© 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 210/18 Einzelfragen zum Umgang mit IS-Rückkehrern Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 210/18 Seite 2 Einzelfragen zum Umgang mit IS-Rückkehrern Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 210/18 Abschluss der Arbeit: 28. Juni 2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 210/18 Seite 3 1. Einleitung Gebeten wurde um die Beantwortung der folgenden Einzelfragen zum Umgang mit IS-Rückkehrern in Deutschland. 2. Entziehung der Staatsangehörigkeit Gefragt wird, ob es Überlegungen gibt, deutschen Staatsangehörigen, die ausgereist sind und sich den IS-Terrormilizen angeschlossen haben, die Staatsangehörigkeit zu entziehen. Die Parteien der CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag1 vom 14. März 2018 auf einen neuen Verlusttatbestand im Staatsangehörigkeitsgesetz verständigt. Danach sollen Deutsche, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren können, wenn ihnen die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer Terrormiliz im Ausland nachgewiesen werden kann. Ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde bislang noch nicht in den Bundestag eingebracht. 3. Konsularische Betreuung Gefragt wird weiter, ob eine Betreuung von IS-Kämpfern in ausländischen Gefängnissen durch deutsche Konsulate stattfindet. Die konsularische Betreuung von deutschen Staatsangehörigen in Gefängnissen im Irak ist nach Informationen der Bundesregierung2 aufgrund der Sicherheitslage nur in einzelnen Haftanstalten möglich. In Syrien ist nach Schließung der deutschen Botschaft in Damaskus keine konsularische Betreuung möglich. Die Mitarbeiter der Konsulate leisten gemäß Konsulargesetz3 im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens konsularische Betreuung für deutsche Staatsangehörige, die im Ausland hilfebedürftig sind oder festgenommen bzw. verhaftet wurden. Bei der konsularischen Betreuung wird ein etwaiger Strafanspruch des Gaststaates genauso berücksichtigt wie deutsche Sicherheitsund Strafverfolgungsinteressen.4 4. Informationsaustausch mit ausländischen Staaten Schließlich wird gefragt, ob und in welchem Maße deutsche Sicherheitsbehörden ihre Informationen über deutsche IS-Kämpfer ausländischen Sicherheitsbehörden zur Verfügung stellen. 1 Koalitionsvertrag vom 14.03.2018, Zeile 6021 (https://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen /2018/03/2018-03-14-koalitionsvertrag.html, Stand: 27.06.2018). 2 Antwort Bundesregierung, BT-Drs. 19/284, S. 11 (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/002/1900284.pdf, Stand: 27.06.2018). 3 Konsulargesetz, § 1, (https://www.gesetze-im-internet.de/konsg/BJNR023170974.html, Stand: 27.06.2018). 4 Antwort Bundesregierung, BT-Drs. 19/284, S. 12 (Fn. 2). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 210/18 Seite 4 Eine besondere Bedeutung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Prävention und der Bekämpfung von Terrorismus kommt dem Informationsaustausch mit ausländischen Sicherheitsbehörden und internationalen Organisationen (z.B. Interpol) zu. Der Datenaustausch zwischen den deutschen Nachrichtendiensten und den ausländischen Sicherheitsbehörden kann durch gegenseitige Datenübermittlungen oder durch die Nutzung gemeinsamer Dateien im Rahmen der gesetzlichen Übermittlungsvorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes5 und des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst6 erfolgen. Die Zusammenarbeit setzt voraus, dass ein erhebliches Sicherheitsinteresse für die Bundesrepublik und die jeweils teilnehmenden Staaten besteht und in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist. *** 5 Bundesverfassungsschutzgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/BJNR029700990.html, Stand: 28.06.2018). 6 Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (https://www.gesetze-im-internet.de/bndg/BJNR029790990.html, Stand: 28.06.2018).