Deutscher Bundestag Fragen zur Regelung des öffentlichen Informationszuganges im europäischen Vergleich Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 237/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 2 Fragen zur Regelung des öffentlichen Informationszuganges im europäischen Vergleich Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 237/11 Abschluss der Arbeit: 27. September 2011 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: + Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung 4 2. Einleitung 6 3. Zur Rechtslage in Deutschland 6 4. Zur Rechtslage in ausgewählten europäischen Staaten 9 4.1. Finnland 9 4.2. Frankreich 11 4.3. Großbritannien 13 4.4. Niederlande 15 4.5. Rumänien 16 4.6. Schweiz 17 4.7. Slowakei 20 4.8. Slowenien 23 4.9. Spanien 25 4.10. Tschechische Republik 28 4.11. Ungarn 29 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 4 1. Zusammenfassung Das Ergebnis einer Abfrage bei den nationalen Parlamenten über das Europäische Zentrum für Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD) zu den Regelungen des öffentlichen Informationszugangs in ausgewählten Ländern der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien1, Finnland, Frankreich , Großbritannien, Niederlande, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn) und der Schweiz stellt sich wie folgt dar: 1. Gibt es in Ihrem Land Informationszugangsgesetze, die mit dem deutschen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und dem Umweltinformationsgesetz (UIG) vergleichbar sind? Wenn ja, wie heißen diese Gesetze? Sind die Gesetze im Internet verfügbar? Es ist zusammenfassend festzustellen, dass alle untersuchten Länder ein Gesetz zur Regelung des Informationszuganges besitzen und dieses auch im Internet abrufbar ist. Fünf nationale Parlamente haben geantwortet, dass in ihrem Land der Informationszugang allgemein und der Zugang zu und Umgang mit Umweltinformationen in einem separaten Gesetz geregelt sind (Frankreich, Großbritannien, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik). Den übrigen Antworten der nationalen Parlamente war zu entnehmen, dass – bei fehlendem separaten Gesetz – teilweise in das allgemeine Informationsfreiheitsgesetz integrierte Sonderregelungen zur Umweltinformation bestehen (so laut Auskunft aus der Slowakei und aus Ungarn). 2. Falls in Ihrem Land zwei unterschiedliche Gesetze existieren, die mit dem deutschen IFG und dem UIG vergleichbar sind, was sind die wesentlichen Unterschiede bzgl. des Anspruchsgegenstandes und bzgl. der Rechte des Antragsstellers und Antragsgegners? In Bezug auf die Frage, wie sich – sofern vorhanden – die beiden Gesetze voneinander unterscheiden , ist keine einheitliche Feststellung zu treffen. Unterschiede bestehen vor allem in den zuständigen auskunftspflichtigen Stellen, dem Anspruchsgegenstand, den Fristen sowie den Ablehnungsgründen . 3. Wer ist laut diesen Gesetzen Anspruchsinhaber (jede Person oder nur Bürger des jeweiligen Landes)? Anspruchsinhaber ist in fast allen Ländern grundsätzlich „jedermann“, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit des Landes wird nur in Spanien verlangt; allerdings gilt diese Einschränkung nicht bei Umweltinformationen. 4. Wer sind laut diesen Gesetzen die auskunftspflichtigen Stellen? Grundsätzlich sind die staatlichen Behörden, Einrichtungen und Institutionen informationspflichtig . Teilweise sind ausdrücklich auch private Unternehmen genannt, sofern sie Aufgaben des Staates oder der Regierung wahrnehmen (z. B. explizit laut Antwort aus Frankreich und Finnland). Die Informationspflicht erstreckt sich in der Regel auf alle Regierungsebenen. 5. Welche Regelungen enthalten die Gesetze bzgl. möglicher Ablehnungsgründe für einen gestellten Antrag (z. B. öffentliches Interesse, Rechte Dritter)? 1 Antwort liegt nicht vor. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 5 Die Ablehnungsgründe sind in den untersuchten Ländern im Detail unterschiedlich. In den gesetzlichen Regelungen zum Informationszugang finden sich Beschränkungen des Informationszugangs insbesondere zu folgenden Bereichen: laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, als geheim eingestufte Informationen zur Staatssicherheit und zur Verteidigung, Privat- und Geschäftsgeheimnisse . Mitunter ist das Informationsrecht ausdrücklich auch in Bezug auf parlamentarische Akte beschränkt (so etwa ausdrücklich laut Auskunft aus Frankreich). Bei der Beschränkung der Umweltinformation spielen darüber hinaus speziell umweltbezogene Gründe eine weitere Rolle (z. B. Artenschutz, Schutz von Bodenschätzen). 6. Wie sind die Bearbeitungsfristen geregelt? Die Bearbeitungsfristen – sofern explizit geregelt – betragen zwischen zehn Tagen und einem Monat, wobei unter bestimmten Voraussetzungen die Option einer Fristverlängerung eingeräumt ist. In Frankreich liegen keine Informationen zur Bearbeitungsfrist vor; in Spanien gilt eine Frist nur für Informationen zur Umwelt. 7. Wie sind die Kostenerhebungen geregelt? Gibt es eine maximale Höhe und die Option des Kostenerhebungsverzichtes bei besonderem öffentlichen Interesse)? Die Bereitstellung von Informationen an sich ist kostenfrei. Gebühren werden lediglich für Kopien , Porto etc. erhoben, zumeist ausdrücklich gegrenzt auf die Höhe der tatsächlich entstanden Kosten. In einigen Ländern muss der Antragsteller zudem die Kosten übernehmen, wenn die Bereitstellung von Informationen mit besonderem finanziellem Aufwand verbunden ist (z.B. Großbritannien , Tschechische Republik). Das Absehen von Gebühren gestattet beispielweise das slowakische Recht. Zum Teil war den Antworten zu entnehmen, dass es – abgesehen von der Grenze der Kostendeckung – keine ausdrücklichen Gebührenlimits gibt (so etwa Finnland und Großbritannien). Beispielweise Frankreich hat für die einzelnen Informationsleistungen genaue Gebührenobergrenzen mitgeteilt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 6 2. Einleitung Die nachfolgende Darstellung befasst sich mit Fragen zur Regelung des öffentlichen Zuganges zu amtlichen Informationen im europäischen Vergleich. Die zusammengestellten Informationen basieren auf einer Abfrage der Parlamente der Länder Belgien, Bulgarien, Frankreich, Finnland, Großbritannien, Niederlande, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn über das Europäische Zentrum für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD).2 Mit Ausnahme Belgiens, das eine Antwort ohne nähere Begründung ablehnte, und Bulgariens, das keine Antwort innerhalb der Frist übermittelte, haben alle nationale Parlamente inhaltlich geantwortet. Die Originaltexte lagen ausschließlich in englischer bzw. französischer Sprache vor, so dass eine Arbeitsübersetzung durch den Fachbereich WD 3 ins Deutsche erforderlich war. Konkret wurden folgende Fragen an das EZPWD gerichtet: 1. Gibt es in Ihrem Land Informationszugangsgesetze, die mit dem deutschen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und dem Umweltinformationsgesetz (UIG) vergleichbar sind? Wenn ja, wie heißen diese Gesetze? Sind die Gesetze im Internet verfügbar? 2. Falls in Ihrem Land zwei unterschiedliche Gesetze existieren, die mit dem deutschen IFG und dem UIG vergleichbar sind, was sind die wesentlichen Unterschiede bzgl. des Anspruchsgegenstandes und bzgl. der Rechte des Antragsstellers und Antragsgegner? 3. Wer ist laut diesen Gesetzen Anspruchsinhaber (jede Person oder nur Bürger des jeweiligen Landes)? 4. Wer sind laut diesen Gesetzen die auskunftspflichtigen Stellen? 5. Welche Regelungen enthalten die Gesetze bzgl. möglicher Ablehnungsgründe für einen gestellten Antrag (z. B. öffentliches Interesse, Rechte Dritter)? 6. Wie sind die Bearbeitungsfristen geregelt? 7. Wie sind die Kostenerhebungen geregelt? Gibt es eine maximale Höhe und die Option des Kostenerhebungsverzichtes bei besonderem öffentlichen Interesse)? 3. Zur Rechtslage in Deutschland Das Umweltinformationsgesetz (UIG)3 des Bundes trat am 16. Juli 1994 in Kraft und wurde Anfang 2005 grundlegend neu gefasst. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)4 des Bundes trat am 1. Januar 2006 in Kraft. Die grundlegende Zielrichtung der beiden Gesetze ist die Eröffnung des Zugangs zu bei den Behörden vorhandenen Informationen. Regelungen zur Umweltinformation 2 EZPWD-Anfrage Nr. 1775 vom 18. Juli 2011. 3 Umweltinformationsgesetz vom 14. Februar 2005 (BGBl I 2004, S. 3704). 4 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz) vom 5. September 2005 (BGBl. I 2005, S. 2772). