© 2014 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 239/13 Heraufsetzen des Schutzalters für Prostitution auf 21 Jahre Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 239/13 Seite 2 Heraufsetzen des Schutzalters für Prostitution auf 21 Jahre Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 239/13 Abschluss der Arbeit: 21 . Januar 2014 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 239/13 Seite 3 1. Einleitung Die im Auftrag der Bundesregierung durchgeführte Evaluierung des Prostitutionsgesetzes von 2002 hat verdeutlicht, dass wesentliche Ziele des Gesetzes nicht erreicht wurden.1 Arbeitsverträge spielen in der Praxis allenfalls eine marginale Rolle. Auch von den Möglichkeiten einer sozialversicherungsrechtlichen Absicherung einer Tätigkeit in der Prostitution wird nur zurückhaltend Gebrauch gemacht. Ausstiegsmöglichkeiten sind durch die Anwendung des Gesetzes nicht erkennbar verbessert worden, ebenfalls ist ein kriminalitätsmindernder Effekt nicht nachweisbar. Die Notwendigkeit einer Reform des Prostitutionsgesetzes wird daher derzeit viel diskutiert.2 Eine von mehreren Forderungen ist, die Altersgrenze heraufzusetzen. Geprüft werden soll vorliegend , ob eine solche Anhebung der Altersgrenze von 18 auf 21 Jahre im Prostitutionsgesetz verfassungsmäßig zulässig wäre. 2. Das Prostitutionsgesetz Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz – ProstG) 3 wurde am 20. Dezember 2001 im Bundestag beschlossen und trat am 1. Januar 2002 in Kraft. Es ist ein Artikelgesetz und enthält drei Paragraphen zivil- und sozialversicherungsrechtlicher Art sowie zwei Änderungen des Strafgesetzbuches. Rechtspolitisches Ziel war die Beseitigung der bestehenden Benachteiligung von Prostituierten.4 Dafür wurde unter Bezugnahme auf eine veränderte Einstellung in der Bevölkerung das Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Prostituierter neu bewertet. Die Beschäftigung von Prostituierten in Bordellen wurde aus dem strafbaren Bereich herausgenommen, um die rechtliche Stellung der Prostituierten zu verbessern.5 Ein weiteres, gleichwertiges Ziel des Gesetzgebers war die Entkoppelung der freiwilligen Prostitution von ihren kriminellen Begleiterscheinungen. 2.1. Inhalt des Gesetzes Geregelt wird in § 1 Satz 1 ProstG, dass die Vereinbarung über die Vornahme sexueller Handlungen eine rechtswirksame Forderung zwischen Prostituierten und ihren Kunden begründet. In der Gesetzesbegründung wird dies als einseitig verpflichtender Vertrag charakterisiert.6 Prostituierte haben 1 Untersuchung „Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes“ S. 1, http://www.bmfsfj.de/doku/Publikationen/prostitutionsgesetz/01.html. 2 Debatte über Prostitutionsverbot, Artikel in der FAZ vom 1. Dezember 2013, http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/debatte-ueber-prostitutionsverbot-gegen-den-strich-12689886.html. 3 BGBl. 2001 I S. 3983. 4 BT-Drs. 14/5958, Begründung S. 4. 5 Debatte über Prostitutionsverbot, Artikel in der FAZ vom 1. Dezember 2013, http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/debatte-ueber-prostitutionsverbot-gegen-den-strich-12689886.html. 6 BT-Drs. 14/5958, Begründung S. 4. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 239/13 Seite 4 nach Erfüllung ihrer Leistung einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden. § 2 enthält ein Abtretungsverbot für die Forderung der Prostituierten und beschränkt die Möglichkeit von Einwendungen und Einreden gegen Forderungen nach § 1. § 3 regelt, dass im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung das eingeschränkte Weisungsrecht eines Arbeitgebers der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegensteht. Zum Mindestalter für Prostitution macht das jetzige Prostitutionsgesetz keine Aussage, sodass das Schutzalter des Strafgesetzbuchs entscheidend ist. Als Schutzalter bezeichnet man das Alter, ab dem eine Person juristisch als einwilligungsfähig für sexuelle Handlungen angesehen wird. Sexuelle Handlungen mit Personen unterhalb des Schutzalters werden strafrechtlich verfolgt. Personen, die das Schutzalter überschritten haben, werden als sexualmündig bezeichnet und können der Prostitution nachgehen. Den neugefassten