© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 218/20 Parteienfinanzierung in Deutschland, EU-Mitgliedstaaten und weiteren Staaten Aktualisierung des Sachstands WD 3 - 3000 - 195/20 Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 218/20 Seite 2 Parteienfinanzierung in Deutschland, EU-Mitgliedstaaten und weiteren Staaten Aktualisierung des Sachstands WD 3 - 3000 - 195/20 Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 218/20 Abschluss der Arbeit: 30. September 2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 218/20 Seite 3 1. Einführung Gefragt wurde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur staatlichen Parteienfinanzierung . Das Bundesverfassungsgericht hat sich immer wieder intensiv mit dem Recht der Finanzierung der Parteien aus öffentlichen Mitteln auseinandergesetzt. Anknüpfungspunkt war jeweils die Regelung von Funktion und Status der Parteien in Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Im Folgenden werden wichtige Problemkreise aufgezeigt, bei denen verfassungsgerichtliche Vorgaben bestehen.1 Die entsprechend diesen Vorgaben ausgestalteten einfachgesetzlichen Regelungen finden sich im vierten Abschnitt (§§ 18 ff.) des Parteiengesetzes (PartG)2. Weiterhin wurde gefragt, ob es auch in anderen Staaten eine öffentliche Parteienfinanzierung gibt und wann diese eingeführt wurde. 2. Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Parteienfinanzierung 2.1. Zulässigkeit der staatlichen Parteienfinanzierung als Teilfinanzierung Mit seinem Grundsatzurteil vom 9. April 19923 entschied das Bundesverfassungsgericht in Abweichung von einer früheren Rechtsprechungslinie4, dass die staatliche Finanzierung der Parteien für ihre gesamte politische Tätigkeit durch die Zuweisung von Haushaltsmitteln grundsätzlich möglich sei. Es sei jedoch nur eine staatliche Teilfinanzierung mit dem Gebot der Staatsfreiheit zu vereinbaren. Würde der Finanzbedarf der Parteien vorwiegend oder gar völlig aus öffentlichen Mitteln gedeckt, wären die Parteien demnach in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise vom Staat abhängig. Die Selbstfinanzierung der Parteien habe Vorrang vor der Staatsfinanzierung . 2.2. Gebotenheit der staatlichen Parteienfinanzierung Fraglich ist, ob das Grundgesetz eine staatliche Parteienfinanzierung – etwa im Sinne einer Minimalausstattung – sogar gebietet. Dann wäre die völlige Abschaffung des Systems staatlicher Parteienfinanzierung ohne anderweitigen Ausgleich verfassungswidrig. Im genannten Grundsatzurteil hatte das Bundesverfassungsgericht noch ausdrücklich offen gelassen, ob sich der Staat angesichts der Unentbehrlichkeit der Parteien für den Prozess der politischen Willensbildung jeglicher finanzieller Unterstützung der Parteien enthalten dürfte, wenn sich eine ausreichende Eigenfinanzierung unter den Bedingungen der modernen Demokratie als nicht erreichbar erwiese.5 Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht aber eine Verpflichtung des Gesetzgebers, den Parteien 1 Zum Überblick siehe auch Pehle, Die Finanzierung der Parteien in Deutschland, 14. März 2018 (abrufbar unter: https://www.bpb.de/politik/grundfragen/parteien-in-deutschland/42042/finanzierung, Stand: 21.9.2020). 2 Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. 3 BVerfGE 85, 264 (285 ff.). 4 BVerfGE 20, 56 (97, 113), wonach nur eine Wahlkampfkostenerstattung zulässig war. 5 BVerfGE 85, 264 (288). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 218/20 Seite 4 die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen Mittel bereitzustellen, abgelehnt.6 Das Grundgesetz habe den Parteien das Risiko des Fehlschlagens eigener Bemühungen um ihre Finanzierung nicht abgenommen. Es vertraue vielmehr die politische Willensbildung der Urteilskraft und Aktivität der Bürger an. 2.3. Grundsätze Das Recht der Parteienfinanzierung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor allem zwei Grundsätzen genügen. Erstens setze das Grundgesetz die Staatsfreiheit der Parteien voraus. Dies umfasse nicht nur die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit vom Staat sondern auch, dass die Parteien sich ihren Charakter als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahrten.7 Dieser Grundsatz schließe ein Ausmaß der Parteienfinanzierung aus, bei dem die Parteien Gefahr laufen würden, sich aus ihrer gesellschaftlichen Verwurzelung zu lösen. Zweitens muss das Recht der Parteien auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG beachtet werden. Es steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG), die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Aus diesem Grund ist es streng formal zu verstehen.8 Das Recht auf Chancengleichheit verbietet allerdings nicht jede Differenzierung. Differenzierungen können durch einen besonders zwingenden Grund gerechtfertigt werden. Vor allem dürfe der Gesetzgeber die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen. Denn der im Mehrparteiensystem angelegte politische Wettbewerb solle Unterschiede hervorbringen – je nach Zuspruch der Bürger. Diesen dürfe die öffentliche Gewalt nicht ignorieren oder gar konterkarieren. 2.4. Relative und absolute Obergrenze Der Grundsatz der Staatsfreiheit fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Parteien nicht nur politisch, sondern auch wirtschaftlich und organisatorisch auf die Zustimmung und Unterstützung der Bürger angewiesen bleiben.9 Deshalb dürfe das Gesamtvolumen staatlicher Zuwendungen an eine Partei die Summe ihrer selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten (relative Obergrenze).10 Kredite bleiben hierbei außer Betracht. Die relative Obergrenze ist heute einfachgesetzlich in § 18 Abs. 5 S. 1 PartG verankert. Zudem bestehe eine absolute Obergrenze des Gesamtvolumens staatlicher finanzieller Zuwendungen an die Parteien.11 Eine Steigerung der Einnahmen der Parteien dürfe nicht ohne weiteres dazu 6 BVerfGE 111, 54 (98 f.); zuvor bereits ähnlich BVerfGE 104, 287 (300). 7 BVerfGE 85, 264 (287). 8 Ständige Rechtsprechung, BVerfGE 111, 382 (398) m.w.N. 9 BVerfGE 85, 264 (287). 10 BVerfGE 85, 264 (289). 11 BVerfGE 85, 264 (290 f.). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 218/20 Seite 5 führen, dass der Umfang der Staatsfinanzierung der Parteien weiter anschwelle. Der Umfang der Staatsfinanzierung müsse sich auf das beschränken, was zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Parteien unerlässlich sei und von ihnen selbst nicht aufgebracht werden könne. Der Staat dürfe den Parteien nicht mehr zuwenden, als sie unter Beachtung des Gebots sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel, die ja im Wesentlichen aus den von den Bürgern erhobenen Abgaben bestünden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten. Das Bundesverfassungsgericht sah die absolute Obergrenze mit dem Gesamtvolumen der den Parteien in den Jahren 1989 bis 1992 im Jahresmittel gewährten Summen als erreicht an.12 Bei der Bestimmung der absoluten Obergrenze könne der Gesetzgeber aber notwendige Anpassungen vornehmen. Er könne für die Zuweisungen einen Index festlegen, der Veränderungen des Geldwerts Rechnung trage. Stattdessen könne er dafür aber auch einen Rat unabhängiger Sachverständiger einrichten. Die absolute Obergrenze ist heute gesetzlich in § 18 Abs. 5 S. 2 PartG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 S. 1 PartG festgesetzt. Sie wird jährlich an die Entwicklung eines Indexes angepasst (vgl. § 18 Abs. 2 S. 2 PartG) und beträgt für das Jahr 2020 197.482.200 Euro.13 