WD 3 - 3000 - 243/19 (31. Oktober 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird im Zusammenhang mit dem Berliner Entwurf für das „Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung“ (sogenannter Mietendeckel) nach der Gesetzgebungskompetenz für Mietpreisbindungen, nach der Vereinbarkeit von Mietobergrenzen und Mietpreisabsenkungen mit dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) sowie nach den Möglichkeiten, die Verfassungsmäßigkeit von Landesgesetzen überprüfen zu lassen. Mit den Möglichkeiten für gesetzliche Mietpreisregulierungen durch die Länder sowie der Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG befasst sich die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Gesetzgebungskompetenz für ein zeitlich begrenztes Verbot von Mieterhöhungen und Vereinbarkeit mit Art. 14 GG, WD 3 - 3000 - 149/19 (Anlage 1). In der Ausarbeitung wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Bund im Bereich des Mietpreisrechts von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG durch das „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung“ Gebrauch gemacht und damit eine abschließende Regelung für die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn geschaffen hat. Darüber hinaus wird die Reichweite der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Wohnungswesen nach Art. 70 Abs. 1 GG betrachtet. In Bezug auf die Vereinbarkeit von Mietpreisbindungen mit Art. 14 Abs. 1 GG wird festgestellt, dass diese mit Blick auf die Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich verhältnismäßig und damit verfassungskonform sein können, soweit sie auf Gebiete mit Wohnraumknappheit für die Dauer der Wohnraumknappheit begrenzt wären. Einer Verletzung der Bestandsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG durch eine Substanzverletzung ließe sich darüber hinaus mit Ausnahmeregelungen und Härtefallklauseln entgegentreten. Mit Aspekten des Vertrauensschutzes bzw. des Rückwirkungsverbots beschäftigt sich der Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Mietobergrenze und Vertrauensschutz, WD 3 - 3000 - 186/19 (Anlage 2). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Mietpreisregulierungen durch Landesgesetz und Rechtsbehelfsmöglichkeiten Kurzinformation Mietpreisregulierungen durch Landesgesetz und Rechtsbehelfsmöglichkeiten Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Demnach habe die Einführung einer Mietpreisobergrenze, welche keine Auswirkungen auf bereits getätigte Mietzahlungen hat, eine unechte Rückwirkung. Diese sei grundsätzlich zulässig, soweit eine Abwägung ergebe, dass das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel dem Vertrauensschutz überwiegt. Werden Landesgesetze für verfassungswidrig gehalten, können sie aufgrund eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden. In Betracht kommt dafür zunächst eine abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 6, §§ 76 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG). Dabei handelt es sich um ein objektives Verfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundes- und Landesgesetzen, welches unter anderem von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages beantragt werden kann. Wird durch eine vom Landesgesetz betroffene Person der ordentliche Rechtsweg beschritten, ist darüber hinaus eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11, §§ 80 ff. BVerfGG durch ein entscheidendes Gericht oder nach Rechtswegerschöpfung eine Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG möglich. In Betracht kommt schließlich ein Bund-Länder-Streitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7, §§ 68 ff. BVerfGG. Dieses Verfahren kann nach § 68 BVerfGG nur von der Bundesregierung oder der Landesregierung beantragt werden. Im Gegensatz zur abstrakten Normenkontrolle gilt für Bund-Länder-Streitverfahren eine Frist von sechs Monaten nach Bekanntwerden der Maßnahme (Inkrafttreten des Gesetzes), § 64 Abs. 3 i.V.m. § 69 BVerfGG. Überdies ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, den Verstoß gegen das GG festzustellen. Entsprechende Rechtsbehelfe sieht auch die Berliner Verfassung (BlnVerf) vor. So entscheidet der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin auf Antrag des Berliner Senats oder eines Viertels der Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses im Wege der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 2 BlnVerf, § 14 Nr. 4, §§ 43 ff. Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Berl- VerfGHG) über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung von Berlin. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, mit der Verfassung von Berlin für unvereinbar, so kann es eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 4 BlnVerf, § 14 Nr. 5, §§ 46 ff. BerlVerfGHG beantragen. Darüber hinaus kann nach Rechtswegerschöpfung von Betroffenen eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 BlnVerf, § 14 Nr. 6, §§ 49 ff. BerlVerfGHG erhoben werden. ***