Abgeordnetenmandat und Nebentätigkeit im internationalen Vergleich EZPWD-Abfrage - Sachstand - © 2008 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 212/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Abgeordnetenmandat und Nebentätigkeit im internationalen Vergleich EZPWD-Abfrage Sachstand WD 3 - 3000 - 212/08 Abschluss der Arbeit: 6. August 2008 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. - Zusammenfassung - Die Parlamente der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Russischen Föderation wurden über das Europäische Zentrum für Parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD) zum Thema „Abgeordnetenmandat und Nebentätigkeit“ befragt. Aus den bislang eingegangenen 19 Antworten ergibt sich folgendes Bild: In den meisten Staaten steht das Mandat im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten . Nur in Litauen ist jegliche Tätigkeit unvereinbar mit dem Mandat. Nebentätigkeiten und Einkünfte daraus sind in den meisten Staaten offenzulegen. Besteht keine rechtliche Pflicht zur Offenlegung, geschieht dies oft freiwillig. Werden die Angaben veröffentlicht, geschieht dies durch das Amtsblatt (z. B. in Belgien), durch Auslegung eines öffentlich zugänglichen Verzeichnisses (Portugal) oder via Internet (z. B. in Großbritannien , Litauen, Rumänien). In Italien sind die Daten nur den im Wählerverzeichnis eingetragenen Bürgern zugänglich, und in Schweden sowie der Tschechischen Republik sind die Angaben lediglich auf Antrag einzusehen. In Slowenien werden die Angaben zu Nebentätigkeiten und Einkünften gar nicht veröffentlicht. Die Höhe der Diäten differiert je nach Mitgliedstaat erheblich. Zusätzlich zu den Diäten werden meist weitere Leistungen gewährt. Teilweise werden von den Diäten Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Inhalt 1. EZPWD-Abfrage zum Abgeordnetenmandat und Nebentätigkeit 7 2. Belgien (Chambre des représentants/Kamer van volksvertegenwoordigers - Abgeordnetenhaus) 7 2.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf 7 2.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften 8 2.3. Rechtsgrundlagen 8 2.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen 8 3. Dänemark (Folketing - Parlament) 8 3.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf 8 3.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften 8 3.3. Höhe der Diäten/weitere Leistungen 9 4. Estland (Riigikogu - Parlament) 9 4.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf 9 4.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften 9 4.3. Höhe der Diäten/weitere Leistungen 9 5. Finnland (Eduskunta - Parlament) 10 5.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf 10 5.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften 10 5.3. Höhe der Diäten/weitere Leistungen 10 6. Frankreich (Assemblée nationale - Nationalversammlung) 11 6.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf 11 6.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften 11 6.3. Höhe der Diäten/weitere Leistungen 11 7. Großbritannien (House of Lords und House of Commons - Oberund Unterhaus) 12 7.1. House of Lords 12 7.1.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf 12 7.1.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften 13 7.1.3. Aufwandsentschädigung 13 7.1.3.1. Spesen 14 7.1.3.2. Trennungsgeld 14 7.1.3.3. Büroausstattung 14 7.1.3.4. Reisekosten 14 7.2. House of Commons 15 7.2.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf 15 7.2.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften 15 7.2.3. Rechtsgrundlagen 16 7.3. Höhe der Diäten/weitere Leistungen 16 7.3.1.1. Spesen 16 7.3.1.2. Mitarbeiter/Büroausstattung 16 7.3.1.3. Reisekosten 16 7.3.1.4. Liquidationskosten 17 7.3.1.5. Wiedereingliederungsbeihilfe 17 7.3.1.6. Kommunikationskosten 17 8. Italien (Camera dei Deputati - Abgeordnetenhaus) 17 8.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf 17 8.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften 18 8.3. Höhe der Diäten/weitere Leistungen 18 9. Litauen (Lietuvos Respublikos Seimas - Parlament) 19 9.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf 19 9.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften 19 9.3. Rechtsgrundlagen 20 9.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen 20 10. Niederlande (Staten-Generaal - Zweite Kammer) 20 10.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf 20 10.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften 21 10.3. Rechtsgrundlagen 21 10.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen 21 11. Österreich (Nationalrat) 22 11.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf 22 11.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften 22 11.3. Rechtsgrundlagen 22 11.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen 22 12. Polen (Sejm - Abgeordnetenhaus) 23 12.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf 23 12.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften 23 12.3. Rechtsgrundlagen 23 12.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen 24 13. Portugal (Assembleia da República - Parlament) 24 13.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf 24 13.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften 24 13.3. Rechtsgrundlagen 24 13.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen 25 14. Rumänien (Camera Deputatilor - Abgeordnetenhaus) 25 14.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf 25 14.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften 25 14.3. Rechtsgrundlagen 25 14.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen 25 15. Russische Föderation (Staatsduma - Volkskammer) 26 15.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf 26 15.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften 26 15.3. Rechtsgrundlagen 26 15.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen 26 16. Schweden (Riksdag - Parlament) 27 16.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf 27 16.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften 27 16.3. Rechtsgrundlagen 28 16.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen 28 17. Slowakische Republik (Národná rada Slovenskej republiky - Nationalrat) 28 17.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf 28 17.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften 29 17.3. Rechtsgrundlagen 29 17.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen 29 18. Slowenien (Drzavni Zbor - Nationalversammlung) 30 18.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf 30 18.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften 30 18.3. Rechtsgrundlagen 30 18.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen 30 19. Tschechische Republik (Poslanecká snemovna - Abgeordnetenhaus) 31 19.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf 31 19.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften 31 19.3. Rechtsgrundlagen 32 19.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen 32 20. Zypern (Vouli Antiprosópon/Temsilciler Meclisi - Repräsentantenhaus) 32 20.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf 32 20.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften 32 20.3. Höhe der Diäten/weitere Leistungen 32 - 7 - 1. EZPWD-Abfrage zum Abgeordnetenmandat und Nebentätigkeit Die Parlamente der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Russischen Föderation wurden über das Europäische Zentrum für Parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD) zum Thema „Abgeordnetenmandat und Nebentätigkeit“ folgendermaßen befragt : 1.1. In welchem Verhältnis stehen in Ihrem Parlament Abgeordnetenmandat und Beruf? 1.2. Ist für die Abgeordneten Ihres Parlamentes eine - berufliche - Tätigkeit neben der Mandatsübung möglich? 1.3. Steht in Ihrem Parlament die Mandatsausübung im Mittelpunkt der Abgeordnetentätigkeit oder ist das Abgeordnetenmandat Nebentätigkeit? 