WD 3 - 3000 - 211/18 (25. Juni 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird, ob die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) dahin geändert werden könnte, dass eine Öffnungsklausel aufgenommen wird, wonach die Gemeinden die Höhe der Geldbuße bzw. des Verwarnungsgeldes für Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr abweichend von dem Katalog festlegen können. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 12-14, §§ 12-14 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 24 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen bestimmte Vorschriften verstößt, die das Halten und Parken, Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen regeln. Nach § 24 Abs. 2 StVG können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße „bis zu zweitausend Euro“ geahndet werden. Zur Konkretisierung des Bußgeldrahmens ermächtigt § 26a StVG das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Ministerium durch Erlass der Bußgeld-Katalogverordnung Gebrauch gemacht. Nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz muss das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Verordnung muss ihrerseits diesen gesetzlich vorgegebenen Rahmen einhalten. Die Verordnungsermächtigung des § 26a StVG nennt in Abs. 1 die Regelungsbereiche der Bußgeld-Katalogverordnung, insbesondere „die Erteilung einer Verwarnung“ und „Regelsätze für Geldbußen“. In Abs. 2 wird die Ermächtigung weiter eingegrenzt: Danach bestimmt die Verordnung, „in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt“ werden soll. Nach den Begründungen der einschlägigen Änderungsgesetze ist Ziel der Regelung, „sämtliche Vorschriften über die Regelsanktionen bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten in einem einzigen Regelwerk zusammenzuführen und damit die Transparenz des Verkehrsrechts zu verbessern“ (BR-Drs. 321/00, S. 25; BT-Drs. 14/4304, S. 12); erforderlich sei eine „bundeseinheitlich verbindliche Festlegung der Regelsätze“, die gerade nicht zur Disposition der Bundesländer stehen dürften (BT-Drs. 9/2201 S. 4 f.). Nähme man eine Öffnungsklausel der vorgeschlagenen Art auf, hielte sich die Verordnung nicht mehr in dem durch die Ermächtigung vorgegebenen Rahmen. Fehlerfolge wäre die Nichtigkeit der Verordnung. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Änderung der Bußgeld-Katalogverordnung: Öffnungsklausel