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Rechtlicher Schutz des Begriffs der Petition 
 

Ausarbeitung 

Wissenschaftliche Dienste 



 
 
 

 

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Rechtlicher Schutz des Begriffs der Petition 
 

Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 238/16 
Abschluss der Arbeit: 2. November 2016 
Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung 

 

  



 
 
 

 

 

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1. Fragestellung 

Es wurde nach der Möglichkeit eines urheberrechtlichen Schutzes des Begriffs der Petition gefragt. 
Der Vollständigkeit halber sollen im Folgenden neben dem Urheberrecht (s.u. 2.) auch Aspekte 
des gewerblichen Rechtsschutzes berücksichtigt werden, namentlich das Markenrecht (s.u. 3.) und 
das Lauterkeitsrecht (s.u. 4.). 

2. Urheberrechtlicher Schutz 

Nach § 1 des Urheberrechtsgesetzes1 (UrhG) genießen die Urheber von Werken der Literatur, 
Wissenschaft und Kunst Schutz nach der Maßgabe des UrhG. Schutzfähig sind nur Werke im Sinne 
des UrhG. Das Urheberrecht soll menschliche Schaffenstätigkeit im Kulturbereich ermöglichen und 
schützen.2 Der urheberrechtliche Schutz entsteht kraft Gesetzes mit Schaffung eines Werkes durch 
den Werkschaffenden (Urheber). Eine Anmeldung, Eintragung in ein bestimmtes Register oder eine 
sonstige (staatliche) Anerkennung des Urheberrechts ist nicht nötig. Ist ein Werk urheberrechtlich 
geschützt, so stehen grundsätzlich allein dem Urheber (dem Werkschaffenden) die Verwertungsrechte
 am Werk zu. Er darf beispielsweise darüber bestimmen, ob und auf welche Weise das Werk 
öffentlich zugänglich gemacht, vervielfältigt, abgebildet, verbreitet oder ausgestellt wird, vgl. §§ 15-24 
UrhG. Dieses ausschließliche Recht des Urhebers wird teilweise eingeschränkt, etwa wenn Werke 
für Bildung oder Forschung verwendet werden oder wenn ein Werk zitiert werden soll. 

Werke im urheberrechtlichen Sinne sind nur persönliche geistige Schöpfungen, vgl. § 2 Abs. 2 
UrhG. Sie sollen „durch ihren Inhalt und ihre Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen“.3 
Das Werk ist das Ergebnis eines persönlichen, menschlich-gestalterischen Schöpfungsprozesses 
und zeichnet sich durch einen gewissen geistigen Gehalt aus. 

Der Begriff der Petition erfüllt die nötigen urheberrechtlichen Voraussetzungen nicht. Das Wort 
ist nicht das Ergebnis einer schöpferischen Gestaltung eines Werkschaffenden. Es ist vielmehr 
ein im deutschen Sprachgebrauch seit langem verwendeter Begriff. Eine eigenständige Leistung 
eines bestimmten Werkschaffenden besteht nicht. Auch ein eigener, geistiger Gehalt des Wortes 
ist nicht erkennbar. Hierfür wäre die geistige Mitteilung eines im Werk enthaltenen Gedankenoder
 Gefühlsinhalts erforderlich.4 Hieran fehlt es beim Begriff der Petition. Dies gilt insbesondere 
vor dem Hintergrund, dass bei einzelnen Worten ein strenger Maßstab anzulegen ist. Sie können 

                                     

1 Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 4. April
 2016 (BGBl. I S. 558). 

2 Vgl. zu beiden Absätzen Pierson, in: Pierson/Ahrens/Fischer (Hrsg.), Recht des Geistigen Eigentums, 3. Auflage, 
2014, S. 333 ff., dort zum Folgenden. 

3 Begründung zum Entwurf des UrhG, BT-Drs. IV/270, S. 38. 

4 Pierson, in: Pierson/Ahrens/Fischer (Hrsg.), Recht des Geistigen Eigentums, 3. Auflage, 2014, S. 335. 



 
 
 

 

 

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nur dann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn die sprachliche Knappheit durch ein hohes 
Maß an gedanklichem Gehalt aufgewogen wird.5 

3. Markenrechtlicher Schutz 

Das Markenrecht ist Teil des gewerblichen Rechtschutzes. Es dient dem Schutz geistigen Schaffens 
auf dem gewerblichen Gebiet.6 Es soll die Rechtsbeziehungen zwischen im Wirtschaftsverkehr 
tätigen Unternehmen regeln und deren berechtigtes Interesse an Marken und Kennzeichen schützen. 
Auf nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten (wie z.B. an öffentliche Stellen gerichtete Petitionen) ist das 
Markenrecht nicht zugeschnitten. Die verwendeten Begrifflichkeiten (etwa „Unternehmen“ oder 
„Waren oder Dienstleistungen“) sind wirtschaftsrechtlich ausgelegt. 