Tatbestand des § 182 StGB7 des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen u.a. erfüllt, wer eine Person unter 18 Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt. Prostituierte konnten sich durch die Gesetzesänderung regulär in den gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen - und Rentenversicherungen versichern. Korrespondierend mit dem Ziel, Prostituierte in Beschäftigungsverhältnissen sozialrechtlich abzusichern, wurden Änderungen im Strafgesetzbuch vorgenommen. Die Förderung der Prostitution gemäß § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB wurde gestrichen. Die gewerbsmäßige Förderung der Prostitutionsausübung durch Vermittlung (vor der Änderung eine Form der Zuhälterei) ist in § 181a Abs. 2 StGB nur noch dann strafbar, wenn sie die persönliche oder wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Prostituierten beeinträchtigt. 2.2. Prostitution als Beruf im Sinne des Art. 12 GG Fraglich ist, ob damit die Ausübung der Prostitution einen vom Schutzbereich des Art. 12 GG umfassten Beruf darstellt. Die Berufsfreiheit gewährleistet als zentrales Grundrecht die ökonomische Seite menschlichen Strebens nach Glückseligkeit.8 Nach herrschender Meinung gilt als Beruf jede auf die Dauer angelegte und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung.9 Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht der freien Wahl und Ausübung von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte. Für einen effektiven Grundrechtsschutz wird der Begriff weit ausgelegt und orientiert sich nicht an traditionellen Berufsbildern.10 Nicht geschützt ist aber evident sozialschädliches oder sozialunwertes Verhal- 7 Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008, BGBl. I, S. 2149. 8 Ruffert, Beck’scher Online Kommentar GG, 2013, Art. 12 Rn. 40. 9 Scholz, in: Maunz/Dürig/Herzog u.a., Grundgesetz-Kommentar, 2013, Art. 12 Rn. 29. 10 BVerfGE 68, S. 272 ff. (281). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 239/13 Seite 5 ten.11 Solche Tätigkeiten, „die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können“12 sind von vornherein aus dem Grundrechtstatbestand ausgenommen. Als entsprechend „gemeinschaftsschädlich“ qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Betätigung als Berufsverbrecher als auch die Ausübung der Gewerbsunzucht .13 Fraglich, ist ob das für die Prostitution heute noch Geltung hat. Zwar hat der Gesetzgeber im Prostitutionsgesetz vermieden, die Ausübung der Prostitution ausdrücklich als nicht mehr sittenwidrig zu bezeichnen. Er ging aber ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Vereinbarung über ein Entgelt für sexuelle Leistungen und auch die Tätigkeit selbst nicht gegen die guten Sitten verstießen.14 Jedenfalls erscheint es heute nicht zeitgemäß , jede Form von Prostitution als „schlechthin gemeinschaftsschädlich“ zu bezeichnen bzw. die „Gewerbsunzucht“ qualitativ mit dem „Berufsverbrechertum“ gleichzustellen.15 Damit kann nicht nur nach dem Selbstverständnis der Angehörigen dieses „Gewerbes“, sondern auch nach der überwiegenden gesellschaftlichen Anschauung die Prostitution den Schutz der Berufsfreiheit bzw. die tatbestandliche Qualität eines verfassungsrechtlich geschützten Berufs beanspruchen. 2.3. Schranken der Berufsfreiheit Die hinsichtlich ihrer Sozialadäquanz weiterhin diskutierte Prostitution ist sowohl für Prostituierte als auch für sonstige Personen, die im Umfeld der Prostitution eine berufliche Tätigkeit entfalten, eine vom Schutzbereich des Art. 12 GG umfasste Tätigkeit. Gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG kann die Berufsausübung „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“ Die beschränkende Regelung muss verhältnismäßig sein, was nach der Eingriffsintensität von objektiven und subjektiven Berufswahlvoraussetzungen bzw. Berufsausübungsregeln differenziert geprüft wird.16 Zur Strukturierung der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat das BVerfG die sog. Drei-Stufen-Lehre entwickelt.17 Bei Berufsausübungsregeln bestimmt der Gesetzgeber die Art und Weise der Berufstätigkeit. Solche Bestimmungen dürfen vom Gesetzgeber getroffen werden, wenn sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen 11 Ruffert, Beck’scher Online Kommentar GG, 2013, Art. 12 Rn. 42; a.A. Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 12. Auflage, 2012, Art. 12 Rn. 9. 12 BVerfGE 117, S. 126 ff. 13 BVerwGE 22, S. 289 ff. 14 BT-Drs. 14/5958, S. 4 und 6. 15 Scholz, in: Maunz/Dürig/Herzog u.a., Grundgesetz-Kommentar, 2013, Art. 12 Rn. 36. 16 Ruffert, in: Epping/Hillgruber, Beck’scher Online Kommentar GG, 2013, Art. 12 Rn. 93. 17 BVerfGE 7, S. 377 ff. (397). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 239/13 Seite 6 zumutbar ist.18 Das geforderte Mindestalter für die Ausübung eines Berufs betrifft nicht die Art und Weise der Ausübung. Bei subjektiven Berufswahlregeln wird auf persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten abgestellt, wobei es nicht auf den Einfluss des Betroffenen auf die Eigenschaften ankommt. Sie sind zulässig , wenn es um den Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts geht, das gegenüber der Freiheit des Einzelnen vorrangig ist und das Übermaßverbot berücksichtigt wurde.19 Altersgrenzen gehören zu den subjektiven Berufswahlregeln.20 Bei freien Berufen sind sie grundsätzlich zulässig, wenn der Gesetzgeber davon ausgehen kann, dass eine berufliche Betätigung im Regelfall ab Erreichen eines bestimmten Alters nicht mehr ausreichend sicher durchgeführt werden kann.21 Das gleiche könnte gelten, wenn der Gesetzgeber davon ausgehen muss, dass für einen bestimmten Beruf ein besonderer Reifegrad der Persönlichkeit, der erst ab einem Mindestalter gegeben ist, erreicht sein muss. 2.3.1. Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter Eine Anhebung des Mindestalters für Prostitution von 18 auf 21 Jahre stellt eine subjektive Berufswahlregel dar, die nur gerechtfertigt wäre, wenn sie zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts notwendig wäre. Der Schutz heranwachsender Frauen vor Manipulation und Ausbeutung sowie der Schutz ihrer Menschenwürde sind wichtige Gemeinschaftsgüter in diesem Sinne, die gegenüber der Freiheit des Einzelnen vorrangig sein können. Fraglich ist, ob zum Schutz der genannten Rechtsgüter die Anhebung der Altersgrenze von 18 auf 21 Jahre im Prostitutionsgesetz geeignet ist. Es werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob ein höheres Mindestalter die Situation von jungen Prostituierten verbessern könnte. Kritiker des aktuellen Prostitutionsgesetzes haben in einem Appell gegen Prostitution die Änderung des Prostitutionsgesetzes auch im Hinblick auf das geltende Mindestalter von 18 Jahren gefordert .22 Sie vertreten die Auffassung, dass Frauen mit 21 Jahren weniger leicht zu manipulieren seien, die Gesamtsituation besser einschätzen und für ihren Schutz sorgen könnten. Aufgrund größerer Reife und Unabhängigkeit entstünden weniger schnell Zwangslagen oder Hilflosigkeit.23 18 BVerfG, 1 BvR 224/07, NVwZ 2009, S. 905 ff. (907). 19 BVerfG, 1 BvR 1594/03, NJW 2003, S. 3618 ff. (3619). 20 BAG, Beschluss vom 8. Dezember 2010, BeckRS 2011, 72342. 21 Ruffert in; Epping/Hillgruber, Beck’scher Online Kommentar GG, 2013, Art. 12 Rn. 122. 22 "Emma"-Kampagne: Mit Prominenz gegen das "System Prostitution", den Appell gegen Prostitution haben 90 Prominente im Oktober 2013 unterzeichnet http://www.spiegel.de/panorama/emma-kampagne-prominente- unterzeichnen-brief-gegen-prostitution-a-930377.html. 23 Im Appell gegen Prostitution heißt es, Deutschland sei durch das Prostitutionsgesetz von 2002 zu "Europas Drehscheibe für Frauenhandel und zum Paradies der Sextouristen aus den Nachbarländern geworden". Es habe Prostitution salonfähig gemacht und fördere "moderne Sklaverei". Der Frauenrechtlerin Alice Schwarzer gehen die Überlegungen von SPD und CDU/CSU zur Bekämpfung der Zwangsprostitution in der Koalitionsvereinbarung zur 18. Wahlperiode nicht weit genug. Sie hat eine Liste der dringendsten Maßnahmen für eine „Generalrevision “ des Gesetzes erstellt, http://www.emma.de/artikel/prostitution-das-geplante-gesetz-312897?page=1. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 239/13 Seite 7 Zwar solle Prostitution nicht wieder per Gesetz als sittenwidrig definiert werden, jedoch müssten die Reformvorschläge weiter gehen, als bisher angekündigt.24 Ein höheres Mindestalter ist nach dieser Auffassung geeignet und auch erforderlich, um die heranwachsenden Frauen besser vor Manipulation und Ausbeutung zu schützen. Eine andere Auffassung zur Anhebung des Mindestalters auf 21 Jahre vertritt der Berufsverband sexuelle und erotische Dienstleistungen.25 Er wendet sich gegen eine Änderung des bestehenden Prostitutionsgesetzes und auch die Einführung einer Altersgrenze von 21 Jahren. Der Reformvorschlag gehe am eigentlichen Problem vorbei und sei nicht geeignet, Heranwachsende vor Manipulation und Ausbeutung zu schützen.26 Die Betriebe müssten vielmehr zum Schutz der jungen Frauen zu mehr Transparenz verpflichtet und die entsprechenden Auflagen auch überprüft werden. Wenn man Volljährigen die Einsichtsfähigkeit abspreche und den auf dem Markt bestehenden Wunsch nach „jungen“ Frauen in die Kriminalität dränge, verstärke dies die Gefahr der Ausbeutung . 18 bis 21-Jährige seien sich der Tragweite und Bedeutung ihrer Entscheidungen hinreichend bewusst. Es sei darüber hinaus unverhältnismäßig, nach der Gesetzeslage die Vermittlung einer Volljährigen, aber noch nicht 21-jährigen Prostituierten, ohne Ausnutzung der Schwächeposition und mit deren Einwilligung zu stigmatisieren.27 Daraus erwüchsen die beklagten Phänomene wie rechtsfreie Grauzonen, ungeschützte Arbeitsverhältnisse und Übergriffe auf die Frauen erst.28 Welche dieser Auffassungen letztlich der Vorrang einzuräumen ist, kann im Ergebnis wohl nur die Zukunft zeigen. Jedenfalls wenn man die Festschreibung eines Mindestalters von 21 Jahren im Prostitutionsgesetz als zum Schutz heranwachsender Frauen vor Ausbeutung und Manipulation geeignet und erforderlich ansehen würde, dann müsste diese Berufswahlregelung darüber hinaus auch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. 24 Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD ist für die 18. Wahlperiode von einer „umfassenden Überarbeitung des Prostitutionsgesetzes“ die Rede. Angekündigt wurde eine „Erlaubnispflicht für Bordellbetriebe“, ein Verbot von "Flatrate-Sex" sowie ein neuer Straftatbestand, der die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen von Zwangsprostituierten unter Strafe stellt. Die große Koalition strebt darüber hinaus an, Armuts- und Zwangsprostitution härter zu ahnden, Koalitionsvertrag zwischen der CDU, CSU und SPD für die 18. Wahlperiode, S. 104, https://www.documentcloud.org/documents/842702-koalitionsvertrag-cdu-csu-spd-2013-finale-version.html. 25 Als Reaktion auf Schwarzers Vorstoß hatte der von Prostituierten gegründete Verband einen eigenen Appell zur Akzeptanz der Prostitution verfasst, den ebenfalls zahlreiche Prominente, Politiker und vor allem Prostituierte selbst unterzeichneten, http://www.feministisches-institut.de/die-revolution-frisst-ihre-kinder/. 26 Sexarbeit sei keine Sklaverei, heißt es in dem Appell für Prostitution. Prostitution sei eine berufliche Tätigkeit, bei der sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden. Das Geschäft beruhe auf Freiwilligkeit. Auch Migranten würden der Prostitution überwiegend freiwillig nachgehen, Menschenhandel sei in diesem Kontext also eine Randerscheinung, http://www.taz.de/!127156/. 27 Heinrich; Strafbarkeit des Menschenhandels nach der Neuregelung der §§ 232 ff. StGB, S. 4, Kriminalpolitisches Forum Humboldt-Universität zu Berlin, http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/forum/Menschenhandel.pdf. 28 http://www.mgepa.nrw.de/mediapool/pdf/emanzipation/frauen/RTP_Grundlagenpapier.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 239/13 Seite 8 2.3.2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit dürfen nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. 