© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 234/20 Grundlagen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 234/20 Seite 2 Grundlagen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 234/20 Abschluss der Arbeit: 12. Oktober 2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 234/20 Seite 3 1. Fragestellung Der Sachstand gibt einen Überblick über die Regelungen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit . Diese sind zum Großteil in § 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)1 aufgeführt. Von Bedeutung sind insbesondere der Erwerb durch Geburt sowie der Erwerb durch Einbürgerung. Neben den allgemeinen Vorschriften gibt es auch spezielle Regelungen für bestimmte Personengruppen. Einige Vorschriften des StAG sind inzwischen durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. 2. Erwerb durch Geburt oder Annahme als Kind 2.1. Erwerb durch Geburt, § 4 Abs. 1, Abs. 3 StAG Durch Geburt wird ein Kind nach § 4 Abs. 1 S. 1 StAG Deutscher, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies gilt grundsätzlich unabhängig vom Ort der Geburt. Dieser Grundsatz des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts wird als Abstammungsprinzip oder Ius-sanguinis-Prinzip bezeichnet.2 Besitzt nur der Vater des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit und ist er nicht mit der Mutter verheiratet, so bedarf es zur Begründung der Abstammung einer Vaterschaftsanerkennung oder einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 2 und 3 BGB). Dies ist nach § 4 Abs. 1 S. 2 StAG auch Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. Die zum 1. Juli 1993 eingeführte Regelung gilt nicht für Personen, die vor diesem Zeitpunkt geboren wurden.3 Für diese galt die inzwischen gegenstandslos gewordene Erklärungsregelung in § 5 StAG (siehe dazu unter 5.). Zu beachten ist § 4 Abs. 4 S. 1 StAG, wonach Abkömmlinge eines nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geborenen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt ein Antrag auf Beurkundung im Geburtenregister nach § 36 des Personenstandsgesetzes gestellt wird. Dieser sog. Generationenschnitt soll verhindern, dass die deutsche Staatsangehörigkeit unbegrenzt an im Ausland lebende Personen weitergegeben wird, obwohl keine Verbindung (mehr) zu Deutschland besteht.4 Die Einschränkung gilt allerdings nicht, wenn der Abkömmling dadurch staatenlos würde. Ergänzend zum Abstammungsprinzip gilt in Deutschland in gewissem Umfang auch das Geburtsortprinzip (Ius soli).5 Danach bestimmt nicht allein die Nationalität der Eltern eines Kindes seine Staatsangehörigkeit, sondern es spielt auch der Geburtsort eine Rolle. Auch wenn beide Elternteile 1 Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). 2 Vgl. Kau, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 4 StAG Rn. 5 ff. 3 Kau, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 4 StAG Rn. 32 m.w.N. 4 Weber, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 26. Edition Stand: 1. Juli 2020, § 4 StAG Rn. 19. 5 Vgl. Kau, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 4 StAG Rn. 71. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 234/20 Seite 4 keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gilt nach § 4 Abs. 3 StAG, dass ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn ein Elternteil seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder Familienangehöriger eines Schweizer Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit auf diese Weise erworben haben, unterliegen der sog. Optionspflicht nach § 29 Abs. 1 S. 1 StAG, wenn sie mit der Geburt gleichzeitig die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern erworben haben. Der Optionspflichtige hat gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 StAG nach Vollendung des 21. Lebensjahres schriftlich zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Mit der Erklärung, die ausländische Staatsangehörigkeit behalten zu wollen, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, § 29 Abs. 2 StAG. Von der Optionspflicht ist nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 StAG befreit, wer in Deutschland aufgewachsen ist oder als ausländische Staatsangehörigkeit nur diejenige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt. Nach § 29 Abs. 1a S. 1 StAG gilt als in Deutschland aufgewachsen, wer sich bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat oder sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Zudem gilt nach § 29 Abs. 1a S. 2 StAG eine Härtefallregelung für Personen, die einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland haben und für die die Optionspflicht nach den Umständen des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. 2.2. Erwerb durch Annahme als Kind, § 6 StAG Nach § 6 StAG wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind (Adoption) erworben , wenn das Kind zum Zeitpunkt der Annahme das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 3. Erwerb durch Einbürgerung Die Möglichkeiten für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung sind in den §§ 8 bis 14 StAG geregelt. Dabei handelt es sich überwiegend um Ermessensvorschriften. Ausschlussgründe sind in § 11 StAG aufgeführt. Eine Einbürgerung ist danach unter anderem ausgeschlossen , wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. 3.1. Einbürgerung bei rechtmäßigem und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, §§ 8 und 10 StAG Für Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland kommt eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG oder eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG in Betracht. Voraussetzung der Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG ist unter anderem grundsätzlich, dass der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt wurde, und dass er imstande ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Entscheidend ist, dass der Ausländer bereits rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben muss. Der Einbürgerungsbewerber Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 234/20 Seite 5 muss im Zeitpunkt seiner Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis besitzen6 und sich grundsätzlich seit mindestens acht Jahren in Deutschland aufhalten7. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland kommt zudem auch eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG in Betracht. Liegen die dort genannten Voraussetzungen vor, so ist die Einbürgerung zwingend vorzunehmen. Zu den Anforderungen gehören neben einer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von mindestens acht Jahren unter anderem das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, der Nachweis von Sprachkenntnissen sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Zudem muss der Ausländer grundsätzlich seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben.8 In der Praxis werden die meisten Einbürgerungen nach § 10 Abs. 1 StAG vorgenommen.9 3.2. Einbürgerung von Ehegatten und Lebenspartnern, § 9 Abs. 1 StAG Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehegatten oder Lebenspartner von Deutschen unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben (oder ein Ausnahmegrund nach § 12 StAG vorliegt). Die Formulierung, dass die Einbürgerung erfolgen „soll“ bedeutet, dass das Ermessen der Behörden dahingehend begrenzt ist, dass die Einbürgerung nur im Ausnahmefall verweigert werden darf, etwa im Falle einer nachgewiesenen Scheinehe.10 Eine Einbürgerung soll allerdings nicht erfolgen, wenn die Person nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG verfügt und kein Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 StAG besteht. 3.3. (Wieder-)Einbürgerung von ehemaligen Deutschen und ihren minderjährigen Kindern, § 13 StAG Nach § 13 StAG können ehemalige Deutsche sowie ihre minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StAG erfüllen. Dies bedeutet, dass sie rechtlich handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein müssen sowie nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sein dürfen. 6 Siehe BMI, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000, abrufbar unter: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_13122000_V612400513.htm (Stand: 12. Oktober 2020), Nr. 8.1.2.4. 7 BMI, StAR-VwV vom 13. Dezember 2000, Nr. 8.1.2.2. 8 Ausnahmen sind in § 12 StAG geregelt. Von dem Erfordernis ist abzusehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist beispielsweise anzunehmen, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nicht vorsieht. 9 Weber, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 26. Edition Stand: 1.7.2020, § 10 StAG Rn. 6. 10 Weber, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 26. Edition Stand: 1.7.2020, § 9 StAG Rn. 20. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 234/20 Seite 6 3.4. Einbürgerung bei Bindungen an Deutschland, § 14 StAG Nach § 14 StAG kann ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, unter den Voraussetzungen der §§ 8 und 9 StAG eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Anhaltspunkte für bestehende Bindungen an Deutschland können etwa „das Beherrschen der deutschen Sprache, Geburt und Aufenthalte in Deutschland, nahe Familienangehörige mit deutscher Staatsangehörigkeit, Besuch einer deutschen Schule (auch Auslandsschule), Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland, Mitgliedschaften in deutschen Kultur- und anderen Vereinen, Tätigkeiten für deutsche Behörden, Unternehmen oder Organisationen“ sein.11 4. Sondervorschriften Neben den genannten allgemeinen Vorschriften gibt es spezielle Regelungen für bestimmte Personengruppen . § 7 StAG regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für die sog. Spätaussiedler nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes. Der Erwerb erfolgt für diese und ihre in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörige durch die Ausstellung der Bescheinigung über den Status als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz. Für in Deutschland geborene Staatenlose gibt es Einbürgerungserleichterungen nach dem Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit12. Nach Art. 2 des Gesetzes ist ein in Deutschland oder an Bord eines deutschen Schiffes oder Flugzeuges geborener Staatenloser auf Antrag einzubürgern, wenn er seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland hat und den Antrag vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres stellt. Eine Spezialvorschrift zur Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Unrechts ist der Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG. Danach sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 StAG erwirbt derjenige die deutsche Staatsangehörigkeit, der durch deutsche Stellen seit zwölf Jahren irrigerweise als Deutscher behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat. Eine „Behandlung als Deutscher“ liegt gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 StAG insbesondere dann vor, wenn ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Die Vorschrift dient der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz.13 Der Erwerb ist ausgeschlossen, 11 Kluth, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 26. Edition Stand: 1.7.2020, § 14 StAG Rn. 11. 12 Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit) vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618). 13 Kau, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 3 StAG Rn. 6. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 234/20 Seite 7 wenn die Behandlung als Deutscher durch Täuschung oder das Verschweigen relevanter Tatsachen erreicht wurde.14 5. Gegenstandslos gewordene Regelungen Im Staatsangehörigkeitsrecht existieren zum Teil Vorschriften, die noch nicht aufgehoben wurden, aber durch Zeitablauf keinen Anwendungsbereich mehr haben. Dazu gehört beispielsweise § 5 StAG.15 Danach erwarb ein vor dem 1. Juli 1993 geborenes nichteheliches Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn eine wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt war, das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wurde.16 Nach § 40a StAG erwarb derjenige, der am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG war, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen (sog. Statusdeutscher)17, an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese sog. Überleitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4a StAG) war eine Übergangsregelung für die Neufassung von § 7 StAG, der den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Spätaussiedler regelt. Ein weiteres Beispiel ist der bei der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 199918 eingeführte § 40b StAG, der zur Regelung von Altfällen bei der Einbürgerung von Kindern diente. Danach war ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 S. 1 StAG vorgelegen hatten und weiter vorlagen . Der Antrag konnte bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden. *** 14 Weber, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 26. Edition Stand 1.7.2020, § 3 StAG Rn. 19. 15 Müller, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 26. Edition Stand: 1.7.2020, Vorbemerkung zu § 5 StAG. 16 Müller, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 26. Edition Stand: 1.7.2020, Vorbemerkung zu § 5 StAG. 17 Zu den Statusdeutschen siehe Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Zu den Begriffen „deutsches Volk“, „Deutsche“ und „deutsche Volkszugehörigkeit“ im Grundgesetz, WD 3 - 3000 - 026/19, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/643190/7855da277bbd3311dcf26fb17774d711/WD-3-026-19- pdf-data.pdf (Stand: 12. Oktober 2020). 18 Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618).