1.4. Sind Abgeordnete in ihrem Parlament zur Offenlegung einer Tätigkeit neben der Mandatsausübung rechtlich verpflichtet? Wenn ja: 1.4.1. Sind Abgeordnete rechtlich verpflichtet, auch die Einkünfte aus der Tätigkeit neben der Mandatsausübung offenzulegen? 1.4.2. In welcher Form werden die Tätigkeiten neben dem Abgeordnetenmandat und die daraus erzielten Einkünfte veröffentlicht (z. B. in der Presse, im Internet )? 1.5. In welchem Gesetz finden sich Regelungen zu den Rechten und Pflichten der Abgeordneten in Bezug auf Tätigkeiten neben der Mandatsausübung? 1.6. Seit wann gelten die Regelungen zur Offenlegungspflicht? 1.7. Wie hoch (in Euro) sind die Diäten der Abgeordneten in Ihrem Parlament (pro Monat bzw. pro Jahr)? Von insgesamt 19 Parlamenten1 wurden dazu die nachfolgenden Antworten übermittelt. 2. Belgien (Chambre des représentants/Kamer van volksvertegenwoordigers - Abgeordnetenhaus) 2.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf Den Abgeordneten ist es gestattet, neben dem Mandat eine Tätigkeit auszuüben. Für die meisten Parlamentarier steht aber das Mandat im Mittelpunkt. 1 Die antwortende Kammer ist jeweils im Klammerzusatz der Überschriften vermerkt. - 8 - 2.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften Abgeordnete sind verpflichtet, ihre Nebentätigkeiten anzuzeigen, nicht jedoch, in welcher Höhe evtl. Einkommen aus Nebentätigkeiten erzielt wird. Lediglich die Tatsache , dass die Nebentätigkeit vergütet wird, ist anzuzeigen. Die Angaben zu den Nebentätigkeiten werden jährlich durch den Rechnungshof im Amtsblatt veröffentlicht. 2.3. Rechtsgrundlagen Es gibt keine gesetzliche Grundlage in Bezug auf die Tätigkeiten neben der Mandatsausübung . Die Pflicht zur Veröffentlichung der Nebentätigkeiten besteht seit dem 1. Januar 2005.2 2.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen Die Abgeordneten erhalten Diäten in Höhe von 77.954,82 Euro jährlich (ca. 6.469,- Euro monatlich), Urlaubsgeld in Höhe von 5.976,38 Euro und einen Bonus am Ende des Jahres in Höhe von 2.279,66 Euro (vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ). Zudem wird für zusätzlich anfallende Kosten eine Pauschale in Höhe von 21.827,35 Euro (28 % der Jahressumme der Diäten) gewährt. Die Höhe der Diäten und Zuschläge richtet sich nach der Höhe der Beamtenversorgung und wird vom Parlament selbst festgesetzt. Zudem werden den Abgeordneten die Anschaffungskosten für einen PC erstattet (maximal 1.500,- Euro); für den Internetzugang werden maximal 42,- Euro monatlich gezahlt ; Papier und Briefcouverts werden gestellt; die Abgeordneten haben Anspruch auf 4.000 freie Fotokopien; die doppelte Menge an Papier wird gestellt, wenn ihnen Parlamentsdrucksachen lediglich in elektronischer Form zugehen. 3. Dänemark (Folketing - Parlament) 3.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf Das Mandat steht im Mittelpunkt. Es ist den Abgeordneten aber gestattet, eine Nebentätigkeit auszuüben. In der Praxis gehen die Abgeordneten meist keiner Arbeit neben ihrem Mandat nach. 3.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften Rechtlich sind die Abgeordneten nicht verpflichtet, Nebentätigkeiten und Einkünfte daraus offenzulegen. Viele tun dies dennoch freiwillig. 2 Eine Rechtsgrundlage, auf der die Pflicht beruht, wurde nicht genannt. - 9 - 3.3. Höhe der Diäten/weitere Leistungen Derzeit werden Diäten in Höhe von 80.695,- Euro jährlich (ca. 6.393,- Euro monatlich ; 600.000 DKK/47.637,- DKK) gezahlt.3 Zusätzlich wird monatlich eine steuerfreie Zulage gewährt, die für Abgeordnete mit Wohnsitz in Dänemark ca. 600,- Euro (4.471,- DKK) und für Abgeordnete mit Wohnsitz in Grönland und auf den Färöer Inseln ca. 991,- Euro (7.382 DKK) beträgt. Ein Wohnzuschuss von bis zu 991,- Euro (7.382,- DKK) monatlich wird entrichtet, wenn die Entfernung vom Wohnsitz zum Parlament dies rechtfertigt und die Anmietung einer Wohnung im Großraum Kopenhagen erforderlich macht. Ansonsten können Hotelkosten für notwendige Aufenthalte im Zusammenhang mit der Abgeordnetentätigkeit erstattet werden. Verlässt ein Abgeordneter das Parlament wegen Krankheit oder weil er nicht wiedergewählt wurde, wird eine finanzielle Hilfe in Höhe von 12 - 24 Monatsdiäten je nach Dauer der Parlamentszugehörigkeit gewährt. 4. Estland (Riigikogu - Parlament) 4.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf Das Mandat steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten. Nebentätigkeiten sind aber gestattet. Viele Wissenschaftler und Hochschullehrer üben beispielsweise ihre Berufe weiterhin einige Tage im Monat aus, um ihre Kenntnisse aufrechtzuhalten. Übt ein Abgeordneter eine mit dem Mandat unvereinbare Tätigkeit aus, hat er diese gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments niederzulegen bzw. ruhen zu lassen. 4.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften Nebentätigkeiten müssen nicht offengelegt werden. Lediglich der Einkommensteuerbescheid ist jährlich einzureichen. 4.3. Höhe der Diäten/weitere Leistungen Die Diäten betragen derzeit 720,- Euro monatlich (vor Steuern). Sie richten sich nach dem Landesdurchschnittseinkommen des letzten Quartals eines Jahres und werden je nach Funktion im Parlament mit einem Faktor multipliziert. Jeweils mit Bildung eines neuen Parlaments werden die Diäten durch das Parlament neu festgesetzt. Zusätzlich zu der Diät erhalten Abgeordnete eine Zulage in Höhe von 30 % einer monatlichen Diät sowie einen Wohnzuschuss, wenn sie ihren Erstwohnsitz außerhalb Ta llins haben. 3 Siehe dazu die Internetseite des Folketing, Remuneration to members of the Folketing: www.folketinget.dk/UserFiles/1FD5DDEF -92B4-4032-A4C4- 71B53FFFAB2D/Informationsark/Remuneration.pdf, Abruf am 10. Juli 2008. - 10 - 5. Finnland (Eduskunta - Parlament) 5.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf Das Mandat steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten des finnischen Parlaments. Nichtsdestoweniger ist die Ausübung einer Nebentätigkeit erlaubt. Beispielsweise praktizieren Ärzte einige Tage im Monat, um ihre Kenntnisse aufrechtzuhalten . 5.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften Abgeordnete sind rechtlich nicht verpflichtet, ihre Nebentätigkeit offenzulegen. Aufgrund eines Erlasses des Parlamentspräsidenten werden die Abgeordneten aber gebeten, ihre Nebentätigkeiten sowie ihre außerhalb des Parlamentes bestehenden finanziellen Beziehungen auf einem zu Beginn jeder Wahlperiode ausgehändigten Formblatt anzugeben . 5.3. Höhe der Diäten/weitere Leistungen Die Höhe der Diäten wird gemäß dem Diätengesetz durch eine unabhängige Kommission festgelegt. Seit dem 1. Mai 2008 erhalten Abgeordnete Diäten in Höhe von 5.860,- Euro pro Monat. Nach 12 Jahren Parlamentsmitgliedschaft erhöhen sich die Diäten auf 6.300,- Euro. Der Parlamentspräsident erhält 10.800,- Euro und sein Stellvertreter 9.000,- Euro. Fraktionsvorsitzende beziehen darüber hinaus 660,- Euro monatlich. Vorsitzende des „Großen Ausschusses“, des Verfassungsausschusses, des Auswärtigen Ausschusses und des Finanzausschusses erhalten einen Zuschlag in Höhe von 1.090,- Euro. Der Vorsitzende des Unterausschusses für Steuerangelegenheiten erhält einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 660,- Euro. Die Vorsitzenden aller übrigen Ausschüsse erhalten zusätzlich 435,- Euro monatlich. Der Zuschlag für den Vorsitz eines Unterausschusses wird nicht gewährt, wenn ein Vorsitzender Anspruch auf einen Zuschlag aufgrund der Ausübung des Vorsitzes in einem Hauptausschuss hat. Fraktionsvorsitzende beziehen darüber hinaus einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 1.090,- Euro, wenn die Fraktion 16 oder mehr Mitglieder hat. Der Zuschlag beträgt 660,- Euro, bei 3 - 15 Fraktionsmitgliedern. Es wird kein Zuschlag gezahlt, wenn eine Fraktion lediglich ein oder zwei Angehörige