© 2014 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 227/13 Parlamentarische Beratungsfülle und öffentliche Debatte Eine Übersicht über die Regelungen zur Beratungseffizienz in den Bundesländern Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 227/13 Seite 2 Parlamentarische Beratungsfülle und öffentliche Debatte Eine Übersicht über die Regelungen zur Beratungseffizienz in den Bundesländern Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 227/13 Abschluss der Arbeit: 30. Januar 2013; aktualisierte Fassung vom 5. Februar 2014: Ergänzung Hessen Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 227/13 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Überblick über die Regelungen in den Bundesländern 6 2.1. Vereinfachte Überweisungsverfahren und sonstige plenumsentlastende Zuleitungen 6 2.1.1. Überweisung durch das Plenum ohne Beratung 6 2.1.2. Überweisung durch die Präsidentin/den Präsidenten 6 2.1.3. Fiktion der Überweisung oder vollständiger Verzicht auf Überweisung 7 2.2. Straffung der Plenarberatungen 8 2.2.1. Behandlung von Gesetzentwürfen in zwei Lesungen 8 2.2.2. Zeitliche Begrenzung der Plenarsitzungen 8 2.2.3. Zusammenfassung von Tagesordnungspunkten 9 2.2.4. Begrenzung der Redezeit für die Beratung des Tagesordnungspunktes 9 2.2.5. Reden zu Protokoll 10 2.2.6. Sammellisten – Ohne-Debatte-Punkte 10 2.3. Entlastung des Plenums durch die Ausschüsse 11 2.3.1. Öffentliche Ausschussberatungen 11 2.3.2. Plenumsbeschlussersetzende Beschlüsse 12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 227/13 Seite 4 1. Einleitung Art. 42 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) sieht vor, dass der Bundestag öffentlich verhandelt. Dieser Grundsatz der öffentlichen Debatte im Plenum ist Ausdruck des Demokratieprinzips.1 Für die Ausschüsse unterliegt die Entscheidung über die Öffentlichkeit der Geschäftsordnungsautonomie (Art. 40 GG) vorbehaltlich anderer verfassungs- oder einfachrechtlicher Regelungen. Das Gebot der öffentlichen Debatte steht in einem Spannungsverhältnis zur Fülle der zu beratenden parlamentarischen Initiativen. Vor diesem Hintergrund sehen die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) und weitere Rechtsgrundlagen, wie z. B. Ältestenratsbeschlüsse, Bestimmungen vor, die die Effizienz der parlamentarischen Beratungen steigern sollen. Das Grundgesetz selbst enthält hierzu keine Aussagen. In Bezug auf den Deutschen Bundestag sind insbesondere folgende Regelungen2 der GOBT zu nennen: Es können gemeinsame Beratungen zu gleichartigen oder im Sachzusammenhang stehenden Verhandlungsgegenständen durchgeführt werden (§ 24 GOBT). So besteht die Möglichkeit , verschiedene Vorlagen als Unterpunkte eines Tagesordnungspunktes in einer Debatte abzuarbeiten .3 Des Weiteren ist die Rededauer über einen Verhandlungsgegenstand begrenzt. Die Dauer der Redezeit wird auf Vorschlag des Ältestenrates vom Bundestag festgelegt. Üblicherweise wird die Gesamtdauer der Debatte zu einem Tagesordnungspunkt vereinbart.4 Die Redezeit jeder Fraktion wird zu Beginn der Wahlperiode vom Ältestenrat nach einem bestimmten Schlüssel verteilt (sog. Berliner Stunde). Außerdem gibt es in Abweichung von § 33 S. 1 GOBT, der bestimmt , dass Reden grundsätzlich in freiem Vortrag zu halten sind, die Praxis, Reden zu Protokoll zu geben, wobei dies eine Abweichung von der Geschäftsordnung darstellt, die einen Beschluss nach § 126 GOBT erfordert.5 Außerdem können öffentliche Ausschussberatungen (§ 69 Abs. 1 S. 2 GOBT) oder erweiterte öffentliche Ausschussberatungen (§ 69a GOBT) durchgeführt werden. Diese von dem Grundsatz der nichtöffentlichen Beratung abweichenden Formen der Erörterung von Initiativen in den Ausschüssen verfolgen das Ziel, das Plenum zu entlasten, in dem eine weitere Plenardebatte wegen der öffentlichen Beratung im Ausschuss entbehrlich wird.6 Im Gegensatz zu Gesetzentwürfen, für die nach der Geschäftsordnung drei Beratungen vorgesehen sind, werden Anträge und sonstige Vorlagen grundsätzlich in einer Beratung behandelt (§ 78 Abs. 1 GOBT). Für Anträge ist vorgesehen, dass sie ohne Aussprache an einen Ausschuss überwiesen werden können (§ 78 Abs. 2 S. 1 GOBT). 