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Parlamentarische Kontrolle von Vertrauenspersonen bei  
Bundespolizei, Bundeskriminalamt und Zollfahndungsdienst 
 

Ausarbeitung 

Wissenschaftliche Dienste 



 
 
 

 

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Parlamentarische Kontrolle von Vertrauenspersonen bei Bundespolizei, Bundeskriminalamt 
und Zollfahndungsdienst  
 

Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 211/17 
Abschluss der Arbeit: 1. November 2017 
Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung 

 

  



 
 
 

 

 

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1. Fragestellung  

Die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und der Zollfahndungsdienst setzen Vertrauenspersonen 
zur Informationsgewinnung ein.1 Es stellt sich die Frage nach den parlamentarischen Kontrollrechten 
und nach der Einstufung der an den Bundestag übermittelten Informationen.  

2. Parlamentarische Kontrollrechte 

2.1. Besondere Informationsrechte 

Das Bundespolizeigesetz, das Bundeskriminalamtgesetz und das Zollfahndungsdienstgesetz regeln 
den Einsatz von Vertrauenspersonen als zulässiges Mittel der Datenerhebung.2 Eine parlamentarische
 Kontrolle über den Einsatz von Vertrauenspersonen sehen die drei genannten Gesetze wie auch 
die Strafprozessordnung nicht vor. Hierin unterscheiden sich diese Gesetze von den nachrichtendienstlichen
 Vorschriften.3 

2.2. Allgemeine Informationsrechte 

Mangels spezieller Gesetzesgrundlage gelten die allgemeinen parlamentarischen Informationsrechte. 
Zum allgemeinen Frage- und Informationsrecht des Bundestages hat das Bundesverfassungsgericht
 ausgeführt:  

„In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt […] ist, dass aus Art. 38 
Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG [Grundgesetz] ein Frage- und Informationsrecht 
des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung folgt, an dem die einzelnen 
Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe 
der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem 
grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert.“4 

Bundespolizei und Bundeskriminalamt gehören zum Ressort des Bundesinnenministeriums,5 der 
Zollfahndungsdienst zum Ressort des Bundesfinanzministeriums.6 Soweit es darum geht, dass ein 

                                     

1  BT-Drs. 18/7591, S. 1, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage BT-Drs. 18/7443 (Führung von Vertrauenspersonen
 bei Bundesbehörden der Polizei, Zoll und Polizeien der Länder).  

2  § 20g Abs. 2 Nr. 4 Bundeskriminalamtgesetz; § 28 Abs. 2 Nr. 3 Bundespolizeigesetz; § 21 Zollfahndungsdienstgesetz. 

3  Siehe z. B. § 9b Abs. 1 S. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz; § 5 S. 2 MAD-Gesetz. 

4  BVerfGE 124, 161, 188. Zur Diskussion der dogmatischen Herleitung in der Literatur siehe Hölscheidt, Frage und 
Antwort im Parlament (1992), 18 ff. 

5  https://www.bmi.bund.de/DE/ministerium/behoerden-und-einrichtungen/behoerden-und-einrichtungen-node.html.  

6  http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Ministerium/Geschaeftsbereich/Bundesfinanzverwaltung/bundesfinanzverwaltung
.html.  



 
 
 

 

 

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Ausschuss die parlamentarischen Kontrollrechte wahrnimmt, sind damit der Finanzausschuss und 
der Innenausschuss fachlich zuständig.7  

Eine gesetzliche interne Berichtspflicht der beiden Ausschüsse gegenüber dem Plenum ist nicht 
ersichtlich (im Unterschied zu § 13 PKGrG). Das Plenum kann Ausschüsse aber beauftragen, einen 
Bericht abzugeben.8  

3. Geheimschutz 

Ein Bedarf an Geheimhaltung steht einer Kontrolle durch das Parlament grundsätzlich nicht entgegen
. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, „dass das Parlament ohne eine Beteiligung
 am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht 
noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte.“9 Zum 
Schutz der geheimen Sachverhalte müssen Bundesregierung und Bundestag „beiderseits wirksam 
Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen“ treffen.10 Das Bundesverfassungsgericht
 hat das System des Geheimschutzes im Bundestag schon 1984 in seinem „Flick“-
Urteil als wirksam anerkannt.11 

Die maßgebenden Regelungen zum Geheimschutz finden sich im Sicherheitsüberprüfungsgesetz 
(SÜG),12 der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (GSO-BT)13 und der Verschlusssachenanweisung
 des Bundes (VSA).14 Die drei Regelwerke greifen ineinander. Nach § 4 Abs. 2 
Nr. 2 SÜG wird eine Information als „GEHEIM“ eingestuft, „wenn die Kenntnisnahme durch 
Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder 
ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann“.  

