WD 3 - 3000 - 232/18 (20. Juni 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird nach den Aufgaben der „Bayerischen Grenzpolizei“, der Zuständigkeitsabgrenzung zur Bundespolizei, der Art der Aufgabenübertragung auf die Landespolizei und den einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen. Eine „Bayerische Grenzpolizei“ bestand nur bis 1998. Der Landespolizei kommen in Bayern aber weiterhin aufgrund eines Verwaltungsabkommens gewisse Aufgaben im Bereich des Grenzschutzes zu. Diese beschränken sich auf Einrichtungen des Luftverkehrs mit Ausnahme des Münchener Flughafens. Die für etwaige Zurückweisungen relevante Landgrenze fällt nicht in die Zuständigkeit der Landespolizei. Wegen der Details wird auf die Ausarbeitung „Zulässigkeit einer Grenzschutzpolizei auf Landesebene“ vom 15. Februar 2018, WD 3 - 3000 - 033/18, verwiesen. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Grenzpolizeiliche Aufgaben der Landespolizei in Bayern