1 Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., 2012, Art. 42 Rn. 1. 2 Die Sonderproblematik des Fragerechts (siehe hierzu auch: , Parlamentarisches Frageund Zitierrecht der Landtage, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 042/10) und der Behandlung von Petitionen wird nachfolgend nicht erörtert. 3 Roll, Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, 1. Aufl., 2001, § 24 Rn. 1. 4 Roll, § 35 Rn. 2. 5 Roll, § 35 Rn. 3. 6 BT-Drs. 13/2342, S. 8. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 227/13 Seite 5 Bei Gesetzentwürfen gilt in den Beratungen für die Aussprache: In der ersten und zweiten Beratung findet eine allgemeine Aussprache statt, sofern dies vom Ältestenrat empfohlen oder von einer Fraktion bzw. 5 % der Abgeordneten verlangt wird (§ 79 Abs. 1 S. 1 GOBT und § 81 Abs. 1 S. 1 GOBT). Die Durchführung einer Aussprache entspricht auch der parlamentarischen Übung. Allerdings ist in bestimmten Fällen die erste Beratung bereits nach der Geschäftsordnung nicht vorgesehen, z. B. Ergänzungsvorlagen zu Haushaltsvorlagen (§ 95 Abs. 1 S. 4 GOBT). In der Praxis wird in der Regel keine Einzelaussprache über jede Bestimmung durchgeführt, wie dies § 81 Abs. 2 GOBT in der zweiten Beratung vorsieht.7 Die Geschäftsordnung stellt zur Straffung der Abläufe im Plenum8 die dritte Beratung unter die weitere Voraussetzung, dass in der ersten und zweiten Beratung keine allgemeine Aussprache stattgefunden hat (§ 84 S. 2 GOBT). Plenumsentlastend sind zudem vereinfachte Überweisungsbestimmungen für Berichte und Materialien zur Unterrichtung (§ 75 Abs. 1e) GOBT). Diese können vom Präsidenten, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen, nach Vereinbarung im Ältestenrat einem Ausschuss überwiesen werden (§ 80 Abs. 3 S. 2 GOBT). Eine Berichterstattung an den Bundestag erfolgt nur, wenn der Ausschuss einen Beschluss über eine Kenntnisnahme hinaus fasst (§ 80 Abs. 3 S. 2 GOBT). Eine unmittelbare Überweisung an die Ausschüsse kennt die Geschäftsordnung auch noch in weiteren Fällen, so z. B. in § 93 Abs. 5 GOBT für Unionsvorlagen, die vom Präsidenten im Benehmen mit den Fraktionen an die zuständigen Ausschüsse überwiesen werden.9 Außerdem besteht generell die Möglichkeit, Vorlagen im vereinfachten Verfahren in einem Tagesordnungspunkt zusammenzufassen, über deren Überweisung in einer Abstimmung insgesamt ohne Aussprache im Plenum abgestimmt wird (§ 80 Abs. 4 GOBT). Es gibt zudem die parlamentarische Übung, diese Überweisungen ohne Aussprache und die abschließende Beratung von Vorlagen ohne Aussprache (2. und 3. Lesung sowie Schlussabstimmung) in einem Tagesordnungspunkt als sog. Ohne-Debatte-Punkte zusammenzuzufassen. Abschließend sei noch auf die an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Möglichkeit der plenarbeschlussersetzenden Stellungnahme des EU-Ausschusses (§ 93b GOBT) hingewiesen. Parlamentsrechtliche Regelungen der 16 Bundesländer mit vergleichbarer Zielrichtung werden nachfolgend skizziert (2.) und in einer tabellarischen Übersicht (Anlage) zusammengefasst. Die Angaben beruhen auf einer Auswertung der Landesverfassungen und Geschäftsordnungen der Landesparlamente sowie ergänzenden Informationen zur Parlamentspraxis, die auf der Basis einer Abfrage der Landesparlamente zusammengetragen wurden. 7 Roll, § 81 Rn. 3. 8 Roll, § 84 Rn. 2. 9 Siehe weitere Beispiele vereinfachter Überweisung bei Roll, § 80 Rn. 4. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 227/13 Seite 6 2. Überblick über die Regelungen in den Bundesländern Das Ergebnis der Auswertung der Landesverfassungen und Geschäftsordnungen der Landtage der 16 Bundesländer sowie der Landtagsabfrage wird nachfolgend skizziert. Dabei ist festzuhalten, dass sich die Effizienzregelungen danach kategorisieren lassen, ob sie die vereinfachte Überweisung von Vorlagen und sonstige plenumsentlastende Zuleitungen, die Straffung der Plenarberatungen oder die Entlastung des Plenums durch die Ausschüsse betreffen. 2.1. Vereinfachte Überweisungsverfahren und sonstige plenumsentlastende Zuleitungen Alle Geschäftsordnungen der Landtage enthalten vereinfachte Überweisungsvorschriften, die das Plenum entlasten. Mitunter wird auch hierauf verzichtet, und es werden andere Verfahren der Zuleitung gewählt. 2.1.1. Überweisung durch das Plenum ohne Beratung Vorgesehen ist beispielsweise gemäß § 39 Abs. 2 GO-AbgH Berlin die Möglichkeit, Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, durch das Plenum ohne Beratung sogleich an einen Ausschuss zu überweisen, wenn dem keine Fraktion widerspricht. Eine ähnliche Regelung findet sich in Mecklenburg-Vorpommern (§ 56 Abs. 3 GO-LT MV) und Nordrhein-Westfalen (§ 82 Abs. 2 b) GO-LT NRW). 2.1.2. Überweisung durch die Präsidentin/den Präsidenten Häufig sind auch vereinfachte Überweisungen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages möglich. Dabei sind es vor allem Unterrichtungen, die in dieser Weise vereinfacht überwiesen werden können (so etwa im Benehmen mit dem Ältestenrat gemäß § 59 S. 2 GO-LT MV). In Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen besteht beispielsweise die Möglichkeit, dass der Präsident Regierungsvorlagen, die keiner parlamentarischen Beschlussfassung bedürfen (z. B. Denkschriften), ohne Aufsetzung auf die Tagesordnung an einen Ausschuss überweist (§ 44 Abs. 1 S. 1 GO-LT BaWü (mit Zustimmung des Landtags) und § 32 Abs. 8 GO-LT NRW). Gleiches gilt für Berichte des Rechnungshofes und des Landesdatenschutzbeauftragten (§ 44 Abs. 1 S. 2 GO-LT BaWü). Eine ähnliche Regelung gibt es in Hessen (§ 33 Abs. 1 GO-LT Hess), Sachsen (§ 17 Abs. 1 und 2 GO-LT Sachs) und Sachsen-Anhalt (§ 40 Abs. 1 GO-LT SachsAnh), wobei in Sachsen eine unmittelbare Ausschussüberweisung durch den Präsidenten auch bei Rechtsetzungsverfahren der EU im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems erfolgt (§ 17 Abs. 4 GO-LT Sachs). Die unmittelbare Überweisung von Frühwarndokumenten kennt auch Thüringen (§ 54b Abs. 1 GO-LT Thür). Manchmal werden ebenso bestimmte Haushaltsvorlagen direkt durch den Präsidenten an den zuständigen Ausschuss überwiesen (z. B. Nachtragshaushaltsvorlagen : § 47a GO-LT BaWü; § 45 Abs. 1 GO-LT Sachs). Manche Geschäftsordnungen sehen generell vor, dass Anträge ohne Gesetzentwurf, selbständige Anträge bzw. Anträge vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuss überwiesen werden (§ 59 Abs. 6 GO-LT Bay, § 39 Abs. 2 S. 1 GO-LT Nds und § 52 Abs. 2 GO-LT Sachs (hier: im Benehmen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 227/13 Seite 7 mit dem Antragssteller)). Sofern der Antragssteller nicht widerspricht, überweist der Präsident in Sachsen auch Gesetzentwürfe und Staatsverträge sogleich an einen Ausschuss; damit entfällt die erste Beratung (§ 43 Abs. 1 GO-LT Sachs). In Rheinland-Pfalz gibt es zusätzlich zu einer Regelung in der Geschäftsordnung betreffend die vereinfachte Überweisung von Unterrichtungen durch die Landesregierung (§ 65 GO-LT RhPf) eine ergänzende Vereinbarung als Anhang zur GO. Mitunter ist die vereinfachte unmittelbare Ausschussüberweisung auch bei erwünschter beschleunigter Erledigung von Vorlagen möglich, bevor diese auf der Tagesordnung des Plenums stehen und beraten werden; die Zustimmung des Plenums ist in der nächsten Sitzung einzuholen (§ 32 Abs. 4 GO-AbgH Berlin). Eine vergleichbare Regelung zur Überweisung von Vorlagen zur beschleunigten Erledigung findet sich auch in Thüringen (§ 52 Abs. 2 GO-LT Thür). Eine Überweisung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages „im Vorwege“ direkt an einen Ausschuss ist auch in Hamburg möglich, wo eine nachrichtliche Mitteilung am Ende der nächsten Bürgerschaftssitzung erforderlich ist (§ 53 Abs. 1 S. 1 GO-Bürgerschaft HH). 