© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 230/19 Rückkehr asylrechtlich Schutzberechtigter in ihre Herkunftsstaaten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 230/19 Seite 2 Rückkehr asylrechtlich Schutzberechtigter in ihre Herkunftsstaaten Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 230/19 Abschluss der Arbeit: 08.10.2019 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 230/19 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt wird nach einer Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen unter denen anerkannte Asylbewerber und subsidiär Schutzberechtigte in ihren Herkunftsstaat zurückreisen dürfen und den möglichen Konsequenzen für den Aufenthaltsstatus. 2. Rechtsgrundlagen 2.1. Zulässigkeit von Reisen ins Ausland Grundsätzlich können Ausländer aus dem Bundesgebiet frei ausreisen (§ 46 Abs. 2 AufenthG). Nur unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen von einer freien Ausreise möglich. Insofern gelten die Vorschriften zur Beschränkung der Ausreisemöglichkeit für deutsche Staatsangehörige nach § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes entsprechend. Darüber hinaus kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. § 10 Abs. 1 und 3 Passgesetz verweisen auf die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Passgesetz zur Versagung eines Passes sowie § 8 Passgesetz zum Entzug eines solchen bzw. Anordnung nach § 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes. Gemäß § 7 Abs. 1 Passgesetz kommen als ausreisehindernde Gründe beispielsweise in Betracht: „dass der Passbewerber 1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; 2. sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will; 3. einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will; (…) 5. sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will; (…)“.1 2.2. Reiseausweise Nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)2 stellen die vertragschließenden Staaten Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Art. 28 Abs. 1 S. 1 GFK ist eine unmittelbar anwendbare Norm des Völkerrechts.3 Näheres zum Inhalt des Reiseausweises ist im Anhang zur GFK geregelt. Der Reiseausweis für Ausländer soll dem Inhaber unter anderem die Möglichkeit zu grenzüberschreitenden Reisen geben und beinhaltet die Verpflichtung der vertragschließenden Parteien 1 Hervorhebungen nur hier. 2 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. II 1953, 560, BGBl. II 1954, 619. 3 Vgl. dazu BVerwG NVwZ 2004, 1250 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 230/19 Seite 4 gemäß § 13 Anhang GFK, dem Inhaber eines Reiseausweises die Rückkehr in ihr Gebiet zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Geltungsdauer des Ausweises zu gestatten.4 3. Folgen für den Aufenthaltsstatus 3.1. Folgen von „Urlaubsreisen“ in das Herkunftsland5 Reisen in den Heimatstaat können den Fortbestand des Schutzbedürfnissen und somit die Aufrechterhaltung des asylrechtlichen Schutzstatus in Frage stellen. Eine ausdrückliche Regelung hierzu enthält der Erlöschensgrund in § 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylG. Danach erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft , wenn der Ausländer „freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat“. In diesem Fall erlöschen die Asylberechtigung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes. Dieser Erlöschensgrund greift allerdings nur in den Fällen, in denen die freiwillige Rückkehr mit einer Niederlassung einhergeht. Die Niederlassung wiederum setzt voraus, dass die Rückkehr mit der Absicht dauernder Wohnsitznahme erfolgt.6 Eine solche Absicht impliziert, dass der Betreffende sich wieder dem Schutz des Herkunftslandes unterstellen will.7 Für den Fall einer nur vorübergehenden Rückkehr („Urlaubsreise“) greift der Erlöschensgrund aus § 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylG jedoch nicht. Auch eine weitere Vorschrift zu den Rechtsfolgen einer Rückkehr in den Heimatstaat ist für die vorliegende Fragestellung nicht einschlägig, da sie allein Asylbewerber betrifft. So regelt § 33 Abs. 3 AsylG, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt (Rücknahmefiktion), wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist. Zur Begründung dieser Regelung heißt es im Gesetzentwurf von 1993: „Die Fiktion der Rücknahme bei Reisen in den Herkunftsstaat während des Asylverfahrens ist gerechtfertigt, weil der Ausländer offenbar selbst davon ausgeht, dass ihm dort keine beachtliche Verfolgung droht.