© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 232/19 Eliteeinheit GSG 9 der Bundespolizei Einzelfragen zu Personalgewinnung und -führung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 232/19 Seite 2 Eliteeinheit GSG 9 der Bundespolizei Einzelfragen zu Personalgewinnung und -führung Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 232/19 Abschluss der Arbeit: 11. Oktober 2019 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 232/19 Seite 3 1. Einleitung Die Grenzschutzgruppe 9 der Bundespolizei (GSG 9) ist die Spezialeinheit der Bundespolizei. Sie wurde am 26. September 1972 aufgrund der Erfahrungen bei der Geiselnahme während der Olympischen Spiele 1972 in München als Antiterror- und Geiselbefreiungseinheit gegründet. Zu ihren Aufgaben gehören u.a. Festnahmeeinsätze im Bereich „Organisierte und Schwerstkriminalität“ für Bundes- und Landesbehörden. Sie besteht aus den drei Einsatzeinheiten „Präzisionsschützen“, „Taucher und Bootsführer“, „Fallschirmspringer“ sowie den „Unterstützungseinheiten“. Die Bundespolizei einschließlich der GSG 9 ist dem Bundesministerium des Innern unterstellt.1 Auch die Polizeien der Bundesländer verfügen über Spezialeinheiten (Spezialeinsatzkommandos - SEK). Diese unterstehen den jeweiligen Landesinnenministerien. Die folgenden Fragen werden in Bezug auf die Spezialeinheit GSG 9 der Bundespolizei beantwortet. 2. Einzelfragen 2.1. Welche Kriterien muss ein Bewerber erfüllen, der in speziellen Polizeieinheiten dienen möchte? Welche Stelle ist für das Auswahlverfahren verantwortlich? Grundlage für einen Einsatz bei der GSG 9 ist eine Polizeiausbildung im mittleren oder gehobenen Dienst bei der Bundespolizei oder einer anderen Bundes- oder Landespolizeibehörde. Im Anschluss daran können sich Interessentinnen oder Interessenten für eine Ausbildung bei der GSG 9 bewerben . Die Bewerbung muss auf dem Dienstweg erfolgen. Weiterhin muss die Bewerberin/der Bewerber folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen: – das 34. Lebensjahr darf zum Ausbildungsbeginn noch nicht vollendet sein, – die gesundheitliche Eignung für eine Verwendung bei der GSG 9 muss vorliegen (standardisiertes Verfahren gemäß medizinischer Polizeidienstvorschriften), – Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B, sowie erfolgreich ein fünftägiges Eignungsauswahlverfahren absolvieren, welches aus einer Reihe von physischen und psychischen Tests besteht. Die Bundespolizeiakademie ist zuständig für alle Personalgewinnungsmaßnahmen und ist Einstellungsbehörde der Bundespolizei.2 1 GSG 9 (abrufbar unter: https://www.bundespolizei.de/Web/DE/05Die-Bundespolizei/04Einsatzkraefte/GSG9- neu/gsg9_node.html, Stand: 8. Oktober 2019). 2 Bundespolizeiakademie (abrufbar unter: https://www.bundespolizei.de/Web/DE/05Die-Bundespolizei/03Organisation /03Akademie/Akademie_node.html, Stand: 8. Oktober 2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 232/19 Seite 4 2.2. Wie überprüfen Sie die Fähigkeit und Integrität von Bewerbern und Mitgliedern spezieller Polizeieinheiten? Unterscheiden sich diese Kontrollen von den Kontrollen anderer Polizeibeamter ? Gibt es spezielle Kontrollen für Einsatzleiter (Führungsoffizier)? Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, ist gemäß § 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG)3 vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt unter anderem aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist. Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, potenzielle Saboteure (Innentäter) von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten (§ 1 Abs. 4 SÜG). Das SÜG unterscheidet in Abhängigkeit von der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit drei Arten der Sicherheitsüberprüfung mit steigender Prüfungsintensität: die einfache Sicherheitsüberprüfung (§ 8 SÜG), die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (§ 9 SÜG) sowie die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG). Die Sicherheitserklärung ist den betroffenen Personen in der Regel alle fünf Jahre zur routinemäßigen Aktualisierung erneut zuzuleiten (§ 17 Abs. 1 SÜG). Ergeben sich aus der Aktualisierung sicherheitsrelevante Umstände, muss die zuständige Behörde entscheiden, ob ein Sicherheitsrisiko i.S.d. § 5 Abs. 1 SÜG vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht (§ 14 Abs. 3 und 4 SÜG). Dies gilt auch für den Fall, dass nach Abschluss einer abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse i.S.d. § 5 Abs. 2 SÜG über die betroffene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen (§ 16 Abs. 1 SÜG). Bei Personen, die sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 10 SÜG ausüben, also Zugang zu Verschlusssachen des höchsten Geheimhaltungsgrades haben, oder bei einem Nachrichtendienst tätig sind, ist die Sicherheitsüberprüfung in der Regel im Abstand von zehn Jahren zu wiederholen (§ 17 Abs. 2 S. 1 SÜG). Darüber hinaus kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsprüfung auch anlassbezogen einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse i.S.d. § 5 Abs. 2 SÜG dies nahelegen (§ 17 Abs. 2 S. 2 SÜG). 2.3. Wie verhindern Sie die Infiltration von Spezialeinheiten der Polizei durch die organisierte Kriminalität? Bitte beschreiben Sie das interne Kontrollsystem und die Befugnisse der internen Kontrolleinheiten. Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 3 Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/s_g/index.html). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 232/19 Seite 5 2.4. Ist eine Ausbildung für die Mitglieder von Spezialeinheiten der Polizei vorgesehen? Welche Einrichtung ist für das Bildungsangebot zuständig? Die Ausbildung der GSG 9 besteht aus zwei 4,5-monatigen Modulen (Basis- und Spezialausbildung). Neben einer modernen Polizeiausbildung enthält die Ausbildung militärische Elemente, die die Polizeibeamten auf die besonderen Anforderungen der GSG 9 vorbereiten. 2.5. Wie verhindern Sie Interessenkonflikte von Polizeibeamten? Welche Maßnahmen wurden bisher in Ihrem Land zur Lösung dieses Problems ergriffen? Für die Polizeibeamten der GSG 9 gelten die Regelungen des Bundesbeamtengesetzes (BBG)4. Die Beamtinnen und Beamten stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn (§ 4 BBG). Sie müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten (§ 60 Abs. 1 BBG). Weiterhin haben Beamtinnen und Beamte über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 67 Abs. 1 BBG) Darüber hinaus wird die Verletzung von Dienstgeheimnissen und von besonderen Geheimhaltungspflichten strafrechtlich verfolgt. § 353b des Strafgesetzbuches (StGB)5 stellt die Offenbarung von Geheimnissen durch Amtsträger unter Strafe, soweit durch die Tat wichtige öffentliche Interessen verletzt wurden. 2.6. Überprüfen Sie die finanziellen Verhältnisse der Polizeibeamten? Wenn ja, wie überprüfen Sie das? Die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte muss in seiner Sicherheitserklärung Angaben zu laufenden oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie zu der Frage, ob die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können, machen (§ 13 Abs. 1 SÜG). *** 4 Bundesbeamtengesetz (abrufbar in deutscher Sprache unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/). 5 Strafgesetzbuch (abrufbar in englischer Sprache unter: http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_stgb/index.html).