hat. Diäten sind voll steuerpflichtig. Diätenanpassungen erfolgen regelmäßig im Verhältnis zu den Lohnsteigerungen auf dem Arbeitsmarkt. - 11 - Zuzüglich zu den Diäten erhalten Abgeordnete monatlich eine Zulage, um mit der Abgeordnetentätigkeit entstehende Kosten (z. B. für die Unterkunft, Porto etc.) auszugle ichen . Diese Zulage ist steuerfrei. Die Zulage ist folgendermaßen nach Regionen gestaffelt: - Großraum Helsinki: 987,- Euro, - Region Uusimaa, weiter als 30 km vom Sitz des Parlaments entfernt: 1.316,- Euro, - andere Wahlkreise: 1.809,- Euro. Die Staffelung und die Höhe der Zulage sind gesetzlich geregelt. Abgeordnete müssen nicht belegen, dass sie die Zulage für mit dem Abgeordnetenmandat zusammenhängende Ausgaben verwenden. Zudem können Abgeordnete die Bahn, Linien-Reisebusse und Linienflüge unentgeltlich nutzen. Ferner werden Taxigebühren im Großraum Helsinki erstattet, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit der parlamentarischen Arbeit stehen. In einigen Fällen werden Abgeordneten auch Aufwendungen für ihren eigenen Pkw erstattet. Eine Kilometerpauschale wird gezahlt, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Abgeordnete sind berechtigt, einen Assistenten anzustellen, dessen Gehalt vom Parlament gezahlt wird. 6. Frankreich (Assemblée nationale - Nationalversammlung) 6.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf Durch die Zahlung von Diäten und die Zulage sollen die Abgeordneten ihr Mandat unabhängig ausüben können. Seit 1938 werden die Diäten indexiert. Ob den Abgeordneten die Ausübung einer Nebentätigkeit gestattet ist, wurde von der Nationalversammlung nicht explizit beantwortet. Den Ausführungen lässt sich aber entnehmen, dass zwar das Mandat im Mittelpunkt steht, eine Nebentätigkeit aber wohl zulässig ist. 6.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften Es wurden dazu keine Angaben gemacht. 6.3. Höhe der Diäten/weitere Leistungen Die Diäten differenzieren sich in drei Stufen: - die „Grunddiäten“ in Höhe von 5.400,32 Euro monatlich, - 12 - - einen Wohnungszuschlag in Höhe von 162,01 Euro (3% der Grunddiät), - einen Zuschlag in Höhe von 1.390,58 Euro (25 % der Summe). Von der Gesamtsumme (derzeit 6.952,91 Euro) werden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, so dass den Abgeordneten netto 5.177,66 Euro verbleiben. Bezieht ein Abgeordneter Einkommen aus einem weiteren Mandat (z. B. aus seinem Wahlkreis), wird die Grunddiät nur bis zur Hälfte (derzeit 2.700,16 Euro) gewährt. Die Abgeordneten haben Anspruch auf folgende Leistungen: - Für Kosten, die aufgrund der Mandatsausübung entstehen, werden pauschal 6.278,- Euro brutto gezahlt. - Es werden Kosten für Personal zur Unterstützung des Abgeordneten in Höhe von 8.949,- Euro4 monatlich übernommen. Diese Summe basiert auf einer Berechnung für drei Angestellte. Dem Abgeordneten steht es frei, die volle Summe auszuschöpfen. Tut er dies nicht, steht der Rest dem Parlament zu. Der Abgeordnete kann den Rest der Summe auch der Fraktion für die Deckung von deren Personalkosten zukommen lassen. - Abgeordnete haben Anspruch auf kostenfreie Nutzung des gesamten Schienenverkehrs in der ersten Klasse innerhalb Frankreichs. Ebenso können Schlafund Liegewagen kostenlos genutzt werden. - Für Fahrten innerhalb von Paris stehen ca. 20 Kfz. zur Verfügung. Zudem werden bei Auslastung dieser Kfz. Taxikosten übernommen. - Übernahme von Kosten für Flüge innerhalb Frankreichs und zu Wahlkreisen außerhalb Frankreichs. Dazu bestehen detaillierte Regelungen. - Amtsausstattung (für ein Büro im Palais Bourbon, Telefon, Fax, Porto, PC und PC-Lehrgänge). - Die Nationalversammlung hat das Recht, Wohnungen in Paris anzumieten; den Abgeordneten werden Kredite zum Kauf einer Wohnung gewährt. - Für die Wiedereingliederung nicht wiedergewählter Abgeordneter oder solche, die in das Berufsleben zurückkehren möchten, wird eine finanzielle Hilfe für die Zeit von bis zu drei Jahren gewährt. 7. Großbritannien (House of Lords und House of Commons - Ober- und Unterhaus) 7.1. House of Lords 7.1.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf Die Mitglieder des House of Lords bekleiden ihr Mandat auf Lebenszeit. Viele von ihnen gehen einer Nebentätigkeit nach. 4 Stand vom 1. Februar 2007. - 13 - 7.1.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften Nach den Verhaltensregeln für die Mitglieder des House of Lords vom 31. März 20025 haben die Mitglieder sämtliche Vorteile (interests) offenzulegen, die ihnen zukommen, wenn sie im House of Lords zu einem bestimmten Thema sprechen oder mit Ministern über ein Thema verhandeln und die erlangten Vorteile im Zusammenhang mit dieser Materie stehen. Als „Vorteile“ werden in den Verhaltensregeln sowohl finanzielle als auch sonstige Gewinne definiert. Es kommt nicht darauf an, dass die Abgeordnetentätigkeit tatsächlich beeinflusst wird, sondern nur, dass der Vorteil geeignet ist, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, die Tätigkeit könnte möglicherweise durch den Vorteil beeinflusst werden. In §§ 12 - 17 der Verhaltensregeln wird zwischen Vorteilen unterschieden, die stets zu veröffentlichen sind (z. B. bezahlte Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem parlamentarischen Mandat; regelmäßige, bezahlte Arbeit; Kapitalmehrheiten; Mitgliedschaft im Vorstand einer gemeinnützigen Organisation; Treuhänderschaft in Museen, Galerien u. ä.) und solchen, die je nach ihrer Bedeutung zu veröffentlichen sind (z. B. Aktienbesitz ohne Kapitalmehrheit; nicht selbstbewohnter Landbesitz; Geschenke, die Einfluss auf die Abgeordnetentätigkeit haben können; unbezahlte Tätigkeiten bei gemeinnützigen Organisationen). Mit Ausnahme der Einkünfte aus einer bezahlten Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem parlamentarischen Mandat sind die Abgeordneten nicht verpflichtet, ihre Einnahmen offenzulegen. Sie sind aber nicht daran gehindert , diese mitzuteilen (§ 14 der Verhaltensregeln). Sämtliche der von den Mitgliedern des House of Lords erzielten Vorteile werden in einem jährlich veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt, das den Mitgliedern des House of Lords im Table Office und in der Bibliothek zur Verfügung steht. Bürger können das Verzeichnis im Parlamentsarchiv sowie auf der Internetseite6 des Parlaments einsehen. Das Verzeichnis wird von einem Registrator geführt und vom überparteilichen Unterausschuss Sub-Committee on Lords’ Interests betreut. 7.1.3. Aufwandsentschädigung Mitglieder des House of Lords werden für die Ausgaben, die ihnen im Zusammenhang mit der Abgeordnetentätigkeit entstehen, entschädigt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird von einer unabhängigen Kommission (Senior Salaries Review Body) vorgeschlagen , die auch Empfehlungen für die Höhe der Gehälter hoher Beamter, für Jus- 5 Code of Conduct, Appendix A to the Companion to the Standing Orders and Guide to the Proceedings of the House of Lords, abzurufen unter: www.publications.parliament.uk/pa/ld/ldreg/reg03.htm, Abruf am 4. Juli 2008. 6 www.publications.parliament.uk/pa/cm/cmregmem/memi02.htm, Abruf am 25. Juni 2008. - 14 - tizbedienstete und Beamte der bewaffneten Streitkräfte abgibt. Festgesetzt wird die Höhe der Aufwandsentschädigung letztlich durch das House of Lords. Im Einzelnen erhalten die Abgeordneten folgende Aufwandsentschädigungen: 7.1.3.1. Spesen Spesen zur Deckung der Kosten für Verpflegung sowie für kurze Fahrten (z. B. für Wege innerhalb eines Radius von fünf Meilen um Westminster, Taxifahrten und Parkplatzgebühren ) werden in Höhe von bis zu ca. 106,- Euro (£ 82,50) pro Tag erstattet. Spesen können nur für Sitzungstage gezahlt werden, an denen der Abgeordnete auch an Parlamentssitzungen teilnimmt. 