WD 3 - 3000 - 214/18 (15. Juni 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird nach der Anwendbarkeit des Bundesgebührengesetzes (BGebG) auf die Erhebung von Kosten für die Reproduktion von Archivgut durch das Parlamentsarchiv des Bundestages. Außerdem wird um die Erläuterung verschiedener Begriffe des BGebG gebeten. Das BGebG gilt nach seinem § 2 Abs. 1 insbesondere „für die Gebühren und Auslagen öffentlichrechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes“, wobei Behörde nach § 3 Abs. 6 BGebG jede Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Hierzu zählt auch die Bundestagsverwaltung. Das Gesetz berücksichtigt jedoch nicht, dass es oberste Bundesbehörden gibt, die keine Ministerien sind. Die an zahlreichen Stellen (so etwa § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 2 BGebG; vgl. dazu BR-Drs. 305/12, S. 204; BT-Drs. 17/12722, S. 148, 149) vorausgesetzten Besonderen Gebührenverordnungen, die nach § 22 Abs. 4 BGebG die Bundesministerien jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich erlassen, fehlen hier. Die Differenzierung zwischen Gebühren und Auslagen ist unklar. Nach § 3 Abs. 4 BGebG werden Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben. Auslagen sind dagegen nach § 3 Abs. 5 BGebG „nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die Behörde für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall nach § 12 Absatz 1 oder 2 erhebt.“ Dem widerspricht § 9 Abs. 1 S. 2 BGebG, wonach „die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen“ in die Gebühr einzubeziehen sind. Die jeweils zentralen Normen zu Gebühren und Auslagen legen nahe, dass pauschalierte Kosten als Gebühren („die mit der … Leistung verbundenen Kosten“, § 9 Abs. 1 S. 1 BGebG), individuell klar zuzuordnende Kosten dagegen als Auslagen („in der tatsächlich entstandenen Höhe“, § 12 Abs. 1 S. 1 BGebG) erhoben werden. Dafür sprechen auch die im Katalog des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-5 BGebG genannten Auslagen. Sollen konkret die Kosten für Kopien einer der beiden Kategorien zugeordnet werden, so fällt auf, dass das Gesetz Kopien sowohl bei den Gebühren als auch bei den Auslagen nennt: § 7 Nr. 3 BGebG nimmt „einfache elektronische Kopien“ von der Gebührenerhebung aus. Gemeint sind damit Scans, die eine einfache schwarz-weiße Papierkopie ersetzen (BT-Drs. 17/12722, S. 147 f.). Für andere Kopien – aufwändigere Scans oder Papierkopien – können aber Gebühren erhoben werden. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BGebG können Kosten für „Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden“, aber auch als Auslagen erhoben werden (vgl. BR-Drs. 305/12, S. 203, 216); ausgenommen sind davon wiederum „einfache elektronische Kopien“. Die Materialien Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zum Bundesgebührengesetz Kurzinformation Einzelfragen zum Bundesgebührengesetz Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 nehmen speziell für Kopien eine Differenzierung vor, die sich dem Gesetz nicht ohne weiteres entnehmen lässt: Danach sind „Fälle, in denen die Kopie selbst als individuell zurechenbare öffentliche Leistung zu qualifizieren ist (z. B. Anfertigung von Kopien von Archivgut)“ den Gebühren zuzuordnen (BT-Drs. 17/12722, S. 147, Hervorhebung hinzugefügt). Dagegen soll es sich um Auslagen handeln, wenn die Kopie nicht die eigentliche Leistung ist, sondern nur mit dieser zusammenhängt, so beispielsweise bei Kopien von behördlichen Genehmigungen (BT-Drs. 17/12722, S. 149). Persönliche Befreiungstatbestände sieht § 8 BGebG vor. Danach ist insbesondere die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich von der Gebührenzahlung befreit. Die Länder und Gemeinden sind befreit, soweit sie ihrerseits den Bund befreien. Nach § 9 Abs. 4 BGebG kann auch in anderen Fällen aus „Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit“ eine Gebührenbefreiung erfolgen. Die Gebührenbefreiung führt nicht zur Befreiung von Auslagen, § 12 Abs. 1 S. 2 BGebG. Auch hier kann jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 BGebG bestimmt werden, dass Auslagen nicht erhoben werden, wenn eine Gebührenbefreiung besteht. ***