© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 225/13 Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Stellung und rechtliche Grundlagen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 225/13 Seite 2 Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Stellung und rechtliche Grundlagen Verfasser: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 225/13 Abschluss der Arbeit: 5. Dezember 2013 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 225/13 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 4 2.1. Rechtsgrundlagen 5 2.2. Aufgaben 5 2.3. Rechtliche Stellung 5 2.4. Status 6 3. Die Datenschutzbeauftragten der Bundesländer 6 3.1. Baden-Württemberg 7 3.2. Bayern 8 3.3. Berlin 8 3.4. Brandenburg 9 3.5. Bremen 9 3.6. Hamburg 10 3.7. Hessen 10 3.8. Mecklenburg-Vorpommern 11 3.9. Niedersachsen 11 3.10. Nordrhein-Westfalen 12 3.11. Rheinland-Pfalz 12 3.12. Saarland 13 3.13. Sachsen 14 3.14. Sachsen-Anhalt 14 3.15. Schleswig-Holstein 15 3.16. Thüringen 15 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 225/13 Seite 4 1. Vorbemerkung Die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes nehmen der Bundesbeauftragte für den Datenschutz nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)1 sowie die Datenschutzbeauftragten der Bundesländer nach den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen wahr. Auf der Ebene des Bundes regelt das BDSG den Datenschutz für die Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes sowie für den privaten Bereich (d. h. für alle Wirtschaftsunternehmen , Institutionen, Vereine etc. gegenüber natürlichen Personen). Daneben regeln die Datenschutzgesetze der Bundesländer den Datenschutz in Landes- und Kommunalbehörden. Datenschutzrechtliche Bestimmungen finden sich darüber hinaus in zahlreichen weiteren Gesetzen, wie dem Telekommunikationsgesetz und dem Telemediengesetz, die jeweils für ihren Anwendungsbereich speziellere Regelungen zum Datenschutz enthalten. Diese bereichsspezifischen Regelungen gehen dem Bundesdatenschutzgesetz jeweils vor, das BDSG gilt hier subsidiär. Die Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes sowie die Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Postdienstleistungen erbringen, unterliegen der Aufsicht durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Die Behörden und öffentlichen Stellen der Länder werden durch die Landesdatenschutzbeauftragten kontrolliert. Soweit personenbezogene Daten durch private Unternehmen verarbeitet werden, unterliegen diese der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in den Bundesländern. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden richtet sich dabei nach dem Hauptgeschäftssitz des Unternehmens , das die Daten verarbeitet. 2. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit2 (BfDI) hat den Auftrag, einen Beitrag zur Sicherung und Weiterentwicklung des Datenschutzes und der Informationsfreiheit auf nationaler und auf europäischer bzw. internationaler Ebene zu leisten. 1 Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zul. geä. durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814). Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) wurde die einschlägige Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281vom 23.11.1995, S. 31–50) in nationales Recht umgesetzt. 2 Der Zuständigkeitsbereich des BfDI für den Rechtsbereich der Informationsfreiheit wird hier nicht inhaltlich vertieft. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 225/13 Seite 5 Er ist dabei gesetzlich zunächst in erster Linie als Kontrollinstanz konzipiert. Gleichwohl rücken seine Beratungs- und Servicefunktionen mehr und mehr in den Mittelpunkt seiner Aufgaben und Tätigkeiten, die sich vollständig aus seiner Kontrollfunktion ableiten lassen oder mit ihr in funktioneller Verbindung stehen.3 2.1. Rechtsgrundlagen Seine Aufgaben und seine rechtliche Stellung ergeben sich aus den §§ 23 bis 26 BDSG. Der Wortlaut der Bestimmungen ist beigefügt als Anlage 1 2.2. Aufgaben Im Einzelnen verfügt der BfDI über folgende Aufgaben: Kontrolle der Einhaltung des BDSG und sonstiger datenschutzrechtlicher Vorschriften bei den öffentlichen Stellen des Bundes (§ 24 Abs. 1 BDSG), Beratung und Kontrolle bestimmter nicht öffentlicher Stellen wie Telekommunikations - und Postdienstunternehmen sowie privater Unternehmen, die unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz fallen (§ 24 Abs. 2 BDSG), Erstattung von Gutachten und Berichten auf Ersuchen der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages und einiger seiner Ausschüsse (§ 26 Abs. 2 BDSG), Unterrichtung des Deutschen Bundestages und der Öffentlichkeit durch Tätigkeitsberichte im Zweijahresturnus sowie über wesentliche datenschutzrelevante Entwicklungen (§ 26 Abs. 1 BDSG) Beratung zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen, „Datenschutz-Ombudsmann“ für jedermann, der sein Persönlichkeitsrecht nicht hinreichend beachtet sieht, Mitwirkung in nationalen, europäischen und internationalen Gremien, Konferenzen und Arbeitskreisen, Führung eines öffentlichen Registers der automatisiert geführten Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert werden, Mitwirkung im Statistischen Beirat. 2.3. Rechtliche Stellung Der BfDI wird vom Deutschen Bundestag gemäß § 22 BDSG auf Vorschlag der Bundesregierung mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Dabei ist eine einmalige Wiederwahl möglich. Der Gewählte wird vom Bundespräsidenten ernannt. 3 Vgl. Abel, H.G.; Datenschutz; Kommentierung des Bundesdatenschutzgesetzes, § 24 Abs. 1; WEKA MEDIA GmbH & Co. KG, 2013. Im Intranet des Deutschen Bundestages online verfügbar unter: http://www.wekabusiness -portal.de (5. Dezember 2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 225/13 Seite 6 Der BfDI ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (§ 22 Abs. 4 Satz 2 BDSG). Niemand kann ihm in Bezug auf seine Amtsführung Anweisungen erteilen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung, die aber durch seinen unabhängigen Status und im Hinblick auf seine spezifische Wirkungsweise begrenzt ist. Anwendungsfelder der Rechtsaufsicht sind die Bereiche, in denen der BfDI Entscheidungen oder Maßnahmen trifft, die unmittelbare Rechtswirkungen entfalten. 2.4. Status Der BfDI steht zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und erhält Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 (Ministerialdirektor) zustehenden Besoldung. Der BfDI ist beim Bundesministerium des Innern (BMI) eingerichtet, aus dessen Einzelplan er finanziert wird. Dem BfDI wird die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal - und Sachausstattung zur Verfügung gestellt; sie wird im Einzelplan des BMI in einem eigenen Kapitel veranschlagt. Der BfDI darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. 3. Die Datenschutzbeauftragten der Bundesländer Die Beauftragten der Bundesländer für den Datenschutz4 werden vom jeweiligen Landesparlament gewählt oder mit dessen Zustimmung ernannt. Die Vorschriften zur Unabhängigkeit der Beauftragten in den Datenschutzgesetzen der Länder stimmen weitgehend überein; sie wurden in der Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 20105 zur Frage der Unabhängigkeit umfangreich verändert. Die Amtszeit der Beauftragten beträgt zwischen fünf und acht Jahren. In zahlreichen Ländern ist nur die einmalige Wiederbestellung des Beauftragten gesetzlich zulässig. Die Beauftragten stehen in der Regel in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis; in zahlreichen Bundesländern ist der Beauftragte Beamter auf Zeit. Die Landesbeauftragten für den Datenschutz haben in der Regel den Status einer obersten Landesbehörde i.S.d. § 96 Strafprozessordnung. 4 Soweit den Beauftragten der Bundesländer auch Aufgaben für den Rechtsbereich der Informationsfreiheit zugewiesen sind, werden sie hier zwar in der Amtsbezeichnung ausgeführt, jedoch nicht inhaltlich vertieft. 5 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteil vom 9. März 2010 (Az. C – 518/07) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Umsetzungsverpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen hat. Der EuGH rügte , dass die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt wurden. Damit entsprach die Bundesrepublik Deutschland nicht den Richtlinienanforderungen , nach denen diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrzunehmen haben. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 225/13 Seite 7 Die Datenschutzregister bei den Beauftragten wurden inzwischen von den meisten Ländern abgeschafft . Die Beauftragten sind für die hier notwendigen Informationen auf ihre umfassenden Auskunftsrechte verwiesen. In einem ein- oder zweijährigen Turnus legen die Beauftragten ihrem Landtag und ihrer Landesregierung Tätigkeitsberichte vor; in der Regel geben sie einen gemeinsamen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überwachungs- und Aufsichtstätigkeit im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich ab. Im folgenden Überblick werden die Kernbestimmungen der Datenschutzgesetze der Bundesländer zu den Landesbeauftragten referiert. Die Darstellung wird ergänzt durch Auszüge der einschlägigen Bestimmungen der Landesdatenschutzgesetze, die im Wortlaut abgedruckt sind auf Anlage 2 Im Interesse eines gezielten Überblicks folgt die Zusammenstellung nachstehender Systematik:6 Einschlägige landesrechtliche Bestimmungen, Bestellung des Landesbeauftragten, zuständiges Organ, Amtszeit, Art des Amts- oder Dienstverhältnisses, Anbindung der Dienststelle, Unabhängigkeit und Dienstaufsicht, Aufgaben, Tätigkeitsberichterstattung. 3.1. Baden-Württemberg Rechtsgrundlage sind die §§ 26 bis 32a des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG).7 Landesbeauftragter für den Datenschutz Wahl durch den Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf Vorschlag der Landesregierung (§ 26 Abs. 1 LDSG). Amtszeit: sechs Jahre; einmalige Wiederberufung ist zulässig (§ 26 Abs. 1 LDSG). Der Landesbeauftragte ist Beamter auf Zeit (§ 26 Abs. 1 Satz 3 LDSG). Einrichtung der Dienststelle beim Landtag (§ 26 Abs. 3 Satz 1 LDSG). Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtags nur insoweit, als die völlige Unabhängigkeit des Landesbeauftragten dadurch nicht beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 3 Satz 3 LDSG). 6 In Anlehnung an: Abel, H.G.; Datenschutz; WEKA MEDIA GmbH & Co. KG, 2013. Im Intranet des Deutschen Bundestages online verfügbar unter: http://www.weka-business-portal (5. Dezember 2013). 7 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 648), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 7. Februar 2011 (GBl., S. 43). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 225/13 Seite 8 Überwachungsaufgaben für die Einhaltung des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen (§ 28 Abs. 1 LDSG) und zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich (§ 31 Abs. 1 LDSG). Gemeinsamer Tätigkeitsbericht im Zweijahresturnus zum 1. Dezember (§ 31 Abs. 2 LDSG). 3.2. Bayern Rechtsgrundlage sind die §§ 29 bis 35 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG).8 Landesbeauftragter für den Datenschutz Wahl durch den Landtag auf Vorschlag der Staatsregierung (Art. 29 Abs. 1 BayDSG). Amtszeit: sechs Jahre; die Wiederwahl ist zulässig (Art. 29 Abs. 1 BayDSG). Der Landesbeauftragte ist Beamter auf Zeit (Art. 29 Abs. 1 BayDSG). Einrichtung der Geschäftsstelle beim Landtag (Art. 29 Abs. 3 BayDSG). Dienstaufsicht durch den Präsidenten des Landtags (Art. 29 Abs. 2 BayDSG). Überwachungsaufgaben für die Einhaltung des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen (Art. 30 Abs. 1 BayDSG). Unterstützung des Landesbeauftragten durch eine zehnköpfige Datenschutzkommission (Art. 33 BayDSG) Tätigkeitsbericht alle zwei Jahre (Art. 30 Abs. 5 BayDSG). Das Landesamt für Datenschutzaufsicht (Sitz: Ansbach) ist die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz bei nicht-öffentlichen Stellen (Art. 34 Abs. 1 BayDSG). Präsident des Landesamtes ist Beamter auf Zeit; Ernennung durch die Staatsregierung für die Dauer von fünf Jahren (Art. 35 Abs. 1 BayDSG); die Wiederernennung ist zulässig. Unabhängige Amtsausübung durch den Präsidenten des Landesamtes für Datenschutzaufsicht ; nur dem Gesetz unterworfen (Art. 35 Abs. 2 BayDSG); Dienstaufsicht gegenüber dem Präsidenten in entsprechender Anwendung der für den Präsidenten des Obersten Rechnungshofs geltenden Vorschriften. 3.3. Berlin Rechtsgrundlage sind die §§ 21 bis 29 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG).9 Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Wahl durch das Abgeordnetenhaus mit der Mehrheit seiner Mitglieder (§ 21 Abs. 1 BlnDSG). 8 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl. Bayern Nr. 19 vom 30.07.1993, S. 498), zul. geä. durch § 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts (GVBl. Bayern Nr. 7 vom 12.04.2013, S. 174). 9 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. Berlin Nr. 4 vom 16.01.1991, S. 16; GVBl. Berlin Nr. 10 vom 09.03.1991, S. 54), zul. geä. durch Art. I des Fünften Gesetzes zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes (GVBl. Berlin Nr. 12 vom 24.05.2012, S. 137). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 225/13 Seite 9 Amtszeit: fünf Jahre; die Wiederwahl ist zulässig (§21 Abs. 3 BlnDSG). Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis (§ 22 Abs. 1 BlnDSG). Einrichtung des Landesbeauftragten als oberste Landesbehörde (§ 22 Abs. 2 BlnDSG). Dienstaufsicht des Präsidenten des Abgeordnetenhauses, soweit die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten dadurch nicht beeinträchtigt wird (§22 Abs. 2 BlnDSG). Überwachungsaufgaben für die Einhaltung des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen (§ 24 Abs. 1 BlnDSG). Jährlicher Tätigkeitsbericht (§ 29 Abs. 2 BlnDSG). 3.4. Brandenburg Rechtsgrundlage sind die §§ 22 bis 27 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG).10 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Wahl durch den Landtag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder (§ 22 Abs. 1 BbgDSG). Amtszeit: sechs Jahre; die Wiederwahl ist zulässig (§ 22 Abs. 3 BbgDSG). Beamter auf Zeit (§ 22 Abs. 3 Satz 1 BbgDSG). Einrichtung der Dienststelle beim Präsidenten des Landtags (§ 22 Abs. 4 BbgDSG). Der Landesbeauftragten ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; Dienstaufsicht durch den Präsidenten des Landtags (§ 22 Abs. 4 BbgDSG). Überwachungsaufgaben für die Einhaltung des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen (§ 23 Abs. 1 BbgDSG) und zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich (§ 23 Abs. 1a BbgDSG). Tätigkeitsbericht im zweijährigen Turnus (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BbgDSG). 3.5. Bremen Rechtsgrundlage sind die §§ 24 bis 35 des Bremischen Datenschutzgesetzes (BremDSG).11 Landesbeauftragter für den Datenschutz Wahl durch die Bürgerschaft auf Vorschlag des Senats mit der Mehrheit ihrer Mitglieder und Ernennung durch den Senat (§ 24 Abs. 1 BrDSG). Amtszeit: acht Jahre (§ 24 Abs. 1 S. 4 BrDSG). 10 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. Brandenburg I Nr. 7 vom 12.06.2008, S. 114) zuletzt geändert am 25. Mai 2010 durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (GVBl. Brandenburg I Nr. 21 vom 25.05.2010, S. 1). 11 Bremisches Datenschutzgesetz (BremDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2003 (Brem.GBl. Nr. 12 vom 13.03.2003, S. 85), zul geä. durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes (Brem.GBl. Nr. 53 vom 01.07.2013, S. 351). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 225/13 Seite 10 Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis. Einrichtung der Dienststelle beim Präsidenten des Landtags (§ 22 Abs. 4 BbgDSG). Der Landesbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; Dienstaufsicht durch den Senat nur, soweit die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird (§ 25 BrDSG). Überwachungsaufgaben für die Einhaltung des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen (§ 27 Abs. 1 BrDSG) und zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich (§ 25 S. 3 BrDSG). Tätigkeitsbericht jährlich zum 31. März mit einer Mitteilung über die Ergebnisse der Tätigkeit als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (§ 33 Abs. 1 BrDSG). 3.6. Hamburg Rechtsgrundlage sind die §§ 21 bis 26 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG).12 Der Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit. Wahl durch die Bürgerschaft auf Vorschlag des Senats (§ 21 Abs. 1 HmbDSG). Amtszeit: sechs Jahre (§ 21 Abs. 2 HmbDSG); einmalige Wiederwahl ist zulässig (§ 21 Abs. 1 S. 1 HmbDSG). Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis. Der Landesbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; Dienstaufsicht durch den Senat nur, soweit die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird (§ 22 Abs. 1 HmbDSG). Überwachungsaufgaben für die Einhaltung des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen (§ 23 Abs. 1 HmbDSG) und zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich (§ 24 HmbDSG). Tätigkeitsbericht mindestens im zweijährigen Turnus (§ 23 Abs. 3 S. 2 HmbDSG) zugleich über die Tätigkeit als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (§ 24 S. 2 HmbDSG); Berichtspflicht auf Verlangen des Senats oder eines Viertels der Abgeordneten der Bürgerschaft (§ 23 Abs. 3 S. 1 HmbDSG). 