Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 3 – 3000 – 215/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung Ausarbeitung WD 3 - 3000 – 215/08 Abschluss der Arbeit: 2. Juni 2008 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagesverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. - 3 - 1. Gleichheitsgrundsatz in der Weimarer Reichsverfassung Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) genannte „Verfassung des Deutschen Reichs“ vom 11. August 19191 ist mit ihrer Verkündung am 14. August 1919 in Kraft getreten. 2 Sie wurde niemals ausdrücklich außer Kraft gesetzt, verlor jedoch ihre Geltung im Jahre 1933.3 Im zweiten Hauptteil der WRV sind die „Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen “ niedergelegt. Die Aufzählung der Grundrechte beginnt unter der Unterüberschrift „Die Einzelperson“ mit dem Gleichheitsgrundsatz in Art. 109: (1) Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. (3) Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen ; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen. Demgegenüber lautet Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG): (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse , seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden . Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. [Hervorhebungen durch Verfasser] 1 Reichsgesetzblatt Nr. 152 S. 1383 f. 2 Schneider in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band I, Historische Grundlagen, 3. Aufl., 2003, § 5, Die Reichsverfassung vom 11. August 1919, Rn. 17. 3 Schneider in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band I, Historische Grundlagen, 3. Aufl., 2003, § 5, Die Reichsverfassung vom 11. August 1919, Rn. 85. - 4 - Art. 109 WRV war nicht nur eine unverbindliche Richtschnur, sondern verpflichtete zu „Gleichheit vor den rechtsanwendenden Staatsorganen, vor dem Richter und der Verwaltung .“4 Allerdings war umstritten, ob Art. 109 WRV auch den Gesetzgeber ve rpflichtete .5 Zu Art. 3 GG ergeben sich die folgenden wesentlichen Unterschiede: Art. 109 WRV Art. 3 GG Bindung Exekutive, Judikative, Legislative (umstritten) Exekutive, Judikative, Legislative Geltung Deutsche alle Menschen eingeschränkter Grundsatz, z. B. Nichtzulassung von Frauen zu bestimmten Ämtern war mit Art. 109 WRV vereinbar6 vorbehaltsloser Grundsatz keine Förderpflicht des Staates Förderpflicht des Staates Gleichheit von Mann/Frau keine Geltung im Zivilrecht 7 mittelbare Wirkung im Zivilrecht 8 Diskriminierungsmerkmale fehlen weitgehend positiv aufgeführt in Abs. 3 Stand und Adel ausdrückliche Verpflichtung zur Gleichbehandlung ausdrückliche Verpflichtung fehlt Im Übrigen ist die Rechtsprechung zum Gleichheitssatz in Art. 3 GG heutzutage nicht zuletzt aufgrund der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung auf einem ganz ande- 4 Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., 1933, Art. 109 Abs. 1, Anmerkung 1 und 2. 5 Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., 1933, Art. 109 Abs. 1, Anmerkung 1 und 2; Schneider in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band I, Historische Grundlagen, 3. Aufl., 2003, § 5, Die Reichsverfassung vom 11. August 1919, Rn. 36 unter Hinweis auf eine fehlende Entscheidung der Obergerichte. 6 Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., 1933, Art. 109 Abs. 2, Anmerkung 3. 7 Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., 1933, Art. 109 Abs. 2, Anmerkung 3. 8 Osterloh in: Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl., 2007, Art. 3 Rn. 65. - 5 - ren Stand als in den 20er und 30er Jahren des 20. Jahrhunderts (vgl. nur die Entsche idung des Bundesverfassungsgerichts9 zur Gleichbehandlung Transsexueller). 2. Grundrechte und Notrecht Art. 48 Abs. 2 und Abs. 3 WRV lauten: (2) Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten . Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen. (3) Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben . Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen. Die in Art. 48 Abs. 2 WRV genannten Grundrechte betreffen folgende Schutzbereiche: Artikel 114 Freiheit der Person Artikel 115 Unverletzlichkeit der Wohnung Artikel 117 Briefgeheimnis, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis Artikel 118 Meinungsfreiheit Artikel 123 Versammlungsfreiheit Artikel 124 Vereinigungsfreiheit Artikel 153 Eigentum. Diese Aufzählung ist abschließend.10 Der Kommentierung zu Art. 48 Abs. 2 WRV zufolge gehörten zu den nach Art. 48 Abs. 2 WRV zulässigen „diktatorischen“11 Maßnahmen auch Notverordnungen. 12 Reichspräsident Ebert hat in den Jahren 1919-1925 auf Grund von Art. 48 Abs. 2 WRV 9 Beschluss vom 18.07.2006 - 1 BvL 1/04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2007, 1044. 10 Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., 1933, Art. 48 Abs. 2, Anmerkung 15. 11 Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., 1933, Art. 48 Abs. 2, Anmerkung 1. 12 Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., 1933, Art. 48 Abs. 2, Anmerkung 13. - 6 - insgesamt 136 Notverordnungen erlassen. 13 Anfang der dreißiger Jahre folgten weitere 109 Verordnungen. 14 Die Verordnungen mussten „vorübergehender“ Natur und „verhältnismäßig “ sein, „womit keineswegs gesagt ist, dass irgendwelche gerichtliche Instanzen die Innehaltung dieses Grundsatzes zu kontrollieren“ gehabt hätte.15 3. Ergebnis Auch die Weimarer Reichsverfassung legte in Art. 109 einen Gleichheitsgrundsatz fest, der jedenfalls die Exekutive und Judikative verpflichtete. Sowohl in seiner näheren Ausgestaltung als auch in seiner Auslegung unterscheidet sich der Gleichheitsgrundsatz der Weimarer Reichsverfassung aber von dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Die nach Art. 48 Abs. 2 WRV zulässigen „diktatorischen“ Maßnahmen konnten bestimmte , abschließend aufgezählte Grundrechte außer Kraft setzen. 13 Schneider in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band I, Historische Grundlagen, 3. Aufl., 2003, § 5, Die Reichsverfassung vom 11. August 1919, Rn. 55. 14 Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., 1933, Art. 48 Abs. 2, Anmerkung 8. 15 Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., 1933, Art. 48 Abs. 2, Anmerkung 9, 10.