© 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 219/18 Einsatz sogenannter Bodycams bei den Polizeien des Bundes und der Länder Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 219/18 Seite 2 Einsatz sogenannter Bodycams bei den Polizeien des Bundes und der Länder Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 219/18 Abschluss der Arbeit: 27. Juni 2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 219/18 Seite 3 1. Einleitung Seit einigen Jahren setzen die Polizeien in Deutschland sogenannte Bodycams (auch: Körperkameras, Schulterkameras) zur mobilen Videoüberwachung ein. Das erste Pilotprojekt fand 2013/2014 in Frankfurt am Main statt. Inzwischen setzen mehrere Bundesländer die Kameras regelmäßig ein. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage besteht seit 2017 auch für die Bundespolizei. Gebeten wird um Informationen zu polizeirechtlichen und strafprozessualen Rechtsgrundlagen sowie zu rechtstatsächlichen Erfahrungen beim Einsatz der Kameras und bei der Verwendung der Aufzeichnungen. 2. Polizeirecht 2.1. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Rechtsgrundlagen der Videoüberwachung in den Bundesländern, Sachstand vom 2. März 2017, Az. WD 3 - 3000 - 045/17, https://www.bundestag.de/blob/507980/bf8a67c2440522ac5a1ed22dd7164e66/wd-3-045- 17-pdf-data.pdf. Der Sachstand stellt unter 2.2. die Regelungen zum Einsatz von Bodycams knapp dar und nennt unter 3. die einschlägigen Rechtsgrundlagen in den Polizeigesetzen der Bundesländer. Anlage 1 2.2. Ziebarth, Polizeiliche Body-Cams in Baden-Württemberg, Die Polizei 2017, S. 76-81 Der Aufsatz untersucht die für den Einsatz von Bodycams neu geschaffene Ermächtigungsgrundlage im baden-württembergischen Polizeigesetz. Die Regelung wird als „misslungen“ kritisiert: Die Terminologie sei verwirrend, die Tatbestandsvoraussetzungen seien „unnötig eng“. Anlage 2 2.3. Zöller, Der Einsatz von Bodycams zur polizeilichen Gefahrenabwehr, Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen am Beispiel des rheinland-pfälzischen Pilotprojekts, Frankfurt am Main 2017 Das monographisch vorliegende Gutachten geht von dem Pilotprojekt in Rheinland-Pfalz aus. Der Verfasser untersucht vorhandene polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlagen auf ihre Verfassungskonformität und unterbreitet Regelungsvorschläge. Bibliothek des Deutschen Bundestages, Signatur P 5152117 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 219/18 Seite 4 2.4. Donaubauer, Der polizeiliche Einsatz von Bodycams, Eine Untersuchung aus kriminologischer, verfassungsrechtlicher und menschenrechtlicher Perspektive, Frankfurt am Main 2017 Mit ihrer knapp 600-seitigen Passauer Dissertation legt die Verfasserin die bislang umfangreichste Studie zu Bodycams vor. Nach einer allgemeinen Einführung zu Technik und Zielen des Kameraeinsatzes werden die Phänomene der Gewalt gegen Polizisten und der unrechtmäßigen Gewaltanwendung durch Polizisten untersucht. Es folgen eine verfassungsrechtliche Untersuchung sowie die Prüfung verschiedener Vorschriften des einfachen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des bayerischen Landesrechts. Anschließend setzt sich die Verfasserin mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auseinander. Abschließend unterbreitet sie einen Regelungsvorschlag für das Bayerische Polizeiaufgabengesetz. Bibliothek des Deutschen Bundestages, Signatur M 5106163 2.5. Lachenmann, Einsatz von Bodycams durch Polizeibeamte, Rechtliche Anforderungen und technische Maßnahmen zum Einsatz der Miniaturkameras, NVwZ 2017, S. 1424-1430 Gegenstand des Aufsatzes sind insbesondere technische und organisatorische Voraussetzungen für den rechtmäßigen Einsatz von Bodycams. Der Verfasser geht dabei auch auf datenschutzrechtliche Fragen ein. Anlage 3 2.6. Arzt/Schuster, Bodycam-Einsatz der Polizei jetzt auch in NRW - Zur Kritik des § 15c PolG NRW aus grundrechtlicher Sicht, DVBl. 2018, S. 351-358 Die Verfasser untersuchen die neue Ermächtigungsgrundlage des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes für den Einsatz von Bodycams, die sich „in vielerlei Hinsicht als nicht gelungen“ darstelle. Sie bemängeln insbesondere eine unzureichende Bestimmtheit der Norm und Defizite beim Rechtsschutz. Anlage 4 3. Strafverfahrensrecht Parma, Rechtsgrundlagen für den Einsatz von „Body-Cams“, DÖV 2016, 809 - 819 Der Aufsatz stellt neben Rechtsgrundlagen des hessischen, hamburgischen, rheinland-pfälzischen und des saarländischen Polizeirechts sowie des Bundespolizeigesetzes für gefahrenabwehrrechtliche Videoaufnahmen auch solche der Strafprozessordnung für repressive Aufnahmen dar. Anlage 5 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 219/18 Seite 5 4. Rechtstatsachen 4.1. Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Abschlussbericht über die Erfahrungen des Einsatzes der mobilen Videoüberwachung gemäß § 14 Abs. 6 HSOG, 1. Oktober 2014, als Umdruck 18/3586 des Schleswig-Holsteinischen Landtags abrufbar unter http://www.landtag .ltsh.de/infothek/wahl18/umdrucke/3500/umdruck-18-3586.pdf. Der Abschlussbericht des ersten einjährigen Pilotprojekts in Hessen kommt zu dem Ergebnis, dass die Erwartungen erfüllt worden seien. Die dauerhafte Einführung von Bodycams wird befürwortet. Die Erprobung fand im Hinblick auf eine deeskalierende Wirkung und auf die Beweissicherung in zwei Innenstadtbereichen von Frankfurt statt. Der Bericht nimmt insbesondere zu Rechtsgrundlagen , verwendeter Technik, Erfahrungen im Einsatz und zur Akzeptanz in der Bevölkerung Stellung. Beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte seien die Fallzahlen durch den Einsatz der Kameras zurückgegangen. Im Hinblick auf die Verwendbarkeit der Videos im Strafverfahren sei noch keine Auswertung möglich. Anlage 6 4.2. Zurawski, Stellungnahme, Öffentliche Anhörung des Innenausschusses am 13. Januar 2015, Landtag Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 16/2456, https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice /portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-2456.pdf. Die Stellungnahme setzt sich unter anderem mit dem Bericht aus Frankfurt am Main kritisch auseinander und zieht seine Aussagekraft in Zweifel. Anlage 7 4.3. Innenministerkonferenz, 203. Sitzung vom 3./4. Dezember 2015, Anlage zu Nr. 6, Sachstandsbericht , Auswertung der Pilotprojekte zum Einsatz von Body-Cams anlässlich der 59. Sitzung des UA FEK, http://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse /2015-12-03_04/anlage6.pdf%3F__blob%3Dpublication- File%26v%3D2+&cd=5&hl=de&ct=clnk&gl=de; vgl. auch https://www.innenministerkonferenz .de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/20151202-04.html?nn=4812206. Der Bericht stellt neben der Erprobung in Frankfurt vergleichbare Projekte aus Rheinland-Pfalz und Hamburg dar. Er geht unter anderem auf den rechtlichen, technischen und organisatorischen Rahmen der Projekte ein. Das verhalten positive Fazit regt weitere wissenschaftliche Untersuchungen zum „Einsatzwert“ der Bodycam an. Anlage 8 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 219/18 Seite 6 4.4. Innenministerkonferenz, 205. Sitzung vom 29./30. November 2016, Anlagen zu Nr. 6, Sachstandsbericht , Erneute Auswertung der Pilotprojekte zum Einsatz von „Body-Cams“ anlässlich der 63. (Herbst-)Sitzung des UA FEK, https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine /to-beschluesse/2016-11-29_30/nummer%206%20sachstandsbericht%20bodycam .pdf?__blob=publicationFile&v=2; Tabellenanhang, https://www.innenministerkonferenz .de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2016-11-29_30/nummer%206%20anlage %20%C3%BCbersicht%20bodycam.pdf?__blob=publicationFile&v=2; vgl. auch https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/20161129-30.html. Der Bericht geht auf weitere laufende oder geplante Pilotprojekte bei der Bundespolizei sowie in Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Sachsen-Anhalt ein. Anlage 9 Eine umfangreiche Tabelle gewährt eine Übersicht über die Pilotprojekte. Anlage 10 4.5. Arnd/Staffa, Einsatz von Bodycams bei der Polizei Rheinland-Pfalz, Erste Ergebnisse einer begleitenden Untersuchung zur Akzeptanz und Wirkung von Bodycams im polizeilichen Einzeldienst, Die Polizei 2016, S. 190-196 Die Verfasser legen eine ausführliche statistische Auswertung von Datenmaterial der rheinlandpfälzischen Polizei vor. Untersucht wird die Wirkung der Kameras auf betroffene Bürger, die Akzeptanz bei Unbeteiligten und die Einschätzung der Polizeibeamten. Die Verfasser stellen eine „Erhöhung des präventiven Drucks auf den Betroffenen sowie die Erhöhung der Eigensicherung“ fest, wobei die Stichprobe noch keine Verallgemeinerung der Ergebnisse erlaube. Anlage 11 4.6. Polizei Bremen, Abschlussbericht, Projekt Bodycam, 3. November 2017, https://www.inneres .bremen.de/sixcms/media.php/13/TOP%2B09%2Bstaatlich_Anlage%2B1.20027.pdf. Der Abschlussbericht der Bremer Polizei zur einjährigen Erprobung von Bodycams in den Jahren 2016/2017 enthält zahlreiche Statistiken zu Einsatz und Wirkung der Kameras. Das Fazit fällt positiv aus. Anlage 12 ***