2.1.3. Fiktion der Überweisung oder vollständiger Verzicht auf Überweisung In Niedersachsen wird die Überweisung von Unterrichtungen der Landesregierung über EU- Vorhaben fingiert: Sie gelten als dem Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten und Medien und dem fachlich zuständigen Ausschuss überwiesen; sie werden in einer Sammelübersicht zusammengestellt und verteilt (§ 62a Abs. 1 u. 2 GO-LT Nds). Die Überweisungsfiktion sieht die Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt ebenfalls für bestimmte Informationsvorlagen (z. B. über die Vorbereitung von Gesetzen, den geplanten Abschluss von Staatsverträgen , Bundesratsangelegenheiten, Verwaltungsabkommen) vor; sie werden in einem eingeschränkt zugänglichen netzgestützten Informationsangebot bereitgestellt (§ 54a Abs. 2 GO-LT SachsAnh). Zum Teil wird vollständig auf eine Ausschussüberweisung von Gesetzentwürfen verzichtet, was letztlich auch die abschließende Behandlung von Vorlagen durch das Plenum beschleunigt. So kann nach § 14 Abs. 1 GO-LT Hessen der Landtag auf Antrag beschließen, einen Gesetzentwurf ohne Überweisung an einen Ausschuss anzunehmen, abzulehnen oder für erledigt zu erklären. Manche Dokumente werden - ohne Überweisung - lediglich bekanntgegeben: In Berlin werden z. B. Vorlagen zur Kenntnisnahme über Rechtsverordnungen vom Präsidenten nach Eingang allen Fraktionen zugestellt; mit der jeweils nächsten Tagesordnung erhält jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses eine Übersicht der inzwischen eingegangenen Vorlagen (§ 32 Abs. 5 S. 1 GO- AbgH Berlin). Nur auf Antrag findet eine Ausschussüberweisung statt (§ 32 Abs. 5 S. 2 GO-AbgH Berlin). Alle übrigen Vorlagen zur Kenntnisnahme werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt und nur bekannt gegeben; auf Antrag findet allerdings eine Besprechung im Plenum oder Ausschuss statt (§ 32 Abs. 6 GO-AbgH Berlin). Vorlagen zur Kenntnisnahme über Staatsverträge werden den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses zugestellt; die Kenntnisnahme wird hier fingiert , wenn kein Antrag auf Ausschussüberweisung gestellt wurde oder wenn zwei ordentliche Ausschusssitzungen nach Überweisung stattgefunden haben (§ 32 Abs. 7 GO-AbgH Berlin). In Mecklenburg-Vorpommern werden Unterrichtungen, sofern keine Aufsetzung auf die Tagesordnung verlangt wird und auch nach Ausschussüberweisung keine Beschlussempfehlung ange- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 227/13 Seite 8 kündigt ist, nur in einer amtlichen Mitteilung veröffentlicht; die Unterrichtung gilt in diesen Fällen mit Datum der Veröffentlichung der amtlichen Mitteilung als erledigt (§ 60 GO-LT MV). 2.2. Straffung der Plenarberatungen 2.2.1. Behandlung von Gesetzentwürfen in zwei Lesungen Im Gegensatz zum Bundestag sehen alle Landtage mit Ausnahme des Saarlands (§ 36 GO-LT Saarl) im Grundsatz nur zwei Lesungen für die Behandlung von Gesetzentwürfen vor. In der Praxis werden auch im Saarland Gesetzesvorlagen regelmäßig in zwei Lesungen verabschiedet. In einigen Bundesländern ist eine dritte Lesung für Gesetze zur Änderung der Verfassung ausdrücklich vorgeschrieben: Baden-Württemberg (§ 42 Abs. 1 S. 1 GO-LT BaWü), Brandenburg (§ 42 Abs. 3 GO-LT BRB), Bremen (§ 32 Abs. 3 S. 1 GO-Bürgerschaft Bremen), Hessen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GO-LT Hess), Nordrhein-Westfalen (§ 78 Abs. 1 S. 1 GO-LT NRW), Rheinland-Pfalz (§ 52 Abs. 1 S. 1 GO-LT RhPf), Sachsen-Anhalt (§ 25 S. 2 GO-LT SachsAnh), Thüringen (§ 55 Abs. 1 GO-LT Thür). Gleiches gilt für Entwürfe zum Haushaltsgesetz in: Baden-Württemberg (§ 42 Abs. 1 S. 1 GO-LT BaWü), Brandenburg (§ 42 Abs. 3 GO-LT