WD 3 - 3000 - 232/20 (12. Oktober 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie wurden zahlreiche Einschränkungen durch unterschiedliche staatliche Stellen verhängt, einschließlich solcher, die die Möglichkeit der Leute zu reisen und sich an öffentlichen Plätzen zu versammeln, beeinträchtigt haben. Dabei gab es jedoch kein Verbot für Personen, ihre Wohnung oder einen definierten Umkreisbereich zu verlassen. Die Einschränkungen bestanden vielmehr z. B. in der Reduzierung der Kontakte mit Personen aus anderen Haushalten, der Verpflichtung, Masken oder eine andere Mund-Nasen-Bedeckung an öffentlichen Plätzen zu tragen, dem Verbot von Großveranstaltungen, dem Schließen von Einkaufszentren, Restaurants , Unterhaltungsangeboten etc. Nach der Kompetenzverteilung in Deutschland obliegt es den Bundesländern, die Gesundheitsschutzmaßnahmen durchzusetzen. Dabei sind sie gem. § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dazu berechtigt, eigene Verordnungen hierzu zu erlassen. Die Regierungen der Bundesländer haben die oben genannten Maßnahmen durch eigene Rechtsverordnungen legitimiert, in der Regel in Absprache untereinander und mit der Bundesregierung. Was die Bewegungsfreiheit anbetrifft, haben einige Regierungen der Länder z. B. die Regierung von Mecklenburg-Vorpommern und einige Landkreise wie Ostprignitz-Ruppin in Brandenburg zeitweise Personen aus anderen Bundesländern bzw. aus Gebieten mit hohen Corona-Infektionszahlen (sog. Risikogebieten) die Einreise verboten. Diese Verbote wurden jedoch meistens nach kurzer Zeit zurückgenommen oder durch Gerichte für rechtswidrig erklärt.1 Neueste Schutzverordnungen von den meisten Bundesländern sehen nur ein Verbot der Beherbergung von Personen aus Risikogebieten in Hotels, Hostels oder anderen Wohnunterkünften vor (sog. Beherbergungsverbot). Danach bleibt es für eine Person aus einem Risikogebiet möglich, in andere Bundesländer zu reisen und dort etwa an einer Versammlung teilzunehmen. Um in einem Hotel oder in einer anderen Wohnunterkunft aufgenommen zu werden, muss eine solche Person einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter ist als 48 Stunden. Ferner enthielten die Kontaktbeschränkungen, die von den Regierungen einiger Bundesländer verabschiedet wurden, ursprünglich auch ein generelles Verbot von Versammlungen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in zwei Entscheidungen vom April 20202 klargestellt, dass eine 1 Siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2020, Az.: OVG 11 S 15.20 und OVG 11 S 16.20, 2 BVerfG, Beschluss vom 15. April 2020, BvR 828/20 und Beschluss vom 17. April 2020, BvQ 37/20, NVwZ 2020, 711. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einschränkungen der Bewegungs- und der Versammlungsfreiheit während der Corona-Pandemie Kurzinformation Einschränkungen der Bewegungs- und der Versammlungsfreiheit während der Corona- Pandemie Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Versammlung wegen der grundlegenden Wichtigkeit der Versammlungsfreiheit für die Demokratie nicht pauschal verboten werden darf, sofern deren Organisatoren sicherstellen, dass der Abstand zwischen den Teilnehmern, die Maskenpflicht und die reduzierte Teilnehmerzahl eigehalten werden . Das Verwaltungsgericht Berlin entschied vor kurzem ebenfalls, dass eine Versammlung nicht im Vorhinein verboten werden darf mit der Begründung, dass die Teilnehmer sich voraussichtlich nicht an die Corona-Beschränkungen halten werden.3 *** 3 Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28. August 2020, VG 1 L 296/20.