Im Folgenden soll geprüft werden, ob der Begriff der Petition als geschäftliche Bezeichnung oder als 
Marke im Sinne des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen7 (MarkenG) 
geschützt werden kann. 

3.1. Petition als geschäftliche Bezeichnung 

Eine geschäftliche Bezeichnung umfasst nach § 5 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr 
als Name, als Firma8 oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens
 verwendet werden (Unternehmenskennzeichen) sowie Namen oder besondere Bezeichnungen 
von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken 
(Werktitel).  

Da der Begriff der Petition keinen Titel eines Werkes darstellt, kommt hier nur die Fallgruppe der 
Unternehmenskennzeichen in Betracht. Letztere setzt eine Benutzung des Zeichens im geschäftlichen 
Verkehr voraus.9 Eine solche liegt vor, wenn das Zeichen im Zusammenhang mit einer kommerziellen
 Tätigkeit verwendet wird, die auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtet ist.10 Wenngleich 

                                     

5 OLG Stuttgart, GRUR 1956, S. 481 (482); das LG Mannheim verneinte etwa den Schutz für das Werbewort „Heidelbär“, 
ZUM 1999, S. 659 (660); vgl. auch Schulze, in: Dreier/Schulze (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz, Kommentar, 5. Auflage, 
2015, § 2 Rn. 83. 

6 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, 9. Auflage 2010, § 1 Rn. 1. 

7 Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Art. 4 des 
Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558). 

8 Firma ist der Name eines Kaufmanns im Sinne des Handelsgesetzbuches, unter dem er Geschäfte betreibt, § 17 Handelsgesetzbuch
. 

9 Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Kommentar, 3. Auflage, 2010, § 5 Rn. 12. 

10 Mielke, in: Kur/v. Bomhard/Albrecht (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Markengesetz, Stand: 1. Oktober 2016, 
§ 14 Rn. 54 f. 



 
 
 

 

 

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der Begriff nicht zu eng zu fassen und beispielsweise eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich
 ist, sind dennoch jedenfalls rein politische oder amtliche Handlungen nicht erfasst.11 Vor 
diesem Hintergrund kann die Aufgabenwahrnehmung des Petitionsausschusses nicht als Tätigkeit 
im geschäftlichen Verkehr angesehen werden, so dass auch der Begriff der Petition in diesem 
Zusammenhang nicht als geschäftliche Bezeichnung geschützt werden kann. 

3.2. Petition als Marke 

Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens, also 
des Markeninhabers, von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.12 Markenrechtlicher 
Schutz entsteht entweder durch Eintragung in das Markenregister oder wenn die Marke als sog. 
Benutzungsmarke oder notorisch bekannte Marke auch ohne Eintragung hinreichend bekannt ist, 
§ 4 MarkenG. 

3.2.1. Schutz durch Eintragung in das Markenregister 

Im Rahmen der Eintragung einer Marke in das Markenregister sind absolute Schutzhindernisse 
im Sinne des § 8 MarkenG zu prüfen. Liegt ein solches Schutzhindernis vor, ist eine Eintragung 
in das Markenregister ausgeschlossen. 

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Zeichen nicht schutzfähig, denen jegliche Unterscheidungskraft
 fehlt. Unterscheidungskraft in diesem Sinne liegt vor, wenn das Zeichen geeignet ist, die 
bezeichnete Ware oder Dienstleistung einem konkreten Unternehmen zuzuordnen und die Ware 
oder Dienstleistung so von denen andere Unternehmen zu unterscheiden.13 Das Zeichen soll also 
auf die Herkunft von Ware oder Dienstleistung hinweisen. 

Der Begriff der Petition dürfte nicht die erforderliche Unterscheidungskraft in diesem Sinne besitzen
. Der Bundesgerichtshof führt zu Wortmarken aus, es fehle dann an der Unterscheidungskraft
, wenn es sich um ein in der Sprache so gebräuchliches Wort handele, dass es vom Verkehr 
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungstitel verstanden wird.14 Eine Petition ist laut 
Brockhaus eine „Bitte, Gesuch, besonders die Eingabe an Staatsoberhaupt, Volksvertretung und 
Behörde“.15 Der Begriff wird allgemein als Bezeichnung für eine Eingabe bei einer Stelle verwandt, 

                                     

11 BGH, GRUR 2004, S. 241 (242). 

12 Fischer, in: Pierson/Ahrens/Fischer (Hrsg.), Recht des Geistigen Eigentums, 3. Auflage, 2014, S. 210; Weiler, in: 
Kur/v. Bomhard/Albrecht (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Markengesetz, Stand: 1. Oktober 2016, § 1 Rn. 6.  

13 Fischer, in: Pierson/Ahrens/Fischer (Hrsg.), Recht des Geistigen Eigentums, 3. Auflage, 2014, S. 221; Kur, in: Kur/v. 
Bomhard/Albrecht (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Markengesetz, Stand: 1. Oktober 2016, § 8 Rn. 60 f. 