7.1.3.2. Trennungsgeld Für Sitzungstage können Abgeordnete, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Großraums London liegt, Trennungsgeld in Höhe von bis zu ca. 213,- Euro (£ 165,50) beantragen. Es werden Übernachtungskosten erstattet, oder das Trennungsgeld wird als Zuschuss zu einer Wohnung in London gewährt, die im Zusammenhang mit der Abgeordnetentätigkeit unterhalten wird. 7.1.3.3. Büroausstattung Für jeden Sitzungstag zuzüglich 40 weiteren Tagen können Abgeordnete ca. 92,- Euro (£ 71,50) pro Tag für Büroausstattungskosten beantragen. Zur Büroausstattung gehören z. B. ein Sekretariat, Telefon, Internetnutzung, Computer, Literatur und Zeitschriften. Es können auch wissenschaftliche Mitarbeiter angestellt werden. 7.1.3.4. Reisekosten Es werden Kosten für Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln erstattet, wenn die Entfernung vom Hauptsitz des Abgeordneten nach Westminster mehr als fünf Meilen beträgt . Für Fahrten mit dem privaten Pkw werden ca. -,51 Euro (40 pence) pro Meile für eine Strecke von bis zu 10.000 Meilen gezahlt. Für darüber hinausgehende Meilen werden ca. -,26 Euro (25 pence) pro Meile gezahlt. Für Reisen mit dem Motorrad werden ca. -,29 Euro (24 pence) pro Meile, für Fahrten mit dem Fahrrad ca. -,25 Euro (20 pence) pro Meile gewährt. Fahrtkosten zu Organen der Europäischen Union und zu Fachausschusssitzungen sowie Reisekosten, die in der Eigenschaft als Mitglied des House of Lords oder als Mitglied einer Delegation entstehen, sind ebenfalls erstattungsfähig. - 15 - 7.2. House of Commons 7.2.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf Mitglieder des House of Commons dürfen einer Nebentätigkeit nachgehen, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst, ein Richteramt oder eine Tätigkeit bei den Streitkräften handelt. Sie sollen unabhängig gegenüber der Exekutive und der Judikative sein. Deshalb dürfen sie in diesen Bereichen während der Zeit des Abgeordnetenmandats nicht arbeiten. Eine ausführliche Übersicht über sämtliche Beschäftigungen , die während der Mandatszeit nicht ausgeübt werden dürfen, findet sich unter: www.parliament.uk/commons/lib/research/notes/snpc-03221.pdf. Ansonsten bestehen keine Einschränkungen in Bezug auf eine Nebentätigkeit und daraus erzielte Einnahmen oder sonstige Vorteile, die außerhalb des Parlaments erlangt werden. Bedingung ist jedoch, dass die Nebentätigkeiten, Einnahmen und Vorteile angegeben und registriert werden und die Einkünfte nicht aus Tätigkeiten im Parlament resultieren. Infolgedessen darf ein Abgeordneter keine Vergütung für eine Rede oder eine Abstimmung im Parlament sowie eine Gesetzesvorlage, die er ins Parlament einbringt , annehmen. Das britische Parlament hat keine Regelungen über den Status eines Abgeordneten. Daher ist den Mitgliedern des House of Commons auch nicht vorgeschrieben, dass das Mandat im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit steht. In der Praxis üben dennoch die meisten Abgeordneten ihr Mandat als Vollzeittätigkeit aus. 7.2.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften Abgeordnete des House of Commons sind verpflichtet, ihre Nebentätigkeiten offenzulegen . Die Angaben zu den Abgeordnetentätigkeiten werden in einem Verzeichnis geführt, das online abzurufen ist unter: www.publications.parliament.uk/pa/cm/cmregmem/080423/080423.pdf. Die Mitglieder des House of Commons sind grundsätzlich nicht verpflichtetet, Einkünfte aus Nebentätigkeiten offenzulegen. Ausnahmen bestehen für Einkünfte aus „Diensten in der Eigenschaft als Abgeordneter“ (z. B. bei Repräsentationen in Ministerien ; Beratungstätigkeit über Parlamentsangelegenheiten). In diesem Fall sind die Einnahmen in Stufen von jeweils ca. 6.323,- Euro (£ 5.000,-) anzugeben. - 16 - 7.2.3. Rechtsgrundlagen Es gibt kein Gesetz über die Rechte und Pflichten der Abgeordneten. Rechte und Pflichten werden vom Parlament selbst bestimmt und durchgesetzt: Der Geschäftsordnungsund Immunitätsausschuss schlägt eventuell zu ergreifende Maßnahmen gegen Abgeordnete aufgrund von Berichten des unabhängigen Parlamentarischen Kommissars für Verhaltensregeln vor.7 Die Offenlegungspflicht über die erzielten Vorteile von Mitgliedern des House of Commons besteht seit 1974. Die Durchsetzung der Offenlegung erfolgte aber erst ab dem Jahr 1995 mit der Einsetzung des Parlamentarischen Kommissars für Verhaltensregeln .8 7.3. Höhe der Diäten/weitere Leistungen Seit dem 1. April 2008 erhalten die Mitglieder des House of Commons Diäten in Höhe von ca. 78.196,- Euro jährlich (ca. 6.514,- Euro monatlich/£ 61.820,- jährlich/ £ 5.151,- monatlich). Die Diäten werden aufgrund von Beschlüssen des House of Commons festgesetzt.9 Zusätzlich zu den Diäten haben die Abgeordneten Anspruch auf folgende Leistungen: 7.3.1.1. Spesen Spesen werden gezahlt für Übernachtungen außerhalb des ersten Wohnsitzes (höchstens ca. 30.360,- Euro/£ 24.006,-). 7.3.1.2. Mitarbeiter/Büroausstattung Für die Anstellung dreier Vollzeitkräfte und einer Halbzeitkraft zur Unterstützung des Abgeordneten werden bis zu ca. 126.729,- Euro (£ 100.205,-) gezahlt. Zur Unterhaltung eines Büros sowie für die Arbeit im Wahlkreis werden ca. 28.067,- Euro (£ 22.193,-) gewährt. 7.3.1.3. Reisekosten Reisekosten werden folgendermaßen erstattet: Für Fahrten mit dem privaten Pkw werden ca. -,51 Euro (40 pence) pro Meile für eine Strecke von bis zu 10.000 Meilen gezahlt . Für darüber hinausgehende Meilen werden ca. -,26 Euro (25 pence) pro Meile 7 Siehe Internetseite des Kommissars: www.parliament.uk/about_commons/pcfs.cfm, Abruf am 2. Juli 2008. 8 Vgl. www.parliament.uk/commons/lib/research/notes/snpc-04507.pdf, Abruf am 2. Juli 2008. 9 Der Vorschlag des Parlamentsausschusses zur Änderung der Diätenregelungen wurde am 3. Juli 2008 von den Abgeordneten nicht angenommen, s. „Abgeordnete schränken sich doch nicht ein“, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 5. Juli 2008. - 17 - gezahlt. Für Reisen mit dem Motorrad werden ca. -,29 Euro (24 pence) pro Meile, für Fahrten mit dem Fahrrad ca. -,25 Euro (20 pence) pro Meile gewährt. Reisekosten werden für reguläre Fahrten zwischen dem Wohnort, Westminster und dem Wahlkreis übernommen; ebenso werden Kosten für Fahrten innerhalb des Wahlkreises erstattet. 7.3.1.4. Liquidationskosten Zum Abschluss der Abgeordnetentätigkeit, für die Aufgabe des Abgeordnetenbüros sowie für die Entlassung der Mitarbeiter nach der Amtszeit oder nach einer verlorenen Wiederwahl werden den Abgeordneten Kosten in Höhe von bis zu 51.598,- Euro (£ 40.799,-) erstattet. 7.3.1.5. Wiedereingliederungsbeihilfe Die Wiedereingliederungsbeihilfe stellt eine Art Abfindung dar und wird je nach Alter und Zugehörigkeitsdauer zum House of Commons in Höhe von 50 % bis zu 100 % der Diäten gezahlt. 7.3.1.6. Kommunikationskosten Für die aus der Kommunikation mit Wählern entstehenden Kosten werden den Abgeordneten ca. 13.152,- Euro (£ 10.400,-) jährlich gewährt. 8. Italien (Camera dei Deputati - Abgeordnetenhaus) 8.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf Das Mandat steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten. Dennoch ist es ihnen gestattet, einer Nebentätigkeit nachzugehen. Nach Art. 65 der Verfassung sind Tätigkeiten, die mit dem Mandat unvereinbar sind, durch Gesetz festzulegen. Aufgrund des Gesetzes Nr. 60/1953 sind Tätigkeiten in der Regierung, im öffentlichen Dienst sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Organisationen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, und Tätigkeiten in Aktiengesellschaften im Kreditgewerbe mit dem Mandat unvereinbar. Abgeordnete dürfen Unternehmen im Kreditgewerbe oder sonstigen wirtschaftlich tätigen Firmen keine Rechtsberatung erteilen oder sie anwaltlich vertreten, wenn dies zu Interessenkonflikten führen könnte. - 18 - Nicht vereinbar mit dem Abgeordnetenmandat ist z. B. die Mitgliedschaft im Vorstand der Handelskammer oder der Kartellbehörde. Ferner kann ein Abgeordneter des italienischen Parlaments nicht gleichzeitig Abgeordneter im Europäischen Parlament sein.10 8.