© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 208/19 Die Kontrolle des Bundestags über die Umsetzung von Gesetzen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 208/19 Seite 2 Die Kontrolle des Bundestags über die Umsetzung von Gesetzen Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 208/19 Abschluss der Arbeit: 28. August 2019 Fachbereich: WD 3: Verwaltung und Verfassung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 208/19 Seite 3 1. Fragestellung Es stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten der Bundestag hat zu kontrollieren, wie Gesetze umgesetzt werden. 2. Kontrolle der Exekutive Die Kontrolle des Bundestags beschränkt sich auf die Exekutive. Die Umsetzung von Gesetzen durch Gerichte kann der Bundestag nicht kontrollieren. Der Bundestag kann die Bundesregierung aber z. B. um Stellungnahme bitten, ob und wie sie beabsichtigt, auf eine bestimmte Rechtsprechung zu reagieren. 3. Allgemeine Kontrollrechte Der Bundestag kann über seine folgenden allgemeinen Rechte kontrollieren, wie die Bundesregierung Gesetze umsetzt: – Große und Kleine Anfragen (§§ 100, 104 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – GO-BT). – Fragen einzelner Abgeordneter zur mündlichen oder schriftlichen Beantwortung (§ 105 GO-BT). – Aktuelle Stunde und die Befragung der Bundesregierung im Plenum und in den Fachausschüssen (§ 106 GO-BT, Art. 43 Abs. 1 Grundgesetz – GG). – Petitionsausschuss (Art. 45c GG): Gegenstand einer Petition sind regelmäßig Beschwerden von Bürgern über eine unzureichende Umsetzung von Gesetzen. Die Bundesregierung und die Behörden des Bundes haben dem Petitionsausschuss Auskunft zu erteilen, Akten vorzulegen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten (§ 1 Petitionsausschuss-Befugnisse- Gesetz). – Wehrbeauftragter (Art. 45b GG): Kontrolle über die Einhaltung der Grundrechte und der Grundsätze der Inneren Führung gegenüber Soldaten; Recht auf Auskunft, auf Akteneinsicht und auf Zutritt zu Bundeswehrdienststellen (§ 3 Wehrbeauftragten-Gesetz). – Untersuchungsausschüsse (Art. 44, Art. 45a Abs. 2 GG): Regelmäßiger Untersuchungsgegenstand sind Verstöße der Exekutive gegen Gesetze; Befugnis zur Beweiserhebung durch Zeugenbefragung, Sachverständigenanhörung, Akteneinsicht und Inaugenscheinnahme (§§ 17 ff. Untersuchungsausschussgesetz). – Enquete-Kommission (§ 56 GO-BT): Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann der Bundestag eine Enquete-Kommission einsetzen. Die Enquete kann auch den Stand der Umsetzung von Gesetzen betreffen. Da die Enquete- Kommission aber kein Ausschuss des Bundestages ist, stehen ihr keine Rechte gegenüber der Bundesregierung zu (wie z. B. das Zitierrecht aus Art. 43 GG). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 208/19 Seite 4 4. Kontrollrechte in Bezug auf bestimmte Gesetze In den folgenden Fällen ist die Kontrolle des Bundestags auf die Umsetzung besonderer Gesetze beschränkt: – Der Haushaltsausschuss kontrolliert insbesondere über seinen Unterausschuss Rechnungsprüfung fortlaufend die Haushaltsführung der Bundesregierung (Umsetzung des Haushaltsgesetzes ). Dem Haushaltsausschuss sind weitere parlamentarische Gremien zugeordnet, die die Umsetzung besonderer Gesetze kontrollieren: das Vertrauensgremium, das die Haushalte der Nachrichtendienste kontrolliert; das Bundesfinanzierungsgremium, das sich mit dem Schuldenmanagement des Bundes, den Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen und mit Fragen befasst, die den Finanzmarktstabilisierungsfonds und den Restrukturierungsfonds betreffen; das Sondergremium nach dem Stabilisierungsmechanismusgesetz, das die Kontrollrechte des Bundestages beim Ankauf von Staatsanleihen durch den Euro-Rettungsschirm wahrnimmt. – Parlamentarisches Kontrollgremium für die Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes (Art. 45d GG): Berichtspflichten der Bundesregierung, Recht auf Befragung von Mitarbeitern, auf Akteneinsicht und auf Zutritt zu Diensträumen (§ 5 Kontrollgremiumgesetz ). – G 10-Kommission: Kontrolle über die Notwendigkeit und Zulässigkeit sämtlicher durch die Nachrichtendienste des Bundes durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen im Bereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, auch anlässlich von Beschwerden; Recht auf Auskunft , auf Akteneinsicht und auf Zutritt zu Diensträumen (§ 5 Abs. 5 Artikel 10-Gesetz). – ZFdG-Gremium (Gremium nach § 23c Absatz 8 des Zollfahndungsdienstgesetzes): Berichtspflicht der Bundesregierung über Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses durch das Zollkriminalamt. – Gremium nach Artikel 13 Absatz 6 GG: Berichtspflicht der Bundesregierung über die technische Überwachung privater Gespräche in Wohnungen durch Strafverfolgungsbehörden. – Mitunter trägt der Gesetzgeber der Bundesregierung auf, einen Bericht über die Umsetzung eines Gesetzes zu erstatten. So verpflichtet z. B. § 25 Abs. 7 Bundesteilhabegesetz das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, „dem Bundestag und dem Bundesrat in den Jahren 2018, 2019 und 2022“ zur Umsetzung des Gesetzes zu berichten. ***