3.7. Hessen Rechtsgrundlage sind die §§ 21 bis 31 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG).13 12 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (Hamb.GVBl. Nr. 24 vom 11.07.1990, S. 133; Hamb.GVBl. Nr. 28 vom 31.07.1990, S. 165; Hamb.GVBl. Nr. 40 vom 20.11.1990, S. 226), zul. geä. durch Art. 7 des Gesetzes über die Weiterentwicklung der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt zur Hamburgischen Investitions- und Förderbank (Hamb.GVBl. Nr. 14 vom 19.04.2013, S. 148). 13 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. Hessen I Nr. 4 vom 19.02.1999, S. 98) zul. geä. durch Art.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Datenschutzes und Wahrung der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten in Hessen (GVBl. Hessen I Nr. 10 vom 31.05.2011, S. 208). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 225/13 Seite 11 Hessischer Datenschutzbeauftragter Wahl durch den Landtag auf Vorschlag der Landesregierung (§ 21 Abs. 1 HDSG). Amtszeit: Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Landtags; eine Wiederwahl ist zulässig (§ 21 Abs. 4 HDSG). Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis (§ 21 Abs. 3 HDSG) Einrichtung der Dienststelle beim Präsidenten des Landtags (§ 31 Abs. 1 HDSG). Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist als oberste Landesbehörde in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (§ 22 HDSG). Überwachungsaufgaben für die Einhaltung des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen (§ 24 Abs. 1 HDSG) und zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich (§ 24 Abs. 4 Ziff. 1 HDSG), Tätigkeitsbericht jährlich zum 31. Dezember gemeinsam mit dem Bericht über die Ergebnisse der Tätigkeit als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (§ 30 Abs. 1 HDSG). 3.8. Mecklenburg-Vorpommern Rechtsgrundlage sind die §§ 29 bis 33b des Gesetzes zum Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten (Landesdatenschutzgesetz - DSG MV).14 Landesbeauftragter für den Datenschutz Wahl durch den Landtag mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder auf Vorschlag der Fraktionen (§ 29 Abs. 2 DSG MV). Amtszeit: sechs Jahre; die Wiederwahl ist nur einmal zulässig (§ 29 Abs. 2 DSG MV). Beamter auf Zeit (§ 29 Abs. 3 DSG MV). Einrichtung der Dienststelle beim Präsidenten des Landtags (§ 29 Abs. 1 DSG MV). Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in der Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; Dienstaufsicht durch den Präsidenten des Landtags, soweit die Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird (§ 29 Abs. 6 DSG MV). Kontrollaufgabe für die Einhaltung des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen (§ 30 Abs. 1 DSG MV). Beratung des Landesbeauftragten durch einen zehnköpfigen Datenschutzbeirat (§ 33a DSG MV). Tätigkeitsbericht im zweijährigen Turnus (§ 33 Abs. 1 DSG MV). 3.9. Niedersachsen Rechtsgrundlage sind die §§ 21 bis 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG).15 14 Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V) vom 28. März 2002 (GVOBl.M-V Nr. 5 vom 17.04.2002, S. 154) zul. geä. durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes (GVOBl.M-V Nr. 8 vom 27.05.2011, S. 277). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 225/13 Seite 12 Landesbeauftragter für den Datenschutz Wahl durch den Landtag (§ 21 Abs. 1 NDSG). Amtszeit: acht Jahre; die Wiederwahl ist einmal zulässig (§ 21 Abs. 1 NDSG). Beamter auf Zeit (§ 21 Abs. 1 NDSG). Einrichtung als unabhängige oberste Landesbehörde mit Sitz Hannover (§ 21 Abs. 3 NDSG). Überwachungsaufgaben für die Einhaltung des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen (§ 22 Abs. 1 NDSG). Tätigkeitsbericht im zweijährigen Turnus und anlassbezogene Untersuchungsaufträge auf Ersuchen des Landtages, seiner Ausschüsse oder der Landesregierung (§ 22 Abs. 3 NDSG). 3.10. Nordrhein-Westfalen Rechtsgrundlage sind die §§ 21 bis 27 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW).16 Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Wahl durch den Landtag auf Vorschlag der Landesregierung mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder (§ 21 Abs. 1 DSG NRW). Amtszeit: acht Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig (§ 21 Abs. 2 DSG NRW). Beamter auf Zeit (§ 21 Abs. 2 DSG NRW). Einrichtung als Landesbehörde mit Sitz Düsseldorf (§ 21 Abs. 3 DSG NRW). Der Datenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (§ 21 Abs. 2 DSG NRW). Überwachungsaufgaben für die Einhaltung des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen (§ 22 Abs. 1 DSG NRW) und zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich (§ 22 Abs. 5 DSG NRW). Tätigkeitsbericht im zweijährigen Turnus (§ 27 Abs. 1 DSG NRW). 