Deutscher Bundestag Meldewesen - Einwilligungslösung oder Widerspruchslösung Regelungen in den einzelnen Bundesländern Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 211/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 211/12 Seite 2 Meldewesen - Einwilligungslösung oder Widerspruchslösung Regelungen in den einzelnen Bundesländern Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 211/12 Abschluss der Arbeit: 2. August 2012 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 211/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Regelungen der Landesgesetze zur Weitergabe von Daten - Einwilligungs- oder Widerspruchslösung 4 2.1. Einwilligungs- oder Widerspruchslösung 5 2.2. Datenübermittlung 5 2.3. Melderegisterauskünfte 6 2.3.1. Einfache Melderegisterauskunft 6 2.3.2. Erweiterte Melderegisterauskunft 6 2.3.3. Gruppenauskunft 7 2.3.4. Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen 7 2.3.5. Auskunftssperre und andere Fälle der Unzulässigkeit 8 2.3.6. Hinweispflichten und Zweckbindung 9 3. Tabellarischer Überblick 10 4. Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) 16 5. Zusammenfassung 16 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 211/12 Seite 4 1. Einleitung Im Bezug auf das Meldewesen besaß der Bund bis 2006 gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 5 Grundgesetz (GG) a.F. das Recht, unter den Voraussetzungen des Art. 72 GG Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen. Aufgrund dieser Rahmengesetzgebungskompetenz erlies der Bund 1980 das Melderechtsrahmengesetz (MRRG). Die Länder kamen ihrer Pflicht zur Umsetzung der Vorgaben (Art. 75 Abs. 3 GG a.F.) durch Schaffung von Landesgesetzen nach. Durch das 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 20061 wurde Art. 75 GG im Rahmen der Föderalismusreform I aufgehoben und das Meldewesen in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes überführt (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG). Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)2 macht der Bund von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch und führt das bisher geltende MRRG mit den Landesgesetzen in einem Bundesgesetz zusammen. Die Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch den Deutschen Bundestag erfolgte am 28. Juni 2012 und löste insbesondere aufgrund der Frage, ob einfache Melderegisterauskünfte auch gegen den Willen des Betroffenen an gewerblich tätige Unternehmen für Zwecke der Werbung und des Adresshandels erteilt werden dürfen, große öffentliche Aufmerksamkeit aus.3 Die Verabschiedung im Bundesrat steht noch aus. Die nachfolgende Ausarbeitung soll einen Überblick darüber geben, wie das Meldewesen bisher in den einzelnen Bundesländern geregelt ist und inwiefern die Regelungen in den Bundesländern jeweils die Einwilligungs- oder Widerspruchslösung bei der Weitergabe von Daten vorsehen . Dazu werden zunächst die verschiedenen Formen der Datenweitergabe und deren Regelung in den Landesmeldegesetzen erläutert und dargestellt. Zur Verdeutlichung bestehender Unterschiede erfolgt eine graphische Aufarbeitung in Form eines tabellarischen Überblicks. Anschließend findet sich eine inhaltliche Erörterung der wichtigsten Vorschriften des MeldFortG, gefolgt von einem kurzem Fazit. 2. Regelungen der Landesgesetze zur Weitergabe von Daten - Einwilligungs- oder Widerspruchslösung In den bestehenden Landesgesetzen finden sich neben allgemeinen Bestimmungen, Vorschriften zur Meldepflicht, Bußgeldvorschriften, auch Vorschriften, die die Weitergabe von Daten regeln. Da es sich bei den Landesgesetzen, wie bereits erwähnt, um die Umsetzung der Vorgaben des MRRG handelt, gleichen sich die Gesetze in ihrem Aufbau und Inhalt. So findet sich in jedem Landesgesetz die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Datenübermittlung und Melderegisterauskünften . 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. 2006, Teil I, Nr. 41, S. 2034. 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens, in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung , BT-Drs. 17/7746 v. 16.11.2011; geändert gem. Fassung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Bundestags-Innenausschusses, BT-Drs. 17/10158 vom 27.06.2012. 3 Ehmann, Opt-In contra Opt-Out beim neuen Bundesmeldegesetz, ZD-Aktuell 2012, 13. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 211/12 Seite 5 2.1. Einwilligungs- oder Widerspruchslösung Will der Gesetzgeber einem Betroffenen die Möglichkeit geben, die Weitergabe seiner Daten zu verhindern, stehen ihm dazu grundsätzlich zwei Regelungsalternativen zur Verfügung. Dies ist zum einen die sog. Widerspruchslösung und zum anderen die Einwilligungslösung. Die Widerspruchslösung sieht vor, dass der Betroffene der Weitergabe seiner Daten ausdrücklich widersprechen muss. Tut er dies nicht, kann sie auch ohne seine Zustimmung erfolgen. Im Gegensatz dazu können Daten des Betroffenen bei der Einwilligungslösung nur weitergegeben werden, wenn seine Einwilligung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist eine Weitergabe unzulässig. 2.2. Datenübermittlung Bei der Datenübermittlung handelt es sich um die Weitergabe von Daten, z.B. anlässlich eines Umzugs, zwischen Behörden oder anderen öffentlich-rechtlichen Stellen (zwischen Meldebehörden , öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, Suchdiensten etc.). Die Datenweitergabe in diesem Bereich ist stets zulässig und erfolgt unabhängig vom Willen des Betroffenen. So ist z.B. in § 28 Abs. 1 Satz 1 des baden-württembergischen Meldegesetzes MG4 vorgesehen, dass wenn sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet hat, diese die Wegzugsmeldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständige Meldebehörde davon durch Übermittlung genauer bezeichneter Daten des Betroffenen zu unterrichten hat. Ähnliche Regelungen finden sich in nahezu allen Ländergesetzen. Lediglich in Hamburg ist diese Regelung entfallen . Bei der Datenübermittlung sehen die Landesgesetze lediglich bei Anfragen von Religionsgesellschaften Widerspruchsmöglichkeiten vor. Es ist den Meldebehörden jeweils gestattet, öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften umfangreiche Auskünfte über die Daten5 ihrer Mitglieder zu erteilen.6 Darüber hinaus sehen die Landesgesetze auch die Übermittlung von Daten von Familienangehörigen 7 der Mitglieder vor, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören8. Dem kann der Betroffene (Familienangehörige) allerdings widersprechen . Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der Betroffene kann der Weitergabe seiner Daten nicht widersprechen, wenn diese für Zwecke des Steuererhebungsrechtes der jeweiligen öffentlich -rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden. Eine etwas abweichende Regelung 4 Meldegesetz (MG) in der Fassung vom 23. Februar 1996, GBl. 1996, 269, letzte berücksichtigte Änderung : mehrfach geändert durch Gesetz 20. Juli 2010 (GBl. S. 525). 5 Vgl. z.B. § 30 MG (BW). 6 Siehe Punkt 3: Tabellarischer Überblick 7 Vor- und Familienname, frühere Namen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Anschriften, Übermittlungssperren , Sterbetag. 8 S.o. Fn.6. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 211/12 Seite 6 sieht das Niedersächsische Meldegesetz (NMG)9 vor. Danach darf bei Widerspruch der betroffenen Person lediglich das in § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 NMG10 genannte Datum der Ehefrau oder des Ehemannes übermittelt werden. 2.3. Melderegisterauskünfte Eine Anfrage bzgl. einer Melderegisterauskunft kann grundsätzlich jede Person, die nicht Betroffene ist, einreichen. In den Landesgesetzen wird zwischen der sogenannten einfachen und erweiterten Melderegisterauskunft, der Gruppenauskunft und der Melderegisterauskunft in besonderen Fällen unterschieden. 2.3.1. Einfache Melderegisterauskunft Sowohl die einfache als auch die erweiterte Melderegisterauskunft bezieht sich immer auf eine konkrete Person oder eine Vielzahl namentlich bezeichneter Personen. Die einfache Melderegisterauskunft umfasst Vor- und Familiennamen, Doktorgrad sowie die Anschrift.11 Das Erteilen einer einfachen Melderegisterauskunft ist nach geltender Rechtslage in keinem Bundesland an Voraussetzungen geknüpft. Es ist weder die Glaubhaftmachung noch der Nachweis eines besonderen Interesses notwendig. Vielmehr erhält eine solche Auskunft jeder, der sie wünscht. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist (siehe unten Punkt 2.3.5.). Die Ländergesetze sehen die Möglichkeit vor, dass eine einfache Melderegisterauskunft auch auf automatisierte Weise erteilt werden kann (automatisiert verarbeitbare Datenträger, Datenübertragung oder einen automatisierten Abruf übers Internet). Die Möglichkeit eines Widerspruchs des Betroffenen besteht meist nur gegen den automatisierten Abruf übers Internet. Etwas weiter geht das Niedersächsische Meldegesetz. Dieses sieht in § 33 Abs. 1 Satz 5 NMG die Möglichkeit vor, dem automatisierten Abruf generell zu widersprechen. 2.3.2. Erweiterte Melderegisterauskunft Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses darf darüber hinaus eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese umfasst, zusätzlich zu den Angaben der einfachen Melderegisterauskunft , frühere Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, gesetzliche Vertreter, 9 Niedersächsische Meldegesetz (NMG), in der Fassung vom 25. Januar 1998, Nds. GVBl. 1998, 56, letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.10.2006 (Nds. GVBl. S. 444). 10 „[…] 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, […]“. 11 § 32 Abs. 1 MG (BW), Art. 31 Abs. 1-3 MeldeG (BY), § 28 Abs. 1 MeldeG (BE), § 32 Abs. 1 BbgMeldeG (BB), § 32 Abs. 1 MG (HB), § 34 Abs. 1 HmbMG (HH), § 34 Abs. 1 HMG (HE), § 34 Abs. 1 LMG (MV), § 33 Abs. 1 NMG (NI), § 34 Abs. 1 MH NRW (NW), § 34 Abs. 1 MG (RP), § 34 Abs. 1 MG (SL), § 32 Abs. 1 SächsMG (SN), § 33 Abs. 1 MG-LSA (ST), § 27 Abs. 1 LMG (SH), § 31 Abs. 1 ThürMeldeG (TH). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 211/12 Seite 7 Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand (beschränkt auf die Frage, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht), Vorund Familienname sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Sterbetag und - ort.12 2.3.3. Gruppenauskunft Unter einer sog. Gruppenauskunft ist eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen zu verstehen. Eine solche darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Gruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden: Tag der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschriften, Tag des Einund Auszuges, Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht). Im Rahmen einer solchen Gruppenauskunft dürfen neben der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschriften und gesetzliche Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift) erteilt werden. 2.3.4. Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen Unter Melderegisterauskünften in besonderen Fällen sind u.a. die Weitergabe bestimmter Daten an Parteien, Adressbuchverlage und die sonstige Nutzung (z.B. Übermittlung der Daten von Alters - und Ehejubilaren an die Presse) zu verstehen. In diesem Bereich unterscheiden sich die jeweiligen Landesregelungen. Während alle Ländergesetze gegen die Anfrage von Parteien gewisse Widerspruchsmöglichkeiten vorsehen, ist dies hinsichtlich der Weitergabe an Adressbuchverlage und bei Alters- und Ehejubiläen nicht der Fall. In den meisten Ländern besteht diesbezüglich die Möglichkeit, der Weitergabe der Daten zu widersprechen. Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und das Saarland haben sich jedoch in Teilbereichen für die Einwilligungslösung entschieden. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 MeldeG (BE) darf die Meldebehörde die Auskunft über Alters- und Ehejubiläen nur dann erteilen, wenn der Betroffene in diese Auskunft eingewilligt hat. Adressbuchverlagen darf zur Aufnahme in öffentlich zugängliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eine Auskunft sogar nur erteilt werden , soweit der Betroffene schriftlich eingewilligt hat (§ 29 Abs. 3 Satz 1 MeldeG (BE)). Eine hinsichtlich der Alters- und Ehejubiläen ähnliche Regelung enthält das Meldegesetz Hamburgs mit § 35 Abs. 3 Satz 1 HmbMG. Darüber hinaus dürfen die Meldebehörden in Hamburg Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit der unmittelbar folgenden Wahl oder künftigen Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zu den Bezirksversammlungen in den vier der Wahl vorangehenden Monaten oder Parteien für die Wahr- 12 § 32 Abs. 2 MG (BW), Art. 31 Abs. 4 MeldeG (BY), § 28 Abs. 2 MeldeG (BE), § 32 Abs. 2 BbgMeldeG (BB), § 32 Abs. 2 MG (HB), § 34 Abs. 2 HmbMG (HH), § 34 Abs. 2 HMG (HE), § 34 Abs. 2 LMG (MV), § 33 Abs. 4 NMG (NI), § 34 Abs. 2 MG NRW (NW), § 34 Abs. 5 MG (RP), § 34 Abs. 2MG (SL), § 32a Abs. 1 SächsMG (SN), § 33 Abs. 2 MG-LSA (ST), § 27 Abs. 4 LMG (SH), § 31 Abs. 4 ThürMeldeG (TH). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 211/12 Seite 8 nehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 ParteienG13 Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Daten14 von Gruppen von Wahlberechtigten, für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist, erteilen, wenn die Betroffenen eingewilligt haben (§ 35 Abs. 2 Satz 1 HmbMG). Stehen die Anfragen der Parteien im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament, so kann der Weitergabe der Daten15 auch in Hamburg nur widersprochen werden (§ 35 Abs. 1 Satz 1 HmbMG). In Nordrhein-Westfalen ist die Einwilligung der Betroffenen hinsichtlich der Auskunft über Alters- und Ehejubiläen sowie der Weitergabe an Adressbuchverlage Voraussetzung für die Erteilung (§ 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 MG NRW). In dem saarländischen Landesgesetz ist die Einwilligungslösung lediglich hinsichtlich der Weitergabe der Daten an Adressbuchverlage vorgesehen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 MG (SL)). Der oder die Betroffene hat dann auch die Möglichkeit festzulegen, ob die Eintragung in gedruckten , elektronischen oder beiden Verzeichnissen erfolgen soll. 2.3.5. Auskunftssperre und andere Fälle der Unzulässigkeit Die Ländergesetze sehen vor, dass die Erteilung einer Melderegisterauskunft (einfache, erweiterte , Gruppenauskunft, in besonderen Fällen) u.a. dann unzulässig ist, wenn eine sogenannte Auskunftssperre in das Register eingetragen wurde. Eine solche hat die jeweilige Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen , dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. Etwas anderes gilt dann, wenn nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr in diesem Sinne ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus gilt eine Auskunftssperre lediglich befristet . Sie kann jedoch auf Antrag verlängert werden.16 Ergänzend sehen die Ländergesetze weitere Fälle vor, in denen eine Melderegisterauskunft unzulässig ist. Übereinstimmend wird dies in den Fällen des § 1758 Abs. 2 BGB17 (Regelung im Zusammenhang mit der Annahme Minderjähriger) so gesehen. Ferner können nach den einzelnen Landesgesetzen Regelungen des Personenstandsgesetzes (PStG) einer Auskunftserteilung entge- 13 § 1 Abs. 2 ParteienG: „Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.[…]“ 14 Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften. 15 S.o. Fn. 14 16 Siehe Punkt 3: Tabellarischer Überblick 17 § 1758 Abs. 2 BGB: „Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist“. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 211/12 Seite 9 genstehen.18 Die Meldegesetze der Länder Berlin, Brandenburg, Niedersachen und Saarland verneinen die Zulässigkeit auch dann, wenn Regelungen des Transsexuellengesetzes (TSG)19 entgegenstehen .20 2.3.6. Hinweispflichten und Zweckbindung Hinsichtlich der einzelnen Widerspruchs- und Einwilligungsmöglichkeiten enthalten die Ländergesetze Hinweispflichten. Der Betroffene ist jeweils auf seine Rechte, teils durch Bekanntmachung , einmalig oder wiederholt hinzuweisen.21 Des Weiteren sehen die Ländergesetze im Bezug auf die im Rahmen einer erweiterten Melderegisterauskunft oder Gruppenauskunft übermittelten Daten vor, dass diese nur zweckgebunden verwendet werden dürfen. So darf z.B. gemäß § 31 Abs. 6 des thüringischen Meldegesetzes (ThürMeldeG)22 der Empfänger die Daten im Falle einer erweiterten Melderegisterauskunft oder Gruppenauskunft nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden . Ähnliche Regelungen finden sich auch in den übrigen Ländergesetzen.23 18 § 33 Abs. 2 MG (BW), Art. 31 Abs. 8 MeldeG (BY), § 28 Abs. 7 MeldeG (BE), § 32b Abs. 4 BbgMeldeG (BB), § 32 Abs. 7 MG (HB), § 34 Abs. 6 HmbMG (HH), § 34 Abs. 7 HMG (HE), § 34 Abs. 7 LMG (MV), § 35 Abs. 3 NMG (NI), § 34 Abs. 7 MG NRW (NW), § 34 Abs. 9 MG (RP), § 34 Abs. 7 MG (SL), § 34 Abs. 2 SächsMG (SN), § 35 Abs. 3 MG LSA (ST), § 27 Abs. 8 LMG (SH), § 31 Abs. 8 ThürMeldeG (TH). 19 Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz) vom 10. September 1980, BGBl I 1980, 1654, zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2009 I 1978. 20 § 28 Abs. 7 Nr. 2 MeldeG (BE), § 32b Abs. 4 Nr. 1 BbgMeldeG (BB), § 35 Abs. 3 Nr. 1 NMG (NI), § 34 Abs. 7 Nr. 1 MG (SL), § 35 Abs. 3 Nr. 1 MG LSA (ST). 