WD 3 - 3000 - 227/18 (21. Juni 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird, ob es eine gesetzliche Frist für Wahlrechtsänderungen vor einer Wahl zum Europäischen Parlament gibt. Im Bundeswahlgesetz und im Europawahlgesetz gibt es keine expliziten Regelungen, bis zu welchem Zeitpunkt im Vorfeld einer Wahl Änderungen des Wahlrechts zulässig sind. Die Europäische Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) empfiehlt, ein Jahr vor der Wahl das Wahlrecht nicht mehr zu ändern. Wegen der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Wahlrechtsänderungen in zeitlicher Hinsicht wird auf die Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 254/16 vom 25. November 2016 verwiesen (Anlage). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fristen für Wahlrechtsänderungen vor Wahlen