WD 3 - 3000 - 218/19 (10. September 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Fragen zu Bürger- und Menschenrechten“ (WD 3 - 3000 - 004/16) vom 7. Januar 2016 befasst sich mit der Frage, ob es in Deutschland Bereiche gibt, in denen die Gesetzgebung zwischen deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen anderer Staaten unterscheidet. Es wird gefragt, ob in der Zwischenzeit Rechtsänderungen erfolgt sind. Eine Änderung hat sich in Bezug auf Sozialleistungen für EU-Ausländer ergeben. Grundsätzlich sind EU-Ausländer Deutschen in der Sozialgesetzgebung weitestgehend gleichgestellt. Das Bundessozialgericht hat aber seit 2015 in mehreren Fällen entschieden, dass EU-Ausländer, die sich allein zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten und EU-Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht in Deutschland (mehr) haben, keinen Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende) und dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII – Sozialhilfe) haben. Diese Ausschlüsse wurden zum 29. Dezember 2016 in § 7 Abs. 1 SGB II und in § 23 Abs. 3 SGB XII normiert. Allerdings besteht ein Anspruch auf die entsprechenden Leistungen dennoch, wenn der EU-Ausländer sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechungen in Deutschland aufhält. Weitere Gesetzesänderungen sind – soweit ersichtlich – in der Zwischenzeit nicht erfolgt. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fragen zu Bürger- und Menschenrechten