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 7 existieren zudem in allen Bundesländern, über Informationsfreiheitsgesetze verfügen inzwischen auch die meisten Bundesländer. Bis zur Einführung der beiden Gesetze herrschte im deutschen Recht der Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit der Verwaltung. So stellte das Bundesverfassungsgericht noch im Jahr 1986 im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG apodiktisch fest, dass Behördenakten keine allgemein zugänglichen Informationsquellen seien.5 Akteneinsicht erhielten bisher nur Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens, die zur Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen hierauf angewiesen waren. Der Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG erstreckt sich ausschließlich auf den Zugang zu amtlichen Informationen öffentlicher Stellen des Bundes. Hierunter ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 IFG „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung“ zu verstehen. Erfasst werden sowohl Schriftstücke als auch elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeicherte Daten. Ausgenommen sind jedoch Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorganges werden sollen .6 Die Weiterverwendung der Informationen wird nicht geregelt. Es besteht darüber hinaus kein Anspruch auf Beschaffung, Erläuterung oder Aufbereitung der zugänglichen Informationen.7 Der UIG-Anspruch erfasst nicht alle behördlichen Informationen, sondern ist auf Umweltinformationen begrenzt (§ 2 Abs. 3 UIG). Seit der Einführung des Gesetzes wurde der Begriff der Umweltinformationen mehrfach neu gefasst und erweitert. Um Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes handelt es sich dann, wenn und soweit ein zumindest indirekter Zusammenhang zu Umweltbestandteilen möglich erscheint.8 Als Arten des Informationszuganges kommen beim IFG und UIG in Betracht: Auskunftserteilung Akteneinsicht Verfügbarmachen in sonstiger Weise (insbesondere durch Übersendung von Kopien, aber ggf. auch: Hören von Tonbändern) Der Antragssteller hat zwischen diesen Möglichkeiten ein Wahlrecht. Die Behörde darf von der begehrten Art des Informationszuganges nur aus wichtigem Grund (z. B. ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand) abweichen. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu prüfen. Einfache Auskünfte können von der Behörde auch unmittelbar telefonisch oder per E-Mail erteilt werden. Der Antragssteller hat ferner das Recht Kopien oder Ausdrucke zu fertigen.9 5 BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1986, 1 BvR 1352/85. 6 Der Bundesbeauftrage für Datenschutz und die Informationsfreiheit, BfDI – Info 2 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes – Text und Erläuterung, Bonn, 2009. 7 Steinbach, Robert/Hochheim, Danny, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen im Organisationsbereich des Sozialrechts, NZS 2006, 517 (518). 8 Schomerus, Thomas/Tolkmitt, Ulrike, Informationsfreiheit durch Zugangsvielfalt? – Ein Vergleich der Informationszugangsrechte nach IFG, UIG und VIG, DÖV 2007, 985 (988 f.). 9 Der Bundesbeauftrage für Datenschutz und die Informationsfreiheit (Fn. 6). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 8 Für die Antragsstellung ist keine Form vorgeschrieben. Grundsätzlich kann daher ein formloser Antrag an die zuständige öffentliche Stelle gerichtet werden. Dies kann schriftlich, (fern)mündlich oder elektronisch geschehen. Der Antragssteller muss darüber hinaus nicht selbst Betroffener sein und muss den Antrag nicht in besonderer Weise begründen. Es besteht somit ein voraussetzungsloser Zugangsanspruch.10 Bei dem IFG und UIG handelt es sich um ein sog. Jedermannrecht. Das bedeutet, dass unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz, grundsätzlich jeder antragsberechtigt ist. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 IFG bzw. § 3 Abs. 1 UIG. Die vorgesehenen Informationszugangsrechte können daher von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen, Verbänden, der Presse und sonstigen Institutionen des Privatrechts geltend gemacht werden.11 Der Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG richtet sich gegen die Behörden des Bundes. Das IFG legt hierbei einen funktionalen Behördenbegriff zu Grunde, wonach jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, als Behörde bezeichnet wird. Somit fallen neben der unmittelbaren Staatsverwaltung auch die selbständigen Verwaltungsträger, derer sich der Bund zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Form der mittelbaren Staatsverwaltung bedient, unter den Geltungsbereich des IFG. Erfasst werden insofern Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Das IFG gewährt keinen Anspruch auf Informationen gegenüber Privaten.12 Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Umweltinformationen nach § 2 Abs. 1 UIG. Jedoch begründet das UIG im Gegensatz zum IFG auch einen direkten Informationsanspruch gegenüber Privaten. Das IFG enthält in den §§ 3 bis 6 mehrere Ausnahmetatbestände, in denen die Auskunftserteilung von einer öffentlichen Stelle verweigert bzw. beschränkt werden kann. Diese Gründe können sowohl im öffentlichen Interesse (vor allem innere und äußere Sicherheit, Kontroll- und Aufsichtsaufgaben, laufende Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses ) als auch im privaten Interesse Dritter (Schutz von personenbezogenen Daten , Schutz des geistigen Eigentums oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) liegen. Jedoch muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob und warum ein Ausnahmetatbestand vorliegt . Die zuständige Stelle muss dabei stets auch die Möglichkeit eines zumindest teilweisen Informationszugangs prüfen. Ein Antrag auf Informationszugang muss laut § 9 Abs. 3 IFG ferner abgelehnt werden, wenn der Antragssteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder wenn sich die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen lassen. Das UIG beinhaltet ebenfalls eine Aufgliederung der Ausnahmetatbestände in die Bereiche des Schutzes von öffentlichen Belangen und von privaten Interessen Dritter (§§ 8 und 9 UIG). Diese sind zum größten Teil mit den Vorschriften des IFG identisch. Die Herausgabe von Emissionsda- 10 Schomerus/Tolkmitt (Fn. 8). 11 Schomerus/Tolkmitt (Fn. 8). 12 Matthias Rossi, Informationsfreiheitsgesetz – Handkommentar, 2006, § 1 Rn. 35 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 9 ten darf jedoch nur unter stark eingeschränkten Voraussetzungen verwehrt werden, um dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen Rechnung zu tragen.13 Das IFG enthält keine feste Bearbeitungsfrist, sondern lediglich eine Soll-Frist von einem Monat, die in besonderen Fällen verlängert werden kann und deren Überschreitung keine eigene Rechtsfolge auslöst (§ 7 Abs. 5 IFG). Die Informationen sind dem Antragssteller jedoch nach Möglichkeit unverzüglich zugänglich zu machen.14 Nach § 3 Abs. 3 UIG sind die beantragten Informationen innerhalb einer Bearbeitungsfrist von einem Monat zugänglich zu machen.15 Laut § 10 IFG werden für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und steht damit nicht im Ermessen der Behörde. Laut § 10 Abs. 2 IFG ist die Gebühr in jedem Fall so zu erheben, dass das Informationsrecht wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die konkreten Gebührensätze sind in der Informationsgebührenverordnung16 festgelegt. Diese sieht Rahmensätze je Amtshandlung vor und legt damit zugleich einen Höchstsatz je Tatbestand im Rahmen einer Amtshandlung fest. Die Gebühren betragen maximal 500 €. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Herausgabe von wenigen Abschriften und die Ablehnung eines Antrags sind gebührenfrei .17 Für den Zugang zu Umweltinformationen können nach § 12 UIG Auslagen und Gebühren erhoben werden. Die Gebühren sind aber ebenfalls so zu erheben, dass das Informationszugangsrecht noch in Anspruch genommen werden kann. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Umweltinformationskostenverordnung 18 und ist mit den Gebühren des IFG identisch. 4. Zur Rechtslage in ausgewählten europäischen Staaten 4.1. Finnland Zu Frage 1. und 2.: In Finnland gibt es seit Mai 1999 ein Gesetz über die Öffentlichkeit der Tätigkeit von Behörden. Dieses gibt das Recht auf offizielle Informationen der Regierungsbehörden zugreifen zu können. Weiterhin wurde im November 1999 durch das Justizministerium eine Verordnung über Öffentlichkeit und gute Informationshandhabung bei der Tätigkeit von Behörden erlassen. Beide Rege- 13 Schomerus/Tolkmitt (Fn. 8). 14 Der Bundesbeauftrage für Datenschutz und die Informationsfreiheit (Fn. 6). 15 Schrader, Christian, UIG und IFG – Umweltinformationsgesetz und Informationsfreiheitsgesetz im Vergleich, ZUR 2005, 568 (570). 16 BGBl. I 2006, S. 6. 17 Der Bundesbeauftrage für Datenschutz und die Informationsfreiheit (Fn. 6). 18 BGBl. I 2006, S. 6. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 10 lungen sind im Internet verfügbar.19 Eine spezielle Regelung bezüglich der Umweltinformationen existiert nicht. Zu Frage 3.: Durch das Gesetz über die Öffentlichkeit der Tätigkeit von Behörden ist jedermann antragsbefugt. Die Staatsangehörigkeit ist für die Antragsbefugnis unerheblich. Zu Frage 4.: Als auskunftspflichtige Stellen werden verschiedene Institutionen benannt wie: staatliche Behörden , andere staatliche Einrichtungen und Institutionen, Gerichte sowie kommunale Behörden . Weiterhin sind staatliche Unternehmen und private Unternehmen, die für den Staat staatliche Aufgaben wahrnehmen, verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Zu Frage 5.: Das Gesetz über die Öffentlichkeit der Tätigkeit von Behörden sieht verschiedene Ablehnungsgründe vor. Ein vorgesehener Ablehnungsgrund ist, dass die Bearbeitung einer bestimmten Angelegenheit noch nicht abgeschlossen ist. Der Verfassung Finnlands entsprechend können Dokumente nur durch Gesetz als geheim eingestuft werden. Die wichtigsten Verschlusssachen werden in dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Tätigkeit von Behörden normiert. Diese erlauben den Schutz wichtiger öffentlicher und privater Interessen. Unter diese Interessen fallen zum Beispiel internationale Beziehungen, Vorbeugung und Verfolgung von Straftaten, Staatssicherheit , sowie öffentliche und private wirtschaftliche Interessen. In den Fällen, in denen ein Dokument nur teilweise der Geheimhaltung unterfällt, sind auch nur diese Teile von der Auskunftspflicht ausgenommen. Das restliche Dokument muss zur Verfügung gestellt werden. Zu Frage 6.: Die Bearbeitungsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Erhalt des Antrags . In Ausnahmefällen ist es möglich, die Frist auf einen Monat zu verlängern. Zu Frage 7.: Grundsätzlich können für das Erteilen der Auskünfte Kosten erhoben werden. Mündliche Auskünfte und die Akteneinsicht in den Gebäuden der Behörden sind kostenfrei. Auch für das Übersenden von Informationen per E-Mail werden keine Kosten erhoben. Das Erteilen von Informationen über Kopien oder Ausdrucke und teilweise das Übersenden in elektronischer Form verursacht Kosten auf Seiten der Behörden. In diesen Fällen sind zumindest 19 In englischer Sprache abrufbar unter: http://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/1999/en19990621.pdf (Stand: 18. August 2011) (Gesetz über die Öffentlichkeit der Tätigkeit von Behörden); http://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/1999/ en19991030.pdf Verordnung über die Öffentlichkeit und gute Informationshandhabung bei der Tätigkeit von Behörden); in deutscher Sprache abrufbar unter: http://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/1999/de19990621.pdf (Gesetz über die Öffentlichkeit der Tätigkeit von Behörden); http://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/1999/de19991030.pdf (Verordnung über die Öffentlichkeit und gute Informationshandhabung bei der Tätigkeit von Behörden). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 11 diese Ausgaben zu begleichen. Die Behörden sind jedoch dazu verpflichtet, die Preise zu veröffentlichen . Ein Preislimit wird durch das Gesetz nicht festgelegt. 4.2. Frankreich Zu Frage 1.: Das Informationsrecht und das Umweltinformationsrecht ist in Frankreich in verschiedenen Gesetzen geregelt. Das Recht auf freien Zugang zu behördlichen Dokumenten wird in dem Gesetz Nr. 78-753 vom 17. Juli 1978 (frz.: loi n° 78-753 du juillet 1978) geregelt.20 Das Recht auf den freien Zugang zu Umweltinformationen wird in den Artikeln L. 124-1 bis L. 124-8 des Umweltgesetzes (frz.: code de l‘environnement) geregelt. 21 In diesen Artikeln werden bezüglich dem freien Zugang zu Umweltinformationen teilweise von dem freien Zugang zu administrativen Informationen abweichende Regelungen getroffen. Werden keine abweichenden Regelungen getroffen , so sind auch hier die Regelungen bezüglich des freien Zugangs zu behördlichen Informationen anzuwenden. Beide Gesetze sind im Internet verfügbar. Weiterhin ist anzumerken, dass im französischen Recht weitere speziellere Gesetze bezüglich des Zugangs zu bestimmten Informationsgruppen existieren, die teilweise abweichende Regelungen treffen. Zu Frage 2.: Die Gesetze unterscheiden sich insbesondere im Anspruchsgegenstand. Das Gesetz Nr. 78-753 vom 17. Juli 1978 regelt den Zugang zu behördlichen Informationen. Im Umweltgesetz werden Regelungen bezüglich der Umweltinformationen getroffen. Da das Umweltgesetz lediglich Ausnahmeregelungen bezüglich des Zugangs zu Umweltinformationen trifft, überschneiden sich die Regelungen bezüglich des freien Zugangs zu behördlichen Informationen und Umweltinformationen in den meisten Fällen. Die Gesetze unterscheiden sich weiterhin in den Gründen, die Auskunft zu verweigern (siehe hierzu Antwort zu Frage 5.). Zu Frage 3.: Die Gesetze ermächtigen grundsätzlich jede natürliche und juristische Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, einen Antrag zu stellen. Eine Abweichung von diesem Grundsatz liegt vor, wenn es sich um Informationen handelt, die eine bestimmte Person beschuldigen. In diesen Fällen steht der Zugang zu diesen Informationen nur der beschuldigten Person selbst, oder einem von ihr bevollmächtigten Dritten zu. Zu Frage 4.: Der Anspruch auf Auskunft richtet sich gegen alle öffentlichen Einrichtungen. Für den Fall, dass der Antrag bei einer unzuständigen Stelle gestellt wurde, hat diese die Pflicht, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten. 20 In französischer Sprache abrufbar unter: http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000000339241&fastPos=1&fastReqId=6051721 62&categorieLien=cid&oldAction=rechTexte. 21 In französischer Sprache abrufbar unter: http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do;jsessionid=216A14C276C8B09F7BFD9D7EE9BBCAF0.tpdjo08v_2?ci dTexte=LEGITEXT000006074220&dateTexte=20110818. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 12 Zu Frage 5.: Sowohl für den Zugang zu behördlichen Informationen als auch für den Zugang zu Umweltinformationen werden von beiden Gesetzen Regelungen getroffen, wann der Zugang zu den gewünschten Informationen verweigert werden kann. Hierbei ist anzumerken, dass bezüglich der Umweltinformationen den abweichenden Regelungen des Umweltgesetzes Vorrang zukommt. Das Gesetz Nr. 78-753 vom 17. Juli 1978 sieht sowohl zwingende als auch im Ermessen der Behörde stehende Ablehnungsgründe vor. Unter Grund, bei dem es im Ermessen der Behörde liegt, ob das Informationsbegehren abgelehnt wird, ist das Erfordernis zu verstehen, neue Dokumente erstellen zu müssen. Ein Antrag kann auch abgelehnt werden, wenn die gefragte Information bereits öffentlich verbreitet wurde (Art. 2 des Gesetzes Nr. 78-753 vom 17. Juli 1978.) Auch auf Grund ihrer Anzahl oder ihres wiederholenden oder systematischen Charakters können Anfragen abgelehnt werden. Zwingende Ablehnungsgründe liegen vor, wenn die Dokumente auf Grund ihres sensiblen Inhaltes nicht übermittelt werden dürfen. Sensible Daten liegen vor allem vor, wenn es sich um Informationen in Bezug auf die folgenden Themengebiete handelt: – geheime Beratungen der Regierung und der die Exekutive ausführenden Behörden, – geheime Landesverteidigung, – geheime Außenpolitik, – Währung und öffentliche Kredite, – die Sicherheit des Staates, die öffentliche Sicherheit, die Sicherheit von Personen, – bei Gericht eingeleitete Prozesse, oder Handlungen, die diese vorbereiten, – Steuer- und Zollstraftaten sowie – andere durch das Gesetz geschützte Geheimnisse. Allerdings sind dann Dokumente herausgabefähig, wenn die die genannten Bereiche betreffenden Passagen unkenntlich gemacht werden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass alle Dokumente, die sich auf richterliche oder private Tätigkeit beziehen, keine Verwaltungsdokumente sind und nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes von 1978 unterliegen. Schließlich schließt das Gesetz vom 17. Juli 1978 in Art. 1 den Zugang zu einer Anzahl von Dokumenten aus. Es sind dies : – parlamentarische Akte, – Positionen des «Conseil d’Etat» und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 13 – Rechnungshofdokumente nach Art. L.140-9 des «Code des juridictions financières» und der regionalen Kammern nach Art. L.241-6 dieses Gesetzes, – an den «Médiateur de la République» gerichtete Beschwerdedokumente und – vorbereitende Dokumente zur Ausarbeitung eines Akkreditierungsberichts für Gesundheitseinrichtungen nach L. 710-5 des «Code de la santé publique». Durch das Umweltgesetz werden folgende abweichende Ablehnungsregelungen bezüglich des Erhalts von Umweltinformationen getroffen: Zu den Bereichen „Währung und öffentliche Kredite “ sowie zu den durch Gesetz geschützten Geheimnissen sind Informationen zu erteilen, wenn sie nicht mehr von der Behörde benutzt werden. Wenn Informationen bezüglich laufender Vorgänge angefragt werden, ist darüber zu informieren, in welchem Zeitraum der Vorgang abgeschlossen sein wird und wann die Behörde die Dokumente veröffentlicht. Weiterhin kann die Auskunft verweigert werden, wenn die Behörde die entsprechenden Informationen nicht besitzt, oder wenn die Anfrage zu allgemein formuliert wurde. In den Fällen von zu allgemeinen Anfragen hat die Behörde den Anfragenden darüber zu informieren, dass die Anfrage zu weit gefasst ist und eingeschränkt werden muss. Zu Frage 6.: Informationen zu Bearbeitungsfristen liegen nicht vor. Zu Frage 7.: Zugang zu den gewünschten Informationen kann in verschiedenen Formen erfolgen. Die gewünschten Informationen können durch eine kostenfreie Beratung oder Datenabfrage erlangt werden. Des Weiteren können Daten gebührenfrei auf dem elektronischen Wege übermittelt werden , wenn die Daten bereits in elektronischer Form existieren. Ein weiterer Weg ist die Übermittlung der gewünschten Informationen in Form von Kopien oder auf einer Diskette oder CD-Rom auf Kosten des Antragstellers. In diesen Fällen dürfen die Kosten pro A4 Schwarz-Weiß-Kopie 0,18 Euro nicht übersteigen. Für eine Diskette werden bis zu 1,83 Euro und für eine CD-Rom bis zu 2,75 Euro berechnet. 