BRB), Hessen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GO-LT Hess) und Nordrhein-Westfalen (§ 78 Abs. 1 S. 1 GO-LT NRW). Fast alle Geschäftsordnungen sehen jedoch die Möglichkeit vor, eine dritte Beratung auch für alle anderen Gegenstände zu beantragen. Schleswig-Holstein machte in der Praxis laut Auskunft des Landtages hiervon allerdings bislang nur zweimal Gebrauch. Bremen, Hamburg und Sachsen besitzen keine derartige Regelung. In der ersten Lesung beschränkt sich die Aussprache nach den Geschäftsordnungen aller Landtage auf die Grundsätze des Gesetzentwurfs. In Bayern findet selbst diese Aussprache in der ersten Lesung nur statt, wenn sie vorab von einer Fraktion oder der Staatsregierung beantragt wurde (§ 51 Abs. 2 S. 1 GO-LT Bay). In Sachsen erfolgt sie nur auf Empfehlung des Präsidiums (§ 44 Abs. 1 S. 1 GO-LT Sachs). In der Parlamentspraxis Niedersachsens kommt es vor, dass Beratungsgegenstände, die zur ersten Beratung auf die Tagesordnung gesetzt wurden, aus zeitlichen Gründen im Einvernehmen der Fraktionen ohne Aussprache direkt an die Ausschüsse überwiesen werden. In einigen Ländern, wie beispielsweise in Berlin (§ 33 Abs. 1 S. 3 GO-AbgH Berlin) und Bremen (§ 36 Abs. 4 GO-Bürgerschaft Bremen), findet auch in der zweiten Lesung eine allgemeine Beratung nur auf Beschluss statt. In der Praxis wird auch in Niedersachsen auf eine Aussprache in der zweiten Beratung verzichtet, wenn die Fraktionen hierfür keine Notwendigkeit sehen. Ebenso werden in Mecklenburg-Vorpommern in der Praxis im Ältestenrat Vereinbarungen getroffen, nach denen bei der ersten und zweiten Lesung einzelner Gesetzentwürfe auf eine Aussprache verzichtet werden kann. 2.2.2. Zeitliche Begrenzung der Plenarsitzungen In Ländern wie Berlin und Sachsen sollen die Plenarsitzungen laut Geschäftsordnung ausdrücklich zeitlich auf einen bestimmten Rahmen begrenzt sein (§ 56 Abs. 3 GO-AbgH Berlin: „…nicht länger als sieben Stunden…“; § 79 Abs. 1 S. 2 GO-LT Sachs: „…um 10.00 Uhr beginnen und nicht über 21.00 Uhr ausgedehnt werden.“). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 227/13 Seite 9 2.2.3. Zusammenfassung von Tagesordnungspunkten Zur Straffung der Plenardebatte sehen die Geschäftsordnungen in vielen Bundesländern auch ausdrücklich die Möglichkeit vor, Tagesordnungspunkte zusammen zu beraten: Bayern (§ 101 Abs. 3 GO-LT Bay), Bremen (§ 20 GO-Bürgerschaft Bremen), Hessen (§ 64 Abs. 2 GO-LT Hess), Mecklenburg -Vorpommern (§ 74 Nr. 3 GO-LT MV), Niedersachsen (§ 66 Abs.1 Nr. 3 GO-LT Nds), Nordrhein-Westfalen (§ 20 Abs. 2 GO-LT NRW), Rheinland-Pfalz (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GO-LT RhPf), Saarland (§ 29 Abs. 3 GO-LT Saarl), Sachsen (§ 79 Abs. 5 GO-LT Sachs), Schleswig-Holstein (§ 51 Abs. 1 S. 1 GO-LT SH) und Thüringen (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 GO-LT Thür). In Brandenburg beispielsweise geschieht dies in der Praxis auch ohne explizite Reglung in der Geschäftsordnung. 2.2.4. Begrenzung der Redezeit für die Beratung des Tagesordnungspunktes Alle Geschäftsordnungen der Landtage enthalten Vorschriften zur Begrenzung der Redezeiten10 in den Plenardebatten. Die Begrenzungen sind unterschiedlich detailliert geregelt: Einige Länder stellen nur eine Grundregel in der Geschäftsordnung auf und/oder regeln die Details durch Beschluss des Ältestenrates, des Präsidiums oder des Landtags: Baden-Württemberg (§ 83a Abs. 1 GO-LT BaWü), Niedersachsen (§ 71 Abs. 1 GO-LT Nds), Nordrhein-Westfalen (§ 33 Abs. 1 GO-LT NRW), Rheinland-Pfalz (§ 30 GO-LT RhPf), Saarland (§ 44 Abs. 1 GO-LT Saarl), Sachsen (§ 78 Abs. 1 GO-LT Sachs) und Sachsen-Anhalt (§ 62 GO-LT Sachs). Andere Länder haben detaillierte Regelungen in ihre Geschäftsordnung oder in Anlagen zur Geschäftsordnung aufgenommen: Bayern (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 GO-LT Bay), Berlin (§ 64 GO-AbgH Berlin), Brandenburg (§ 28 