                                     

7  https://www.bundestag.de/inneres; https://www.bundestag.de/finanzausschuss; BT-Drs. 18/211, Einsetzung von 
Ausschüssen.  

8  Vgl. u.a. § 62 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT). 

9  BVerfGE 67, 100 (135) – Flick; zuletzt bestätigt in BVerfG, NVwZ 2017, 1364 (1365) – Oktoberfest.  

10  BVerfGE 67, 100 (136) – Flick. 

11  BVerfGE 67, 100 (135): „Die Geheimschutzordnung ist der Verschlußsachenanweisung des Bundesministers des 
Innern nachgebildet und in der Definition der Geheimhaltungsgrade zum Teil strenger als die jetzt geltende Fassung 
der Verschlußsachenanweisung.“ 

12  Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20.4.1994 (BGBl. I S. 867) zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz vom 18.7.2017 
(BGBl. I S. 2732). 

13  Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (BGBl. I 1980 S. 1237), Anlage 3, letztere zuletzt geändert durch 
Beschluss des Deutschen Bundestages vom 28.2.2013 gemäß Bekanntmachung vom 12.3.2013 (BGBl. I S. 548). 

14  Ferner: § 15 Untersuchungsausschussgesetz; §§ 69, 73 GO-BT; ausführliche Darstellung in BT-Drs. 18/12850,  
S. 88-91. 



 
 
 

 

 

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In Bezug auf die Geheimhaltung von Informationen zu Vertrauenspersonen hat das Bundesverfassungsgericht
 ausgeführt:  

„[A]uch unabhängig von der Gefährdung grundrechtlicher Belange in einem konkreten 
Einzelfall und ungeachtet des Zeitablaufs kann die Enttarnung von verdeckt handelnden 
Personen eine Gefährdung der Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden
 darstellen, da durch die Herausgabe von Informationen über V-Leute oder sonstige 
verdeckte Quellen das Vertrauen in die Wirksamkeit von Geheimhaltungszusagen geschwächt 
und damit noch aktive Quellen von einer weiteren Zusammenarbeit abgehalten und die 
Gewinnung neuer Quellen erschwert werden können.“15 

Dies bedeutet zum Beispiel für eine parlamentarische Frage nach der Gesamtzahl von Vertrauenspersonen
 bei drei Sicherheitsbehörden: Diese Zahl ist eher eine abstrakte und anonyme Information, 
was gegen eine Einstufung der Information spricht. Andererseits macht es einen Unterschied, ob 
die genannten Sicherheitsbehörden z. B. 2 oder 2.000 Vertrauenspersonen unterhalten. Vertrauenspersonen
 könnten sich durch die öffentliche Bekanntgabe der Zahl bedroht fühlen. Ferner könnten 
kriminelle Organisationen aus dieser Information Rückschlüsse ziehen, wie hoch ihr Risiko ist, 
dass in ihrem Umfeld „Verräter“ sind. Z. B. könnte eine hohe Zahl solche Organisationen motivieren
, die Zuverlässigkeit ihrer Mitglieder und Kontakte zu überprüfen. Beide Aspekte sprechen 
für eine Geheimhaltung der Information.  

Für das Bundesverfassungsgericht ist bei der Abwägung mit dem parlamentarischen Informationsinteresse
 ferner „der Zeitablauf ein bedeutsamer – wenn auch nicht allein ausschlaggebender – 
Faktor. So kann sich im Einzelfall bei weit zurückliegenden Vorgängen die Geheimhaltungsbedürftigkeit
 erheblich vermindert oder erledigt haben“.16 Bei einer Frage zu der Anzahl von Vertrauenspersonen
 „in den Jahren 2000 bis 2015“17 kann nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass es 
sich um einen „weit zurückliegenden Vorgang“ handelt.  

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15  BVerfG, NVwZ 2017, 1364 (1370) – Hervorhebung durch Autor. 

16  BVerfG, NVwZ 2017, 1364 (1371). 

17  Vgl. Kleine Anfrage BT-Drs. 18/7443, Frage 2.