4.3. Großbritannien Zu Frage 1.: Großbritannien hat im Jahr 2000 ein Informationsfreiheitsgesetz (Freedom of Information Act - FOL) erlassen. Seit 2004 gibt es ferner eine Verordnung über den Zugang zu Umweltinformationen (Environmental Information Regulations - EIR). Beide Regelungen sind im Internet veröffentlicht.22 22 http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2000/36/contents (FOL). http://www.legislation.gov.uk/uksi/2004/3391/contents/made (EIR). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 14 Zu Frage 2.: Die beiden Regelungen unterscheiden sich jeweils in Bezug auf die auskunftspflichtigen Stellen, die Materialien, die bereitgestellt werden, und die Bearbeitungsfristen. Die Regelungen zu möglichen Ablehnungsgründen für einen gestellten Antrag sind bei beiden Gesetzen identisch. Zu Frage 3.: Der freie Informationszugang steht in Großbritannien, unabhängig von Staatbürgerschaft oder Wohnsitz, jedermann zu. Um Informationszugang zu erhalten, muss in Großbritannien nur ein allgemeiner Antrag gestellt werden. Die Behörden entscheiden dann, ob es sich um eine Anfrage nach dem FOL oder dem EIR handelt. Der Anwendungsbereich des EIR ist sehr weit gefasst. Hierunter fallen zum Beispiel auch die Müllentsorgung und Gesundheitsfragen. Zu Frage 4.: Der Anspruch auf Informationszugang richtet sich beim FOL gegen alle Regierungsbehörden, Kommunalbehörden, Schulen und andere öffentliche Stellen. Das EIR gewährt darüber hinaus ein Informationszugangsrecht zu privatrechtlichen Einrichtungen, sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Zu Frage 5.: Das FOL enthält mehrere Ausnahmetatbestände, in denen die Auskunftserteilung von einer öffentlichen Stelle verweigert bzw. beschränkt werden kann. Diese Gründe können sowohl im öffentlichen Interesse als auch im privaten Interesse Dritter liegen. Das EIR sieht nur Ausnahmetatbestände vor, die mit einem öffentlichen Interesse begründet werden. Allerdings ist es ebenfalls nicht erlaubt, personenbezogene Daten herauszugeben. Zu Frage 6.: Das FOL enthält eine Bearbeitungsfrist von 20 Werktagen (Montag bis Freitag). Diese Frist kann jedoch in angemessener und zumutbarer Weise überschritten werden, um zu prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand im Sinne eines öffentlichen Interesses vorliegt. In manchen Fällen kann es mehrere Monate dauern, bis die Behörden eine Auskunft erteilen. In diesen Fällen können jedoch bereits vorhandene Vorabinformationen herausgegeben werden. Das EIR enthält ebenfalls eine Bearbeitungsfrist von 20 Werktagen. Im Unterschied zum FOL darf diese jedoch nicht überschritten werden. Zu Frage 7.: Die beiden Informationszugangsgesetze FOL und EIR sehen die Möglichkeit vor, für die Bereitstellung von Informationen Gebühren zu erheben. Bei Ersuchen nach dem FOL umfassen diese Gebühren jedoch nur die direkten Kosten der Behörde , die bei der Bereitstellung der Informationen entstehen (z. B. Auslagen für Kopien oder den Postversand). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 15 Die Behörden sind berechtigt, ein Informationsgesuch abzulehnen, wenn die für die Behörde mit dem Auffinden der Informationen verbundenen Kosten einen Betrag von £ 450 übersteigen (bzw. £ 600 bei an die Zentralregierung gerichteten Ersuchen). Ist der Antragssteller hingegen bereit, diese Kosten zu übernehmen, wird die Behörde die Informationen in der Regel bereitstellen. In der Praxis wird häufig auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet, weil die Kosten für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand häufig die Höhe der Gebühren übersteigen. Das EIR berechtigt die Behörden, dem Antragsteller einen zumutbaren Betrag in Rechnung zu stellen, der bei der Bereitstellung von Informationen entsteht. Eine genaue Spezifikation der Kosten wird nicht vorgenommen. Eine Kostenobergrenze ist nicht vorhanden. 4.4. Niederlande Zu Frage 1. und 2.: Die Niederlande verfügen seit 1992 über das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (niederl.: Wet Openbaarheid van Bestuur). Der Gesetzestext ist im Internet abrufbar.23 Ein separates Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen existiert nicht. Zu Frage 3.: Das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung gibt jedermann einen Anspruch auf Informationszugang . Zu Frage 4.: Durch das Gesetz wird die Auskunftspflicht aller Regierungsebenen begründet (nationale Ebene, Provinzen, Kommunen, Wasserschutzbehörden („waterschappen“/“hoogheemraadschappen“) sowie gesetzlich vorgesehene Industriekammern. Zu Frage 5.: Das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung enthält mehrere Ausnahmetatbestände. Zwei davon sind zwingend: Keine Herausgabe im Falle eines Risikos der Gefährdung der Regierungseinheit oder eines Risikos für die nationale Sicherheit. Informationen werden des Weiteren nicht erteilt, wenn es sich um Betriebs- oder Produktinformationen handelt, die vertraulich an die öffentlichen Stellen weitergegeben wurden. Im Falle der nicht zwingenden Ausnahmetatbestände muss eine Abwägung des Informationsinteresses und des Nichterteilungsinteresses vorgenommen werden. Als entgegenstehendes Interesse kommen zum Beispiel private Interessen Dritter, Strafverfolgung, der Schutz des administrativen Entscheidungsprozesses etc. in Betracht. Als relative Ausnahmetatbestände, die die Umweltinformationen betreffen sind der Umweltschutz und die Sicherheit von Firmen sowie der Schutz vor Sabotage zu nennen. 23 Abrufbar unter: http://wetten.overheid.nl/BWBR0005252/geldigheidsdatum_12-08-2011. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 16 Zu Frage 6.: Die Entscheidung über den Antrag ist in vier Wochen zu treffen. Dabei ist es möglich eine Verlängerung um weitere vier Wochen zu erhalten. Der Antragssteller ist schriftlich über die Entscheidung und ihre Gründe zu informieren. Zu Frage 7.: Der Kostenbetrag wird durch einen königlichen Erlass geregelt. Dieser legt fest, dass der Selbstkostenpreis nicht überschritten werden darf. 4.5. Rumänien Zu Frage 1. und 2.: In Rumänien existiert seit Oktober 2001 ein Gesetz über den freien Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse. Der Gesetzestext steht im Internet zur Verfügung.24 Ein gesondertes Gesetz bezüglich des Zugangs zu Umweltinformationen gibt es nicht. Zu Frage 3.: Inhaber des Informationsanspruchs ist nach dem Gesetz jede Person. Es wird nicht nach Staatsangehörigkeit differenziert. Zu Frage 4.: Alle öffentlichen Autoritäten werden zur Auskunftserteilung verpflichtet. Zum Zwecke der Auskunftserteilung sollen die öffentlichen Institutionen Abteilungen für Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einrichten. Zu Frage 5.: Das Gesetz über den freien Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse enthält verschiedene Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die Auskunft verweigert oder beschränkt werden kann. Diese sind: – gesetzlich als Verschlusssache eingestufte Informationen bezüglich der Landesverteidigung und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, – gesetzlich als Verschlusssache eingestufte Informationen bezüglich der Beratung der Autoritäten und der politischen und wirtschaftlichen Interessen Rumäniens, 24 Abrufbar in englischer Sprache unter: http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/unpan/unpan034189.pdf (Stand: 17.08.2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 17 – Informationen bezüglich wirtschaftlicher oder finanzieller Aktivitäten, wenn die Öffentlichkeit der Informationen dazu geeignet ist, das Prinzip des fairen Wettbewerbs nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verletzen, – im Falle von durch Gesetz als persönlich eingestuften Daten, – Informationen bezüglich laufender Straf- oder Disziplinarverfahren, wenn diese dazu geeignet sind, den Ausgang des Verfahrens zu gefährden, wenn vertrauliche Quellen preisgegeben werden müssten oder wenn die körperliche oder gesundheitliche Integrität einer Person durch Beginn oder Durchführung der Ermittlung gefährdet werden würde, – Informationen bezüglich gerichtlicher Verfahren, wenn diese geeignet sind, durch die Veröffentlichung das Gebot des fairen Verfahrens zu verletzen oder legitime Interessen einer am Verfahren beteiligten Person verletzt werden, oder – Informationen, die die Wahrung des Jugendschutzes gefährden. Zu Frage 6.: Informationsanfragen sind schriftlich innerhalb von 10 Tagen zu beantworten. Im Ausnahmefall oder bei besonders umfangreichen oder komplexen Anfragen kann die Frist auf 30 Tage verlängert werden. Für den Fall, dass eine Antwort innerhalb von 10 Tagen nicht möglich ist, soll der Anfragende innerhalb von 10 Tagen über die verlängerte Frist von 30 Tagen informiert werden. Zu Frage 7.: Bezüglich der Kostenerhebung wird festgelegt, dass durch Kopien entstandene Kosten von dem Antragssteller zu tragen sind. Weitere Regelungen bezüglich der Kostenerhebung werden von dem Gesetz über den freien Zugang von Informationen von öffentlichem Interesse nicht getroffen. 