WD 3 - 3000 - 209/19 (12. September 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Amtswohnungen stehen den Mitgliedern der Bundesregierung, dem Bundespräsidenten und dem Bundestagspräsidenten zu. Für die Mitglieder der Bundesregierung findet sich die entsprechende gesetzliche Regelung im Bundesministergesetz (BMinG). Nach § 12 Abs. 1 BMinG hat der Bundeskanzler Anspruch auf eine Amtswohnung mit Ausstattung. Den Bundesministern können ebenfalls Amtswohnungen zugewiesen werden. Nähere Ausführungen enthalten die „Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung“, die der Bundesminister des Innern erlassen hat. Nach § 1 Abs. 1 der Bestimmungen sind Amtswohnungen „Wohnungen in bundeseigenen, vom Bund gemieteten oder anderweitig in Anspruch genommenen Gebäuden, die als Wohnungen der Mitglieder der Bundesregierung bestimmt und mit Rücksicht auf deren Stellung und Verpflichtungen für diese Zwecke besonders hergerichtet sind“. Freie Amtswohnungen sind nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Bestimmungen den Mitgliedern der Bundesregierung zuzuweisen. § 2 Abs. 1 der Bestimmungen besagt: „Ist für einen Bundesminister eine Amtswohnung in einem bundeseigenen Gebäude nicht vorhanden oder auch bei einem anderen Bundesministerium nicht verfügbar, so kann ihm auf seinen Antrag auch eine andere Wohnung an seinem dienstlichen Wohnsitz als Amtswohnung für die Dauer seiner Amtszeit zugewiesen werden. Dem Antrag auf Zuweisung der Wohnung als Amtswohnung ist ein etwa bestehender Mietvertrag beizufügen.“ Kann ein Mitglied der Bundesregierung eine Amtswohnung aus besonderen Gründen nicht beziehen oder ist ihm das Beziehen nicht zuzumuten, so kann es nach § 1 Abs. 2 S. 3 der Bestimmungen auf seinen Antrag hin vom Beziehen der Amtswohnung befreit werden. Wenn keine Amtswohnung bewohnt wird, hat das Mitglied der Bundesregierung die Wohnkosten selbst zu tragen. Dafür wird gemäß § 11 Abs. 1b BMinG ein Ortszuschlag gewährt, der nach § 12 Abs. 1 S. 3 BMinG entfällt, wenn eine Amtswohnung zur Verfügung gestellt wird. Auch dem Bundespräsidenten und dem Bundestagspräsidenten stehen im Rahmen ihrer Amtsausstattung Amtswohnungen zu. Diese Ansprüche finden sich aber nicht in speziellen gesetzlichen Regelungen, sondern nur im jährlichen Haushaltsgesetz. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Rechtsgrundlagen für Amtswohnungen