Nr. WD 3 - 3000 - 235/19 (11.10.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es wird nach den in Deutschland geltenden Bestimmungen zur Wahlberechtigung für die Europawahl gefragt. Diese ist in § 6 Europawahlgesetz (EuWG) geregelt. Insbesondere wird auf das Kriterium eines gegenwärtigen oder in der Vergangenheit vorausgegangenen Aufenthaltes in Deutschland oder in EU-Mitgliedstaaten eingegangen. Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens drei Monaten eine Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innehaben, sind nach § 6 Abs. 1 EuWG wahlberechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht nach § 6a Abs. 1 EuWG von der Wahl ausgeschlossen sind. Der Dreimonatszeitraum kann sich auch kumulativ aus mehreren aufeinanderfolgenden kürzeren Aufenthalten in der BRD und/oder EU-Mitgliedstaaten ergeben, vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 EuWG. Darüber hinaus sind nach § 6 Abs. 2 EuWG unter den in § 12 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWG) geregelten Voraussetzungen auch im Ausland lebende Deutsche wahlberechtigt: Diese müssen in der Vergangenheit nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der BRD oder dem ehemaligen Gebiet der DDR eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt darf nicht länger als 25 Jahre zurückliegen (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BWG). Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BWG genügt es nicht, dass sich Auslandsdeutsche in der Vergangenheit in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufgehalten haben. § 6 EuWG enthält diesbezüglich auch keine abweichenden Regelungen für die Europawahl. § 6 Abs. 2 EuWG stellt in Verbindung mit § 12 Abs. 2 S. 3 BWG ferner klar, dass nach den genannten Voraussetzungen wahlberechtigte Auslandsdeutsche im Falle ihrer Rückkehr in die BRD nicht zusätzlich das Erfordernis eines aktuell mindestens dreimonatigen Aufenthalts in Deutschland bzw. den übrigen EU-Mitgliedstaaten (§ 6 Abs. 1 EuWG) erfüllen müssen. Personen die bereits nach § 6 Abs. 1 EuWG wahlberechtigt sind, müssen nicht zusätzlich die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 EuWG erfüllen und sind daher etwa bei einem Fehlen eines früheren Voraufenthalts innerhalb der letzten 25 Jahre in Deutschland nicht von der Wahlberechtigung nach § 6 Abs. 1 EuWG ausgeschlossen. Zudem können Auslandsdeutsche, die die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 nicht erfüllen, beispielsweise weil der Voraufenthalt in der BRD länger als 25 Jahre zurückliegt oder dieser vor Vollendung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fragen zur Wahlberechtigung nach dem Europawahlgesetz Kurzinformation Fragen zur Wahlberechtigung nach dem Europawahlgesetz Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 des 14. Lebensjahrs stattgefunden hat, bei Rückkehr nach Deutschland oder in andere EU-Mitgliedstaaten eine Wahlberechtigung nach § 6 Abs. 1 EuWG erlangen, wenn sie die Drei-Monatsfrist bezüglich des aktuellen Wohnorts oder gewöhnlichen Aufenthalts und die weiteren dort genannten Voraussetzungen am Tag der Wahl erfüllen. Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, die über einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügen, sind gemäß § 6 Abs. 3 EuWG auch in Deutschland zur Teilnahme an der Europawahl berechtigt, wenn sie am Wahltag zum einen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1) und zum anderen seit mindestens drei Monaten in der BRD oder – ggf. auch kumulativ (§ 6 Abs. 3 S. 2 EuWG) – in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung oder einen gewöhnlichen Aufenthalt innehaben (Nr. 2). Ob und unter welchen Voraussetzungen in Deutschland lebende Unionsbürger in ihrem Herkunftsstaat an der Europawahl teilnehmen können, richtet sich dagegen nach den Bestimmungen des EU-Mitgliedstaates, über dessen Staatsbürgerschaft die betreffende Person verfügt. ***