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften Regierungsmitglieder (z. B. der Ministerpräsident, Minister, Vize-Minister, Staatssekretäre , Sonderbeauftragte der Regierung) sind verpflichtet, Nebentätigkeiten anzugeben , die im Zusammenhang mit ihrem Ressort stehen. Ebenso haben sie Angaben zu ihrem Vermögen zu machen.11 Mitglieder des Parlaments sowie der Regierung müssen spätestens nach drei Monaten ab Beginn ihrer Amtszeit in der jeweiligen Kammer eine Aufstellung ihrer finanziellen Situation, eine Kopie ihres letzten Steuerbescheides sowie eine Aufstellung ihrer Wahlkampfkosten hinterlegen. Zudem sind beispielsweise die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Wirtschaftsprüfer anzugeben.12 Jedes Jahr ist anschließend eine Kopie der Steuererklärung bei der jeweiligen Kammer einzureichen und jede Änderung der finanziellen Situation anzuzeigen. Diese Angaben werden in einem Ad-hoc-Bericht von der jeweiligen Kammer veröffentlicht und sind jedem in das Wählerverzeichnis eingetragenen Bürger zugänglich. 8.3. Höhe der Diäten/weitere Leistungen Nach Art. 69 der Verfassung i. V. m. dem Gesetz, Nr. 1261, vom 31. Oktober 1965 erhalten Abgeordnete Diäten, die nicht höher sind als das Bruttoeinkommen eines Kammerpräsidenten des Kassationsgerichts oder eines vergleichbaren Beamten. Diese Summe ist seit dem Haushaltsjahr 2006 um 10 % reduziert.13 Die Höhe der Diäten beträgt monatlich 5.486,58 Euro netto. Davon abgezogen wurden 784,14 Euro für die Sozialversicherung, 526,66 Euro für die Krankenversicherung, 1.006,51 Euro für die Leibrente sowie 3.899,75 Euro Steuern. Im Haushaltsgesetz für das Jahr 200814 wurde eine Diätenerhöhung für die nächsten fünf Jahre ab 2008 gesperrt. Zuzüglich zu den Diäten werden pauschal Spesen für Sitzungstage in Höhe von 4.003,11 Euro monatlich gezahlt.15 Für jeden Tag, an dem eine elektronische Abstim- 10 Gesetz Nr. 78, vom 27. März 2004. 11 Gesetz Nr. 215/2004. 12 Gesetz Nr. 441/1982. 13 Art. 1 Abs. 52 des Gesetzes Nr. 266, vom 23. Dezember 2005. 14 Art. 1 Abs. 375 des Gesetzes Nr. 244/2007. 15 Gesetz Nr. 1261/1965. - 19 - mung im Parlament durchgeführt wird und an dem der Abgeordnete nicht anwesend ist, werden 206,58 Euro von der Pauschale abgezogen. Nimmt der Abgeordnete an mindestens 30 % der Abstimmungen während eines Sitzungstages teil, gilt er als für den gesamten Tag anwesend. Durch die Fraktionen werden monatlich 4.190,- Euro gewährt (zur Entlohnung von Mitarbeitern , für Arbeiten im Zusammenhang mit der Abgeordnetentätigkeit, für im Wahlkreis entstandene Kosten etc.). Portokosten werden seit dem Jahr 1990 nicht mehr erstattet . Dafür besteht ein Anspruch auf Übernahme von Telefonkosten in Höhe von jährlich 3.098,74 Euro. Mobiltelefone werden vom Parlament nicht gestellt. Für Reisen innerhalb Italiens auf Autobahnen, in Zügen, auf See und mit dem Flugzeug erhalten die Abgeordneten einen Pass, der die freie Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel erlaubt. Kosten für Fahrten vom Wohnort zum nächstgelegenen Flughafen und vom Flughafen Rom-Fiumicino zum Sitz des Parlaments werden vierteljährlich mit einer Pauschale in Höhe von 3.323,70 Euro (bei einer Strecke von bis zu 100 km zwischen dem Wohnort und dem nächstgelegenen Flughafen) und mit einer Pauschale in Höhe von 3.995,10 Euro (bei einer gleichen Strecke von über 100 km) erstattet. 9. Litauen (Lietuvos Respublikos Seimas - Parlament) 9.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf Gemäß Art. 60 der Verfassung ist jegliche Nebentätigkeit - sei es im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft - unvereinbar mit dem Mandat. Nach Art. 15.4 der Geschäftsordnung des Parlamentes dürfen Abgeordnete keine Einkünfte außerhalb des Parlaments beziehen. Eine Ausnahme besteht für Einnahmen aus künstlerischen Tätigkeiten (z. B. Autorenhonorare, Gagen) unter der Voraussetzung, dass der Abgeordnete nicht mit der Agentur, die das Honorar entrichtet, oder mit dem Unternehmen, das die Gage zahlt, in einer Weise verbunden ist, die einen Interessenkonflikt auslösen könnte. 9.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften Um Interessenkonflikte zu vermeiden, haben die Abgeordneten gemäß dem Gesetz zur Anpassung öffentlicher und privater Interessen im öffentlichen Dienst jährlich eine Aufstellung ihres Vermögens, ihrer Geldanlagen sowie ihrer sonstigen Einkommensquellen gegenüber dem Ethik- und Geschäftsordnungsausschuss anzugeben. Genaue Einkommensbeträge sind dabei nicht zu nennen. Die Vermögenslage der Ehegatten ist ebenso offenzulegen. - 20 - Die Angaben zum Vermögen der Abgeordneten sind öffentlich zugänglich auf der Internetseite der „Haupt-Ethikkommission“. Diese Kommission ist als unabhängige juristische Person dem Parlament gegenüber verantwortlich. Sie untersucht mögliche Interessenkonflikte und prüft die Vermögensaufstellungen der Abgeordneten. 9.3. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen für das Nebentätigkeitsverbot sowie die Pflicht zur Offenlegung der Vermögensverhältnisse sind die Verfassung, die Geschäftsordnung des Parlaments sowie das Gesetz zur Anpassung öffentlicher und privater Interessen im öffentlichen Dienst vom Juli 1997. 9.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen Die Höhe der Diäten richtet sich nach dem Gesetz über Diäten und die Bezahlung von Richtern und Beamten16. Diäten werden in Höhe von derzeit ca. 1.349,- Euro monatlich (4.655,- Lt.) gezahlt. Zusätzlich erhalten die Abgeordneten nach Maßgabe des Beamtengesetzes einen Zuschlag in Höhe von 3 % der Diät für jeweils drei Jahre Zugehörigkeit zum Parlament seit dem 11. März 1990. Zur Deckung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Abgeordnetentätigkeit entstehen (Büro, Telefon, Porto, Reisen etc.), wird monatlich eine steuerfreie Zulage in Höhe von drei monatlichen Durchschnittseinkommen gezahlt. Die Höhe eines solchen Einkommens wird vierteljährlich vom Statistikamt ermittelt und beträgt derzeit ca. 624,- Euro (2.151,- Lt.), so dass die Zulage z. Z. bei monatlich 1.872,- Euro liegt. Ferner wird den Abgeordneten seit dem Jahr 2006 durch die Wahlkreise eine Pauschale für Bürokosten in Höhe von derzeit 250,- Euro erstattet (0,4 Monats-Durchschnittseinkommen). 10. Niederlande (Staten-Generaal - Zweite Kammer) 10.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf Das Mandat hat im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten zu stehen. Dennoch ist es grundsätzlich gestattet, einer Nebentätigkeit nachzugehen. 16 Vom 29. August 2000, Nr. VIII – 1904, abzurufen unter: www3.lrs.lt/cgibin /getfmt?C1=e&C2=316464, Abruf am 08. Juli 2008. - 21 - 10.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften Gemäß Art. 150a der Geschäftsordnung17 der Zweiten Kammer des Parlaments haben die Abgeordneten dem Generalsekretär des Parlaments Folgendes anzuzeigen: - eine bezahlte oder unbezahlte Nebentätigkeit, spätestens eine Woche nach Aufnahme der Nebentätigkeit, - Reisen, zu denen sie auf Kosten Dritter eingeladen wurden, spätestens eine Woche nach Rückkehr in die Niederlande, - Geschenke im Wert ab 50,- Euro, spätestens eine Woche nach Erhalt. Die Nebentätigkeiten, Reisen und Geschenke werden in ein vom Generalsekretär geführtes Verzeichnis eingetragen. Dieses ist für die Öffentlichkeit zugänglich. Die von den Abgeordneten gemachten Angaben werden zweimal jährlich durch den Generalsekretär veröffentlicht. 10.3. Rechtsgrundlagen Das Verzeichnis über die Nebentätigkeiten existiert seit dem Jahr 1980 und wurde im Jahr 2003 in der Geschäftsordnung der Zweiten Kammer des Parlaments festgeschrieben . Die Pflicht zur Veröffentlichung beruht zudem auf dem Gesetz über die Entschädigung von Abgeordneten vom 19. Dezember 1990. 10.