4.6. Schweiz Zu Frage 1. und 2.: Am 1. Juli 2006 ist in der Schweiz das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) in Kraft getreten. Nicht nur der Bund, sondern auch über die Hälfte der Kantone haben ein Öffentlichkeitsgesetz erlassen oder sind zumindest daran solche auszuarbeiten. Das Gesetz ist im Internet abrufbar.25 25 Abrufbar unter: http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/152.3.de.pdf (Stand: 30. August 2011). Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: http://www.edoeb.admin.ch/faq/00790/index.html?lang=de und in: Stämpflis, Brunner/Mader, in: Handkommentar zum Öffentlichkeitsgesetz. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 18 Zu Frage 3.: Gemäß Art. 6 I BGÖ hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und das Recht, von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Somit haben auch Ausländerinnen und Ausländer diesen Anspruch. Zu Frage 4.: Auskunftspflichtig sind nach dem BGÖ alle Stellen, die amtliche Dokumente erstellen oder verwalten . Dazu gehören: – die Bundesverwaltung, – Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit die Erlasse oder erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz ) erlassen wurden und – die Parlamentsdienste (Parlamentsverwaltung). Nicht verpflichtet sind die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht . Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn: – dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist, – deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde oder – die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind. Zu Frage 5.: Gemäß Art. 7 BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: – die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann, – die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Maßnahmen beeinträchtigt würde; – die innere oder äußere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann, – die außenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 19 – die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; – die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können, – Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können oder – Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird zudem eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen (vgl. auch Art. 8 und 9 BGÖ). Ausgenommen aus dem Anwendungsbereich des BGÖ sind des Weiteren – der Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend: o das Zivilverfahren, o das Strafverfahren, o das Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, o das internationale Verfahren zur Streitbeteiligung, o das Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder o das Schiedsverfahren sowie – die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. Zu Frage 6.: Die Fristen sind in Art. 12 BGÖ geregelt: Die Behörde nimmt so schnell wie möglich Stellung, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Gesuches. Eine Frist kann ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden, wenn das Gesuch umfangreiche, komplexe oder schwer beschaffbare Dokumente betrifft. Sie wird um die erforderliche Dauer verlängert , wenn sich ein Gesuch auf amtliche Dokumente bezieht, welche Personendaten enthalten. Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, so schiebt die Behörde den Zugang bis zur Klärung der Rechtslage auf. Die Behörde informiert die Antragsstellerin bzw. den Antragssteller über eine Fristverlängerung oder über eine Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs und begründet sie summarisch. Die Information über die Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs sowie die Begründung erfolgen schriftlich. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 20 Gemäß Art. 10 Abs. 4 Buchst. a BGÖ hat der Bundesrat bei der Regelung der Einzelheiten des Verfahrens auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht zu nehmen. Artikel 9 VBGÖ besagt, dass die Behörden bei der Bearbeitung von Gesuchen, die von Medienschaffenden gestellt werden, soweit möglich auf die zeitliche Dringlichkeit der Berichterstattung Rücksicht zu nehmen haben. Zu Frage 7.: Für den Zugang zu amtlichen Dokumenten wird, so Art. 17 BGÖ, in der Regel eine Gebühr erhoben . Keine Gebühr wird erhoben: – wenn die Bearbeitung eines Gesuches einen geringen Aufwand erfordert, – für Schlichtungsverfahren (Art.12) und – für Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15). Für die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen Drucksachen und Informationsträgern kann in jedem Fall eine Gebühr erhoben werden. Weitere Bestimmungen über die Gebühren sind in Art. 14 ff. der Verordnung zu finden. 4.7. Slowakei Zu Frage 1. und 2.: In der Republik Slowakei existiert ein Informationsfreiheitsgesetz (Gesetz Nr. 211/2000 Coll). Das Gesetz ist dem deutschen IFG ähnlich. Ein separates Umweltinformationsgesetz existiert nicht. Der Gesetzestext ist im Internet veröffentlicht.26 Zu Frage 3.: Anspruchsinhaber ist § 3 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll jedermann. Zu Frage 4.: Auskunftspflichtige Stellen sind gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll staatliche Behörden sowie juristische und natürliche Personen, die die Kompetenz besitzen, Entscheidungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung zu treffen. Zu Frage 5.: In §§ 8 bis 11 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll sind die Einschränkungen des Informationszugangs geregelt: 26 Act No. 211/2000 Coll in englischer Sprache verfügbar unter: http://www.elaw.org/system/files/FOIA.in.Slovak.and.English.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 21 Nach § 8 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll dürfen Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden , sofern die verlangte Information als öffentliches oder privates Geheimnis eingestuft worden ist, und der Ersuchende zu dessen Zugang nicht autorisiert ist. Der zuständige Stelle hat auf die entsprechende gesetzliche Regelung hinzuweisen. Weitere Einschränkungen des Informationszugangs ergeben sich für Informationen zu einer Person oder persönlichen Daten. Gemäß § 9 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll Abs. 1 dürfen Informationen zur Person und zur Privatsphäre einer natürlichen Person, persönliche Briefe, Bilder und Äußerungen, ebenso wie jegliche Bild- und Tonaufnahmen bezogen auf eine natürliche Person oder ihre persönlichen Äußerungen dem Antragssteller nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist oder die betroffene Person zugestimmt hat. Des Weiteren dürfen nach § 9 Abs. 2 Informationen zu persönlichen Daten einer natürlichen Person, die in einer Datenbank nach den Voraussetzungen des Gesetzes zum Schutz persönlicher Daten in Datenbanken gespeichert wurden, nur bereitgestellt werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Gemäß § 10 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll regelt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Nach Abs.1 der Bestimmung dürfen keine Informationen weitergegeben werden, die als Geschäftsgeheimnisse im Sinne der §§ 17 bis 19 des Handelsgesetzes eingestuft sind. Allerdings ist im Sinne des Abs. 2 keine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses in der Weitergabe folgender Informationen zu sehen: – Informationen bezogen auf eine maßgebliche Beeinträchtigung der Gesundheit der Bevölkerung , des Weltkultur- oder Weltnaturerbes, der Umwelt, einschließlich der Artenvielfalt und der ökologischen Stabilität, – Informationen betreffend Umweltverschmutzung, – Informationen, die durch den Staat oder die Kommunen erlangt wurden, – Informationen auf der Basis staatlicher Unterstützung und Information gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll. Weitere Einschränkungen enthält § 11 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll. Danach ist die Weitergabe von Informationen einzuschränken oder abzulehnen, wenn – die Information von einer Person erlangt wurde, die gesetzlich nicht zur Weitergabe verpflichtet ist und welche dem Antragsverpflichten nach Bekanntgabe ausdrücklich schriftlich mitgeteilt hat, dass sie die Information nicht weitergibt. Wenn die Person, deren Zustimmung zur Weitergabe erforderlich ist, nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Bekanntgabe die Zustimmung zur Weitergabe erteilt hat, dann wird die Zustimmung als gegeben angesehen. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für Informationen, die durch den Staat oder die Kommunen erlangt wurden. – die Weitergabe von Informationen spezialgesetzlich geregelt ist (z. B. nach dem Statistikgesetz ), und sofern in diesem Gesetz eine bestimmter Zeitraum der Weitergabe festgelegt ist, darf die Information nicht zu einem späteren Zeitpunkt weitergeben werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 22 – die Weitergabe von Informationen zur Verletzung von Urheberrechten nach einem Spezialgesetz führt, es sei denn der Urheber stimmt der Weitergabe zu, – die Information gerichtliche Entscheidungsprozesse oder solche der gesetzgebenden Körperschaften betrifft oder – die Information den Standort gefährdeter Pflanzen und Tiere, Mineralien und Fossilien betrifft und eine Bedrohung durch widerrechtliche Zerstörung, Beschädigung oder Störung besteht. Wenn der Antragsverpflichtete Informationen in Erfüllung von ihm spezialgesetzlich zugewiesenen Aufgaben von Dritten erhält, welche Subjekt von Nicht-Weitergaberegelungen oder anderen Einschränkungen zum Schutz von Informationen vor Veröffentlichung oder Missbrauch sind, so kann die um Auskunft ersuchte Stelle Informationen auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll nur Informationen weitergeben, die unmittelbar im Zusammenhang mit der zu erfüllenden Aufgabe stehen. Abschließend regelt § 12 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll, dass die Auskunftsperson verpflichtet ist, jegliche verlangte Information einschließlich damit zusammenhängender Informationen zur Verfügung zu stellen. Zuvor sind aber alle möglichen Einschränkungen des Informationsrechts zu prüfen. Das Recht, Informationen zu verweigern, besteht nur, solange die Ausschlussgründe noch bestehen. Die Offenlegung einer Information nach diesem Gesetz gilt gemäß § 13 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll nicht als Verletzung der Vertraulichkeit im Sinne einer spezialgesetzlichen Regelung. Zu Frage 6.: Die Bearbeitungsfristen sind in Act No. 211/2000 Coll § 17 geregelt. Hiernach soll die Behörde den Antrag auf Informationen unverzüglich bearbeiten, aber nicht später als zehn Tage nach Einreichung des Antrags oder nachdem alle fehlenden Informationen zur Anfrage zusammengetragen wurden, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wurde. Die Behörde darf die Frist (§ 1) aus schwerwiegenden Gründen maximal um zehn Tage verlängern. Folgende Gründe werden als schwerwiegend erachtet: a) Recherche und Zusammentragen von Informationen bei einer Stelle, welche für die Bearbeitung der Anfrage nicht verantwortlich ist, b) Recherche und Zusammentragen einer großen Menge unterschiedlicher Informationen, die in einer Anfrage angefordert wurden, c) technische Probleme, die bei der Suche und der Offenlegung von angefragten Informationen in Erscheinung getreten sind und welche voraussichtlich innerhalb der verlängerten Frist beseitigt werden können. Die Behörde soll den Antragsteller von der Verlängerung der Frist unverzüglich unterrichten, spätestens aber vor Ablauf der Frist. Zudem muss die Behörde schriftlich begründen, warum es zur Fristverlängerung kam. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 23 Zu Frage 7.: Die Kostenerhebungen sind gemäß § 21 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll wie folgt geregelt: Die Informationen werden dem Antragssteller kostenlos zur Verfügung gestellt. Gebühren können bis zur Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten für Fotokopien, Datenträger und den Versand von Informationen an den Antragssteller erhoben werden. Die Behörden können aber auch von Gebühren absehen. Die Details über die Kosten der Offenlegung werden vom Finanzministerium geregelt. Alle diesbezüglichen Einkünfte kommen der verpflichteten Stelle zugute. 4.8. Slowenien Zu Frage 1. und 2.: Slowenien verfügt seit dem Jahr 2003 über ein Informationszugangsgesetz (slowen.: Zakon o dostopu do informacij javnega značaja - ZDIJZ). Der Gesetzestext ist im Internet verfügbar.27 Ein spezielles Gesetz für den Zugang zu Umweltinformationen, welches mit dem deutschen Umweltinformationsgesetz vergleichbar ist, gibt es nicht. Zu Frage 3.: Antragsberechtigt sind nach dem slowenischen ZDIJZ alle natürlichen und juristischen Personen , unabhängig von Wohnsitz oder Staatszugehörigkeit. Der Antrag auf Informationszugang kann in mündlicher oder in schriftlicher Form erfolgen. Der volle Rechtsschutz (z. B. Anfechtung eines ablehnenden Bescheides) entsteht jedoch nur dann, wenn die Anfrage schriftlich eingereicht wurde oder die mündliche Anfrage auf Tonband aufgezeichnet wurde. Eine schriftliche Anfrage muss direkt an die jeweilige Behörde gerichtet sein, bei der die angeforderte Information vorhanden ist. Der Antragssteller muss genaue Angaben zu den gewünschten Informationen machen und die gewünschte Form der Informationsübermittlung (z. B. direkter Zugang, Übersendung einer Kopie etc.) angeben. Der Antragssteller muss darüber hinaus nicht selbst Betroffener sein und muss den Antrag nicht in besonderer Weise begründen. Es besteht somit ein voraussetzungsloser Zugangsanspruch. Bei einem unvollständigen Antrag hat der Antragsteller innerhalb von drei Arbeitstagen die Möglichkeit, seine Anfrage zu ergänzen. Ist der Antrag an eine Stelle gerichtet, bei der die angeforderten Informationen nicht gespeichert sind, so muss der Antrag an die entsprechende Behörde weitergeleitet werden. Zu Frage 4.: Das Ziel des ZDIJZ ist die Schaffung größtmöglicher Transparenz und die Eröffnung des Zugangs zu amtlichen Informationen. Hierunter fallen alle Dokumente, die bei der Tätigkeit der auskunftspflichtigen Stellen anfallen. Dies umfasst sowohl Schriftstücke als auch elektronisch, optisch , akustisch oder anderweitig gespeicherte Daten. 27 Abrufbar unter http://www.ip-rs.si/index.php?id=91 [Stand: 21.07.2011]; in englischer Sprache verfügbar unter http://www.ip-rs.si/index.php?id=324 [Stand: 21.07.2011]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 24 Die auskunftspflichtigen Stellen sind alle Staats- und Kommunalbehörden, alle sonstigen Behörden des öffentlichen Rechts sowie alle privatrechtlichen Einrichtungen, sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Zu Frage 5.: Das ZDIJZ enthält mehrere Ausnahmetatbestände, in denen die Auskunftserteilung von einer öffentlichen Stelle verweigert bzw. beschränkt werden kann: – Schutz von personenbezogenen Daten und geistigem Eigentum, – Schutz von Geschäftsgeheimnissen, – Dokumente aus laufenden Vorgängen und Gerichtsverhandlungen, – Dokumente, die den Schutz von Natur- oder Kulturgütern betreffen, – Dokumente über behördeninterne Vorgänge, – Dokumente, die in eine der beiden höchsten Geheimhaltungsstufen fallen, – Dokumente, die die internationalen Beziehungen von Slowenien betreffen, – Dokumente über die Steuerpolitik, – nationale Statistiken, – Dokumente über öffentliche Gelder und Staatsmittel und – Dokumente, die in allgemein zugänglichen Quellen vorhanden sind. Sofern nur einzelne Abschnitte von Dokumenten unter die genannten Ausnahmetatbestände fallen , ist auch eine teilweise Herausgabe der öffentlichen Informationen möglich. Zu Frage 6.: Bei mündlichen Anfragen auf Informationszugang werden die angeforderten Dokumente in der Regel unmittelbar zur Verfügung gestellt. Die Bearbeitungsfrist bei schriftlichen Anfragen beträgt 20 Arbeitstage. Diese kann unter besonderen Umständen auf 30 Tage verlängert werden. Zu Frage 7.: Grundsätzlich ist die Bereitstellung von Informationen nach dem ZDIJZ gebührenfrei. Jedoch sind die Behörden dazu berechtigt, die Auslagen, die bei der Bereitstellung oder Übermittlung der angefragten Dokumente entstehen (z. B. Porto, Kopierkosten), dem Antragssteller in Rechnung zu stellen. Eine Kostenobergrenze gibt es nicht. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 25 Das ZDIJZ verpflichtet darüber hinaus alle öffentlichen Stellen zur Veröffentlichung von Dokumenten , die von allgemeinem Interesse sind (z. B. Gesetzestexte, Studien, Stellungnahmen etc.). Die Veröffentlichung dieser Dokumente erfolgt über das Internet. 