WD 3-3000-221/19 (11. September 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es wurde gebeten, Literaturnachweise oder Gutachten zu nennen, die sich mit der Frage befassen, ob die Kontrolle der Nachrichtendienste neben dem PKGr auch in anderen Ausschüssen möglich ist. § 1 Kontrollgremiumgesetz (PKGr-Gesetz) führt hierzu aus: „(1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz , des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. (2) Die Rechte des Deutschen Bundestages, seiner Ausschüsse und der Kommission nach dem Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt.“ In der Kommentierung zum PKGr-Gesetz von Huber, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, findet sich folgender Hinweis zu vorgenanntem Absatz 2: „Somit enthält das [PKGr-]Gesetz keine Sonderzuweisung der Kontrolle nachrichtendienstlicher Angelegenheiten ausschließlich an das Parlamentarische Kontrollgremium. Vielmehr ist die Bundesregierung sowohl gegenüber den einzelnen Mandatsträgern des Deutschen Bundestages als auch gegenüber dem Deutschen Bundestag insgesamt grundsätzlich zur Auskunft über die die drei Nachrichtendienste des Bundes betreffenden Angelegenheiten verpflichtet (vgl. auch BVerfG NVwZ 2009, 1092 [1094] und Beck/Schlikker NVwZ 2006, 912).“ Dem entspricht folgender Hinweis auf die Praxis im Aufsatz „Die Praxis der parlamentarischen Kontrolle“ von Risse, in: Bitburger Gespräche, Jahrbuch 2018, 77, 91 (Fußnoten ausgelassen): „Aus diesem Grund wohl haben bereits in der Vergangenheit Ermittlungen des Kontrollgremiums nachfolgende Untersuchungsausschüsse zum gleichen Gegenstand nicht präkludiert. Prominentes Beispiel ist das Gutachten des vom Kontrollgremium eingesetzten Sachverständigen Schäfer zur Ausforschung von Journalisten durch den BND; dem 2006 vorgelegten 179-seitigen Gutachten folgte in den Jahren 2006 bis 2009 ein Untersuchungsausschuss, der sich unter anderem auch dieses Sachverhalts noch einmal annahm.“ Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zum Verhältnis vom PKGr und anderen Ausschüssen und Gremien Kurzinformation Zum Verhältnis vom PKGr und anderen Ausschüssen und Gremien Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Außerdem ist auf den Seiten 6 - 7 der Ausarbeitung „Einstufung von Informationen als GEHEIM und parlamentarisches Informationsrecht“1 die grundsätzliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Informationsrecht des Bundestages bei geheimen Sachverhalten dargestellt. *** 1 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Az. WD 3 - 3000 - 121/19, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/651650/b50d6f2c19b9d04d9c44d0fd681abc28/WD-3-121-19-pdfdata .pdf.