3.11. Rheinland-Pfalz Rechtsgrundlage sind die §§ 22 bis 29 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).17 15 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds.GVBl. Nr. 4 vom 05.02.2002, S. 22), zul. geä. durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und zur Änderung kommunal- und brandschutzrechtlicher Vorschriften (Nds.GVBl. Nr. 32 vom 18.12.2012, S. 589). 16 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV.NW. Nr. 38 vom 20.07.2000, S. 542) zul. geä. durch Art. 1 des Gesetzes über die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (GVOBl. NRW Nr. 16 vom 15.07.2011, S. 338). 17 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) vom 5. Juli 1994 (GVBl. Rheinland-Pfalz Nr. 17 vom 18.07.1994, S. 293) zul. geä. durch Art. 2 des Landesgesetzes zur Änderung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes und datenschutzrechtlicher Vorschriften (GVBl. Rheinland-Pfalz Nr. 21 vom 30.12.2011, S. 427). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 225/13 Seite 13 Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Wahl durch den Landtag auf Vorschlag einer Fraktion mit der Mehrheit seiner Mitglieder (§ 22 Abs. 1 LDSG). Amtszeit: acht Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig (§ 22 Abs. 1 LDSG). Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis (§ 23 Abs. 1 LDSG). Einrichtung als oberste Landesbehörde beim Präsidenten des Landtages (§ 23 Abs. 3 LDSG). Der Datenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (§ 23 Abs. 1 LDSG); Dienstaufsicht durch den Präsidenten des Landtags, soweit die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 1 Satz 2 LDSG). Überwachungsaufgaben für die Einhaltung des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen und zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (§ 24 Abs. 1 LDSG). Unterstützung des Landesbeauftragten durch eine achtköpfige Datenschutzkommission (§ 26 LDSG). Tätigkeitsbericht im zweijährigen Turnus zum 31. Dezember (§ 29 Abs. 2 LDSG). 3.12. Saarland Rechtsgrundlage sind die §§ 25 bis 29 des Saarländischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Saarländisches Datenschutzgesetz – SDSG).18 Landesbeauftragter für Datenschutz Wahl durch den Landtag (§ 25 Abs. 1 SDSG). Amtszeit: sechs Jahre (§ 25 Abs. 2 SDSG). Beamter auf Zeit (§ 25 Abs. 2 SDSG). Angliederung der Dienststelle beim Landtag (§ 25 Abs. 3 SDSG). Der Datenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes an Weisungen nicht gebunden (§ 25 Abs. 3 SDSG); Dienstaufsicht durch den Präsidenten des Landtags, soweit die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird (§ 25 Abs. 3 SDSG). Überwachungsaufgaben für die Einhaltung des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen (§ 26 Abs. 1 SDSG) und zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich (§ 28a SDSG). Unterstützung des Landesbeauftragten durch eine achtköpfige Datenschutzkommission (§ 26 SDSG). Tätigkeitsbericht im zweijährigen Turnus (§ 29 SDSG). 18 Saarländisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Saarländisches Datenschutzgesetz – SDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (Amtsbl. Saarland, S. 293), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2011 (Amtsbl. I, S. 184). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 225/13 Seite 14 3.13. Sachsen Rechtsgrundlage sind die §§ 25 bis 31 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG).19 Sächsischer Datenschutzbeauftragter Wahl durch den Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder (§ 25 Abs. 1 SächsDSG); Vorschlagsersuchen des Präsidenten des Landtags an die Staatsregierung möglich. Amtszeit: sechs Jahre; die Wiederwahl ist zulässig (§ 25 Abs. 1 SächsDSG). Der Landesbeauftragte ist Beamter auf Zeit (§ 25 Abs. 2 SächsDSG). Einrichtung der Geschäftsstelle beim Landtag (§ 25 Abs. 4 SächsDSG). Der Datenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen (§ 25 Abs. 4 SächsDSG); Dienstaufsicht durch den Präsidenten des Landtags, soweit die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird (§ 25 Abs. 4 SächsDSG). Überwachungsaufgaben für die Einhaltung des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen (§ 27 Abs. 1 SächsDSG) und zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich (§ 30a SächsDSG). Gemeinsamer Tätigkeitsbericht alle zwei Jahre zum 31. März (§ 30 Abs. 1 SächsDSG). 