2.5. Abstufung der zugewiesenen Mittel und Mindeststimmanteile Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber verpflichtet, den Erfolg einer Partei beim Wähler, den sie bei der Summe der Mitgliedsbeiträge sowie bei dem Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden erzielt, bei der Mittelverteilung zu berücksichtigen.14 Diese drei Faktoren müssten zu einem ins Gewicht fallenden Anteil in den Verteilungsschlüssel eingehen. Die Differenzierung ergebe sich aus dem Gebot, auch durch die Art der Finanzierung die gesellschaftliche Verwurzelung der Parteien zu festigen. Spenden dürften dabei allerdings nur in einer Höhe Berücksichtigung finden, wie sie alle Parteien ungeachtet ihrer politischen Zielvorstellungen verzeichnen und von den Beziehern durchschnittlicher Einkünfte auch geleistet werden können.15 Eine erfolgsunabhängige Basisfinanzierung sei nach diesen Grundsätzen verfassungswidrig.16 Der heute geltende Verteilungsschlüssel findet sich in § 18 Abs. 1 S. 2 PartG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 PartG. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch zulässig, die Mittelverteilung von der Erreichung eines Mindestanteils an Stimmen abhängig zu machen.17 Ziel dürfe aber allein sein, die Ernsthaftigkeit des Bemühens um einen Wahlerfolg zu belegen. Der geforderte Mindestanteil müsse daher erheblich unter der sog. Fünf-Prozent-Hürde für die Zuteilung von Sitzen bei 12 Die in den Jahren 1989 bis 1992 im Jahresmittel gewährten Summen betrugen etwa 230 Millionen DM, siehe Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. III, 90. EL Februar 2020, Art. 21 Rn. 455. 13 Unterrichtung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 20. Mai 2020, BT-Drs. 19/19420. 14 BVerfGE 85, 264 (292 ff.). 15 Vgl. BVerfGE 85, 264 (313 ff.); Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. III, 90. EL Februar 2020, Art. 21 Rn. 456. 16 BVerfGE 85, 264 (294 f.). 17 BVerfGE 85, 264 (293 f.); davor BVerfGE 20, 56 (118); BVerfGE 24, 300 (340). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 218/20 Seite 6 Bundestagswahlen liegen. Sonst werde deren Sperreffekt verdoppelt. Ein Mindestanteil von 2,5 % der Stimmen für die Liste einer Partei bei Bundestagswahlen war verfassungswidrig; das Bundesverfassungsgericht legte damals ein Quorum von 0,5% nahe.18 Im Jahr 2004 erklärte das Bundesverfassungsgericht zudem das sog. Drei-Länder-Quorum für verfassungswidrig .19 Nach der damaligen Regelung20 mussten Parteien, die bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl weniger als 0,5 % Stimmanteil hatten, bei mindestens drei der jeweils letzten Landtagswahlen 1 % der Stimmen oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen 5 % der Stimmen erreicht haben. Dies verstoße gegen das Recht der Parteien auf Chancengleichheit. Das Recht der Parteienfinanzierung dürfe das Entstehen neuer Parteien und deren Zutritt zum politischen Wettbewerb nicht über Gebühr erschweren und die Betätigung kleiner Parteien nicht unangemessen beeinträchtigen. Die heute geltenden Mindeststimmanteile finden sich in § 18 Abs. 4 PartG. 2.6. Kommunale Wählervereinigungen Vereinigungen, die ihre Tätigkeit nur auf kommunale Ebene beschränken, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Parteien im Sinne des Art. 21 GG.21 Deshalb haben sie keinen Anspruch auf Parteienfinanzierung nach den §§ 18 ff. PartG. Aber auch Wählervereinigungen haben ein Recht auf Chancengleichheit.22 Eine vollständige Gleichstellung mit den Parteien ist laut dem Bundesverfassungsgericht angesichts ihrer begrenzten politischen Zielsetzung nicht verfassungsrechtlich geboten. Jedoch dürften sie angesichts der staatlichen Förderung und steuerlichen Begünstigung der Parteien auch nicht unberücksichtigt bleiben.23 2.7. Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung In seinem Urteil zum zweiten NPD-Verbotsverfahren vom 17. Januar 201724 wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die Schaffung gestufter Sanktionsmöglichkeiten gegenüber verfassungsfeindlichen Parteien unterhalb der Schwelle des Parteienverbots durch Verfassungsänderung zulässig sei. Nach dem daraufhin neu gefassten Art. 21 Abs. 3 und 4 GG25 können verfassungsfeindliche Parteien durch Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen werden. 18 BVerfGE 24, 300 (342); Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 192. 19 BVerfGE 111, 382 (398 ff., 405). 20 § 18 Abs. 4 S. 3 Parteiengesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S.2268). 21 Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 69, 92 (104). 22 BVerfGE 121, 108 (121) m.w.N. 23 Vgl. BVerfGE 85, 264 (328); dann BVerfGE 99, 69; BVerfGE 121, 108; zu den aktuellen Regelungen zur Finanzierung von Wählervereinigungen auf Bundes- und Landesebene siehe Morlok/Merten, DÖV 2011, 125 (131). 24 BVerfGE 144, 20 (202, 241 f.), Rn. 527, 624. 25 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21) vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2346). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 218/20 Seite 7 3. Parteienfinanzierung in weiteren Staaten Die nachfolgenden Informationen zur Einführung einer Parteienfinanzierung beruhen auf Antworten aus den Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten sowie aus Israel und Kanada. Jahr der Einführung Staat 1965 Schweden 1965 beschloss der Riksdag die Einführung staatlicher Unterstützung für politische Parteien. Es galten vier Grundsätze: Die Unterstützung sollte nur an Parteien mit beträchtlicher Unterstützung der Wähler bei allgemeinen Wahlen ausgezahlt werden. Die Beiträge sollten schematisch berechnet und nach festen Regeln verteilt werden sowie die Höhe der Beiträge sich nach der Stärke der Parteien richten. Die Mittelverwendung unterlag keiner offiziellen Aufsicht. Das derzeitige Gesetz über die staatliche finanzielle Unterstützung politischer Parteien trat am 13. Dezember 1972 in Kraft und beruht ebenfalls auf den oben erläuterten Grundsätzen. Staatliche Mittel für politische Parteien werden an Parteien innerhalb des Riksdag und an politische Parteien ausgezahlt, die bei einer der beiden letzten Parlamentswahlen 2,5 % der Wählerstimmen erreichten. 1967 Finnland Bereits im Haushaltsjahr 1967 war im Staatshaushalt eine Zuweisung von Subventionen an politische Parteien vorgesehen. Erst mit dem 1969 eingeführten Parteiengesetz wurde es auch gesetzlich verankert. Der Parteienzuschuss wird den Parteien entsprechend der Anzahl der Parlamentssitze zugeteilt, die jede Partei bei den letzten Parlamentswahlen gewonnen hat. 1973 Israel Die Parteienfinanzierung ist im Gesetz zur Finanzierung politischer Parteien geregelt. Die Unterstützung dient der Kostendeckung der Knesset-Wahlen und der Tätigkeiten der Parteien. 1974 Portugal Jeder Partei, die zur Wahl antritt und in das Parlament einzieht, wird ein jährlicher staatlicher Zuschuss gewährt. Parteien, die nicht im Parlament vertreten sind und bei der Parlamentswahl mehr als 50.000 Wählerstimmen erhielten, können einen staatlichen Zuschuss beim Parlamentspräsidenten beantragen. 1975 Österreich Gemäß dem Parteien-Förderungsgesetz existieren drei mögliche Fördervarianten für politische Parteien. Diese sind die jährliche Förderung für politische Parteien, die im Nationalrat vertreten sind, die einmalige Förderung für Parteien, die nicht im Nationalrat vertreten sind sowie die besondere einmalige Parteienförderung für politische Parteien, welche nach einer Wahl zum Europäischen Parlament mit Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten sind. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 218/20 Seite 8 Jahr der Einführung Staat 1988 Frankreich Die jährlichen Zuschüsse aus dem öffentlichen Haushalt werden unter den Parteien oder Gruppierungen folgendermaßen aufgeteilt: Die erste Zuweisung (50 %) wird dem Wahlergebnis der letzten Parlamentswahlen entsprechend verteilt. Diese Hälfte ist für Parteien bestimmt, die in mindestens 50 Wahlbezirken oder in mindestens einem Departement oder Übersee-Departement zumindest 1 % der Wählerstimmen erreicht haben. Die zweite Zuweisung (50 %) erhalten die im Parlament vertretenen Parteien entsprechend der gewonnenen Mandate. Nur die Parteien, die über die erste Zuweisung Mittel erhalten haben, können von dieser Zuweisung profitieren. 1989 Belgien Das Gesetz zur Sicherung der öffentlichen Finanzierung von politischen Parteien dient der Begrenzung und Kontrolle von Wahlkampfausgaben für die Parlamentswahlen und der Finanzierung und Rechenschaftspflicht politischer Parteien. 1987 Dänemark Nach dem Gesetz über die finanzielle Unterstützung politischer Parteien erhalten Parteien und parteilose Kandidaten, die an den letzten Parlamentswahlen teilgenommen haben, einen Zuschuss für jede Stimme, die sie bei der Wahl erhalten haben. 1987 Spanien Mit der Einführung der staatlichen Parteienfinanzierung 1987 erhielt jede Partei einen Zuschuss für die Finanzierung ihrer gewöhnlichen Ausgaben sowie für Wahlkampfausgaben. Seit 2007 erhalten politische Parteien neben öffentlichen Zuschüssen für Wahlkampfausgaben Zuschüsse für betriebliche Aufwendungen sowie außerordentliche Subventionen für die Durchführung von Veranstaltungen für Volksabstimmungen. 1989 Ungarn Das Gesetz über die Arbeitsweise und Finanzierung von politischen Parteien regelt, dass 25 % des im Staatshaushalt für Parteien vorgesehenen Betrags in gleichen Teilen unter den im Parlament vertretenen Parteien aufgeteilt wird. 75 % des Betrags werden unter den Parteien, welche bei den Parlamentswahlen mehr als 1 % der Wählerstimmen erhielten, verhältnismäßig aufgeteilt. 1990er Jahre Irland Um eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln erhalten zu können, muss eine Partei im Register der politischen Parteien eingetragen sein und mindestens 2 % der ersten Vorzugsstimmen bei der letzten Parlamentswahl erreicht haben. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 218/20 Seite 9 Jahr der Einführung Staat 1991 Tschechien Die staatliche Finanzierung umfasst die Erstattung von Wahlkampfkosten , die finanzielle Unterstützung von Aktivitäten und die finanzielle Unterstützung pro Mandat. Wahlkampfkostenerstattung wird jeder Partei gewährt, welche mindestens 1,5 % der Wählerstimmen in den Wahlen erreicht hat. Sonstige Aktivitäten werden nur bei Parteien, die mindestens 3 % der Wählerstimmen gewonnen haben, finanziell unterstützt. Finanzielle Unterstützung pro Mandat wird politischen Parteien gewährt, die mindestens einen Abgeordneten, Senator, regionalen Repräsentanten oder Vertreter der Stadtverwaltung Prag von der Wahlliste der jeweiligen Partei gewählt wurde. 1991 Zypern 15 % des vom Ministerrat zum Zwecke der Parteienfinanzierung zur Verfügung gestellten Betrags wird unter allen im Parlament vertretenen Parteien in gleichen Teilen geteilt. Der Restbetrag wird den Parteien im Verhältnis zum erreichten Prozentanteil der letzten Parlamentswahl gewährt. Außerdem erhält jede Partei vor einer Parlamentswahl einen staatlichen Zuschuss. Die Zuschüsse werden sowohl im Parlament vertretenen Parteien als auch nicht im Parlament vertretenen Parteien gewährt. 