© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 208/20 Einsatz der Bundeswehr im Innern Amtshilfe zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 208/20 Seite 2 Einsatz der Bundeswehr im Innern Amtshilfe zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 208/20 Abschluss der Arbeit: 9. September 2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 208/20 Seite 3 1. Einleitung Gefragt wurde nach den Voraussetzungen für eine Amtshilfe durch die Bundeswehr in den Städten und Gemeinden. Hintergrund ist die Unterstützung durch Soldaten der Bundeswehr im Bereich der Versorgung der älteren Bevölkerung in der Covid-19-Pandemie.1 Die rechtlichen Vorgaben für eine Amtshilfe finden sich in §§ 4 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)2. Amtshilfeersuchen stehen im Ermessen der ersuchenden Behörde, § 5 Abs. 1 VwVfG. Es besteht eine Amtshilfepflicht, nach der jede Behörde anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe leistet, § 4 Abs. 1 VwVfG. Dies gilt für die Behörden des Bundes und der Länder. Die ersuchte Behörde prüft das Amtshilfeersuchen unter Berücksichtigung der in § 5 Abs. 2 und 3 VwVfG genannten Verbots- und Verweigerungsgründe. Danach darf eine ersuchte Behörde Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist oder durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde (Abs. 2). Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann, sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte oder sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde (Abs. 3). Die ersuchende Behörde entscheidet über die Auswahl der Behörde, die um Amtshilfe ersucht werden soll, § 6 VwVfG. 2. Literaturrecherche Die folgende Dokumentation gibt weitere Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen durch die Bundeswehr auf Ersuchen eines Bundeslandes, von Städten oder Kommunen. Die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages Einsatz der Bundeswehr im Innern zur Bewältigung der Flüchtlingssituation, vom 7. Dezember 2015, WD 3 - 3000 - 303/15, geht auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen einer Verwendung der Streitkräfte im Innern ein. Auf Seite 6 der Ausarbeitung werden die rechtlichen Voraussetzungen für ein Amtshilfeersuchen erläutert und die Grenzen einer Unterstützungsleistung durch die Bundeswehr genannt. Anlage 1 1 Siehe Süddeutsche Zeitung vom 24. März 2020 https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/gesundheit-wilhelmshaven -marinesoldaten-in-wilhelmshaven-helfen-beim-einkaufen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-200324- 99-457823, Saarbrücker Zeitung vom 1. Juli 2020 https://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/landespolitik /bundeswehr-hilft-in-seniorenresidenz-hohenburg-in-homburg_aid-51966201. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 208/20 Seite 4 Der Aufsatz von Lucks, Inhalt und Grenzen einer Amtshilfeleistung durch die Streitkräfte am Beispiel der Flüchtlingshilfe, NVwZ 2015, 1648 ff., setzt sich mit dem Einsatz der Bundeswehr zur Unterstützung von Bundes- und Landesbehörden sowie Städten und Gemeinden bei der Bewältigung der Flüchtlingshilfe im Jahr 2015 auseinander und erläutert die Möglichkeiten und Grenzen einer Amtshilfe durch die Bundeswehr. Insbesondere geht er auf die Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG ein, die eine Unterstützung mit Personal einschließen kann, wenn z. B. Beamte zur Dienstleistung bei Bundes- oder Landesbehörden abgeordnet werden. Anlage 2 Die Broschüre des Bundesministeriums der Verteidigung Amtshilfe durch die Bundeswehr, Hinweise für Antragsteller, für die Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte gibt einen schnellen Überblick zu Prinzipien der Amtshilfe, Unterstützungsmöglichkeiten, Verfahren, Rechtsgrundlagen und Ansprechstellen im Zusammenhang mit Amtshilfeersuchen an die Bundeswehr. Anlage 3 ***