21 Bsp.: § 32a Abs.2 Satz 2 MG (BW), Art. 31 Abs. 3 Satz 3 MeldeG (BY), § 28a Abs. 2 Satz 6 MeldeG (BE), § 32a Abs. 2 Satz 6 BbgMeldeG (BB), § 32 Abs. 1b Satz 4 MG (HB), § 34a Abs. 2 Satz 6 HMG (HE), § 34a Abs. 2 Satz 6 LMG (MV), § 33 Abs. 1 Satz 6 NMG (NI), § 34 Abs. 1b Satz 4 MG NRW (NW), § 34 Abs. 3 Satz 5 MG (RP), § 34a Abs. 2 Satz 5 MG (SL), § 32 Abs. 4 Satz 5 SächsMG (SN), § 33 Abs. 1a Satz 5 MG LSA (ST), § 27 Abs. 2 Satz 3 LMG (SH), § 31 Abs. 3 Satz 4 ThürMeldeG (TH). 22 Thüringer Gesetz über das Meldewesen (Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG -), vom 26. Oktober 2006, GVBl. 2006, 525, letzte berücksichtigte Änderung: Außerkrafttretedatum aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 530). 23 § 32 Abs. 5 MG (BW), Art. 31 Abs. 6 MeldeG (BY), § 28 Abs. 4 MeldeG (BE), § 32 Abs. 4 BbgMeldeG (BB), § 32 Abs. 4 MG (HB), § 34 Abs. 4 HmbMG (HH), § 34 Abs. 4 HMG (HE), § 34 Abs. 4 LMG (MV), § 35 Abs. 1 NMG (NI), § 34 Abs. 5 MG NRW (NW), § 34 Abs. 7 MG (RP), § 34 Abs. 4 MG (SL), § 32a Abs. 4 SächsMG (SN), § 35 Abs. 1 MG LSA (ST), § 27 Abs. 6 LMG (SH). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 211/12 Seite 10 3. Tabellarischer Überblick Datenübertragung Melderegisterauskunft an öffentlich- rechtliche Religionsgesellschaften einfache erweiterte Auskunftssperre in besonderen Fällen (Gruppenauskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen , Veröffentlichung und sonstige Nutzung von Daten) BW24 § 30 MG Widerspruchslösung: § 30 Abs. 2 Satz 3 MG Einschränkung: § 30 Abs. 2 Satz 6 MG § 32 Abs. 1 MG Automatisierte Erteilung möglich: § 32a Abs. 1 MG Widerspruchslösung: gegen automatisierten Abruf übers Internet: § 32a Abs. 2 Satz 1 MG § 32 Abs. 2 MG § 33 MG, § 34 Abs. 4 MG § 34 MG Widerspruchslösung: § 34 Abs. 1 Satz. 3 MG (Weitergabe an Parteien etc.), § 34 Abs. 4 Satz. 3 MG (Einwohnerbücher u.ä. sowie elektronische Adressverzeichnisse) BY25 Art. 29 MeldeG Widerspruchslösung: Art. 29 Abs. 2 Satz 3 MeldeG; Einschränkung: Art. 29 Abs. 3 Satz 4 MeldeG Art. 31 Abs. 1-3 Melde G Automatisierte Erteilung möglich: Art. 31 Abs. 2, 3 Melde G Widerspruchslösung: gegen automatisierten Abruf übers Internet: Art. 31 Abs. 3 Satz 3 MeldeG Art. 31 Abs. 4 MeldeG Art. 31 Abs. 7 MeldeG Art. 32 MeldeG Widerspruchslösung: Art. 32 Abs. 2 Satz. 1 MeldeG (Alters- und Ehejubiläen) , Art. 32 Abs. 3 Satz. 2 MeldeG (Adressbuchverlage ) 24 Meldegesetz (MG), Fn. 4. 25 Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz- MeldeG), vom 8 Dezember 2006 GVBl S. 990, BayRS 210- 3-I, zuletzt geändert durch § 3 G zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen vom 10.04.2007 (GVBl S. 267). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 211/12 Seite 11 Datenübermittlung Melderegisterauskunft an öffentlich- rechtliche Religionsgesellschaften einfache erweiterte Auskunftssperre in besonderen Fällen BE26 § 27 MeldeG Widerspruchslösung: § 27 Abs. 2 Satz. 3 MeldeG Einschränkung: § 27 Abs. 2 Satz. 4 MeldeG § 28 Abs. 1 MeldeG Automatisierte Erteilung möglich: § 28a Abs. 1 MeldeG Widerspruchslösung: gegen automatisierten Abruf übers Internet: § 28a Abs. 2 Satz 5 MeldeG § 28 Abs. 2 MeldeG kann bei Nachweis eines berechtigten Interesse verweigert werden: § 28 Abs. 6 Satz. 1 MeldeG § 28 Abs. 5, 6 MeldeG § 29 MeldeG Widerspruchslösung: § 29 Abs. 1 Satz 1 Melde G (Weitergabe an Parteien etc.); Einwilligungslösung: § 29 Abs. 2 Satz. 1 MeldeG (Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen ); Einwilligungslösung: § 29 Abs. 3 Satz. 1 MeldeG (Aufnahme in öffentlich zugängliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse) BB27 § 30 BbgMeldeG Widerspruchslösung: § 30 Abs. 2 Satz. 2 BbgMeldeG Einschränkung: § 30 Abs. 2 Satz 3 BbgMelde G § 32 Abs. 1 BbgMelde G Automatisierte Erteilung möglich: § 32a Abs. 1, 2 Bbg- MeldeG Widerspruchslösung: gegen automatisierten Abruf übers Internet: § 32a Abs. 2 Satz 5 BbgMeldeG § 32 Abs. 2 BbgMeldeG § 32b, 33 Abs. 7 BbgMeldeG § 33 BbgMeldeG Widerspruchslösung: § 33 Abs. 6 BbgMeldeG (Parteien etc., Altersund Ehejubiläen, Adressbuchverlage ) 26 Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz), vom 26. Februar 1985, GVBl. 1985, 507, letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 25.01.2010 (GVBl. S. 22). 27 Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006, GVBl. I 2006, 6, letzte berücksichtigte Änderung : §§ 9 und 32b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2009 (GVBl. I S. 66). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 211/12 Seite 12 Datenübermittlung Melderegisterauskunft an öffentlich- rechtliche Religionsgesellschaften einfache erweiterte Auskunftssperre in besonderen Fällen HB28 § 31 MG Widerspruchslösung: § 31 Abs. 2 Satz 3 MG Einschränkung § 31 Abs. 2 Satz. 4 MG § 32 Abs. 1 MG Automatisierte Erteilung möglich: § 32 Abs. 1a, 1b MG; Widerspruchslösung: gegen automatisierten Abruf übers Internet § 32 Abs. 1b Satz 4 MG § 32 Abs. 2 MG § 32 Abs. 5 MG § 33 MG Widerspruchslösung: § 33 Abs. 1 Satz 1, 6 MG (Parteien etc.); § 33 Abs. 2 Satz 1 (Altersund Ehejubiläen); § 33 Abs. 3 Satz 2 (Adressbuchverlagen ) HH29 § 33 HmbMG Widerspruchslösung: § 33 Abs. 2 Satz. 3 HmbMG Einschränkung § 33 Abs. 2 Satz 4 HmbMG § 34 Abs. 1, 1a HmbMG Automatisierte Erteilung möglich: § 34 Abs. 1a HmbMG Widerspruchslösung: gegen automatisierten Abruf übers Internet § 34 Abs. 1a Satz 2 HmbMG § 34 Abs. 2 HmbMG § 34 Abs. 5 HmbMG § 35 HmbMG Widerspruchslösung: § 35 Abs. 1 Satz 1 HmbMG (Parteien etc.) Einwilligungslösung: § 35 Abs. 2 Satz 1 HmbMG (Parteien etc.) Einwilligungslösung: § 35 Abs. 3 Satz 1 HmbMG (Alters- und Ehejubiläen) HE30 § 32 HMG Widerspruchslösung: § 32 Abs. 2 Satz 3 Einschränkung: § 32 Abs. 2 Satz 4 § 34 Abs. 1 HMG Automatisierte Erteilung möglich: § 34a HMG Widerspruchslösung: gegen automatisierten Abruf übers Internet § 34a Abs. 2 Satz 5 HMG § 34 Abs. 2 HMG § 34 Abs. 5, 6 HMG § 35 HMG Widerspruchslösung: § 35 Abs. 5 HMG (Parteien etc., Adressbuchverlage ) 28 Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1986, Brem.GBl. 1986, 210, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3 und 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01.03.2011 (Brem.GBl. S. 79). 29 Hamburgisches Meldegesetz (HmbMG), in der Fassung vom 3. September 1996, HmbGVBl. 1996, 231, letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 42). 30 Hessisches Meldegesetz (HMG), in der Fassung vom 10. März 2006, GVBl. I 2006, 66, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2010 (GVBl. I S. 403, 404). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 211/12 Seite 13 Datenübermittlung Melderegisterauskunft an öffentlich- rechtliche Religionsgesellschaften einfache erweiterte Auskunftssperre in besonderen Fällen MV31 § 32 LMG Widerspruchslösung: § 32 Abs. 2 Satz 3 LMG Einschränkung: § 32 Abs. 2 Satz 4 LMG §34 Abs. 1 LMG Automatisierte Erteilung möglich: § 34a LMG Widerspruchslösung: gegen automatisierten Abruf übers Internet § 34a Abs. 2 Satz 5 LMG § 34 Abs. 2 LMG § 35 LMG Widerspruchslösung: § 35 Abs. 1 Satz. 3 LMG (Parteien); § 35 Abs. 2 Satz 1 LMG (Alters- und Ehejubiläen ); § 35 Abs. 3 Satz 2 LMG (Adressbuchverlage ) NI32 § 30 NMG Widerspruchslösung: § 30 Abs. 2 Satz 3 NMG Einschränkung: § 30 Abs. 2 Satz 4 NMG § 33 Abs. 1 NMG Automatisierte Erteilung möglich: § 33 Abs. 1 Satz 3 NMG Widerspruchslösung: gegen automatisierten Abruf § 33 Abs. 1 Satz 5 NMG § 33 Abs. 4 NMG § 35 NMG § 34 NMG Widerspruchslösung: § 34 Abs. 5 NMG (Adressbuchverlage , Alters- und Ehejubiläen, Parteien etc.) NW33 § 32 MG NRW Widerspruchslösung: § 32 Abs. 2 Satz 3 MG NRW Einschränkung: § 32 Abs. 2 Satz 4 MG NRW § 34 Abs. 1 MG NRW Automatisierte Erteilung möglich: § 34 Abs. 1a MG NRW Widerspruchslösung: gegen automatisierten Abruf übers Internet § 34 Abs. 1b Satz 3 MG NRW § 34 Abs. 2 MG NRW § 34 Abs. 6 MG NRW § 35 MG NRW Widerspruchslösung: § 35 Abs. 6 Satz 1 MG NRW (Parteien etc.); Einwilligungslösung: § 35 Abs. 3 Satz. 1 MG NRW (Alters- und Ehejubiläen ), § 35 Abs. 4 Satz. 2 MG NRW (Adressbuchverlage ) 31 Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007, GVOBl. M-V 2007, 34, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 9, 34 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461). 32 Niedersächsische Meldegesetz (NMG), Fn. 9 33 Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997, GV. NRW. 1997, 332, letzte berücksichtigte Änderung: § 39 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 765). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 211/12 Seite 14 Datenübermittlung Melderegisterauskunft an öffentlich- rechtliche Religionsgesellschaften einfache erweiterte Auskunftssperre in besonderen Fällen RP34 § 32 MG Widerspruchslösung: § 32 Abs. 2 Satz 3 MG Einschränkung: § 32 Abs. 2 Satz 5 MG § 34 Abs. 1 MG Automatisierte Erteilung möglich: § 34 Abs. 2, 3 MG Widerspruchslösung: gegen automatisierten Abruf übers Internet § 34 Abs. 3 Satz 4 MG § 34 Abs. 5 MG § 34 Abs. 8 MG § 35 MG Widerspruchslösung: § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 MG (Parteien, etc.), § 35 Abs. 3 Satz 3 MG (Altersund Ehejubiläen), § 35 Abs. 4 Satz 3 MG (Adressbuchverlage ) SL35 § 32 MG Widerspruchslösung: § 32 Abs. 2 Satz 3 MG Einschränkung: § 32 Abs. 2 Satz 4 MG § 34 Abs. 1 MG Automatisierte Erteilung möglich: § 34a MG; Widerspruchslösung: gegen automatisierten Abruf übers Internet § 34a Abs. 2 Satz 4 MG § 34 Abs. 2 MG § 34 Abs. 5 MG § 35 MG Widerspruchslösung: § 35 Abs. 1 Satz 1 MG (Parteien), § 35 Abs. 2 Satz 1 MG (Alters- und Ehejubiläen ), Einwilligungslösung: § 35 Abs. 3 Satz 1 MG (Adressbuchverlage) SN36 § 30 SächsMG Widerspruchslösung: § 30 Abs. 2 Satz 3 SächsMG Einschränkung: § 30 Abs. 2 Satz 4 SächsMG § 32 Abs. 1 SächsMG Automatisierte Erteilung möglich: § 32 Abs. 2, 4 SächsMG; Widerspruchslösung: gegen automatisierten Abruf übers Internet § 32 Abs. 4 Satz 4 SächsMG § 32a Abs. 1 SächsMG § 34, § 32 Abs. 3, § 32a Abs. 5 SächsMG § 33 SächsMG Widerspruchslösung: § 33 Abs. 4 SächsMG (Parteien , Alters- und Ehejubiläen , Adressbücher) 34 Meldegesetz (MG), vom 22. Dezember 1982, GVBl 1982, 463, letzte berücksichtigte Änderung: § 9 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20.12.2011 (GVBl. S. 427, 428). 35 Gesetz Nr. 1148 - Meldegesetz (MG), vom 14. Dezember 1982, in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (Amtsbl. S. 278), 36 Sächsisches Meldegesetz (SächsMG), Neufassung in der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006, Sächs- GVBl. 2006, 388, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 211/12 Seite 15 Datenübermittlung Melderegisterauskunft an öffentlich- rechtliche Religionsgesellschaften einfache erweiterte Auskunftssperre in besonderen Fällen ST37 § 30 MG-LSA Widerspruchslösung: § 30 Abs. 2 Satz 3 MG- LSA Einschränkung: § 30 Abs. 2 Satz 4 MG-LSA § 33 Abs. 1 MG-LSA Automatisierte Erteilung möglich: § 33 Abs. 1a MG-LSA Widerspruchslösung: gegen automatisierten Abruf übers Internet § 33 Abs. 1a Satz 4 MG- LSA § 33 Abs. 2 MG-LSA § 35 MG-LSA § 34 MG-LSA Widerspruchslösung: § 34 Abs. 4 Satz 1 MG- LSA (Parteien etc., Alters - Ehejubiläen, Adressbuchverlage ) SH38 § 26 LMG Widerspruchslösung: § 26 Abs. 2 Satz 3 LMG Einschränkung: § 26 Abs. 2 Satz 4 LMG § 27 Abs. 1 LMG Automatisierte Erteilung möglich § 27 Abs. 1 Satz 3 LMG Widerspruchslösung : gegen automatisierten Abruf übers Internet § 27 Abs. 2 Satz 2 LMG § 27 Abs. 4 LMG § 27 Abs. 7 LMG § 28 LMG Widerspruchslösung: § 28 Abs. 1 Satz 1 LMG (Parteien etc.), § 28 Abs. 2 Satz 1 LMG (Altersund Ehejubiläen), § 28 Abs. 3 Satz 3 LMG (Adressbücher ) TH39 § 29 ThürMeldeG Widerspruchslösung: § 29 Abs. 2 Satz 3 ThürMeldeG Einschränkung § 29 Abs. 2 Satz 4 ThürMelde G § 31 Abs. 1 ThürMeldeG Automatisierte Erteilung möglich § 31 Abs. 2, 3 ThürMeldeG Widerspruchslösung: gegen automatisierten Abruf übers Internet § 31 Abs. 3 Satz 3 Thür- MeldeG § 31 Abs. 4 ThürMeldeG § 31 Abs. 7 ThürMeldeG § 32 ThürMeldeG Widerspruchslösung: § 32 Abs. 4 Satz 1 ThürMeldeG (Parteien, Alters- und Ehejubiläen, Adressbuchverlage) 37 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2004, GVBl. LSA 2004, 506, letzte berücksichtigte Änderung: § 31a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 824, 825). 38 Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -), in der Fassung vom 24. Juni 2004, GVOBl. 2004, 214, letzte berücksichtigte Änderung: § 25 geändert (Ges. v. 28.09.2010, GVOBl. S. 684). 39 Thüringer Gesetz über das Meldewesen (Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG -), Fn. 22. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 211/12 Seite 16 4. Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG40) Im Fokus der Öffentlichkeit steht, wie bereits eingangs erwähnt, insbesondere die Frage, ob und in welcher Weise Unternehmen für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels künftig Daten von den Meldeämtern erhalten dürfen. Zu dieser Frage hat im Speziellen die Änderung des § 44 MeldFortG geführt. Der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung sah in diesem Zusammenhang die Einwilligungslösung vor. Danach durften Daten nicht zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden, es sei denn die betroffene Person hätte in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt. Dieser Teil wurde jedoch dahingehend geändert, dass die nun vom Bundestag verabschiedete Gesetzesfassung von der Widerspruchslösung ausgeht. Jede Person oder Stelle , die eine einfache Melderegisterauskunft beantragt, muss angeben - wie auch im ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung vorgesehen -, ob sie diese Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden will (§ 44 Abs. 1 Satz 2 MeldFortG). Eine Einwilligung des Betroffenen in die Weitergabe seiner Daten ist allerdings für die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nicht mehr vorgesehen. Allerdings kann der Betroffene jetzt der Übermittlung seiner Daten für solche Zwecke widersprechen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 MeldFortG). Der Widerspruch gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Er ist wirkungslos, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden (§ 44 Abs. 4 Satz 2 MeldFortG). Die einfache Melderegisterauskunft ist somit in diesen Fällen evtl. sogar gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen zu erteilen. Nicht zulässig ist aber der „Kauf ganzer Listen“. Es ist ausgeschlossen, dass ein Adresshändler Listen mit Namen und Anschriften von nicht weiter konkretisierten Bürgern „kaufen“ kann. In einem solchen Fall würde es sich um eine „Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen“ handeln. Gem. § 46 Abs. 1 MeldFortG dürfte eine solche Auskunft nur erteilt werden, wenn die Auskunft im öffentlichen Interesse liegt. Im Gegensatz zu Markt- und Meinungsforschung stellt der Adresshandel jedoch kein öffentliches Interesse dar.41 Daher wäre eine solche Auskunft nicht zulässig und dürfte nicht erteilt werden. 5. Zusammenfassung Nach aktuell geltender Rechtslage kann jedermann, egal zu welchem Zweck, nach den Meldegesetzen der Länder eine einfache Melderegisterauskunft verlangen (s.o.). Gleiches gilt nach dem MeldFortG. Es hat zwar den Anschein, als sei der Betroffene durch § 44Abs. 1 Satz 3 MeldFortG besser geschützt, da er die Möglichkeit besitzt, der Weitergabe seiner Daten für Zwecke der Werbung und des Adresshandels im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft zu widerspre- 40 Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens, Fn. 2. 41 Ehmann/Brunner, Bundesmeldegesetz Aktuell: Sind die Einwohnermeldeämter künftig wirklich Datenhändler ?, rehmnetz, Newsletter, Allgemeines Verwaltungsrecht, Pass-, Ausweis- und Melderecht, Ausgabe 7, Juli 2012, S. 1 (4). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 211/12 Seite 17 chen. Dies ist allerdings ein eher schwacher Schutz, da die Auskunft dennoch erteilt wird, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden. Im Gegensatz zu den Ländergesetzen kann der Betroffene im Falle des MeldFortG jedoch dem automatisierten Abruf einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet nicht widersprechen (§ 49 MeldFortG). Der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung sah hinsichtlich der einfachen Melderegisterauskunft zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels eine Einwilligungslösung vor. Grundsätzlich bietet die Einwilligungslösung dem Betroffenen mehr Schutz, da er zunächst gefragt werden muss, ehe seine Daten weitergegeben werden dürfen. Im Rahmen der Widerspruchslösung muss der Betroffene von sich aus aktiv werden, um seine Rechte wahrzunehmen. Oftmals wird ihm diese Möglichkeit aber bereits gar nicht bekannt sein. Daran ändern auch die Hinweispflichten der Meldebehörden nichts, die meist in Form der öffentlichen Bekanntmachung erfolgen . Lediglich die Länder Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und das Saarland haben sich bereits in Teilbereichen für eine Einwilligungslösung entschieden (siehe Punkt 2.3.4.). Im übrigen ist die Widerspruchslösung die vorherrschende Variante in den Ländergesetzen, wenn es darum geht, einem Betroffenen Einfluss auf die Weitergabe seiner Daten zu gewähren. Hinsichtlich der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sowie Melderegisterauskünften in besonderen Fällen finden sich im MeldFortG (§§ 48, 50 MeldFortG) den Ländergesetzen entsprechende Regelungen.