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen Die Abgeordneten beziehen Diäten in Höhe von 7.168,20 Euro monatlich (ab dem 1. Januar 2009: 7.311,56 Euro). Ferner erhalten Abgeordnete Urlaubsgeld in Höhe von 8 % der monatlichen Diät sowie einen Zuschlag am Ende des Jahres. Von den Einnahmen („Bruttogehalt“) werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Darüber hinaus haben Abgeordnete Anspruch auf folgende Leistungen: - Sie können kostenlos die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, oder ihnen werden nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes anfallende Reisekosten erstattet. - Es wird eine steuerfreie Pauschale für die Nutzung des eigenen Pkw gezahlt. - Je nach Entfernung vom ersten Wohnsitz eines Abgeordneten zum Parlament werden Übernachtungskosten erstattet. - Sonstige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Mandatsausübung stehen, werden mit einer Pauschale in Höhe von 2.323,23 Euro im Jahr erstattet . 17 Abzurufen unter: www.houseofrepresentatives.nl/how_parliament_works/rules_of_procedures/index.jsp, Abruf am 3. Juli 2008. - 22 - 11. Österreich (Nationalrat) 11.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf Den Mitgliedern des Parlaments ist es grundsätzlich erlaubt, einer Nebentätigkeit nachzugehen. Nach § 2 Abs. 1 Unvereinbarkeitsgesetz18 dürfen aber der Präsident des Nationalrates sowie die Obmänner der Klubs im Nationalrat während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. Nachdem einige Abgeordnete ihren Beruf während der Mandatsausübung nicht ausüben bzw. das Ausmaß der Tätigkeit im angestammten Beruf reduzieren, kann davon ausgegangen werden, dass die Mandatsausübung im Mittelpunkt der Abgeordnetentätigkeit steht. 11.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften Abgeordnete sind verpflichtet, eine Nebentätigkeit offenzulegen, sofern sie daraus ein Einkommen beziehen, das jährlich höher ist als derzeit 1.142,40 Euro (§ 9 Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre). Die Abgeordneten sind nicht verpflichtet, die Höhe dieser Einkünfte offenzulegen. Die ausgeübten Nebentätigkeiten werden im Internet veröffentlicht.19 11.3. Rechtsgrundlagen Die Offenlegungspflicht basiert einerseits auf dem Unvereinbarkeitsgesetz20 von 1983, andererseits auf dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre21 (BezBegrBVG). Die Regelungen zur Offenlegungspflicht ge lten seit dem 1. August 1997. 11.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen Die Abgeordneten erhalten Diäten in Höhe von 8.160,- Euro monatlich brutto (14 Mal jährlich). Der Ausgangsbetrag für politische Funktionäre wurde 1997 mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre festgelegt und wird seither jährlich zum 1. Juli angepasst, und zwar entweder entspre- 18 Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1983), abzurufen unter: www.ris.bka.gv.at/tawebcgi /taweb?x=d&o=d&v=bnd&d=BND&i=758&p=1&q=%20%20und%20%28Unvereinbarkeitsgese tz%29%3AKTIT%2CABK%20%20%20%20%20%20und%20%2820080703%3E%3DIDAT%20un d%2020080703%3C%3DADAT%29%20. 19 Abzurufen unter: www.parlament.gv.at/LI/ZUSDATEIEN/Offenlegung_BEZ_NR.pdf, Abruf am 7. Juli 2008. 20 Bundesgesetzblatt 1983/330. 21 Bundesgesetzblatt I 1997/64. - 23 - chend der Inflationsrate des Vorjahres oder, falls die Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung geringer erhöht wurden, entsprechend dieser Erhöhung (§ 3 Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ). Bis zu einer gewissen Höchstgrenze werden außerdem Zulagen für die Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Mandatsausübung entstehen, gegen Belegvorlage vergütet . 12. Polen (Sejm - Abgeordnetenhaus) 12.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf Die Mandatsausübung soll im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten stehen. Dennoch ist es den Abgeordneten gestattet, eine Nebentätigkeit auszuüben, solange sie im Einklang mit den Vorgaben des Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verfassung und dem Abgeordneten- und Senatorengesetz steht. Nicht zulässig sind Tätigkeiten z. B. als Richter, Staatsanwalt, Präsident der Nationalbank etc. Ebensowenig darf ein Abgeordneter beispielsweise als Angestellter beim Verfassungsgericht, im Büro des Präsidenten für Bürgerrechte oder im Büro des Ombudsmanns für Kinder tätig sein. 22 Bei letzteren Beschäftigungen wird den Abgeordneten von Amts wegen unbezahlter Urlaub gewährt. Unterschieden wird zwischen sogenannten Berufspolitikern (für die ausschließlich die Mandatsausübung im Mittelpunkt steht) und „Laienpolitikern“. Laienpolitiker haben gemäß Art. 25 Abs. 3 Abgeordneten- und Senatorengesetz keinen Anspruch auf Diäten. 12.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften Die Abgeordneten haben ihre Nebentätigkeiten sowie ihre Finanzen (Art. 33 Abgeordneten - und Senatorengesetz) offenzulegen. Die Angaben sind durch den Direktor des Sejm in einer durch PC zugänglichen Form zu veröffentlichen (Art. 35 Abgeordnetenund Senatorengesetz). Die Offenlegungspflicht besteht seit dem 1. Juli 1996. 12.3. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage für die Offenlegungspflicht ist das Abgeordneten- und Senatorengesetz . 22 Einzelheiten siehe: Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verfassung und Abgeordneten- und Senatorengesetz, Dziennik Ustaw 2003, Nr. 221/2199 mit Änderungen. - 24 - 12.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen Die Abgeordneten erhalten Diäten in Höhe von ca. 2.949,14 Euro monatlich (9.892, 30 PLN). Zudem erhalten Abgeordnete des Sejm folgende Zuschläge: - Funktionszulagen für die Ausübung verschiedener Ämter im Parlament (z. B. erhalten Ausschussvorsitzende einen Zuschlag in Höhe von 20 % auf die Diät), - steuerfreie Spesen für Ausgaben im Zusammenhang mit der Abgeordnetentätigkeit (in Höhe von 25% der Diät), - für die Büroausstattung, - Liquidationskosten in Höhe von drei Monatsdiäten bei Aussche iden aus dem Parlament, - Leistungen aus der Sozialversicherung/Krankenversicherung, einschl. Leistungen für Familienangehörige, - freie Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln im gesamten polnischen Staatsgebiet und freie Inlandsflüge, - kostenfreier Zugang zu Amtsblättern und Sejm-Drucksachen, - Schreibpapier und Couverts mit Freistemplern für kostenfreie Korrespondenz mit Bezug zur Abgeordnetentätigkeit, - kostenfreie Übernachtung in einem Hotel in der Nähe des Sejm und des Senats. 13. Portugal (Assembleia da República - Parlament) 13.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf Das Mandat steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten. Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist aber gemäß dem Abgeordnetengesetz23 sowohl im privaten Bereich als auch im öffentlichen Dienst gestattet, solange sie nicht unvereinbar mit dem Mandat ist (Art. 20 Abgeordnetengesetz). 13.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften Nebentätigkeiten sind offenzulegen. Einkünfte daraus müssen in einem von der Ethikkommission ausgegebenen Verzeichnis angegeben werden. Die Unterlagen sind im Verfassungsgericht öffentlich einzusehen. 13.3. Rechtsgrundlagen Rechte und Pflichten sind im Abgeordnetengesetz vom 1. Mai 1993 geregelt. 23 Nr. 7/93 vom 1. Mai 1993. - 25 - 13.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen Die Höhe der Diäten wird von der Regierung festgesetzt, kann aber durch das Parlament während der Haushaltsberatungen geändert werden. Abgeordnete erhalten 50 % der Entschädigung des Staatspräsidenten (derzeit also monatlich 3.707,- Euro). Die Diäten richten sich grundsätzlich nach der zu erwartenden Inflationsrate und werden jährlich angepasst. Außerdem erhalten Abgeordnete Spesen sowie einen Zuschuss für Fahrtkosten. 14. Rumänien (Camera Deputatilor - Abgeordnetenhaus) 14.