3.14. Sachsen-Anhalt Rechtsgrundlage sind die §§ 20 bis 24 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt – DSG LSA).20 Landesbeauftragter für den Datenschutz Wahl durch den Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf Vorschlag der Landesregierung (§ 20 Abs. 1 DSG LSA). Amtszeit: sechs Jahre (§ 20 Abs. 2 DSG LSA); die einmalige Wiederwahl ist zulässig (§ 20 Abs. 1 DSG LSA). Der Landesbeauftragte ist Beamter auf Zeit (§ 20 Abs. 2 DSG LSA). Einrichtung der Geschäftsstelle beim Präsidenten des Landtages (§ 21 Abs. 3 DSG LSA) als oberste Landesbehörde (§ 21 Abs. 1 DSG LSA). Der Datenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (§ 21 Abs. 1 DSG LSA); Dienstaufsicht durch den Präsidenten des Landtags , soweit die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird (§ 21 Abs. 1 DSG LSA). 19 Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl., S. 330), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl., S. 270). 20 Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt (DSG LSA) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. Februar 2002 (GVBl.LSA S. 54), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 27. September 2011 (GVBl.LSA S. 648). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 225/13 Seite 15 Überwachungsaufgaben für die Einhaltung des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen (§ 22 Abs. 1 DSG LSA) und zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich (§ 22 Abs. 2 DSG LSA). Gemeinsamer Tätigkeitsbericht alle zwei Jahre zum 31. März (§ 22 Abs. 4a DSG LSA). 3.15. Schleswig-Holstein Rechtsgrundlage sind die §§ 32 bis 43 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (LDSG SH).21 Der Landesbeauftragte für Datenschutz Wahl durch den Landtag mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder auf Vorschlag der Landtagsfraktionen (§ 35 Abs. 1 u. 2 LDSG SH). Amtszeit: fünf Jahre; die einmalige Wiederwahl ist zulässig (§ 35 Abs. 1 LDSG SH). Der Landesbeauftragte ist Beamter auf Zeit (§ 36 Abs. 1 u. 2 LDSG SH). Der Landesbeauftragte ist Vorstand des als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gegründeten Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (§§ 32 und 34 LDSG SH) als oberste Landesbehörde (§ 35 Abs. 1 u. 2 LDSG SH). Das Landeszentrum nimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben in Unabhängigkeit wahr und ist nur dem Gesetz unterworfen (§ 39 Abs. 1 LDSG SH); der Datenschutzbeauftragte unterliegt der Dienstaufsicht durch den Ministerpräsidenten, soweit die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird (§ 36 Abs. 3 LDSG SH). Das Landeszentrum übt die Überwachungsaufgaben für die Einhaltung des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen aus (§ 39 Abs. 2 LDSG SH) und ist zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (§ 39 Abs. 3 LDSG SH). Tätigkeitsbericht im Turnus zweier Jahre (§ 39 Abs. 5 LDSG SH). 3.16. Thüringen Rechtsgrundlage sind die §§ 34 bis 42 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG).22 Landesbeauftragter für den Datenschutz Wahl durch den Landtag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder (§ 35 Abs. 1 ThürDSG). Amtszeit: sechs Jahre; die einmalige Wiederwahl ist zulässig (§ 35 Abs. 2 ThürDSG). 21 Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen (LDSG SH) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H., S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes vom 15. September 2011 (GVOBI. Schl.-H., S. 252). 22 Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 30. November 2011 (GVBl. S. 490). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 225/13 Seite 16 Der Landesbeauftragte steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (§ 36 Abs. 1 ThürDSG). Einrichtung der Dienststelle beim Präsidenten des Landtags (§ 36 Abs. 5 ThürDSG). Der Datenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; Dienstaufsicht durch den Präsidenten des Landtags, soweit die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird (§ 36 Abs. 1 ThürDSG). Überwachungsaufgaben für die Einhaltung des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen (§ 37 Abs. 1 ThürDSG). Unterstützung des Landesbeauftragten durch einen neunköpfigen Beirat (§ 41 ThürDSG). Tätigkeitsbericht mindestens alle zwei Jahre (§ 40 Abs. 1 ThürDSG).