1993 Kroatien In Kroatien existiert eine Teilfinanzierung politischer Parteien vom Staat, welche im Gesetz zur Finanzierung politischer Aktivitäten, Wahlkampagnen und Referenden geregelt ist. 1993 Slowakei Bereits unmittelbar nach dem Sturz des Kommunismus wurden bei den ersten freien Wahlen der damaligen Tschechoslowakei im Jahre 1990 politische Parteien staatlich unterstützt. Dies wurde dann mit der Unabhängigkeit der Slowakei im Jahre 1993 weitergeführt. Das Gesetz für die staatliche Finanzierung politischer Parteien unterscheidet zwischen Zuwendungen für Wählerstimmen für Parteien, die mehr als 3 % der gültigen Stimmen bei den letzten Parlamentswahlen erhalten haben, Zuwendungen für Aktivitäten und Zuwendungen für erreichte Mandate. 1994 Slowenien Parteien, die bei den vorangegangenen Wahlen zur Nationalversammlung Kandidaten aufgestellt haben, erhalten Mittel aus dem Staatshaushalt, wenn sie landesweit mindestens 1 % der Stimmen gewonnen haben. Mehrere Parteien, die bei den Wahlen eine gemeinsame Kandidatenliste vorgelegt haben, erhalten Mittel aus dem Staatshaushalt, wenn Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 218/20 Seite 10 Jahr der Einführung Staat sie landesweit mindestens 1,2 % der Wählerstimmen (wenn die gemeinsame Liste von zwei Parteien vorgelegt wurde) oder mindestens 1,5 % der Wählerstimmen (wenn die gemeinsame Liste von drei oder mehr Parteien vorgelegt wurde) gewonnen haben. Die Parteien haben zu gleichen Teilen Anspruch auf 25 % der im Staatshaushalt für die Finanzierung der politischen Parteien vorgesehenen Mittel und auf die restlichen 75 % der Mittel im Verhältnis zu der Anzahl der Stimmen, die sie in allen Wahlkreisen gewonnen haben. Die für politischen Parteien vorgesehenen Mittel werden im Haushalt der Republik Slowenien festgelegt und dürfen 0,017 % des Bruttoinlandsprodukts, das im Jahr vor der Verabschiedung des Staatshaushalts erzielt wurde, nicht überschreiten. 1994 Estland 1994 wurden die Zuweisungen aus dem Staatshaushalt an politische Parteien eingeführt. Zunächst hatten nur die im Riigikogu vertretenen politischen Parteien Anspruch auf staatliche Finanzierung. Die Höhe der Zuweisung richtete sich nach der Anzahl der Sitze im Parlament. Im Jahr 2014 wurde das Gesetz jedoch grundlegend geändert, und politische Parteien, die sich an den Wahlen zum Riigikogu beteiligten , aber die Wahlhürde nicht überschritten, erhielten ebenfalls eine bestimmte Summe an staatlicher Finanzierung, die sich nach dem Prozentsatz der erhaltenen Stimmen richtete. 1999 Luxemburg 1999 wurde eine teilweise Rückerstattung der Wahlkampfkosten für Parlaments- und Europawahlen eingeführt. Der Betrag wird proportional zu den gewonnenen Sitzen ausgerechnet. Die Parteien müssen eine vollständige Kandidatenliste in jedem Wahlbezirk einreichen, bei den Europawahlen mindestens 5 % aller abgegebenen Stimmen erzielen und bei den Nationalwahlen mindestens einen Sitz im Parlament gewinnen. Seit 2007 erhalten Parteien weiterhin einen jährlichen Pauschalbetrag sowie eine Zuwendung pro gewonnenen Prozentpunkt aller abgegebenen Stimmen bei National- und Europawahlen. Dazu müssen die Parteien eine vollständige Kandidatenliste bei den National- und Europawahlen in jedem Wahlbezirk aufstellen und mindestens 2 % aller abgegebenen Stimmen bei den National- und EU-Wahlen erreichen . Um den gesamten Pauschalbetrag zu erhalten, müssen beide Geschlechter jeweils mindestens mit 40% (Nationalwahlen) und mindestens mit 50% (Europawahlen) auf den Kandidatenlisten vertreten sein. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 218/20 Seite 11 Jahr der Einführung Staat 2000 Litauen Im Jahr 2000 wurde eine teilweise Parteienfinanzierung eingeführt, die im Jahr 2012 in eine vollständige Parteienfinanzierung erweitert wurde. Politischen Parteien erhalten Mittel aus dem Staatshaushalt, wenn sie bei Wahlen für den Seimas, Kommunalwahlen bzw. Wahlen zum Europäischen Parlament mindestens 2 % aller von den Wählern abgegebenen Stimmen erhalten haben. 