Deutscher Bundestag „Universität des Bundes“ Rechtliche Möglichkeit einer Universität des Bundes sowie die Stellung der Universitäten der Bundeswehr Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 - 206/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 206/11 Seite 2 „Universität des Bundes“ Rechtliche Möglichkeit einer Universität des Bundes sowie die Stellung der Universitäten der Bundeswehr Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 - 206/11 Abschluss der Arbeit: 29. Juni 2011 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 206/11 Seite 3 1. Einleitung Die Frage der Finanzierung der Hochschulen wird vor dem Hintergrund knapper finanzieller Ressourcen der Länder häufig diskutiert und war während der Beratung der Föderalismusreform I umstritten. Auch nach Inkrafttreten dieser Reform im Jahr 2006 wird immer wieder die Frage der Möglichkeit der Gründung oder Mitfinanzierung von Hochschulen durch den Bund aufgebracht .1 Im Folgenden wird zunächst der verfassungsrechtliche Rahmen für die Gründung einer Universität des Bundes sowie für eine Beteiligung des Bundes an der Finanzierung einer Landesuniversität dargestellt. Danach wird die verfassungsrechtliche Grundlage der Universität der Bundeswehr erläutert und deren Tätigkeit vorgestellt. 2. Verfassungsrechtlicher Rahmen für die Gründung einer Universität des Bundes 2.1. Derzeitige Rechtslage Die Kompetenzen im Bereich des Bildungs- und Hochschulwesens liegen im Wesentlichen bei den Ländern (Art. 30, 70 Grundgesetz (GG).2 Für die Gründung einer Universität des Bundes wäre damit eine gesonderte Kompetenzzuweisung an den Bund im Grundgesetz notwendig. Als Kompetenzgrundlage käme zunächst Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 Var. 2 GG in Betracht. Die Förderung der „wissenschaftlichen Forschung“ meint die Regelung finanzieller, organisatorischer und planerischer Maßnahmen zur Förderung von Forschungsprojekten und -einrichtungen sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses.3 Allerdings darf der Bund diesen Kompetenztitel nicht dazu einsetzen, die Strukturen des Hochschulwesens zu gestalten, da ihm hierfür die Kompetenzen seit der Föderalismusreform 2006 nicht mehr zustehen.4 Die Einrichtung einer allgemeinen Hochschule oder die institutionelle Förderung einer Universität kann, weil sie neben der For- 1 Herfried Münkler, „Das Kofinanzierungsverbot treibt Universitäten in die Enge“ in FAZ vom 26. Mai 2011; „Mehr Strahlkraft durch den Bund“- Interview mit Bernd Huber, Präsident der L-M-Universität München, Tagesspiegel vom 17. Mai 2011; Gillmann, Barbara, „Vorstoß aus Bayern: Der Bund soll die Hochschulen mitfinanzieren“, Handelsblatt vom 30. Mai 2011, S. 15. 2 Das Bundesverfassungsgericht hat die Kulturhoheit der Länder als wesentliches Element des bundesstaatlichen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland, (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 6, 309 (354)); siehe zu den Kompetenzen des Bundes im Bildungswesen auch: , Kompetenzen des Bundes im Bereich des Bildungswesens – Handlungsoptionen für eine gesamtstaatliche Bildungspolitik, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 3 – 126/09 vom 2. April 2009 sowie , Fragen zur Kompetenzverteilung im Bereich „Bildung“, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 3- 481/10 vom 6. Dezember 2010. 3 Umbach, Dieter/Clemens, Thomas in: dies.(Hrsg.), Grundgesetz – Mitarbeiterkommentar und Handbuch , Band 2, 2002, Art. 74 Rn. 73 f. 4 Seiler, Christian in: Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 10. Edition, Stand 1. April 2011, Art. 74 Rn. 54. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 206/11 Seite 4 schung auch zur Lehre verpflichtet ist, deren Regelung in den Kompetenzbereich der Länder fällt, nach allgemeiner Meinung nicht auf diese Grundlage gestützt werden.5 Ferner könnte es sich um eine Forschungsförderung als Gemeinschaftsaufgabe im Sinne des Art. 91b GG handeln. Nach Art. 91b Abs.1 Nr. 2 GG können Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen zusammenwirken.6 Der Bereich der Wissenschaft wird ausdrücklich einbezogen, so dass auch die Lehre – auch an Bundeswehrhochschulen7 – hiervon erfasst ist.8 Nach der Begründung des verfassungsändernden Gesetzgebers ist eine überregionale Bedeutung zu bejahen, wenn es sich um eine Förderung handelt, die Ausstrahlungskraft über das einzelne Land hinaus hat und im nationalen oder internationalen Kontext bedeutend ist.9 Jedoch können nach dieser Vorschrift lediglich Vorhaben gefördert werden; nach herrschender Meinung ist die institutionelle Förderung und damit auch der Neu- und Ausbau von Hochschulen nicht von Art. 91 b Abs. 1 Nr. 2 GG umfasst.10 Unter „institutioneller Förderung“ werden in Anlehnung an das Haushaltsrecht (§ 23 BHO) Mittel verstanden, die der Deckung der allgemeinen Kosten des Zuwendungsempfängers dienen und nicht nur für einen thematisch und sachlich eingrenzbaren Zweck bereitgestellt werden.11 Allerdings bleibt die gemeinsame Förderung von Bund und Ländern im nichtinvestiven Bereich zur Erhöhung der Leistungs- und Ausbildungsfähigkeit der Hochschulen möglich.12 5 Maunz, Theodor in: ders./Dürig, Günter (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 23. Lieferung, Art. 74 Rn. 182; Sannwald, Rüdiger in: Schmidt-Bleibtreu, Bruno/Hofmann, Hans/Hopfauf, Axel (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl. 2011, Art. 74 Rn. 169. 6 Daneben ist außerhalb des Hochschulbereichs ein Zusammenwirken bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung (Art. 91b Abs. 1 Nr. 1 GG) möglich. Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind sowohl solche, die selbst forschen (z. B. Max-Planck-Institut, Fraunhofer-Gesellschaft), als auch solche, deren Aufgabe selbst in der Forschungsförderung besteht. Der Begriff des Vorhabens bezeichnet abgegrenzte Sachaufgaben mit konkreten wissenschaftlichen Zielen. 7 Henneke, Hans-Günter in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Fn. 5), Art. 91b Rn. 12. 8 Suerbaum, Joachim in: Epping/Hillgruber (Fn. 4), Art. 91b Rn. 13. 9 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c), BT-Drs. 16/813 (Föderalismus-Reform I), S. 17. 10 Suerbaum in: Epping/Hillgruber (Fn. 4), Art. 91b Rn. 13; Siekmann, Helmut in: Sachs, Michael (Hrsg.) Grundgesetz Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art 91b Rn. 18; Henneke in Schmidt- Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Fn. 5), Art. 91b Rn. 12. 11 Volkmann, Uwe in: v. Mangoldt, Hermann/Klein, Friedrich/Starck, Christian, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 91 b Abs. 1, Rn. 11; Sieweke, Simon, Die Verfassungswidrigkeit der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder, in: DÖV 2011, S. 435, 436. 12 Begründung des verfassungsändernden Gesetzes, Bericht des Rechtsausschusses a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 16/813 – und andere, BT-Drs. 16/2069, S. 42. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 206/11 Seite 5 Des Weiteren käme eine Beteiligung des Bundes an Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten nach Art. 91 b Abs. 1 Nr. 3 GG in Betracht.13 Beim Begriff „Forschungsbauten “ kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, da viele Hochschulbauten sowohl Forschungs- als auch Lehrzwecken dienen sollen. Bei der Bewertung kommt es auf den Schwerpunkt der geplanten Nutzung an, wobei Förderungsmöglichkeiten durch den Bund dann vorliegen , wenn das Gebäude in seinem Hauptzweck der Forschung dient.14 Ausgeschlossen ist damit die Förderung z. B. reiner Verwaltungsgebäude, Mensen und Wohnheime. Für die Beschaffung von Großgeräten einschließlich notwendiger Investitionsmaßnahmen gilt eine Bagatellgrenze (Orientierungsgröße 5 Mio. Euro).15 Auch hiernach wäre die Einrichtung einer Bundesuniversität nicht zulässig. Im Grundgesetz findet sich demnach keine Kompetenz des Bundes für die Einrichtung oder den Unterhalt einer Bundesuniversität. 