© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 218/17 Erlaubnispflicht für den Ausschank alkoholischer Getränke im Sicherheitsbereich von Flughäfen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 218/17 Seite 2 Erlaubnispflicht für den Ausschank alkoholischer Getränke im Sicherheitsbereich von Flughäfen Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 218/17 Abschluss der Arbeit: 9. November 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 218/17 Seite 3 1. Einleitung Der vorliegende Sachstand befasst sich mit der Frage der Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Bar im Sicherheitsbereich eines Flughafens, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. 2. Luftsicherheitsrecht Die Gesetze und Verordnungen, die zum Luftsicherheitsrecht gezählt werden, enthalten keine speziellen Regelungen über eine Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Bar mit alkoholischen Getränken im Sicherheitsbereich eines Flughafens.1 3. Allgemeine Vorgaben des Gaststättenrechts Mangels speziellerer Regelungen richtet sich die Frage nach einer Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Bar im Sicherheitsbereich eines Flughafens nach den allgemeinen Vorgaben des Gaststättenrechts . Dabei ist nach der Rechtslage in den verschiedenen Bundesländern zu differenzieren. Im Rahmen der sogenannten Föderalismusreform von 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz für das „Recht der Gaststätten“ vom Bund auf die Länder übergegangen. Dies bedeutet, dass seit dem 1. September 2006 die Länder berechtigt sind, das vom Bund erlassene Gaststättengesetz (GastG)2 durch entsprechendes Landesrecht zu ersetzen, Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG. Bleiben die Länder untätig, so gilt das Gaststättengesetz des Bundes fort, Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG. Bislang hat knapp die Hälfte der Bundesländer noch keine eigenen Gaststättengesetze als Landesrecht erlassen und das Gaststättengesetz des Bundes beibehalten; diese Bundesländer verfügen auf der Ebene des Landesrechts lediglich über Verordnungen zur Durchführung des Gaststättengesetzes des Bundes. Im Folgenden soll die Frage nach einer Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Bar im Sicherheitsbereich eines Flughafens zunächst anhand der Vorgaben des Gaststättengesetzes des Bundes (3.1.) und sodann beispielhaft für die Länder mit eigenem Gaststättengesetz anhand der Vorgaben des Brandenburgischen Gaststättengesetzes (3.2.) beantwortet werden. 3.1. Erlaubnisverfahren nach dem Gaststättengesetz des Bundes Bei dem Betrieb einer Bar im Sicherheitsbereich eines Flughafens, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, handelt es sich um den Betrieb einer Schankwirtschaft und damit um ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes des Bundes. Der Betrieb eines Gaststättengewerbes bedarf nach § 2 Abs. 1 GastG grundsätzlich der Erlaubnis. Lediglich bestimmte Formen eines Gaststättengewerbes – etwa beschränkt auf den Ausschank alkoholfreier Getränke – bedürfen nach § 2 Abs. 2 GastG nicht einer Erlaubnis. Bei der Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz des Bundes handelt es sich um eine raumgebundene Personalerlaubnis, da sie für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen ist, 1 Die Vorschriften des Luftsicherheitsrechts können abgerufen werden unter http://www.lba.de/DE/Luftsicherheit /Rechtvorschriften/Rechtsvorschriften_node.html (zuletzt abgerufen am 9. November 2017). 2 Das Gaststättengesetz des Bundes kann abgerufen werden unter http://www.gesetze-im-internet.de/gastg/ (zuletzt abgerufen am 9. November 2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 218/17 Seite 4 § 3 Abs. 1 S. 1 GastG. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Erlaubniserteilung erstrecken sich nach § 4 GastG insbesondere auf die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die ordnungsgemäße Beschaffenheit der für die Gewerbeausübung vorgesehenen Räume, die im Hinblick auf die örtliche Lage des Betriebs oder auf die Verwendung der Räume sonst berührten öffentlichen Interessen und den Nachweis lebensmittelrechtlicher Kenntnisse. Zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, des Personals und der Bewohner des Betriebsgrundstücks und der Nachbargrundstücke können der Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 GastG jederzeit Auflagen beigefügt werden. 3.2. Anzeigeverfahren nach dem Brandenburgischen Gaststättengesetz Hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Brandenburgischen Gaststättengesetzes (BbgGastG)3 bestehen keine für den vorliegenden Fall relevanten Unterschiede zu der oben erläuterten Rechtslage nach dem Gaststättengesetz des Bundes. Anders als das Gaststättengesetz des Bundes sieht das Brandenburgische Gaststättengesetz jedoch kein personen- und raumbezogenes Erlaubnisverfahren , sondern lediglich ein personenbezogenes Anzeigeverfahren vor. Erforderlich ist nach § 2 BbgGastG für den Betrieb eines Gaststättengewerbes eine Gewerbeanzeige. Diese muss mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes erfolgen. In dieser Anzeige ist insbesondere anzugeben, um welche Betriebsart es sich handelt und ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten. Ist der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt, so hat nach § 3 BbgGastG die zuständige Behörde nach der erfolgten Gewerbeanzeige unverzüglich die Zuverlässigkeit des Anzeigenden zu überprüfen. Unzuverlässig sind dabei insbesondere diejenigen, die ein Alkoholproblem haben oder bei denen zu befürchten ist, dass sie Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausnutzen oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel oder der Hehlerei Vorschub leisten werden, § 3 Abs. 3 BbgGastG. Die gaststättenrechtlich zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige den weiteren betroffenen Fachbehörden (z.B. Bau- und Lebensmittelüberwachungsbehörden) zur weiteren Prüfung, § 2 Abs. 6 BbgGastG. *** 3 Das Brandenburgische Gaststättengesetz kann abgerufen werden unter https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze -212441 (zuletzt abgerufen am 9. November 2017).