen zu den EU-Freihandelsabkommen CETA und TTIP, in: ZRP 2014, 237, 240; für die Anwendung von Art. 23 GG: Pautsch, Der Abschluss des Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) als „gemischtes Abkommen“, in: NVwZ 2016, 1294, 1295. 2 Grzeszick, Stellungnahme zur Beteiligung des Deutschen Bundestages an gemischten völkerrechtlichen Abkommen , Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 13.01.2016, S. 14 ff. m.w.N., abrufbar unter https://www.bundestag.de/blob/401476/e2a9abbeecb5cfabf43d00adb122a704/grzeszick-data.pdf, zuletzt abgerufen am 9. November 2016. Vereinzelt wird auch angenommen, dass sich das CETA auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehe (Art. 59 Abs. 2 S. 1, 2. Fall GG), Nachweise auch hierzu bei Grzeszick, S. 27. Vgl. zum ganzen auch den Aktenvermerk des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zur Beteiligung des Deutschen Bundestages an gemischten völkerrechtlichen Abkommen der Europäischen Union, S. 4 f., abrufbar unter https://www.bundestag.de/blob/427828/e2fb6a9f57ebf8bcecea5b95ade6a23c/antwortschreiben-data.pdf, zuletzt abgerufen am 9. November 2016; ausführliche Darstellung bei Grzeszick/Hettche (Fn. 1), S. 254 ff. 3 Nettesheim, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 77. Lfg. 2016, Art. 59 Rn. 148. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 244/16 Seite 4 das Ratifikationsgesetz insgesamt der Zustimmung des Bundesrats; andernfalls wäre es bloßes Einspruchsgesetz . 3. Zuständigkeit der Mitgliedstaaten Bereits die erste Frage nach der Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten wird sehr kontrovers diskutiert.4 Das Bundesverfassungsgericht deutete jüngst in seiner Eilentscheidung in Sachen CETA an, welche Regelungsgegenstände aus seiner Sicht in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen könnten. Hierzu zählt es Portfolioinvestitionen, den Investitionsschutz , den internationalen Seeverkehr, die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und den Arbeitsschutz.5 In einigen Punkten dürfte ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs Klarheit bringen, das die Europäische Kommission im Zusammenhang mit dem Freihandelsabkommen mit Singapur erbeten hat.6 Eine abschließende Antwort ist daher für die zahlreichen Regelungsgegenstände des CETA nicht möglich. 4. Zustimmungsbedürftigkeit Auch die sich anschließende zweite Frage nach der Zustimmungsbedürftigkeit kann angesichts des Umfangs des CETA von ca. 1600 Seiten und der zahlreichen in Frage kommenden Zustimmungserfordernisse nicht beantwortet werden. Zu prüfen wäre hier für jede in die nationale Zuständigkeit fallende Regelung, ob sie ein Zustimmungserfordernis auslöst. Der Zustimmung bedürfen Gesetze, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich vorschreibt (Enumerationsprinzip).7 Ungeschriebene Zustimmungserfordernisse gibt es nicht.8 Eine Zustimmungsbedürftigkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass in Länderinteressen eingegriffen wird.9 Ausdrückliche Regelungen über die Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen finden sich über das ganze Grundgesetz verteilt: 1. Art. 16a Abs. 2 Asyl: sichere Drittstaaten 2. Art. 16a Abs. 3 Asyl: sichere Herkunftsländer 3. Art. 23 Abs. 1 Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU 4. Art. 23 Abs. 1a S. 3 Abweichung vom Mehrheitsprinzip bei der Wahrnehmung von Rechten aus den Europäischen Verträgen 5. Art. 23 Abs. 7 Bundesratsbeteiligung an der Willensbildung des Bundes (Integrationsverantwortung ) 4 Vgl. nur Grzeszick/Hettche (Fn. 1), S. 229 ff.; Wissenschaftliche Dienste, Fragen zu den Ratifikationserfordernissen des Comprehensive Economic and Trade Agreements (CETA), Az. PE 6 - 3000 - 221/14. 5 BVerfG, Urteil vom 13. Oktober 2016, Az. 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvE 3/16, Rn. 52 ff. 6 EuGH, Gutachten 2/15, derzeitiger Stand: Antrag der Kommission vom 16. Oktober 2015. 7 BVerfGE 1, 76, 79; 48, 127, 129. 8 Zwei in diesem Zusammenhang von einigen Autoren aufgeführte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts betreffen keine „ungeschriebenen“, sondern vielmehr die Auslegung ausdrücklicher Zustimmungstatbestände, so überzeugend Schmidt, Die Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen, in: JuS 1999, 861, 862. 