© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 221/20 Freizügigkeit von anerkannten Asylberechtigten sowie von Asylsuchenden Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 221/20 Seite 2 Freizügigkeit von anerkannten Asylberechtigten sowie von Asylsuchenden Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 221/20 Abschluss der Arbeit: 2. Oktober 2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 221/20 Seite 3 1. Freizügigkeit von anerkannten Asylberechtigten Einem Ausländer, der als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a Grundgesetz anerkannt ist, wird gemäß § 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn nicht schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. Gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis auch Ausländern erteilt, die keine Anerkennung als politisch Verfolgte, sondern gemäß § 3 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) eine nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)1, also GFK-Flüchtlinge, oder gemäß § 4 AsylG einen Status als subsidiär Schutzberechtigte erhalten.2 Die Aufenthaltserlaubnis wird gemäß § 26 Abs. 1 AufenthG zunächst für drei Jahre (bei subsidiär Schutzberechtigten für ein Jahr) erteilt und kann anschließend verlängert werden. Damit halten sich anerkannte Asylberechtigte bzw. GFK-Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte rechtmäßig im gesamten Bundesgebiet auf und genießen auch Freizügigkeit in den Schengen-Staaten gemäß Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen,3 sodass sie frei im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen aufhalten dürfen.4 Asylberechtigte genießen gemäß § 2 AsylG die Rechtstellung der GFK-Flüchtlinge und haben insbesondere einen Anspruch auf Ausstellung eines internationalen Reiseausweises gemäß Art. 28 Abs. 1 GFK (GFK-Reiseausweis), dessen Geltungsdauer gemäß § 5 GFK-Anhang maximal zwei Jahre beträgt und der danach erneuert werden muss.5 Gemäß § 51 Abs. 7 S. 1 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel von Asylberechtigten und GFK-Flüchtlingen durch die längere Ausreise aus Deutschland nicht, sofern sie bei Wiedereinreise im Besitz eines in Deutschland ausgestellten und noch gültigen GFK-Reiseausweises sind. Dies gilt aber nicht für anerkannte subsidiär Schutzberechtigte , die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG für höchstens sechs Monate oder für eine von der Ausländerbehörde bestimmte abweichende Frist aus Deutschland ausreisen dürfen, ohne ihren Aufenthaltstitel zu verlieren.6 1 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, verkündet mit Gesetz vom 01.09.1953 (BGB. II S. 559), in Kraft getreten am 22. April 1954, https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites /27/2017/03/Genfer_Fluechtlingskonvention_und_New_Yorker_Protokoll.pdf (letzter Abruf: 2. Oktober 2020). 2 Siehe hierzu Maaßen/Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 26. Edition, Stand: 1. Juli 2020, Vorbemerkung zu § 25 AufenthG. 3 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (Schengener Durchführungsübereinkommen), https://www.auswaertigesamt .de/blob/207810/7a69efaffd903b6cb8fff16da4d13244/schengener-durchfuehrungsuebereinkommen-data.pdf (letzter Abruf: 2. Oktober 2020). 4 Marx, Reinhardt, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, Handbuch, 7. Aufl. 2019, § 5 Rn. 10. 5 Marx (Fn. 4), § 5 Rn. 14. 6 Siehe Fleuß, in: Kluth/Heusch (Fn. 2), § 51 AufenthG Rn. 114. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 221/20 Seite 4 2. Freizügigkeit von Asylsuchenden Einem Ausländer, der in Deutschland um Asyl nachsucht (Asylsuchender), wird gemäß § 55 Abs. 1, § 63 Abs. 1 AsylG eine sog. Aufenthaltsgestattung erteilt. Asylsuchende, die ihren Asylantrag durch persönliche Vorsprache gestellt haben, sind verpflichtet, während ihres Aufenthaltes in der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung für die Zeit bis längstens 18 Monate zu wohnen (§ 47 AsylG). Aus dieser Wohnpflicht resultiert in dieser Zeit auch die Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem die Aufnahmeeinrichtung sich befindet (§ 56 Abs. 1 AsylG).7 Erst wenn diese Wohnplicht gemäß § 59a Abs. 1 AsylG erlischt, kann der Asylsuchende ohne Einschränkungen innerhalb von Deutschland reisen.8 Dem Asylsuchenden ist es nach § 56 AsylG jedoch nicht verwehrt, endgültig aus Deutschland auszureisen.9 Verlässt der Asylsuchende das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, so ist ihm die Wiedereinreise grundsätzlich nicht erlaubt, weil sein Aufenthalt nur zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens gestattet wird.10 Ausnahmen können sich aus besonderen humanitären Gründen ergeben und bedürfen der Mitwirkung der Ausländerbehörden.11 *** 7 Hocks, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 19 Rn. 763. 8 Hocks, in: Dörig (Fn. 7), § 19 Rn. 763. 9 Neundorf, in: Kluth/Heusch (Fn. 2), § 56 AsylG Rn. 11. 10 Hocks, in: Dörig (Fn. 7), § 19 Rn. 757. 11 Hocks, in: Dörig (Fn. 7), § 19 Rn. 757.