© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 240/14 Das Sozialstaatsprinzip in den Verfassungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Verfassungsrechtliche Verankerung und Umsetzung in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 240/14 Seite 2 Das Sozialstaatsprinzip in den Verfassungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Verfassungsrechtliche Verankerung und Umsetzung in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 240/14 Abschluss der Arbeit: 15. Oktober 2014 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 240/14 Seite 3 1. Einleitung Art. 20 GG gewährleistet das Prinzip des Sozialstaates. Hierauf kann sich der Einzelne grundsätzlich nicht berufen, um subjektive Rechte geltend zu machen. Im Zusammenspiel mit Grundrechten wie der in Art. 1 GG garantierten Menschenwürde oder der Berufsfreiheit hat die Rechtsprechung aber durchaus subjektive Rechte des Einzelnen entwickelt. In der vorliegenden Dokumentation finden sich Literaturhinweise zur Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 2. Anlagenverzeichnis 2.1. Classen, Nationales Verfassungsrecht in der Europäischen Union – Eine integrierte Darstellung von 27 Verfassungsordnungen, 2013, § 4 – Materielle verfassungsrechtliche Vorgaben für die politische Gestaltung, S. 127 – 131. Classen nennt die Mitgliedstaaten der EU, in deren Verfassungen sich Sozialstaatsklauseln finden lassen. Er geht ferner auf die Rechtsqualität dieser Klauseln ein und listet die Staaten auf, deren Verfassungen soziale Rechte enthalten. Anlage 1 2.2. Weber, Europäische Verfassungsvergleichung – Ein Studienbuch, 2010, S. 84 – 90. Weber gibt einen Überblick über die Entwicklung des Begriffes des Sozialstaats, zeigt dessen verfassungsrechtliche Konkretisierung auf und erläutert, dass es wohl keine gemeinsame europäische Rechtskonzeption zur Umsetzung des Sozialstaatsprinzips gebe. Anlage 2 2.3. Iliopoulos-Strangas (Hrsg.), Soziale Grundrechte in Europa nach Lissabon – Eine rechtsvergleichende Untersuchung der nationalen Rechtsordnungen und des europäischen Rechts, 2010, S. 907 – 918 (Signatur des Buches in der Bibliothek des Deutschen Bundestages: M 590435). Im ersten Teil des Buches finden sich Berichte zu den damals 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Hierin gehen die einzelnen Autoren ausführlich auf die Rechtsnatur, den Inhalt sowie den Schutz sozialer Grundrechte ein. In einem zweiten Teil schließt sich ein rechtsvergleichender Gesamtbericht an, dem der Auszug im Anhang entnommen ist. Hierin finden sich auch Ausführungen zu Generalklauseln in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie deren Bedeutung in den jeweiligen Rechtsordnungen. Anlage 3 2.4. Butt/ Kübert/ Schultz, Soziale Grundrechte in Europa, Europäisches Parlament, Generaldirektion Wissenschaft, Arbeitsdokument, Reihe Soziale Angelegenheiten – SOCI 104 DE 2- Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 240/14 Seite 4 2000, S. 11 - 37; im Internet abrufbar unter: www.uni-mannheim .de/edz/pdf/dg4/SOCI104_DE.pdf Das Arbeitsdokument enthält unter anderem eine tabellarische Übersicht über die in den Verfassungen der damaligen Mitgliedstaaten sowie der Beitrittskandidaten gewährleisteten sozialen Grundrechte.