Nr. WD 3-3000-212/17 (26. Oktober 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In Deutschland gibt es kein allgemeingültiges Formular, mit dem von Inhabern öffentlicher Ämter Angaben über die Ämter, Anstellungen, Beschäftigungen und Vermögensverhältnisse der Betroffenen abgefragt werden. In Bezug auf die Abgeordneten des Deutschen Bundestages können jedoch die Verhaltensregeln genannt werden, die der Bundestag gemäß § 44b Abgeordnetengesetz beschließt und die Bestandteil der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sind. Diese Regeln stellen eine Reaktion auf das Konfliktpotential bezüglich der persönlichen Interessen eines Abgeordneten, die dem Leben außerhalb des Amtes zuzuordnen sind, einerseits, und den Anforderungen des Amtes andererseits dar. Die Verhaltensregeln betreffen Tätigkeiten vor der Übernahme des Mandats, Tätigkeiten neben dem Mandat (einschließlich ggf. damit erzielter Einkünfte), Unternehmensbeteiligungen , Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Zuwendungen, Spenden und sonstige Zuwendungen für die politische Tätigkeit sowie Gastgeschenke. Das Formblatt für Anzeigen nach den Verhaltensregeln ist als Anlage beigefügt. Besondere Anzeigepflichten existieren außerdem für Mitglieder der Bundesregierung sowie für Parlamentarische Staatssekretäre bei beabsichtigter Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes innerhalb der ersten 18 Monate nach Ausscheiden aus dem Amt (§ 6a Bundesministergesetz bzw. § 7 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre ). Ein besonderes Formular ist hierbei aber nicht vorgeschrieben. Im Übrigen ist auf die allgemeinen Regelungen des Beamtenrechts hinzuweisen, die etwa die Anzeige von Nebentätigkeiten vorsehen. Besondere Anzeigepflichten können sich ferner nach dem Geheimschutzrecht im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen ergeben. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Angabe von Ämtern, Anstellungen, Beschäftigungen und Vermögensverhältnissen durch Inhaber öffentlicher Ämter