9 Schmidt (Fn. 8), a.a.O.; Bryde, in: Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 77 Rn. 20. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 244/16 Seite 5 6. Art. 29 Abs. 7 Neugliederung des Bundesgebietes 7. Art. 59 Abs. 2 Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen, deren Vollzug eines Zustimmungsgesetzes bedarf 8. Art. 72 Abs. 3 S. 2 Früheres Inkrafttreten im Bereich der Abweichungsgesetzgebung 9. Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt 10. Art. 74 Abs. 2 Staatshaftung und Beamtenstatus 11. Art. 79 Abs. 2 Grundgesetzänderung 12. Art. 80 Abs. 2 Gesetze, die bestimmte Rechtsverordnungen ändern 13. Art. 81 Abs. 1, 2 Gesetzgebungsnotstand 14. Art. 84 Abs. 1 S. 3 Sofortiges Inkrafttreten von Regelungen der Einrichtung von Behörden und des Verwaltungsverfahrens 15. Art. 84 Abs. 1 S. 6 Ausschluss abweichender Landesregelung des Verwaltungsverfahrens in der Landeseigenverwaltung 16. Art. 84 Abs. 5 S. 1 Ermächtigung der Bundesregierung zum Erteilen von Einzelanweisungen 17. Art. 85 Abs. 1 Einrichtung der Behörden bei Auftragsverwaltung 18. Art. 87 Abs. 3 Einrichtung von bundeseigenen Mittel- und Unterbehörden 19. Art. 87b Abs. 1 S. 3 Übertragung der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens auf die Bundeswehrverwaltung 20. Art. 87b Abs. 1 S. 4 Aufgabenübertragung an die Bundeswehrverwaltung und Ermächtigung der Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter 21. Art. 87b Abs. 2 S. 1 Bundeswehr-, Wehrersatz- und Zivilschutzverwaltung in bundeseigener oder in Auftragsverwaltung 22. Art. 87b Abs. 2 S. 2 Übertragung von Bundesaufsichtsbefugnissen auf Bundesoberbehörden und Befreiung des Erlasses von Verwaltungsvorschriften von der Zustimmungsbedürftigkeit 23. Art. 87c Auftragsverwaltung für Kernenergie 24. Art. 87d Abs. 2 Auftragsverwaltung für Luftverkehr 25. Art. 87e Abs. 5 Auflösung, Verschmelzung und Aufspaltung von Bundeseisenbahnunternehmen , Übertragung und Stilllegung von Schienenwegen , Schienenpersonennahverkehr 26. Art. 87f Abs. 1 Gewährleistung von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 27. Art. 91a Abs. 2 Bestimmung und Koordinierung der Gemeinschaftsaufgaben 28. Art. 91c Abs. 4 Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder 29. Art. 91e Abs. 3 Grundsicherung für Arbeitsuchende 30. Art. 96 Abs. 5 Ausübung der Bundesgerichtsbarkeit für Völkerstraftaten durch die Länder 31. Art. 104a Abs. 4 Zweckausgaben, die von den Ländern zu tragen sind 32. Art. 104a Abs. 5 Tragung der Verwaltungsausgaben und Haftung 33. Art. 104a Abs. 6 Lastentragung bei Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands 34. Art. 104b Abs. 2 Finanzhilfe des Bundes Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 244/16 Seite 6 35. Art. 105 Abs. 3 Landes- und Gemeinschaftssteuern 36. Art. 106 Abs. 3 Verteilung der Anteile an der Umsatzsteuer 37. Art. 106 Abs. 4 Ausgleich von Mehrbelastungen der Länder durch Finanzzuweisungen des Bundes 38. Art. 106 Abs. 5 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 39. Art. 106 Abs. 5a Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 40. Art. 106 Abs. 6 Gewerbesteuerumlage 41. Art. 106a Steuerzuschuss für öffentlichen Personennahverkehr 42. Art. 106b Länderanteil an der Kraftfahrzeugsteuer 43. Art. 107 Abs. 1 S. 2, 4 Finanzausgleich 44. Art. 108 Abs. 2, 4, 5 Finanzverwaltung 45. Art. 109 Abs. 4 Haushaltsgrundsätze 46. Art. 109 Abs. 5 Aufteilung der Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft auf Bund und Länder 47. Art. 109a Vermeidung von Haushaltsnotlagen 48. Art. 115c Abs. 1, 3 Gesetzgebung im Verteidigungsfall 49. Art. 115k Abs. 3 Überleitung von Gesetzen des Verteidigungsfalles 50. Art. 115l Aufhebung von Gesetzen des Gemeinsamen Ausschusses 51. Art. 120a Abs. 1 Lastenausgleich 52. Art. 134 Abs. 4 Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen 53. Art. 135 Abs. 5 Rechtsnachfolge nicht mehr bestehender Länder und Körperschaften 54. Art. 135a Alte Verbindlichkeiten 55. Art. 143a Abs. 3 Eisenbahnverkehrsverwaltung 56. Art. 143b Abs. 2 Umwandlung der Deutschen Bundespost 57. Art. 143c Abs. 4 