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Anlage 1 GO-LT BRB), Bremen (§ 45 GO- Bürgerschaft Bremen), Hamburg (§ 42 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 GO-Bürgerschaft HH), Hessen (§ 72 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 GO-LT Hess), Mecklenburg-Vorpommern (§ 84 i.V.m. Anlage 6 GO-LT MV), Schleswig-Holstein (§ 56 Abs. 2 GO-LT SH) und Thüringen (§ 29 GO-LT Thür). Inhaltlich lässt sich ein Unterschied der Grundregelungen bei der Berücksichtigung der Stärke der Fraktionen erkennen: Einige Geschäftsordnungen berücksichtigen die Stärke der Fraktionen gar nicht und weisen allen Fraktionen die gleiche Redezeit zu: Bayern (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 GO-LT Bay), Berlin (§ 64 GO-AbgH Berlin), Bremen (§ 45 GO-Bürgerschaft Bremen), Hessen (§ 72 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 GO-LT Hess) und Schleswig-Holstein (§ 56 Abs. 2 GO-LT SH). Andere Geschäftsordnungen oder deren Anlagen sehen eine Grundredezeit für jede Fraktion und unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Redezeiten vor: Baden-Württemberg (§ 83a Abs. 2 GO-LT BaWü), Hamburg (§ 42 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 GO-Bürgerschaft HH), Rheinland- Pfalz (§ 30 GO-LT RhPf). Sachsen berücksichtigt bei der Redezeitbegrenzung eine angemessene Grundredezeit für kleinere Fraktionen, die Redezeit der Staatsregierung und steuert unter Beachtung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen auf zeitlich gestraffte Debatten hin (§ 78 Abs. 1 GO-LT 10 Siehe hierzu auch: , Regelung der Redezeiten in den Landesparlamenten, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 238/13. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 227/13 Seite 10 Sachs). Thüringen räumt zusätzlich zur Grundredezeit von 10 Min. jeder Fraktion eine Zusatzredezeit von 20 Sek. je Abgeordneten ein (§ 29 Abs. 1 GO-LT Thür). Eine dritte Gruppe von Geschäftsordnungen orientiert sich bei der Berechnung der Redezeit ausschließlich an der Stärke der Fraktionen: Niedersachsen (§ 71 Abs. 1 GO-LT Nds) und Sachsen- Anhalt (§ 62 Abs. 2 GO-LT SachsAnh). In der Praxis erhält in Niedersachsen jedoch sowohl die Landesregierung als auch die einbringende Fraktion eines Antrags eine zusätzliche Redezeit, so dass sich die tatsächliche Redezeit nicht ausschließlich an der Stärke der Fraktion bemisst. In einigen Ländern können die Redezeiten je nach Beratungsgegenstand noch zusätzlich gekürzt oder verlängert werden: Berlin (§ 64 Abs. 1 GO-AbgH Berlin), Bayern (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 GO-LT Bay) und Hessen (§ 72 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 GO-LT Hess). Mit dem Ziel des präziseren Verlaufs des Zeitplans und zur Vermeidung von Verschiebungen wird in Niedersachsen in der Praxis häufig eine Pufferzeit von 10 Minuten für jeden Beratungsgegenstand vorgesehen. 2.2.5. Reden zu Protokoll In Baden-Württemberg (§ 102 Abs. 3 GO-LT BaWü), Berlin (§ 63 Abs. 6 S. 4 GO-AbgH Berlin), Hessen (§ 109 Abs. 2 GO-LT Hess), Nordrhein-Westfalen (§ 32 Abs. 2 GO-LT NRW), Sachsen (§ 87 GO- LT Sachs), Sachsen-Anhalt (§ 63 Abs. 2 GO-LT SachsAnh) und Schleswig-Holstein (§ 56 Abs. 5 GO- LT SH) ist in der Geschäftsordnung explizit die Möglichkeit geregelt, dass Reden zu Protokoll gegeben werden können. Zum Teil wird allein die Möglichkeit vorgesehen (Berlin, Nordrhein- Westfalen), zum Teil werden bestimmte weitere Voraussetzungen genannt, wie die Zustimmung bzw. Erlaubnis des Präsidenten und/oder das Erfordernis, dass der Verzicht auf die Worterteilung der sachgerechten Erledigung der Tagesordnung dient (z.B. Baden-Württemberg, Sachsen, Sachsen- Anhalt). In Hessen ist etwa geregelt, dass Stellungnahmen auf Verlangen eines Mitglieds des Landtages als Zusatz zum Plenarprotokoll („Zu Protokoll gegebene Stellungnahme“) aufgenommen werden, wenn sich das Mitglied nicht zu Wort gemeldet oder das Wort nicht erhalten hat. In Sachsen wird von der Möglichkeit, Reden zu Protokoll zu geben, in der Praxis nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht. In Schleswig-Holstein wurde sie gemäß einer Verständigung im Ältestenrat auf den Fall erweitert, dass ein Redner (aus Zeitgründen) auf seinen Redebeitrag verzichtet. 