29 Diese Prüfung führt zu einer Abwägung, die die jeweiligen Vor- und Nachteile bei der Verwirklichung der verschiedenen betroffenen Rechtsgüter in ihrer Gesamtheit einbezieht. Dabei ist zu berücksichtigen , ob Abstriche in der Eignung und Erforderlichkeit hinsichtlich des einen kollidierenden Rechtsguts angesichts der dadurch bewirkten Möglichkeit zum Schutz des anderen Guts in einem angemessenen Verhältnis stehen, insbesondere zumutbar sind.30 Das Prostitutionsgesetz von 2002 hat nicht die erwarteten Verbesserungen der Lebenssituation von Prostituierten erzielen können. Inwieweit eine Reform mit der Anhebung des Mindestalters für Prostitution faktisch einen Schutz heranwachsender Frauen vor Manipulation und Ausnutzung erreichen kann, bleibt vor dem Hintergrund der aufgezeigten Diskussion offen. Die Freiheit des Einzelnen bzw. der Einzelnen, eine Tätigkeit in der Prostitution schon mit 18 Jahren aufnehmen zu können, steht die Berufsregelung der Heraufsetzung des Mindestalters von Prostituierten auf 21 Jahre gegenüber. Bei der Abwägung kann auch ein rechtsvergleichender Blick auf die Nachbarstaaten helfen. In der Europäischen Union gibt es gegenwärtig sehr unterschiedliche Auffassungen, wie eine Gesellschaft mit Prostitution umgehen kann und ab welchem Alter sie zulässig sein soll. Dabei stehen sich Modelle gegenüber, die die Nachfrage nach Prostitution grundsätzlich und unabhängig vom Alter verbieten (z.B. Schweden)31 und andere, in denen Prostitution legalisiert ist, aber staatlich kontrolliert wird (z.B. Niederlande).32 In den Niederlanden steht die Reform des Prostitutionsgesetzes seit 2009 auf der Agenda. Um die Frauen zu schützen und erzwungene Sexarbeit zu bekämpfen, brachte die Regierung eine Reihe von Änderungen u.a. die Anhebung des Mindestalters auf 21 Jahre auf den Weg. Der heftig diskutierte Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass die Prostituierten bei der Arbeit einen Pass mit ihrem Foto und einer speziellen Registrierungsnummer bei sich tragen sollen.33 Prostituierte sollten sich demnach in ein nationales Register einschreiben lassen, für das ein Mindestalter von 21 gilt. Außerdem soll bei der Eintragung ein Gespräch über Risiken und Alternativen der angestrebten Arbeit geführt werden. Wer ohne Ausweis und jünger der Sexarbeit nachgeht, kann mit einer Zahlung von bis zu 380,- Euro bestraft werden, für Kunden kann es bis zu 7.600,- Euro teuer werden. Der Gesetzgeber in den Niederlanden hat sich damit von der 2000 entschiedenen völligen Legalisierung der Prostitution wieder etwas verabschiedet, da diese nicht die erhoffte Besserung in der Szene gebracht hat. 29 Ruffert, in: Epping/Hillgruber, Beck’scher Online Kommentar GG, 2013, Art. 12 Rn. 87. 30 BVerfG, 1 BvR 2087/03, NVwZ 2006, S. 1041 ff. (1043). 31 http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2013-12/schweden-prostitution-verbot-freier-strafe. 32 http://www.bmfsfj.de/doku/Publikationen/prostitutionsgesetz/050101.html. 33 http://www.welt.de/newsticker/news3/article113893388/Holland-will-die-Roten-Laternen-ausmachen.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 239/13 Seite 9 Hat sich der Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden Spielraums zu einer bestimmten Einschätzung des Gefahrenpotenzials entschlossen, auf dieser Grundlage die betroffenen Interessen bewertet und ein Regelungskonzept gewählt, so muss er diese Entscheidung auch folgerichtig weiterverfolgen.34 Trifft der Gesetzgeber bei der Reform des Prostitutionsgesetzes die Entscheidung, dass er das Gefahrenpotenzial für heranwachsende Frauen durch die Heraufsetzung eines Mindestalters auf 21 Jahre als geringer einstuft, so wäre diese Berufswahlregelung mit der Zielsetzung die Ausbeutung von jungen Menschen zu verhindern sowie den Schutz der Menschenwürde zu gewährleisten zumutbar und angemessen. Da die Möglichkeit besteht, dass eine tatsächliche Verbesserung der Situation von jungen Frauen durch ein höheres Mindestalter erreicht werden kann, wäre eine solche Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinne und damit gerechtfertigt. 3. Ergebnis Bei der Reform des Prostitutionsgesetzes das Mindestalter für Prostituierte auf 21 Jahre heraufzusetzen würde als subjektive Berufswahlregelung einen Eingriff in die von Art. 12 Abs.1 GG geschützte Tätigkeit von Prostituierten darstellen. Dieser kann aber zum Schutz von jungen Frauen vor Manipulation und Abhängigkeit angesichts der Gefahren, die in diesem besonderen Gewerbezweig nicht auszuschließen sind, mit guten Gründen als gerechtfertigt und damit im Hinblick auf die Berufsfreiheit verfassungsrechtlich zulässig angesehen werden. 34 BVerfG, 1 BvR 906/08, NJW 2008, S. 2409 ff. (2415).