2001 Polen Gemäß dem Parteiengesetz erhalten Parteien, die mehr als 3 % der Wählerstimmen in den Sejm-Wahlen erreichten, staatliche Zuschüsse. Der Zweck dieser niedrigen Hürde ist, einen größtmöglichen Wettkampf herzustellen und den Ausschluss nicht-parlamentarischer Parteien und neu gegründeter Parteien aus dem Parteiensystem zu verhindern. 2006 Rumänien Im Staatshaushalt werden mindestens 0,01 % und maximal 0,04 % des Bruttoinlandsproduktes für die Finanzierung politische Parteien vorgesehen. Bei politischen Parteien, deren weiblichen Kandidatinnen ein Mandat gewinnen, wird der staatliche Zuschuss im Verhältnis zur Anzahl der von Frauen erreichten Mandate verdoppelt. Der für politische Parteien vorgesehene Zuschuss wird nach der Anzahl der erreichten Stimmen bei Parlaments- und Kommunalwahlen gewährt. Bei Wahlbündnissen wird der Zuschuss unter den Mitgliedern des Bündnisses durch die Anzahl der erhaltenen Mandate geteilt. 75 % des jährlichen Betrags wird unter den Parteien, welche die Wahlhürde überwunden haben, proportional zu den in den Parlamentswahlen erreichten Wählerstimmen verteilt. 2012 Lettland Politische Parteien, die bei den Saeima-Wahlen, Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament mehr als 2 % der Wählerstimmen erhalten haben, erhalten einen Zuschuss für jede gewonnene Stimme. 3.1. Aktuelle Debatten zu einer Abschaffung der Parteienfinanzierung Kurz nach Einführung der staatlichen Parteienfinanzierung in Polen gab es eine breite Diskussion, woraufhin die staatliche Parteienfinanzierung kurzzeitig für die Jahre 2002-2003 reduziert wurde. In den folgenden Jahren wurde das gänzliche Aussetzen der staatlichen Parteienfinanzierung diskutiert . Jedoch lag kein alternativer Plan zur Parteienfinanzierung, insbesondere zur gleichzeitigen Bekämpfung von Korruption, vor. 2009 wurde ein Gesetzentwurf zur Änderung der Berechnung der Zuschüsse vorgelegt, welcher die Summe an Zuschüssen verringern und gleichzeitig kleinere Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 218/20 Seite 12 Gruppen nachsichtiger behandeln soll. Der Gesetzesentwurf ist nach wie vor in Bearbeitung. Starke Kritiken an der staatlichen Parteienfinanzierung führten 2011 zu einer Kürzung der Fördergelder um ca. 50 %. Diskussionen über das Abschaffen oder Verringern von staatlicher Parteienfinanzierung gab es lediglich in Estland, Kroatien, Portugal, Slowenien und in der Slowakei, welche jedoch zu keiner Veränderung der bestehenden Regelungen führten. 3.2. Staaten ohne staatliche Parteienfinanzierung In Italien wurde die staatliche Finanzierung der politischen Parteien 1974 eingeführt. Die Parlamentsfraktionen erhielten staatliche Beiträge, die sie ihrerseits an politisch verbundene Parteien überwiesen. Zudem war eine finanzielle Unterstützung von Wahlkampagnen vorgesehen. Seit 1993 erhielten politische Parteien staatliche Beiträge nur noch zur Finanzierung von Wahlkampagnen . Im Jahr 2012 wurden die Wahlkampfkostenerstattungen gekürzt und 2013 endgültig abgeschafft . Das heutige Finanzierungssystem basiert auf Steuerabzügen für private Spenden und auf freiwilligen Beiträgen in Höhe von 2 % der persönlichen Einkommensteuer. In Kanada gibt es keine direkte Parteienfinanzierung. Die Regierung sieht lediglich indirekte staatliche Finanzhilfen für politische Parteien vor. Diese bestehen seit 1974 und umfassen Steuererleichterungen für Spenden sowie die teilweise Erstattung von Wahlkampfkosten. Direkte Zuwendungen vom Staat wurden 2004 eingeführt und 2015 wieder abgeschafft. Die einzelnen kanadischen Provinzen und Gebiete haben jeweils eigene gesetzliche Bestimmungen zur Finanzierung der Politik eingeführt. ***