WD 3 - 3000 - 224/18 (26. Juni 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird, ob die in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) vorgesehenen Geldbußen und Verwarnungsgelder für unzulässiges Parken mit Behinderung „drastisch“ erhöht werden könnten und ob dies möglich sei, ohne die Geldbußen/Verwarnungsgelder für unzulässiges Parken ohne Behinderung zu erhöhen. In steuerrechtlichem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht zur Ausgestaltung der Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten ausgeführt: „Bei der Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Rahmen für Ordnungswidrigkeiten Bußgelder angedroht und verhängt werden sollen, ist der Gesetzgeber an den für Strafandrohungen entwickelten Grundsatz des schuldangemessenen Strafens gebunden, nach welchem jede Strafe in einem gerechten Verhältnis zum Verschulden des Täters stehen muß […]. Im übrigen genießt er aber auch hierbei weitgehende Freiheit“ (BVerfGE 81, 228, 237). Dem Gesetzgeber und dem Verordnungsgeber steht es demnach frei, die Geldbußen für unzulässiges Parken zu erhöhen. Er hat dabei aber das Schuldprinzip und das damit zusammenhängende Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Die allgemein für unzulässiges Parken vorgesehenen Regelsätze dürfen nicht zur Schwere der Tat außer Verhältnis stehen. Sie müssen daher auch in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen: So dürfte etwa ein ordnungswidriges Verhalten ohne Behinderung nicht schärfer sanktioniert werden als eines mit Behinderung, ein Verhalten mit Behinderung wiederum nicht schärfer als eines mit Gefährdung. Zu beachten ist außerdem, dass besonders schwere Verstöße bereits nach geltendem Recht eine Abweichung von den Regelsätzen rechtfertigen. Diese gehen „von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung“ aus (§ 1 Abs. 2 BKatV). Die BKatV sieht zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit verschiedene Anpassungen der Regelsätze vor, etwa eine Ermäßigung nach § 2 Abs. 5 BKatV bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen oder eine Verdoppelung nach § 3 Abs. 4a BKatV bei vorsätzlicher Begehung eines Tatbestandes des Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Änderung der Bußgeld-Katalogverordnung: Erhöhung einzelner Geldbußen Kurzinformation Änderung der Bußgeld-Katalogverordnung: Erhöhung einzelner Geldbußen Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Abschnitts I. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem auf die bloße Indizwirkung der Fallbeschreibungen hingewiesen: „Sie entbinden den Richter nicht von der Pflicht, dem Schuldprinzip (Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch eine Gesamtwürdigung zu entsprechen, in die alle Umstände der Tat und die Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen einzustellen sind […].“ (BVerfG NJW 1996, 1809, 1810) ***