2.2.6. Sammellisten – Ohne-Debatte-Punkte In Bayern wird über Anträge ohne Gesetzentwurf nach einmaliger Beratung im Ausschuss im Plenum in einer Gesamtabstimmung auf der Basis einer Sammelliste abgestimmt (§ 59 Abs. 7 GO-LT Bay). Eine ähnliche Vorschrift gibt es auch in Schleswig-Holstein, wo Gesetzentwürfe, Anträge, Berichte, Beschlussempfehlungen der Ausschüsse und Wahlvorschläge, für die keine Aussprache vorgesehen ist, in eine Sammeldrucksache aufgenommen und insgesamt abgestimmt werden können (§ 63 Abs. 1a GO-LT SH). Auch andere Länder sehen die Zusammenfassung in Sammellisten vor: In Hamburg werden etwa Tagesordnungspunkte zur Kenntnisnahme und einvernehmliche Ausschussempfehlungen ohne Beratung, die keinen Gesetzentwurf enthalten, in eine Sammelübersicht aufgenommen, und es wird in Gesamtheit über sie abgestimmt (§ 26 Abs. 5 GO-Bürgerschaft HH). Ein vereinfachtes Beratungsverfahren auf Empfehlung der Ausschüsse gibt es auch in Sachsen -Anhalt: Beschlussempfehlungen zu Anträgen werden im Einvernehmen mit den Fraktionen in einer Drucksache zusammengefasst und (ohne Berichterstattung) zur Abstimmung gebracht (§ 38 Abs. 3 GO-LT SachsAnh). Ein ähnliches Verfahren besteht in Bremen (§ 58a GO-Bürgerschaft Bre- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 227/13 Seite 11 men). Danach können Anträge, bei denen eine einstimmige Zustimmung der Bürgerschaft zu erwarten ist, ohne Aussprache gemeinsam zur Abstimmung gebracht werden. Manche Länder, wie beispielsweise Sachsen, sehen eine entsprechende Regelung zwar nicht explizit vor, jedoch werden auch dort regelmäßig Behandlungspunkte in den Plenarsitzungen gesammelt und auf Vorschlag des Präsidiums in Anwendung der Redezeitregelung (§ 78 Abs. 2 GO LT Sachs) ohne Debatte beschlossen. 2.3. Entlastung des Plenums durch die Ausschüsse Es bestehen Unterschiede bei den Regelungen zur Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen und den Kompetenzen der Ausschüsse. 2.3.1. Öffentliche Ausschussberatungen Eine leichte Mehrheit der Geschäftsordnungen und Verfassungen sieht vor, dass die Beratungen in den Ausschüssen grundsätzlich öffentlich zu erfolgen haben. In 7 Bundesländern gilt jedoch der Grundsatz der nicht öffentlichen Ausschusssitzungen: Baden-Württemberg (§ 32 Abs. 1 S. 1 GO-LT BaWü), Hessen (§ 89 Abs. 1 S. 1 GO-LT Hess), Mecklenburg-Vorpommern (§ 17 Abs. 1 GO-LT MV), Saarland (§ 18 Abs. 3 S. 1 GO-LT Saarl), Sachsen (§ 33 Abs. 1 S. 1 GO-LT Sachs), Sachsen-Anhalt (§ 85 Abs. 1 S. 1 GO-LT SachsAnh) und Thüringen (§ 78 Abs. 1 S. 1 GO-LT Thür). Bei beiden Gruppen erfolgt eine Abweichung vom Grundsatz entweder durch Antrag oder automatisch aufgrund bestimmter Voraussetzungen. So muss beispielsweise in Baden-Württemberg vom Grundsatz der nicht öffentlichen Sitzungen abgewichen werden, wenn Große Anfragen besprochen , Fraktionsanträge ohne vorherige Plenumsbesprechung behandelt werden oder die Ausschussmehrheit auf Antrag von zwei Fraktionen die Öffentlichkeit der Sitzung beschließt (§ 32 Abs. 1 GO-LT BaWü). In Bayern beschließt die Vollversammlung allgemeine Ausnahmen vom Grundsatz der öffentlichen Sitzung aufgrund eines Antrags durch eine Fraktion, 20 Mitglieder des Landtags oder eines oder einer Ausschussvorsitzenden; über Ausnahmen von Fall zu Fall entscheidet der Ausschuss (§ 138 Abs. 1 S. 2 GO-LT Bay). Folgende weitere Fallgruppen für die nicht öffentliche Behandlung in Ländern mit grundsätzlich öffentlichen Ausschusssitzungen waren auszumachen: Die Behandlung von Petitionen bzw. Eingaben findet nicht öffentlich statt (z.B. § 138 Abs. 2 GO- LT Bay, § 26 Abs. 5 GO-AbgH Berlin). Dies gilt in manchen Ländern auch explizit für Angelegenheiten der Vermögensverwaltung und/oder der Haushaltsberatung bzw. Rechnungsprüfung, so z. B. in Berlin (§ 26 Abs. 5 GO-AbgH Berlin), Niedersachsen (§ 93 Abs. 1 S. 3 GO-LT Nds) und Schleswig-Holstein (§ 17 Abs. 1 S. 2 GO-LT SH). Es besteht mitunter ein allgemeiner Tatbestand, nach dem die Öffentlichkeit auszuschließen ist, wenn das öffentliche Wohl oder schutzwürdige Interessen Dritter dies erfordern (z.B. § 93 Abs. 1 S. 5 GO-LT Nds). Rheinland-Pfalz hat eine vergleichbare Regelung (§ 80 Abs. 2 GO-LT RhPf) und schreibt zusätzlich den Ausschluss der Öffentlichkeit für Immunitätsangelegenheiten und Sitzungen der Strafvollzugskommission vor (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GO-LT RhPf). In Hessen (§ 89 Abs. 2 S. 1 GO-LT Hess) und Nordrhein-Westfalen (§ 82 Abs. 2 c) GO-LT NRW) ist die Öffentlichkeit auch explizit für alle Sitzungen der Ausschüsse vorgeschrieben, in denen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 227/13 Seite 12 diese über Gegenstände verhandeln, die ihnen zur abschließenden Beratung überwiesen wurden. Im Saarland folgen die Ausschüsse der Präsidiumsempfehlung, bei allen Anhörungen zu Gesetzesvorlagen öffentlich zu tagen. 2.3.2. Plenumsbeschlussersetzende Beschlüsse In einigen Geschäftsordnungen ist vorgesehen, dass das Parlament Gegenstände auch zur abschließenden Erledigung an die Ausschüsse überweisen kann. In diesen Fällen entlastet der Ausschuss das Plenum und kann an dessen Stelle über die ihm zugewiesenen Gegenstände beschließen. Einige Länder sehen z. B. die Möglichkeit der abschließenden Beratung in den Ausschüssen explizit nur für Anträge, Vorlagen und Stellungnahmen vor, die keinen Gesetzentwurf zum Gegenstand haben: In Hessen auf Begehren der Antragsteller (§ 28 Abs. 3 GO-LT Hess), in Nordrhein-Westfalen nach Beratung im Plenum und in öffentlicher Ausschusssitzung oder ohne vorherige Plenardebatte mit Zustimmung der Antragsteller (§ 82 Abs. 2c) und d) GO-LT NRW) und in Sachsen-Anhalt gemäß einem entsprechenden Ausschussbeschluss (§ 40 Abs. 3 S. 3 GO-LT SachsAnh). Das Plenum ist in die abschließende Ausschussberatung in unterschiedlicher Form eingebunden: So ist z. B. in Baden-Württemberg (§ 26 Abs. 4 S. 2 GO-LT BaWü) eine Ermächtigung durch das Plenum mit 2/3-Mehrheit erforderlich, und in Hamburg setzt die abschließende Beratung im Ausschuss eine entsprechende Überweisung durch das Plenum voraus (§ 53 Abs. 3 GO-Bürgerschaft HH); zulässig ist dies dort nur, soweit nach der Verfassung bzw. durch Gesetz keine eigene Entscheidung des Landtags/der Bürgerschaft erforderlich ist. In Hessen (§ 28 Abs. 3 GO-LT Hess) und Sachsen-Anhalt (40 Abs. 3 S. 5 GO-LT SachsAnh) kann eine Fraktion nach abschließender Ausschussberatung eine Entscheidung des Plenums verlangen. In Nordrhein-Westfalen ist dem Plenum vierteljährlich eine Übersicht über den Beratungsverlauf und die Abstimmungsergebnisse in den Ausschüssen zur Bestätigung vorzulegen (§ 82 Abs. 2 S. 2 GO-LT NRW). Eine weitere Entlastung des Plenums durch die Ausschüsse erfolgt in manchen Ländern in eilbedürftigen Fällen. So können beispielsweise die zuständigen Ausschüsse in Baden-Württemberg (parlamentarische Praxis: Beschluss zu § 26 Abs. 4 GO-LT BaWü), Berlin (§ 21a Abs. 3 GO-AbgH Berlin), Nordrhein-Westfalen (§ 51 Abs. 4 GO-LT NRW), Sachsen (§ 21 Abs. 4 GO-LT Sachs), Schleswig-Holstein (§ 14a GO-LT SH) und Thüringen (§ 54b Abs. 3 GO-LT Thür) unter bestimmten Voraussetzungen stellvertretend für das Plenum Beschlüsse in EU-Angelegenheiten fassen, die aber zumeist nachträglich vom Landtag aufgehoben werden können. Eine ähnliche Regelung besteht für eilbedürftige Angelegenheiten des Bundesrates in Bayern (§ 151 GO-LT Bay), Nordrhein-Westfalen (§ 51 Abs. 4 GO-LT NRW) und Schleswig-Holstein (§ 14a GO-LT SH).