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf Eine Nebentätigkeit ist den Abgeordneten gestattet, solange diese mit dem Abgeordneten - und Senatorengesetz24 vereinbar ist. Dabei steht die Abgeordnetentätigkeit im Mittelpunkt. 14.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften Gemäß Art. 4 des Abgeordneten- und Senatorengesetzes haben Abgeordnete vor Bestätigung der Amtszeit ihre Vermögensverhältnisse in einer Erklärung offenzulegen und darin u. a. Nebentätigkeiten und daraus resultierende Einnahmen anzugeben. Nach Bestätigung der Amtszeit werden die Angaben zu den Vermögensverhältnissen auf den Internetseiten beider Kammern sowie im Amtsblatt (Teil III) veröffentlicht. 14.3. Rechtsgrundlagen Regelungen zu den Erklärungen über Vermögensverhältnisse finden sich im Gesetz über die Nationale Integritätsagentur 25. Die Pflicht zur Veröffentlichung von Nebentätigkeiten besteht seit dem 25. November 2007. Gemäß Art. 42 Abs. 2 des Gesetzes über die Nationale Integritätsagentur haben Abgeordnete ihre Angaben zum Vermögen jährlich bis zum 15. Juni für das letzte Geschäftsjahr anzugeben und zu veröffentlichen. Werden die Angaben nicht gemacht, wird dem Abgeordneten eine Buße in Höhe von ca. 137,- Euro auferlegt. 14.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen Die Abgeordneten erhalten Diäten in Höhe von 1.729,- Euro monatlich (6.343,- RON). Die Diäten werden durch das Parlament festgesetzt. Erhöhungen werden je nach 24 Nr. 96/2006. 25 Nr. 144/2007. - 26 - etwaigen Lohnsteigerungen vorgenommen. Alle weiteren Aufwendungen, die Abgeordnete im Zusammenhang mit ihrem Mandat machen, werden in vollem Umfang durch das Parlament erstattet. 15. Russische Föderation (Staatsduma - Volkskammer) 15.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf Das Abgeordnetenmandat in der Staatsduma wird als Vollzeittätigkeit ausgeübt (Art. 97 der Verfassung). Abgeordnete dürfen nicht im Staatsdienst beschäftigt werden, und sie dürfen auch sonst keiner bezahlten Tätigkeit nachgehen. Ausnahmen gelten lediglich für Lehrer, wissenschaftliche Tätigkeiten und in kreativen Berufen Beschäftigte. 15.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften Gemäß Art. 10 des Abgeordnetengesetzes26 haben Abgeordnete der Staatsduma und Mitglieder des Föderationsrates ihr jährliches Einkommen und ihr Vermögen offenzulegen . Darin sind ebenfalls die Einnahmen aus den erlaubten Nebentätigkeiten anzugeben . Aufgrund einer Verordnung27 des Staatspräsidenten können die Angaben zu den Nebeneinkünften aus den von den Abgeordneten der Staatsduma und den Mitgliedern des Föderationsrates abgegebenen Erklärungen in sämtlichen Medien in der Russischen Föderation veröffentlicht werden. 15.3. Rechtsgrundlagen Regelungen zur Offenlegungspflicht finden sich in der Verfassung28, im Gesetz über die Stellung eines Mitglieds des Föderationsrates und die Stellung eines Abgeordneten der Staatsduma29 und in der Verordnung des Staatspräsidenten30. 15.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen Im Jahr 2006 erhielten die Abgeordneten Diäten in Höhe von ca. 34.791,47 Euro jährlich (ca. 2.900,- Euro monatlich). Zusätzlich erhalten sie eine Zulage für Ausgaben, 26 Law on the Status of a Member of the Council of the Federation and the Status of a Deputy of the State Duma of the Federal Assembly of the Russian Federation. 27 Nr. 484 vom 15. Mai 1997. 28 Angenommen am 12. Dezember 1993. 29 Nr. 3-FZ vom 8. Mai 1994 in der Fassung vom 29. Mai 2008. 30 Nr. 484 vom 15. Mai 1997. - 27 - die im Zusammenhang mit der Abgeordnetentätigkeit entstehen. Die Höhe der Zulage wird jährlich im Rahmen des Staatshaushalts unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Staatsduma festgesetzt. 16. Schweden (Riksdag - Parlament) 16.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf Grundsätzlich gibt es keinerlei Einschränkungen für Abgeordnete, einer bezahlten oder unbezahlten Nebentätigkeit nachzugehen. Um Interessenskonflikten vorzubeugen, ist im Reichstagsgesetz geregelt, dass Abgeordnete nicht an Beratungen in der Kammer teilnehmen dürfen, die sie selbst oder nahe Angehörige betreffen. Ferner dürfen sie nicht bei Ausschussberatungen und -abstimmungen zu Themen, die einen Abgeordneten oder ihm nahestehende Personen betreffen, anwesend sein. 16.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften Abgeordnete haben nicht unmittelbar Nebentätigkeiten offenzulegen. Sie sind aber gesetzlich31 verpflichtet, ihre finanziellen Verbindlichkeiten und Kapitalbeteiligungen darzulegen. Folgende Informationen sind dabei anzugeben: - Name des Unternehmens, in dem ein Abgeordneter Aktien im Wert von mindestens ca. 7.400,- Euro (70.000,- Schwedische Kronen) besitzt, - Name einer im Eigentum eines Abgeordneten stehenden Firma, - Name des Arbeitgebers und Art der Tätigkeit (wenn diese nicht nur vorübergehend ausgeübt wird), - Arbeitsvertrag und Name des Arbeitgebers, wenn Einnahmen aus einer vor der Abgeordnetentätigkeit ausgeübten Beschäftigung während der Mandatszeit erzielt werden, - Arbeitsvertrag und Name des Arbeitgebers, auch wenn Einnahmen erst nach Beendigung der Abgeordnetentätigkeit aus dem Arbeitsverhältnis erzielt werden, - Art und Name des Unternehmens, wenn ein Abgeordneter ein solches betreibt, - Name des Unternehmens, der Organisation oder Stiftung und Tätigkeit für diese als Vorstandsmitglied oder Wirtschaftsprüfer, - Art des Vorteils und Name des Vorteilgebers, wenn ein Abgeordneter regelmäßig erhebliche Vorteile/Zuwendungen erhält oder der Vorteilgeber den Abgeordneten mit Sekretariats- bzw. Assistenzdiensten im Zusammenhang mit der Abgeordnetentätigkeit unterstützt. 31 Gesetz 1996:810, Lag om registrering av riksdagsledamöters åtaganden och ekonomiska intressen. - 28 - Eine gesetzliche Pflicht, die Einnahmen aus einer Nebentätigkeit offenzulegen, existiert nicht. Das Verzeichnis zu den Nebentätigkeiten wird vom Geschäftsführer des Parlaments geführt. Die Informationen werden auf Verlangen veröffentlicht. 16.3. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage für die Offenlegungspflicht finanzieller Verbindlichkeiten und von Kapitalbeteiligungen ist das Gesetz über die Registrierung von finanziellen Verbindlichkeiten und Kapitalbeteiligungen vom 1. September 199632. Einige wichtige Änderungen (z. B. die zwingende Angabe der oben genannten Informationen) traten am 1. März 1998 in Kraft. 16.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen Abgeordnete erhalten monatlich Diäten in Höhe von ca. 5.592,84 Euro (52.900,- Kronen). Für den Parlamentspräsidenten betragen sie ca. 13.321,- Euro (126.000,- Kronen ); der Vizepräsident erhält einen dreißigprozentigen Zuschlag auf die Abgeordnetendiäten ; Ausschussvorsitzende und deren Stellvertreter erhalten einen zwanzig- bzw. fünfzehnprozentigen Zuschlag auf die Abgeordnetendiäten. Die Diäten sind voll steuerpflichtig . Zusätzlich haben Abgeordnete Anspruch auf Zulagen (z. B. Reisekosten, Spesen für Dienstreisen oder Amtsausstattung).33 17. Slowakische Republik (Národná rada Slovenskej republiky - Nationalrat ) 17.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf Gemäß dem Verfassungsgesetz über den Schutz des öffentlichen Interesses bei der Ausübung der Funktionen von öffentlichen Funktionären34 finden auf Abgeordnete die Regelungen für Beamte Anwendung. Das Mandat steht im Mittelpunkt. Abgeordnete dürfen eine Nebentätigkeit ausüben, solange sie vereinbar mit dem Mandat ist. Unvereinbar sind z. B. Tätigkeiten als Richter oder Staatsanwalt sowie als Mitglied der Streitkräfte . Die Abgeordneten dürfen beispielsweise als Rechtsanwälte, Ärzte und Autoren tätig sein. Bei Ernennung zum Regierungsmitglied, zum stellvertretenden Minister, zum Leiter des Präsidentenbüros oder Leiter eines Verwaltungsträgers endet das Mandat nicht, sondern es ruht. Der Abgeordnete wird für die Zeit der Ausübung der genannten Tätigkeiten vertreten. 