4.9. Spanien Zu Frage 1.: In Spanien gibt es zum einen das Gesetz 30/1992 betreffend die gesetzlichen Regelungen für Behörden und das Verwaltungsverfahren.28 Zum anderen gibt es das Gesetz 27/2006, in dem es um den Umgang mit Umweltinformationen geht. Mit letzterem wurde die EU Richtlinien 2003/4/CE und 2003/35/CE umgesetzt. Beide Gesetze sind im Internet abzurufen.29 Zu Frage 2.: Das Gesetz 30/1992 gibt dem Antragsteller nur das Recht, Einsicht in bestimmte Dokumente zu beantragen. Ein Antragsteller kann nur dann direkte Einsicht in die Akten erhalten, wenn er oder sie Forscherin oder Forscher ist und ein berechtigtes historisches, wissenschaftliches oder kulturelles Interesse nachweisen kann. Dieses Recht zur Einsichtnahme umfasst auch das Recht, Kopien anzufertigen oder beglaubigte Exemplare zu erhalten. Das Gesetz 27/2006 führt gewisse Zusicherungen zugunsten des Antragstellers ein: – Wenn die Anfrage zu unbestimmt ist, muss der zuständige Bearbeiter der Anfrage den Antragsteller kontaktieren und ihn dabei unterstützen, seine Anfrage zu konkretisieren. – Sollte der Bearbeiter keine Antwort auf die gestellte Frage geben können, muss er die Anfrage an die zuständige Stelle weiterleiten und den Antragsteller hierüber informieren. – Der zuständige Bearbeiter wird die Anfrage so schnell wie möglich, maximal in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantworten. Sollte die Anfrage nicht beantwortet werden können , werden dem Antragsteller die Gründe hierfür genannt, sowie darauf hingewiesen, dass und wie gegen die Nichtbeantwortung vorgegangen werden kann. Zu Frage 3.: Für Informationen, die unter das Gesetz 30/1992 fallen, muss der Antragsteller spanischer Staatsangehöriger sein. Informationen die deren Bereitstellung sich nach dem Gesetz 27/2006 fallen , können jedermann gegeben werden. Zu Frage 4.: Das Gesetz 30/1992 gilt für alle öffentlichen Archive, die nicht unter eine bestimmte spezialgesetzliche Regelung fallen. 28 Abzurufen unter: http://www.boe.es/aeboe/consultas/bases_datos/doc.php?id=BOE-A-1992-26318. 29 Abzurufen unter: http://www.boe.es/aeboe/consultas/bases_datos/doc.php?id=BOE-A-2006-13010. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 26 Nach dem Gesetz 27/2006 sind alle öffentlichen Autoritäten verpflichtet, Anfragen zu beantworten , bei denen es um Informationen geht, die sie besitzen oder die eine andere Stelle für diese Stellen verwahrt. Zu Frage 5.: Nach dem Gesetz 30/1992 ist die Informationsfreiheit insofern eingeschränkt, als dass der Zugang sich nur auf solche Akten bezieht, die im Zusammenhang zu bereits abgeschlossenen Verfahren stehen. Weiterhin können Dokumente, die persönliche und private Informationen enthalten, nur von den betroffenen Personen eingesehen werden. Der Zugang zu Akten, die keine privaten Informationen enthalten, mit Ausnahme solchen, in denen es um Bestrafung oder disziplinarische Maßnahmen/Verfahren geht, wird den Betroffenen und Dritten, die ihr direktes und legitimes Interesse nachweisen können, gestattet. Die Rechtsausübung auf den Zugang zu Informationen kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verweigert werden, wenn Interessen Dritter gewichtiger sind oder wenn das Gesetz diesen nicht vorsieht. Ein Recht auf Informationsfreiheit ist bei folgenden Vorgängen nicht gegeben: a) Informationen in Angelegenheiten der Gemeinden, wenn sie ihre Zuständigkeit nicht als Subjekte des öffentlichen Rechts ausüben, b) Akten, in denen es um die Sicherheit des Staates und die nationale Verteidigung geht, c) Akten, in denen es um die Ermittlung von Verbrechen geht, wobei durch eine Einsichtnahme die Sicherheit einer dritten Partei und die Freiheit oder die laufenden Untersuchungen gefährdet sein könnten, d) Akten, in denen es um Themen geht, die durch geschäftliche oder gewerbliche Geheimnisse geschützt sind und e) Akten, die mit der Verwaltungsführung in Bezug auf die Währungs- und Geldpolitik in Zusammenhang stehen. Im Gesetz 27/2006 sind folgende Gründe für eine Ausnahme von der Informationspflicht vorgesehen : 1. Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, besteht keine Informationspflicht: a) Die beantwortende Person kennt die Antwort nicht. b) Der Antrag ist unbegründet. c) Der Antrag ist zu allgemein gehalten. d) Der Antrag bezieht sich auf Vorgänge, deren Bearbeitung noch nicht vorgenommen wurde bzw. abgeschlossen ist. In diesem Fall muss der Bearbeiter dem Antragsteller den voraussichtlichen Beendigungszeitpunkt nennen. e) Der Antrag bezieht sich auf Dokumente über interne Kommunikation, wobei hier ein mögliches öffentliches Interesse an einer Veröffentlichung zu berücksichtigen ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 27 2. Ebenfalls ist die Weitergabe von Informationen ausgeschlossen, wenn deren Veröffentlichung einer Information folgendes beeinträchtigt: a) die Vertraulichkeit von Verfahren vor öffentlichen Autoritäten, sofern diese gesetzlich angeordnet ist, b) internationale Beziehungen, nationale Verteidigung oder öffentliche Sicherheit, c) laufende Gerichtsverfahren, Die zuständigen Stellen sollten dies beim zuständigen Gericht anzeigen, d) die Vertraulichkeit von geschäftlichen Daten und Industriedaten, sofern diese gesetzlich geschützt ist, e) geistige und gewerbliche Eigentumsrechte, es sei denn, dass der Eigentümer der Verbreitung der Information zugestimmt hat, f) die Vertraulichkeit von gesetzlich geschützten persönlichen Daten, wenn die betroffene Person der Veröffentlichung ihrer Daten nicht zugestimmt hat, g) Interessen eines Dritten, der freiwillig die Informationen erleichtert hat, ohne dass er rechtlich dazu verpflichtet war, es sei denn er oder sie hat der Veröffentlichung zugestimmt oder h) den Schutz der Umwelt, die durch die Weitergabe der Informationen gefährdet wäre. Vor allem dann, wenn es um die Gebiete von gefährdeten Spezies geht oder es sich um Brutstätten handelt. Die Fallgruppen a), d), f), g) und h) sind nicht auf solche Fälle anwendbar, bei denen es um Emissionen in die Umwelt geht. Sofern möglich, muss hinsichtlich der nicht ausgeschlossenen Aspekte an den Antragssteller eine Antwort übermittelt werden, wenn seine Anfrage nur teilweise einer der genannten Fallgruppen unterfällt. Zu Frage 6.: Das Gesetz 30/1992 sieht keinen bestimmten Bearbeitungszeitraum vor. Das Gesetz 27/2006 hingegen sieht eine maximale Bearbeitungsdauer von einem Monat vor: Diese Frist kann auf zwei Monate verlängert werden, wenn die Anfrage besonders lang oder komplex ist. Die Bearbeiter müssen den Antragsteller über eine Fristverlängerung unter Nennung der Gründe informieren. Zu Frage 7.: Das Gesetz 30/1992 verlangt die Bezahlung gesetzlich festgelegter Gebühren. Die Gebühren für Katalonien finden sich zum Beispiel in den Artikeln 8.1 bis 8.7 des königlichen Erlasses 3/2008 über Abgaben und Gebühren der katalonischen Regierung; die Gebühren für Madrid sind in dem gesetzlichen Erlass 1/2002 über Abgaben und Gebühren für die Gemeinde von Madrid festgelegt. Auch nach dem Gesetz 27/2006 ist eine Gebührentabelle zu erstellen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 28 4.10. Tschechische Republik Zu Frage 1.: Der grundlegende Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Informationen ist in der tschechischen Verfassung festgeschrieben. Art. 17 der Verfassung verpflichtet alle staatlichen Behörden, in angemessener Weise Zugang zu den bei ihnen vorhandenen Informationen zu gewähren. Art. 35 verleiht jedem das Recht auf Zugang zu Informationen über den Zustand der Umwelt und die natürlichen Ressourcen. Die konkrete Ausformung dieser Rechte ist in einem mit dem deutschen Recht vergleichbaren Informationsfreiheitsgesetz (Gesetz Nr. 106/1999 Coll.) und einem entsprechenden Umweltinformationsfreiheitsgesetz (Gesetz Nr. 123/1998 Coll.) geregelt. Beide Gesetzestexte sind im Internet veröffentlicht.30 Zu Frage 2.: Unterschiede bestehen in den auskunftspflichtigen Stellen, den Ausnahmetatbeständen für eine Antragsablehnung sowie den Bearbeitungszeiten. Zu Frage 3.: Beide Gesetze berechtigen jedermann (alle natürlichen und juristischen Personen), einen Antrag auf Informationszugang zu stellen. Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, diese Anträge innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist zu bearbeiten und zu beantworten. Die Fristen können bei beiden Gesetzen in Ausnahmefällen verlängert werden. Beide Gesetze beinhalten darüber hinaus Ausnahmetatbestände, die den Zugang zu amtlichen Informationen beschränken. Bei einer Verweigerung des Zugangs zu Informationen ist eine richterliche Überprüfung möglich. Zu Frage 4.: Die auskunftspflichtigen Stellen nach dem tschechischen „IFG“ sind alle staatlichen Behörden, alle Selbstverwaltungskörperschaften sowie alle öffentlichen Institutionen. Das tschechische „UIG“ verpflichtet alle staatlichen, regionalen und lokalen Behörden, die im Bereich des Umweltschutzes tätig sind, zur Herausgabe entsprechender Informationen. Darüber hinaus sind alle juristischen Personen, die staatliche Aufgaben im Umweltbereich wahrnehmen, auskunftspflichtige Stellen. 30 IFG: in englischer Sprache verfügbar unter http://www.mzp.cz/ris/vis-legczen .nsf/0/494C0B9F79477017C125759000384705/$file/20060176Sb.pdf. UIG: in englischer Sprache verfügbar unter http://www.mzp.cz/ris/vis-legczen .nsf/0/A5C7A4F3479DCEC6C125735C00438143/$file/19980123Sb.pdf. Die aktuellste Fassung der Gesetze ist nur auf Tschechisch verfügbar: http://portal.gov.cz/wps/portal/_s.155/701?number1=106%2F1999&number2=&name=&text= http://portal.gov.cz/wps/portal/_s.155/701?number1=123%2F1998&number2=&name=&text=. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 29 Zu Frage 5.: Das „IFG“ und „UIG“ enthalten jeweils mehrere Ausnahmetatbestände, in denen die Auskunftserteilung von einer öffentlichen Stelle verweigert bzw. beschränkt werden kann. Laut beiden Gesetzen kann ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn Staats- oder Geschäftsgeheimnisse, die Rechte Dritter (Eigentumsrechte, finanzielle Situation usw.) oder noch laufende Verfahren betroffen sind. Das UIG sieht darüber hinaus Ausnahmetatbestände in Fällen vor, in denen die Gefahr besteht, dass es durch die Herausgabe von Informationen zu einer Gefährdung und/oder Zerstörung der Umwelt (Tiere, Pflanzen, Natur usw.) kommen kann. Zu Frage 6.: Das „IFG“ enthält eine Bearbeitungsfrist von 15 Tagen. Diese kann in Ausnahmefällen um bis zu 10 Tage verlängert werden. Die Bearbeitungsfrist für Anträge nach dem „UIG“ beträgt 30 Tage und kann unter bestimmten Umständen auf bis zu 60 Tage ausgeweitet werden. Dieses muss dem Antragssteller jedoch mitgeteilt werden. Zu Frage 7.: Grundsätzlich ist die Bereitstellung von amtlichen Informationen laut „IFG“ und „UIG“ gebührenfrei . Beide Gesetze sehen jedoch die Möglichkeit vor, dass die bei der Bereitstellung entstandenen Kosten (Kopien, Porto usw.) dem Antragssteller in Rechnung gestellt werden können. Laut „IFG“ können ferner zusätzliche Zahlungen bei besonders aufwendigen und umfangreichen Anträgen eingefordert werden. 4.11. Ungarn Zu Frage 1.: Das Gesetz Nr. CXII von 2011 zur informationellen Selbstbestimmung und zur Informationsfreiheit , das neue ungarische Datenschutzgesetz, welches ab 1. Januar 2012 das Gesetz Nr. LXIII von 1992 ersetzt, sowie das Gesetz Nr. XC von 2005 zur Freiheit der elektronischen Information sind vergleichbar mit dem deutschen IFG. § 12 des Gesetzes Nr. XC von 2005 entspricht in etwa dem UIG. In der Republik Ungarn existieren keine separaten Gesetze. Die Gesetzestexte sind im Internet veröffentlicht.31 Zu Frage 2.: Keine Antwort. 31 Gesetz Nr. LXIII von 1992: in englischer Sprache verfügbar unter http://abiweb.obh.hu/dpc/index.php?menu=gyoker/relevant/national/1992_LXIII. Gesetz Nr. XC von 2005: in englischer Sprache verfügbar unter http://abiweb.obh.hu/dpc/index.php?menu=gyoker/relevant/national/2005_XC . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 30 Zu Frage 3.: Die Anspruchsinhaberschaft hinsichtlich des Informationszugangs ist im Gesetz Nr. LXIII von 1992 wie folgt geregelt: Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. LXIII von 1992 hat jedermann einen Anspruch auf Auskunft über persönliche Daten. Ferner besteht ein Informationsanspruch über Vorgänge von öffentlichem Interesses, sofern das vorliegende Gesetz keine Restriktionen enthält. Ergänzt wird dieses Gesetz durch Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. XC von 2005, wonach Daten von. öffentlichem Interesse elektronisch publiziert werden, so dass jedermann auf diese zurückgreifen kann. Dabei ist weder eine persönliche Identifikation noch eine anderweitige Angabe von Daten notwendig, um Zugang zu erhalten. Des Weiteren ist der Zugang kostenfrei. Die Anspruchsinhaberschaft hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen regelt § 12 des Gesetzes Nr. LIII von 1995: Danach hat jedermann das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und spezialgesetzlicher Regelung. Zu Frage 4.: Auskunftspflichte Stellen sind gemäß dem Gesetz Nr. LXIII von 1992 staatliche oder lokale öffentliche Behörden sowie andere durch das Gesetz legitimierte Institutionen. Diese sollen der Allgemeinheit präzise und schnell Informationen zu Sachverhalten, welche in ihre Kompetenz fallen, anbieten. Hierzu zählen : – Haushalt der Zentralregierung und der lokalen Behörden, sowie dessen Umsetzung – Finanzverwaltung in der Zuständigkeit der zentralen Regierung und der lokalen Behörden – Verwendung von öffentlichen Geldern und – Verleihung von speziellen sowie exklusiven Rechten an Marktakteure, private Organisationen oder natürliche Personen. Auskunftspflichtige Stellen über Umweltinformationen sind gemäß dem Gesetz Nr. LIII von 1995 staatliche Behörden und lokale Regierungen, mit Ausnahme von Gerichten und legislativen Institutionen in dieser Angelegenheit, welche bestimmten umweltrelevanten Pflichten nachkommen müssen oder öffentliche Dienstleistungen bereitstellen. Die öffentlichen Behörden, welche umweltrelevante Informationen bereithalten, sollten ermutigt werden, der allgemeinen Öffentlichkeit und jenen, die nach umweltrelevanten Informationen recherchieren , den Zugang zu diesen zu gewährleisten und sollten behilflich sein, den Zugang zu umweltpolitischen Informationen zu erhalten. In diesem Zusammenhang dürfen die öffentlichen Behörden, welche umweltrelevante Informationen bereithalten, einen „Informationsbeamten“ beschäftigen . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 31 Verfügt eine öffentliche Behörde nicht über die angeforderten Umweltinformationen, so leitet sie den Antrag an die Behörde weiter, der die angefragte Information bekannt ist. Zudem setzt sie den Antragsteller hiervon in Kenntnis, oder sollte den Antragsteller über die öffentlichen Behörden informieren, welche die angeforderte Information betreffend der Umweltfrage bereithält. Zu Frage 5.: Persönliche Daten dürfen nach Art. 3 des Gesetzes Nr. LIII von 1995 nur mit Zustimmung des Betroffenen oder bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung Erlaubnis zur Weitergabe zur Verfügung gestellt werden. Regelungen über mögliche Ablehnungsgründe zum Informationszugang hinsichtlich öffentlicher Informationen finden sich in § 19 Abs. 3 des Gesetzes Nr. LXIII von 1992: Die um Auskunft ersuchten öffentlichen Stellen haben den Informationszugang zu Daten zu verweigern, die als Staats- oder Dienstgeheimnis eingestuft wurden, oder bezüglich Daten, die aufgrund eines internationalen Abkommens entsprechend eingestuft wurden, sowie des Weiteren, sofern der Datenzugang gesetzlich eingeschränkt wurde in Bezug auf: – nationale Verteidigung, – nationale Sicherheit, – Strafverfolgung oder Kriminalprävention, – Finanz- oder Währungspolitik, – internationale Beziehungen oder Beziehungen zu internationalen Organisationen bzw. – gerichtliche Verfahren oder Verwaltungsverfahren. Der Zugang zu Umweltinformationen darf nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes Nr. LIII von 1995 aus folgenden Gründen zurückgewiesen werden: – Persönlicher Datenschutz, – Schutz der Geschäftsgeheimnisse sowie Steuergeheimnisse, – Schutz des natürlichen Lebensraumes der wildlebenden Tiere und Pflanzen, welche als besonders schützenswert gelten, – Schutz des Standortes von erschöpften natürlichen Ressourcen und – Schutz der geologischen Erhaltung von Naturschutzgebieten. Schädiger der Umwelt sind verpflichtet, Informationen, über etwaige Umweltschäden und Umweltgefahren und Gefährdungen, für die sie verantwortlich sind, zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Nichteinhaltung eines Gesetzes kann der Staat rechtliche Schritte gegen die Schädiger der Umwelt veranlassen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Seite 32 Zu Frage 6: Die Behörden, welche für die Verarbeitung von Informationen von öffentlichem Interesse verantwortlich sind, müssen nach § 20 des Gesetzes Nr. LXIII von 1992 das Auskunftsersuchen ohne Verzögerung bearbeiten. Die Information sollte innerhalb von 15 Tagen bereitgestellt werden. Zur Bearbeitung von Ersuchen betreffend Umweltinformationen verweist die Antwort des ungarischen Parlaments allein auf § 12 Abs. 7 des Gesetzes Nr. LIII von 1995. Dieser lautet: Die zuständige Behörde soll den Antragssteller dazu auffordern, den Antrag innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Aufforderung zu präzisieren, für den Fall, dass der Antrag zu allgemein formuliert ist oder die gewünschten, umweltbetreffenden Informationen nicht aus dem Antrag hervorgehen . Zu Frage 7: Die Kostenerhebung bzgl. des Informationszugangs ist in dem Gesetz Nr. LXIII von 1992 in § 20 Abs. 3 geregelt. Hiernach kann dem Antragsteller eine Kopie des Dokuments oder eines Teils des Dokuments mit den Auswertungen zur Verfügung gestellt werden, unabhängig von der Form der Speicherung. Die Behörde, welche über die angefragten Informationen verfügt, kann eine Gebühr erheben, die nur die Kosten für die Herstellung der Kopie beinhaltet, und soll diesen Betrag, sofern verlangt, im Voraus mitteilen. Die Kostenerhebung bzgl. des Zugangs zu Umweltinformationen ist in Art. 1 des Gesetzes Nr. XC von 2005 geregelt. Hiernach ist der Zugang kostenfrei, um zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit präzise und schnell informiert wird. Daten werden elektronisch publiziert, sodass jedermann auf diese zurückgreifen kann. Dabei ist weder eine persönliche Identifikation noch eine anderweitige Angabe von Daten notwendig, um Zugang zu erhalten. ( )