“8 4 Siehe dazu Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Reiseausweise für Flüchtlinge (WD 3 - 3000 - 030/18) und dies., Die Ausstellung von Reiseausweisen an subsidiär Schutzberechtigte (WD 3 - 3000 - 097/19). 5 Dazu Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Vorübergehende Rückkehr asylrechtlich Schutzberechtigter in ihren Heimatstaat (WD 3 - 3000 - 290/18). 6 Siehe nur Hailbronner, Ausländerrecht (Stand: August 2010), Rn. 21 zu § 72 AsylVfG. 7 Vgl. Hailbronner (Fn. 6). 8 BT-Drs. 12/4450, S. 23. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 230/19 Seite 5 Zu § 33 Abs. 2 AsylG a.F. hatte sich jedoch eine einschränkende Auslegung durchgesetzt, da auch Reisen in den Herkunftsstaat denkbar sind, die trotz einer weiter bestehenden Verfolgungsgefahr oder der Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts unternommen werden, z.B. für den Besuch eines kranken Angehörigen, die Teilnahme an einer Beerdigung oder an einer religiösen Zeremonie etc.9 In diesen Fällen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Asylbewerber mit der Rückkehr wieder unter den Schutz des Heimatstaates unterstellen möchte. Für asylrechtlich Schutzberechtigte ist der Fortbestand des Schutzbedürfnisses bzw. der Verlust der asylrechtlichen Schutzberechtigung bei einer vorübergehenden Rückkehr in den Heimatstaat allein im Rahmen der Widerrufsmöglichkeiten nach § 73 AsylG (Widerruf der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft) und nach § 73b AsylG (Widerruf des subsidiären Schutzes) zu prüfen. 3.2. Widerruf der asylrechtlichen Schutzberechtigung 3.2.1. Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Der Wegfall der anerkennungsrelevanten Umstände kann dabei seine Ursache auch in der Person des Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlings haben.10 Eine vorübergehende Rückkehr in den Heimatstaat wird zwar als starkes, jedoch nicht als zwingendes Indiz für den Wegfall einer Verfolgungsgefahr gewertet.11 Denn auch die vorübergehende Rückkehr in den Heimatstaat muss nicht zugleich bedeuten, dass sich der Asylberechtigte wieder unter den Schutz seines Heimatstaates stellt. Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1991 aus: „Ebenso verhält es sich, wenn der Ausländer seinen Pass verlängern lässt, um […] zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht kurzfristig in das Verfolgerland zurückzukehren. Denkbar sind auch Fälle, in denen Asylberechtigte deshalb in ihr Herkunftsland reisen wollen, um Verwandten oder Freunden bei deren Flucht zu helfen […]. Derartigen Fallkonstellationen trägt die Genfer Flüchtlingskonvention dadurch Rechnung, dass die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 Abschnitt C Nr. 4 GK erst dann entfällt, wenn der Flüchtling in das Herkunftsland ‚zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat‘.“12 9 Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht (Stand: Oktober 2016), Rn. 48 zu § 33 AsylG mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur. Angesichts der Neuregelung in § 33 Abs. 5 AsylG über die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens hält Hailbronner eine einschränkende Auslegung des § 33 Abs. 3 AsylG nunmehr für entbehrlich, ebda., Rn. 50 zu § 33 AsylG. 10 Hailbronner, Ausländerrecht (Stand: Januar 2019), Rn. 49 f. zu § 73 AsylG. 11 Hailbronner (Fn. 10), Rn. 51 f. zu § 73 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung. Siehe auch Hocks/Leuscher, in: Hofmann, Ausländerrecht (2. Aufl., 2016), Rn. 20 zu § 73 AsylG; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht (12. Aufl., 2018), Rn. 6 zu § 73 AsylG. 12 BVerwGE 89, 231, 237, Kursivhervorhebung im Original. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 230/19 Seite 6 Maßgeblich sind demnach die Umstände des Einzelfalls. Außer dem Anlass der vorübergehenden Rückkehr kann dabei auch von Bedeutung sein, ob Verfolgungsmaßnahmen bei der (ggf. wiederholten ) Rückreise ausbleiben.13 3.2.2. Subsidiäre Schutzberechtigung Nach § 73b Abs. 1 S. 1 AsylG ist die Gewährung des subsidiären Schutzes zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Von einem Nicht-mehr-Bestehen der Umstände ist auszugehen, wenn bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Ausländer in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, nicht mehr besteht und es dem Ausländer daher zuzumuten ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren.14 Eine vorübergehende Rückkehr in den Heimatstaat stellt – wie auch im Rahmen von § 73 Abs. 1 AsylG – ein starkes, aber kein zwingendes Indiz für den Wegfall der entscheidungsrelevanten Umstände, namentlich der Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts, dar.15 3.3. Folgen von langfristiger/endgültiger Rückreise in das Heimatland 3.3.1. Freiwillige Ausreise Nach einer freiwilligen Ausreise ist es grundsätzlich möglich, wieder nach Deutschland einzureisen und einen rechtlichen Schutzstatus zu erhalten, der mit dem Status vor der Ausreise vergleichbar ist. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylG erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer in das Land, aus dem er ursprünglich geflohen ist (s.o.), freiwillig zurückkehrt und sich dort niederlässt. Mit dem Erlöschen der Asylberechtigung bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes erlischt auch der entsprechende Aufenthaltsstatus. Nach § 33 Abs. 3 AsylG gilt ein Asylantrag für einen Asylbewerber als zurückgenommen, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist. Solange über einen Asylantrag also noch nicht entschieden ist, entfällt somit auch der entsprechende rechtmäßige Aufenthaltsstatus während des Asylverfahrens. 3.3.2. Unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration Personen, die unabhängig von ihrem Aufenthaltstitel in ihr Herkunftsland zurückzukehren, können durch Programme des Bundes bei der freiwilligen Rückkehr eine Unterstützung beantragen. Eine 13 Hailbronner (Fn. 10), Rn. 52 zu § 73 AsylG; Hocks/Leuscher (Fn. 11), Rn. 20 zu § 73 AsylG. 14 So Fleuß, in: Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht (Stand: Mai 2018), Rn. 5 zu § 73b AsylG. 15 Hailbronner, Ausländerrecht (Stand: Januar 2018), Rn. 14e zu § 8 AsylG und Rn. 19 zu § 73b AsylG; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz (2. Aufl., 2012), S. 613, Rn. 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 230/19 Seite 7 Antragstellung ist sowohl bei laufendem Asylverfahren als auch nach Abschluss des Asylverfahrens möglich. Bei einer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland müssen die Förderleistungen grundsätzlich erstattet werden. Im Einzelnen hängt dies von den Gründen (z.B. Arbeitsaufnahme, Familienzusammenführung, Asylfolgeantrag, Studienzwecke) für die Wiedereinreise ab.16 3.3.3. Ausweisung, Abschiebung und Zurückschiebung Ausweisung, Abschiebung und Zurückschiebung bewirken kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (§ 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist in der Regel nicht mehr als fünf Jahre betragen darf. Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde (§ 11 Abs. 8 AufenthG). Die Betretenserlaubnis ersetzt sodann das Visum.17 Zwingende Gründe in diesem Sinne können insbesondere die Wahrnehmung von dringenden Terminen bei Gericht oder Behörden sein.18 Eine unbillige Härte kann in familiären oder humanitären Gründen liegen, zum Beispiel bei Tod oder schwerer Erkrankung naher Angehöriger oder bei wichtigen Familienfeiern.19 *** 16 Dazu Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Rückkehrförderung und erneute Einreise, BT-Drs. 19/10559. Vgl. auch die Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter https://www.returningfromgermany.de/de/page/faq. 17 Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht (6. Aufl., 2017), § 7, Rn. 233. 18 Marx, (Fn. 17), Rn. 233. 19 OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.5.2014 – 8 ME 39/14, Rn. 18, juris; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 27.1.2005 - 3 Bs 458/04, Rn. 24, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 9.1.2001 - 8 SN 234.00 -, InfAuslR 2001, 169, 170; Marx, (Fn. 17), Rn. 233.