32 Gesetz 1996:810. 33 Siehe dazu im Detail das Fact sheet, Nr. 9, des Schwedischen Parlaments, abzurufen unter www.riksdagen.se/upload/Dokument/bestall/engelska/Faktablad_E09.pdf, Abruf am 1. Juli 2008. 34 Nr. 357/2004 in der Fassung des Gesetzes Nr. 545/2005. - 29 - Nicht erlaubt ist den Abgeordneten eine Tätigkeit in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie die Leitung oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat einer juristischen Person des privaten Rechts. Abgeordnete dürfen keine Geschäftsleitung übernehmen. Tätigkeiten als natürliche Person indessen sind gestattet. Übt ein Abgeordneter eine mit dem Mandat unvereinbare Tätigkeit zur Zeit seiner Wahl aus, hat er die Tätigkeit innerhalb von 30 Tagen aufzugeben oder juristische Schritte einzuleiten, die zur Beendigung der Tätigkeit führen (Näheres wird durch Gesetz geregelt ). 17.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften Die Abgeordneten sind verpflichtet, Nebentätigkeiten offenzulegen. Sie haben ein entsprechendes Formblatt auszufüllen und es dem Ausschuss des Nationalrates für die Funktionsunvereinbarkeit zuzusenden. Die Angaben werden auf der Internetseite35 des Nationalrats veröffentlicht. 17.3. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage ist das Verfassungsgesetz über den Schutz des öffentlichen Interesses bei der Ausübung der Funktionen von öffentlichen Funktionären (Art. 6 und 7). 17.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen Derzeit werden Diäten in Höhe von ca. 1.995,- Euro monatlich (60.500,-SKK) gezahlt (ungefähr die dreifache Höhe eines durchschnittlichen Monatseinkommens). Die Abgeordneten erhalten Diäten noch fünf weitere Monate nach Ausscheiden aus dem Nationalrat . Folgende Funktionszulagen werden monatlich gezahlt: - Der Parlamentspräsident erhält zusätzlich ca. 495,37 Euro (15.000,- SKK). - Der stellvertretende Parlamentspräsident erhält zusätzlich ca. 330,20 Euro (10.000,- SKK). - Ein Ausschussvorsitzender erhält zusätzlich ca. 165,10 Euro (5.000,- SKK). - Ein stellvertretender Ausschussvorsitzender erhält zusätzlich ca. 82,55 Euro (2.500,- SKK). Daneben wird eine pauschale Zulage für Kosten, die im Zusammenhang mit der Abgeordnetentätigkeit stehen, gezahlt. Sie wird vom Parlament festgesetzt und beträgt derzeit 70 % der monatlichen Diät für Abgeordnete mit Wohnsitz in Bratislava bzw. 80 % der monatlichen Diät für Abgeordnete mit Wohnsitz außerhalb Bratislavas. 35 www.nrsr.sk/default.aspx?sid=vybory/zoznam. - 30 - Ferner haben Abgeordnete Anspruch auf kostenlose Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel , wenn sie im Zuge ihrer Abgeordnetentätigkeit reisen. Sämtliche Transportund Übernachtungskosten werden erstattet. Den Abgeordneten steht ein vollständig eingerichtetes Büro zur Verfügung. Zur Unterstützung der Tätigkeit werden ebenso die Kosten für eine Hilfskraft übernommen. 18. Slowenien (Drzavni Zbor - Nationalversammlung) 18.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf Die Abgeordnetentätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt (Art. 24 Abgeordnetengesetz 36) und steht im Mittelpunkt. Eine Nebentätigkeit darf unter bestimmten Voraussetzungen im Angestelltenverhältnis oder selbständig ausgeübt werden. 18.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften Die Nebentätigkeit muss dem Parlament angezeigt werden. Das Parlament kann die Erteilung der Genehmigung einer Nebentätigkeit verweigern, wenn es der Ansicht ist, dass die Nebentätigkeit im Widerspruch zum Mandat steht, dadurch dass sie entweder die Ausübung der Abgeordnetentätigkeit behindert oder die Objektivität oder Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt (Art. 13 Abgeordnetengesetz). Abgeordnete haben ihr Vermögen offenzulegen (Art. 35 des Gesetzes zur Korruptionsbekämpfung 37). Gemäß Art. 36 des Gesetzes zur Korruptionsbekämpfung ist von den Abgeordneten für den Nachweis des Jahreseinkommens der Steuerbescheid einzure ichen . Die Informationen über Nebentätigkeiten, das Einkommen oder die Vermögensverhältnisse werden nicht veröffentlicht. 18.3. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen für die Offenlegung von Nebentätigkeiten und Einkommen daraus sind das Abgeordnetengesetz aus dem Jahr 199238 und das Gesetz zur Korruptionsbekämpfung von 2004. 18.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen Diäten werden in sieben Stufen je nach Art der Tätigkeit im Parlament (Art. 9 und 10 des Gesetzes über das Gehalt im öffentlichen Dienst) und mit einem Zuschlag von 36 Amtsblatt, Nr. 112/05-UBP2. 37 Amtsblatt, Nr. 2/04. 38 Amtsblatt, Nr. 49/92. - 31 - 0,3 % einer monatlichen Diät auf die Diät pro Jahr der Zugehörigkeit zum Parlament gezahlt. Die Diäten staffeln sich seit dem 1. Juli 2008 in folgende sieben Stufen: - Parlamentspräsident, Stufe 65: 5.809,- Euro - Stufe 62: 5.164,- Euro - Stufe 60: 4.774,- Euro - Stufe 58: 4.414,- Euro - Stufe 57: 4.244,- Euro - Stufe 56: 4.081,- Euro - Stufe 55: 3.924,- Euro. Die Einordnung in die verschiedenen Stufen erfolgt durch die zuständige Stelle innerhalb des Parlaments. Zusätzlich zu den Diäten erhalten die Abgeordneten eine pauschale Zulage zur Deckung der Materialkosten, die im Zusammenhang mit der Parlamentstätigkeit entstehen. 19. Tschechische Republik (Poslanecká snemovna - Abgeordnetenhaus) 19.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf Es ist möglich, als Abgeordneter einer Nebentätigkeit nachzugehen. Wie aus einigen Vorschriften implizit hervorgeht, steht das Abgeordnetenmandat allerdings im Mittelpunkt . 19.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften Die Abgeordneten sind gesetzlich verpflichtet, ihre Nebentätigkeit offenzulegen. Sie sind gesetzlich verpflichtet, ihre Einkünfte aus Nebentätigkeiten offenzulegen, wenn diese insgesamt die Grenze von 4.167,- Euro (100.000,- CZK) pro Kalenderjahr übersteigen . Die Informationen über die Tätigkeiten und Einkünfte werden in einem Verzeichnis aufgeführt. Die zuständige Stelle zur Führung dieses Verzeichnisses ist der Ausschuss für Mandat und Immunität der Abgeordnetenkammer. Jedermann hat das Recht, Informationen aus dem Verzeichnis zu erlangen. Die Informationen sind auch auf elektronischem Wege zu erhalten. Die Erlaubnis zur Einsicht in das Register muss schriftlich beantragt werden. - 32 - 19.3. Rechtsgrundlagen Die Offenlegungspflichten sind in der Verfassung und im Gesetz über Interessenskonflikte 39 geregelt. Sie wurden durch Änderung des Gesetzes über Interessenkonflikte im Jahr 199640 eingeführt. 19.4. Höhe der Diäten/weitere Leistungen Die Höhe der Diäten beträgt 2.558,- Euro pro Monat (61.400,- CZK). Außerdem wird eine Zulage gezahlt.41 20. Zypern (Vouli Antiprosópon/Temsilciler Meclisi - Repräsentantenhaus) 20.1. Verhältnis von Abgeordnetenmandat und Beruf Die Abgeordnetentätigkeit steht im Mittelpunkt, die Ausübung einer Nebentätigkeit ist aber möglich. Nach Art. 70 der Verfassung sind lediglich Tätigkeiten im öffentlichen Dienst unvereinbar mit der Mandatsausübung. 20.2. Pflicht zur Offenlegung einer Nebentätigkeit und von Einkünften Weder die Ausübung einer Nebentätigkeit noch die daraus erzielten Einkünfte sind offenzulegen. 20.3. Höhe der Diäten/weitere Leistungen Diäten werden in Höhe von 5.930,- Euro monatlich gezahlt. Die Höhe der Diäten wird vom Finanzministerium vorgeschlagen, und der Vorschlag wird vom Repräsentantenhaus bestätigt. Zusätzlich werden folgende Vergünstigungen gewährt: - Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von bis zu 8.200,- Euro jährlich, - Ausstattung für Büro etc., - Kostenfreie Kfz.-Benutzung für bis zu 100 Monate, - Abgeordnete haben Anspruch auf Vorteile in Bezug auf die Krankenversicherung . 39 Nr. 159/2006 Coll. 40 Gesetz Nr. 238/1992 Coll. 41 Die Antwort aus dem Parlament enthielt keine weiteren Angaben.