WD 3 - 3000 - 231/17 (21.11.2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nach Art. 63 Abs. 4 GG ist in der dritten Phase der Bundeskanzlerwahl gewählt, wer die meisten Stimmen (relative Mehrheit) erhält. Die Formulierung zielt auf einen Wahlgang ab, in dem mehrere Kandidaten zur Wahl stehen. Tritt hingegen nur ein Kandidat in dieser Wahlphase an, lässt sich nicht eindeutig aus dem Verfassungstext herleiten, wann eine relative Mehrheit erreicht ist. Denkbar sind zwei mögliche Ansätze. Zum einen kann eine relative Mehrheit als Mehrheit der Ja-Stimmen verstanden werden. Ein Kandidat müsste daher mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten. Zum anderen könnte eine relative Mehrheit bzw. die „meisten Stimmen“ bei Aufstellung nur eines Bewerbers bereits erreicht sein, wenn überhaupt Stimmen für diesen abgegeben werden. Zur letzten Ansicht tendiert die wohl überwiegende Ansicht in der juristischen Literatur (vgl. etwa: Morlok, Gutachterliche Stellungnahme zum Thema: Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen der Wahl des Ministerpräsidenten im dritten Wahlgang nach Art. 70 Abs. 3 S. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen, abrufbar unter: https://www.thueringen.de/mam/th4/justiz/publikationen/gutachtenmorlok .pdf (letzter Zugriff: 20.11.2017); Herzog, in Maunz/Dürig, 80. EL Juni 2017, Art. 63 GG Rn. 43). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Begriff der „meisten Stimmen“ in Art. 63 Abs. 4 GG