WD 3 - 3000 - 235/20 (9. Oktober 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Beschluss des Bundeswahlgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das ergibt sich aus Folgendem: Gemäß Art. 38 GG bestimmt ein Bundesgesetz das Nähere zum Bundeswahlrecht. Von der Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates ist dort nicht die Rede, anders als zum Beispiel in Art. 84 Abs. 1 S. 6 GG: „Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.“ Im Grundgesetz sind die Fälle der Zustimmungsbedürftigkeit abschließend geregelt (Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Auflage 2020, Art. 77 Rn. 4). Art. 38 Abs. 3 GG sieht die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat für das Bundeswahlgesetz nicht vor. Alle Fälle der Zustimmungsbedürftigkeit sind aufgelistet bei Kersten, in: Maunz/Dürig, GG, Februar 2020, Rn. 96 ff.; Art. 38 Abs. 3 GG ist dort nicht genannt. Folglich ist das Bundeswahlgesetz nicht zustimmungsbedürftig. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Keine Zustimmungsbedürftigkeit des Bundeswahlgesetzes