© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 234/19 Staatsangehörigkeitsausweis Voraussetzungen und Versagensgründe Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 234/19 Seite 2 Staatsangehörigkeitsausweis Voraussetzungen und Versagensgründe Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 234/19 Abschluss der Arbeit: 15.10.2019 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 234/19 Seite 3 1. Fragestellung Der Sachstand behandelt Fragen zum Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)1 und zu den Voraussetzungen der Erteilung und deren Ablehnung. 2. Rechtsgrundlage § 30 StAG regelt die Feststellung der Staatsangehörigkeit und die Möglichkeit der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. § 30 StAG „(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen. (2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.“2 1 Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307). 2 Hervorhebungen nur hier. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 234/19 Seite 4 Nach Anlage 6 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV) besteht für den Staatsangehörigkeitsausweis folgendes Muster: 3. Voraussetzungen für die Ausstellung Die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises hat als einzige Voraussetzung, dass die deutsche Staatsangehörigkeit zuvor in einem Antragsverfahren nach § 30 Abs. 1 StAG oder auf gerichtliche Verpflichtung hin festgestellt wurde. Wenn diese erfüllt ist, ist von Amts wegen ein Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen,3 § 30 Abs. 3 S. 1 StAG. Eines gesonderten Antrags für die Ausstellung des Ausweises bedarf es nicht. Über den Wortlaut von Satz 1 hinaus stellt die 3 Marx, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), StAR, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand April 2010, § 30 StAG, Rn. 151, 153. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 234/19 Seite 5 Behörde auch dann einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit von Amts wegen (§ 30 Abs. 1 S. 3 StAG) festgestellt wird und der Betroffene die Ausstellung wünscht.4 Für die Feststellung der Staatsangehörigkeit5 bedarf es des Nachweises, dass der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und nicht wieder verloren hat.6 Nach § 30 Abs. 2 S. 1 StAG sind Beweismittel diesbezüglich beizubringen, zum Beispiel Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel, etwa Wehrpässe oder Ernennungsurkunden als Beamter.7 Diese sind auch als ausreichend zu betrachten. Es bestehen somit abgemilderte Nachweisanforderungen, nach denen die Behörde vom Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit lediglich überzeugt sein muss.8 Eine Vermutung der Behörde über den Erwerb oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit genügt nicht.9 Für Antragsteller, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesverwaltungsamt die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, § 5 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes (BVwAG)10. Bei Antragstellern, die in Deutschland leben, ist die Staatsangehörigkeitsbehörde , in deren Bezirk der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt hat, örtlich zuständig.11 Die sachliche Behördenzuständigkeit richtet sich bei diesen Antragstellern nach landesgesetzlichen Regelungen.12 4 Oberhäuser, NK-AuslR, 2. Aufl., 2016, StAG, § 30, Rn. 11. 5 Zu Gründen für eine solche Feststellung vergleiche Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Einzelfragen zur deutschen Staatsangehörigkeit (WD 3 - 3000 - 271/18). 6 Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau (Hrsg.), 6. Aufl. 2017, StAG § 30, Rn. 5a. 7 Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714) - VAH-StAG, Nr. 30.2. 8 Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau (Hrsg.), 6. Aufl. 2017, StAG § 30, Rn. 5a; Oberhäuser, NK-AuslR, 2. Aufl., 2016, StAG, § 30, Rn. 8. 9 Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau (Hrsg.), 6. Aufl. 2017, StAG § 30, Rn. 5a. 10 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864). 11 Marx, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), StAR, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Juli 2010, § 30 StAG, Rn. 10. 12 Siehe dazu die Übersicht bei Marx, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), StAR, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht , Stand Juli 2010, § 30 StAG, Rn. 13. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 234/19 Seite 6 4. Gründe für die Ablehnung der Ausstellung Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage 2018 potentielle Gründe für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises benannt und auch zu deren Fehlen Stellung genommen. „Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird in der Regel mit einem gültigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland hinreichend glaubhaft gemacht. Die Erteilung dieser Ausweisdokumente setzt voraus, dass das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist (§ 6 Absatz 2 des Passgesetzes, § 9 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes ). Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird daher grundsätzlich nur dann benötigt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft und klärungsbedürftig ist oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt wird. Infolgedessen fehlt Anträgen auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, deren Bestehen sonst offensichtlich von niemandem angezweifelt wird, ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse (Verwaltungsgericht Potsdam, Urteile vom 16. März 2016 – VG 8 K 4832/15 – und 31. März 2017 – 9 K 4791/16 – mit weiteren Nachweisen, Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28. April 2017 – 2 K 381.16 –).“13 In der Kommentarliteratur wird singulär die Auffassung vertreten, dass die Geltendmachung eines Bedürfnisses nach einem Staatsangehörigkeitsausweis nicht erforderlich sei. “Ein individuelles Interesse an der Feststellung muss nicht dargelegt werden, ein für die Stellung eines Antrags gegebener Anlass, zB das „Bestreiten“ der deutschen Staatsangehörigkeit, ist nicht erforderlich. Jedermann kann jederzeit die Feststellung beantragen. Demzufolge ist auch stets ein Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Durchsetzung der verweigerten Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gegeben.“14 Damit setzen sich einschlägige Gerichtsentscheidungen auseinander und begründen das Erfordernis eines schutzwürdigen Sachbescheidungsinteresses. Sie ergänzen dazu: „Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde zwingend auf Anträge deutscher Staatsangehöriger deren deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen und einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen hat. Vielmehr ist – wie im gerichtlichen Verfahren – auch im behördlichen Antragsverfahren ein Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse (Sachbescheidungsinteresse) an der von ihm begehrten Amtshandlung hat, weil er sie etwa zur Verwirklichung oder Wahrung eines Rechts benötigt und die Verwendung nicht für unnütze, unlautere Zwecke oder sonst missbräuchlich in Anspruch nimmt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 22 RdNr. 77 m. w. N.).“15 13 BT-Drs. 19/3734, S. 2, Hervorhebung nur hier. 14 Oberhäuser, NK-AuslR, 2. Aufl., 2016, StAG, § 30, Rn. 2. 15 VG Magdeburg, Urteil vom 09.09.2016 – 1 A 88/16, Rz. 19, Hervorhebungen nur hier. Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 8. August 2018 – 5 ZB 18.844. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 234/19 Seite 7 Verwaltung und Rechtsprechung bringen hier den allgemeinen Rechtsgrundsatz zur Anwendung, dass der Antragssteller ein Sachbescheidungsinteresse geltend machen können muss. Es handelt sich dabei um ein ungeschriebenes, aber fest etabliertes Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts .16 Dieses entspricht dem Rechtsschutzinteresse im Verwaltungsprozessrecht.17 Der Antragsteller muss ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung der Behörde haben. Andernfalls ist die Entscheidung unzulässig.18 Mit der Rechtsprechung ist anzunehmen, dass „jede Verwaltungstätigkeit ein – wie auch immer geartetes – öffentliches oder privates Bedürfnis zu befriedigen hat und deshalb dann zumindest unterbleiben darf und in der Regel wohl auch unterbleiben muss, wenn sie ohne jeden erkennbaren Sinn ist“.19 Das Rechtsinstitut des Sachbescheidungsinteresses liegt mithin darin begründet, dass das Verwaltungsverfahren der Durchsetzung subjektiver Rechte des Bürgers dienen soll. Wenn die Situation des Grundrechtsträgers durch die Durchführung eines von ihm beantragten Verwaltungsverfahrens unverändert bleibt, wird diesem Grundanliegen nicht entsprochen. Ein rein äußerer Anschein oder die formale Durchsetzung einer Position genügen in diesem Sinne ebenfalls nicht.20 Der Grundsatz der Verfahrensökonomie und der schonende Einsatz knapper Ressourcen in der Verwaltung streitet insofern auch dafür, nur solche Verwaltungsverfahren durchzuführen, die nicht erkennbar zu keiner Verwirklichung von Rechten für den Antragsteller führen können.21 Das Verlangen eines Sachbescheidungsinteresseses begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.22 16 Wittreck, Das Sachbescheidungsinteresse im Verwaltungsverfahren, BayVBl. 2004, 193. 17 BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 – 9 C 53.86, BVerwGE 75, 304 = NVwZ 1987, 505; Wittreck, Das Sachbescheidungsinteresse im Verwaltungsverfahren, BayVBl. 2004, 193; differenzierter: Foerster, Fehlendes „Sachbescheidungsinteresse “ im Verwaltungsverfahren, NuR 1985, 58, 59. 18 Zu alle dem: Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 9. Aufl., 2018, § 9, Rn. 153. 19 BVerwG, Beschluss vom 12. November 1976 – VII B 21.76, Rn. 3 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 8. August 2018 – 5 ZB 18.844 sowie VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 – 8 K 4832/15 zu sog. „Reichsbürgern“. 20 Wittreck, Das Sachbescheidungsinteresse im Verwaltungsverfahren, BayVBl. 2004, 193, 194. 21 Wittreck, Das Sachbescheidungsinteresse im Verwaltungsverfahren, BayVBl. 