© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 227/20 Bundesbeauftragte und Beauftragte der Bundesregierung Besoldung der hauptberuflichen Tätigkeit Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 227/20 Seite 2 Bundesbeauftragte und Beauftragte der Bundesregierung Besoldung der hauptberuflichen Tätigkeit Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 227/20 Abschluss der Arbeit: 2. Oktober 2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 227/20 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt wurde, welche Amtsbezüge bzw. Besoldung die Beauftragten der Bundesregierung und die Bundesbeauftragten für ihre hauptberufliche Tätigkeit erhalten. 2. Besoldung der Haupttätigkeit von Beauftragten der Bundesregierung bzw. Bundesbeauftragten Die Amtsbezüge bzw. Besoldung für die Haupttätigkeit ist abhängig vom Status der Beauftragten der Bundesregierung und der Bundesbeauftragten1: Mitglied des Bundestages Mitglieder des Bundestages erhalten eine Abgeordnetenentschädigung und eine Kostenpauschale. Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Deutschen Bundestages orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 gemäß der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes), Art. 48 Abs. 3 Grundgesetz, § 11 Abs. 1 S. 1 Abgeordnetengesetz (AbgG). Mitglied des Bundestages und Parlamentarischer Staatssekretär/Staatsminister Ein Mitglied des Bundestages, welches auch ein Amt als Parlamentarischer Staatssekretär/Staatsminister innehat, erhält dafür zusätzlich Amtsbezüge. Diese bestehen aus einem Amtsgehalt und eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 75 % des Amtsgehalts und der Dienstaufwandsentschädigung eines Bundesministers, § 5 Abs. 1 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre. Die Amtsbezüge der Parlamentarischen Staatssekretäre beinhalten auch einen Ortszuschlag, der allerdings nicht gekürzt wird, und gegebenenfalls einem Sonderaufwand für den eigenen Hausstand.2 Hat ein Mitglied des Deutschen Bundestages neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 AbgG Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis (hier als Parlamentarischer Staatssekretär), so wird die Abgeordnetenentschädigung um 50 vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf 30 vom Hundert des Einkommens nicht übersteigen, § 29 Abs. 1 AbgG. Steht einem Mitglied des Bundestages ein Dienstwagen des Bundes zur ausschließlichen Verfügung, wird seine Kostenpauschale um 25 vom Hundert vermindert, § 12 Abs. 6 AbgG. Bundesminister Der Bundesinnenminister ist auch Beauftragter der Bundesregierung für den Berlin-Umzug und den Bonn-Ausgleich. Bundesminister erhalten ein Amtsgehalt in Höhe von eineindrittel des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen, 1 Informationen zum Status der Beauftragten siehe Wissenschaftliche Dienste, Bundesbeauftragte und Beauftragte der Bundesregierung - Aktualisierung der tabellarischen Übersicht des Infobriefs WD 3 - 3000 - 331/10, WD 3 - 3000 - 098/19. 2 Busse, Volker, Parlamentarische Staatssekretäre-Gesetz, 2014, 2. Auflage, § 5 Rn. 4 ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 227/20 Seite 4 einen Ortszuschlag in Höhe von eineindrittel des in der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Ortszuschlags , einer jährliche Dienstaufwandsentschädigung und gegebenenfalls einem Sonderaufwand für den eigenen Hausstand, § 11 Abs. 1 Bundesministergesetz. Bundesbeamter Beauftragte, die den Status einen Bundesbeamten besitzen, unterliegen den Regelungen des § 20 i.V.m. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes: – Beamteter Staatssekretär/Staatssekretär (Besoldungsgruppe B 11) – Präsident des Bundesrechnungshofes (Besoldungsgruppe B 11) – Ministerialdirigent (Besoldungsgruppe B 6 bzw. B 9) – Botschafter (Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9). Ministerpräsidenten Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg ist auch Koordinator für die deutsch-polnische zwischengesellschaftliche und grenznahe Zusammenarbeit. Der Ministerpräsident erhält ein Amtsgehalt in Höhe von 109 Prozent des einem Beamten des Landes der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Grundgehalts, Familienzuschlag sowie eine Dienstaufwandsentschädigung, § 8 Abs. 2 und 3 Brandenburgisches Ministergesetz. Amtsbezüge per Gesetz Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erhält Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung, § 36 Abs. 6 Stasi-Unterlagen-Gesetz. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhält Amtsbezüge in Höhe der Besoldungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag entsprechend Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes , § 12 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz. Die Wehrbeauftragte ist keine Beauftragte der Bundesregierung. Sie ist weder Mitglied des Bundestages noch Beamtin. Das Amt der Wehrbeauftragten ist in Art. 45b des Grundgesetzes geregelt. Danach wird „zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen“. Die Amtsbezüge der Wehrbeauftragten sind im Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WBeauftrG) geregelt. Die Wehrbeauftragte erhält ein Amtsgehalt und einen Ortszuschlag in Höhe von 75 vom Hundert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages eines Bundesministers, § 18 Abs. 1 WBeauftrG. ***