Übergangsvorschriften wegen des Wegfalls von Finanzhilfen des Bundes 58. Art. 143d Abs. 2, 3 Übergangsvorschriften im Rahmen der Konsolidierungshilfen. Teils beziehen sich diese Regelungen auf eng umgrenzte Gesetzgebungsmaterien (vgl. Art. 16a Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 GG oder Art. 74 Abs. 2 GG), teils auf nach allgemeinen Merkmalen bestimmte Kategorien von Gesetzen (vgl. etwa Art. 79 Abs. 2, Art. 84 Abs. 1, Art. 104a Abs. 3 S. 2 GG). Wird ein Gesetz von keinem dieser Fälle erfasst, ist es ein Einspruchsgesetz. Die Parlamente der Länder und ihre Wissenschaftlichen Dienste haben sich mit der Zustimmungsbedürftigkeit des CETA-Ratifikationsgesetzes, soweit ersichtlich, noch nicht ausführlicher befasst.10 In der bisherigen Praxis sind einige Ratifikationsgesetze zu finden, die als Zustimmungsgesetze behandelt wurden, weil sie Regelungen des Verwaltungsverfahrens enthielten, von denen die Länder 10 Nur in Baden-Württemberg sind die genannten Fragen angesprochen worden, vgl. LT-Drs. 15/6292, S. 6 f., LT- Drs. 16/86, S. 4 f., und LT-Drs. 16/860, S. 8 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 244/16 Seite 7 nicht abweichen durften (Art. 84 Abs. 1 S. 6 GG).11 Daraus lässt sich allerdings nicht ohne weiteres auf die Zustimmungsbedürftigkeit des CETA-Ratifikationsgesetzes schließen, weil es stets auf den konkreten Inhalt eines Abkommens ankommt. Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur finden sich bisher nur zwei Stellungnahmen: Einerseits wird vertreten, es handele sich bei dem CETA- Ratifikationsgesetz um ein Zustimmungsgesetz.12 Das folge aus den Regelungen über die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit , die die Gesetzgebungskompetenz für das Staatshaftungsrecht berührten und daher nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 25, Abs. 2 GG die Zustimmung des Bundesrats erforderlich machten.13 Eine Gegenauffassung hält das Ratifikationsgesetz für ein bloßes Einspruchsgesetz.14 Jedenfalls ergebe sich ein Zustimmungserfordernis nicht aus Art. 74 GG. Das CETA enthalte kein Staatshaftungsrecht , sondern präzisiere lediglich den völkerrechtlichen Eigentumsschutz; insoweit sei wohl ohnehin von einer Kompetenz der Europäischen Union auszugehen.15 Auch sei in den potentiell in die nationale Zuständigkeit fallenden Bereichen des CETA keine Regelung des Verwaltungsverfahrens ersichtlich, die nach Art. 84 GG ein Zustimmungserfordernis auslösen würde.16 Ende der Bearbeitung 11 Vgl. etwa die Gesetze und Gesetzentwürfe mit den zugehörigen Begründungen zu dem Handelsübereinkommen mit Kolumbien und Peru, BGBl. II 2013, S. 434, BT-Drs. 17/12354; zu dem Abkommen mit den Staaten Zentralamerikas , BGBl. II 2013, S. 682, BT-Drs. 17/12355, zu dem Assoziierungsabkommen mit der Ukraine, BGBl. II 2015, S. 530, BT-Drs. 18/3693, und zu dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den CARIFORUM-Staaten, BT-Drs. 18/8297. 12 Weiß, Verfassungsprobleme des Abschlusses und der vorläufigen Anwendung des CETA Freihandelsabkommens mit Kanada, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages am 5. September 2016, Ausschuss-Drs. 18(9)926, S. 29, abrufbar unter https://www.bundestag .de/blob/438052/9f45bd9ca1de30f51726df5d391b8702/stgn_weiss-data.pdf, zuletzt abgerufen am 9. November 2016. 13 So Weiß (Fn. 12), a.a.O.; entsprechend für TTIP Streinz, Disputes on TTIP: Does the Agreement Need the Consent of the German Parliament?, in: Herrmann u.a. (Hrsg.), European Yearbook of International Economic Law, Special Issue: Trade Policy between Law, Diplomacy and Scholarship, Liber amicorum in memoriam Horst G. Krenzler, Heidelberg 2015, S. 291. 14 Ruffert, Das CETA-Ratifikationsgesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates!, Blog-Beitrag vom 31. Oktober 2016, abrufbar unter http://verfassungsblog.de/das-ceta-ratifikationsgesetz-bedarf-nicht-der-zustimmung -des-bundesrates/, zuletzt abgerufen am 9. November 2016. 15 Ruffert (Fn. 14), a.a.O.; zur Kompetenzverteilung in diesem Bereich auch Grzeszick/Hettche (Fn. 1), S. 237 f. 16 Ruffert (Fn. 14), a.a.O., schreibt vom „Verwaltungsverfahren i.S.v. Art. 84 Abs. 5 und 6 GG“, meint aber wohl Art. 84 Abs. 1 S. 5 und 6 GG.