2004, 193, 194; vgl. auch: Foerster, Fehlendes „Sachbescheidungsinteresse“ im Verwaltungsverfahren, NuR 1985, 58, 62. 22 Wittreck, Das Sachbescheidungsinteresse im Verwaltungsverfahren, BayVBl. 2004, 193, 195. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 234/19 Seite 8 In Brandenburg wurde durch die Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.24, Mutwillige Antragstellungen bei Staatsangehörigkeitsbehörden (AW-StAG 2014.24)23 näher beschrieben, wann seitens der Behörden anzunehmen sei, dass kein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse in den hier relevanten Fällen vorliegt: „2 Anträge auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 30 Absatz 1 Satz 1 StAG) werden abgelehnt, wenn es ihnen am erforderlichen schutzwürdigen Sachbescheidungsinteresse fehlt. 2.1 Ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse ist zu verneinen, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelsfrei besteht, dies nicht klärungsbedürftig ist und die beantragte Feststellung deshalb ersichtlich nutzlos wäre. 2.1.1 Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ist als zweifelsfrei und nicht klärungsbedürftig anzusehen, wenn es weder von deutschen öffentlichen Stellen bestritten wird, noch sonst unsicher ist, die antragstellende Person bisher vielmehr unbeanstandet und ohne Bedenken als deutsche Staatsangehörige behandelt wird, insbesondere 2.1.1.1 sie als Kind einer oder eines Deutschen auf dem Gebiet eines der heutigen Länder der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde, 2.1.1.2 ihr in der Vergangenheit ein Pass der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt war oder 2.1.1.3 sie einen gültigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik besitzt oder bei Beantragung eines solchen Identitätspapiers ohne Weiteres als deutsche Staatsangehörige behandelt würde (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 2 StAG) und 2.1.1.4 nichts dafür ersichtlich ist, dass eine ungehinderte Ausübung staatsbürgerlicher Rechte, wie beispielsweise eine Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen, auch nur fraglich sein oder die unzweifelhaft auf Grund Abstammung von einer oder einem Deutschen durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verloren gegangen sein könnte. 2.1.2 Unter den in Nummer 2.1.1 genannten Voraussetzungen ist eine Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit als ersichtlich nutzlos anzusehen, wenn nicht dargelegt ist, warum zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit gerade ein Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich oder auch nur nützlich sein könnte, obwohl die durch einen Pass oder Personalausweis ausgewiesene oder ausweisbare deutsche Staatsangehörigkeit zweifelsfrei besteht und nicht klärungsbedürftig ist. 2.1.3 Unbeachtlich ist ein bloßes Besitzinteresse an einem Staatsangehörigkeitsausweis (§ 30 Absatz 3 Satz 1 StAG). (…) 23 Vom 6. Januar 2014, geändert durch Vorschrift vom 31. Mai 2016. Abrufbar unter: https://bravors.brandenburg .de/verwaltungsvorschriften/awstag_2014_24#. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 234/19 Seite 9 2.2 Geben Antragstellende sinngemäß an, sie seien nach dem 28. November 1918 in einem der historischen Bundesstaaten des ehemaligen deutschen Kaiserreichs geboren worden, ihr gegenwärtiger Wohnsitzstaat sei einer dieser historischen Staaten, sie besäßen neben der deutschen Staatsangehörigkeit, deren Feststellung sie begehren, die Staatsangehörigkeit eines dieser historischen Staaten oder ihre deutsche Staatsangehörigkeit hätten sie nach Maßgabe des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1. Januar 1914 geltenden Fassung erworben, ist ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse schon allein deshalb ohne jeden weiteren Prüfungsaufwand zu verneinen.“24 Die in der oben zitierten Weisung aus dem Land Brandenburg genannten Fälle entsprechen auch den von Rechtsprechung und Dogmatik herausgearbeiteten Fallgruppen für ein Fehlen des Sachbescheidungsinteresses.25 Durch diese Weisung und die darin erfassten Fallgruppen soll ein einheitliches Vorgehen der verschiedenen Staatsangehörigkeitsbehörden im Land ermöglicht werden. Dies bewirkt auch, dass eine zu weit gehende Anwendung des Instituts des Sachbescheidungsinteresses vermieden wird. Schließlich wollte der Gesetzgeber mit der Regelung des § 30 StAG nicht erreichen, dass jede Person, ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchführen könnte. Der Kreis derer, die eine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen oder nicht besitzen und dies feststellen lassen könnten, wäre dann unbegrenzt,26 was zu einem erheblichen zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen würde. *** 24 Hervorhebungen nur hier. Insbesondere zum Punkt 2.2 siehe auch: OVG Greifswald, Beschluss vom 5. September 2018 – 1 O 715/18. 25 Vgl. dazu eingehend: Wittreck, Das Sachbescheidungsinteresse im Verwaltungsverfahren, BayVBl. 2004, 193, 194 ff.; Foerster, Fehlendes „Sachbescheidungsinteresse“ im Verwaltungsverfahren, NuR 1985, 58, 59. 26 VGH München, Beschluss vom 8. August 2018 – 5 ZB 18.844.