14 BGH, GRUR 2001, S. 56 (57). 

15 https://deutscher-bundestag.brockhaus.de/enzyklopaedie/petition, zuletzt eingesehen am 26. Oktober 2016; vgl. 
auch die im Wesentlichen gleiche Definition des Dudens: https://www.munzinger.de/search/document?index=duden
-d0&id=D000003241&type=text/html&query.key=SeE50zLi&template=/publikationen/duden
/document.jsp#D00000121429, zuletzt eingesehen am 26. Oktober 2016. 



 
 
 

 

 

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unabhängig davon, ob es sich um eine öffentliche Stelle (Deutscher Bundestag, Landesparlament, 
sonstige öffentliche Einrichtung) oder eine private Stelle handelt. Eine Herkunftsbeziehung im 
Sinne des Markengesetzes zwischen dem Begriff der Petition als Marke und einer bestimmten 
Institution als Markeninhaber dürfte der durchschnittliche Verbraucher kaum herstellen. 

Mangels Unterscheidungskraft liegt somit ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG 
vor. Aus denselben Gründen greift auch das Eintragungshindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, 
welches Marken verbietet, die lediglich die Art der angebotenen Leistung beschreiben. Dies soll 
den Gebrauch von in der Sprache üblichen Wörtern für alle Unternehmer ermöglichen.16 

3.2.2. Schutz als Benutzungsmarke oder als notorisch bekannte Marke 

Ein Zeichen kann auch dadurch markenrechtlichen Schutz erlangen, dass es in den relevanten 
Verkehrskreisen einen hinreichenden Bekanntheitsgrad erlangt hat, § 4 Nr. 2 MarkenG. Unabhängig
 davon, ob der Begriff der Petition von dem erforderlichen Anteil in der Bevölkerung einem 
bestimmten Markeninhaber zugerechnet wird, setzt eine Benutzungsmarke eine Benutzung im 
geschäftlichen Verkehr voraus.17 Dass vorliegend der Begriff der Petition durch den Deutschen 
Bundestag nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, wurde bereits oben unter 3.1. dargelegt. 

Schließlich entsteht markenrechtlicher Schutz nach § 4 Nr. 3 MarkenG, wenn das Zeichen notorische
 Bekanntheit erlangt hat. Dies erfordert zwar keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr 
im Inland, jedoch eine allgemeine Bekanntheit (regelmäßig nicht unter 50%) in allen angesprochenen
 Verkehrskreisen.18 Einen solchen Bekanntheitsgrad, der den Begriff der Petition gerade 
dem Deutschen Bundestag zuordnet, wird man nicht annehmen können. In Anbetracht der oben 
genannten Definition im Brockhaus kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff 
der Petition von einem hinreichenden Teil der Bevölkerung als eine Eingabe bei einer staatlichen 
Stelle verstanden wird. Jedenfalls kommen aber auch im Kreise der staatlichen Stellen als Petitionsadressaten
 nicht nur der Deutsche Bundestag, sondern auch Landesparlamente und Behörden in 
Betracht, so dass es an der erforderlichen Zuordnung fehlt. 

4. Schutz nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 

Der Vollständigkeit halber sei abschließend auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb19 
(UWG) hingewiesen. Laut § 1 UWG dient das Gesetz dem Schutz der Verbraucher, Mitbewerbern 

                                     

16 Kur, in: Kur/v. Bomhard/Albrecht (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Markengesetz, Stand: 1. Oktober 2016, § 8 
Rn. 60. 

17 Fischer, in: Pierson/Ahrens/Fischer (Hrsg.), Recht des Geistigen Eigentums, 3. Auflage, 2014, S. 213. 

18 Fischer, in: Pierson/Ahrens/Fischer (Hrsg.), Recht des Geistigen Eigentums, 3. Auflage, 2014, S. 213. Teilweise wird 
eine Bekanntheit von 60-70% gefordert, so etwa bei Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Kommentar, 3. Auflage, 2010, § 4 
Rn. 31. 

19 Gesetz in der Fassung der Bekanntgabe vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes 
vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233). 



 
 
 

 

 

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und sonstiger Markteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und dem Interesse 
der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. 

Unzulässig ist es danach beispielsweise, gegenüber Verbrauchern fälschlicherweise anzugeben, 
eine bestimmte angebotene Leistung sei von einer öffentlichen Stelle bestätigt, genehmigt oder 
gebilligt. Ferner kann gegen irreführende geschäftliche Handlungen vorgegangen werden, wenn sie 
unwahre Angaben über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen enthalten. 

Ob ein derartiges unlauteres Verhalten vorliegt, ist jedoch stets eine Frage des konkreten Einzelfalles
. Zudem können Verstöße nur von bestimmten Personenkreisen, etwa von Mitbewerbern, 
Verbraucherschutzverbänden oder Industrie- und Handelskammern gerügt werden. Der Deutsche 
Bundestag oder der Bund könnten also gegen unlautere Handlungen nicht selbst nach dem UWG 
vorgehen. 

 

Ende der Bearbeitung