2.2. Mögliche Verfassungsänderung zur Gründung einer Bundesuniversität Für die Gründung einer Bundesuniversität müsste eine Kompetenzgrundlage des Bundes für den Neu- und Ausbau von Hochschulen geschaffen werden, der über die alte Fassung des Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG a.F. hinausgeht. Dann würde es sich nicht mehr um eine Gemeinschaftsaufgabe handeln, bei der der Bund unterstützend tätig wird; vielmehr müsste dem Bund eine eigenständige Gesetzgebungskompetenz eingeräumt werden. Soweit ihm die Gesetzgebungskompetenz für die Einrichtung von Hochschulen eingeräumt wird, kann er gemäß Art. 87 Abs. 3 GG auch die hierfür erforderliche neue bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts einrichten. 3. Möglichkeiten einer institutionellen Förderung von Landesuniversitäten durch den Bund Nach Art. 91b Abs. 1 Nr. 2 GG können lediglich Vorhaben, also abgegrenzte Sachaufgaben mit konkreten wissenschaftlichen Zielen16, der wissenschaftlichen Forschung an Hochschulen kooperativ gefördert werden. Im Gegensatz dazu werden bei institutionellen Förderungen Einrichtungen in ihrer gesamten Tätigkeit vom Bund finanziert. Nach der derzeitigen Rechtslage ist diese institutionelle Förderung durch den Bund nicht zulässig. Aktuell wird diskutiert, ob das Grundgesetz so geändert werden könnte, dass eine institutionelle Förderung durch den Bund möglich wäre. Vorgeschlagen wird die Ergänzung des Wortlauts des 13 Siehe zum Ganzen auch: , Kompetenzen in Forschungs- und Bildungsbereich vor und nach der Föderalismusreform, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste , Sachstand WD 3 - 474/07 vom 13. Dezember 2007. 14 Suerbaum, in: Epping/Hillgruber (Fn. 4), Art. 91b Rn. 15. 15 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drs. 16/813, S. 17; Suerbaum, in: Epping /Hillgruber (Fn. 4), Art. 91b Rn. 12. 16 Suerbaum in: Epping/Hillgruber (Fn. 4), Art. 91b Rn. 12. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 206/11 Seite 6 Art. 91b Abs. 1 Nr. 2 GG um Vorhaben „und Einrichtungen“.17 Hiermit wäre ggf. eine institutionelle Förderung durch den Bund möglich. In Betracht käme ferner eine Rückkehr zur alten Fassung des Art. 91b GG, der zumindest eine gemeinsame Förderung von Bund und Ländern für Vorhaben und Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung ermöglichte.18 Dieser müsste noch um den Aspekt der Lehre ergänzt werden, um eine umfassende institutionelle Förderung von (Landes-) Universitäten zu ermöglichen. Eine entsprechende Vereinbarung zur Förderung einer Hochschule sollte als Ausnahme zur grundsätzlichen Kompetenz der Länder im Hochschulbereich wie derzeit die Förderung von Vorhaben an einer Hochschule der Zustimmung aller Länder unterliegen (vgl. Art. 91b Abs. 1 Satz 2 GG). 4. Die Universitäten der Bundeswehr 4.1. Verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage für die Einrichtung einer Universität der Bundeswehr Die Einrichtung der Bundeswehruniversität wird auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG gestützt.19 Dieser stellt die Verteidigung in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Nach einer verbreiteten Ansicht in der Literatur stelle die Ausbildung insb. des Offizierskorps die Voraussetzung für das Funktionieren der Verteidigung dar. Dies umfasse auch die Ausbildung der Soldaten an (eigenen) Hochschulen.20 Nach anderer Ansicht dehne dieses Argument die Reichweite von Annexkompetenzen zu sehr aus, da diese Universitäten auch einen allgemeinen Bildungsauftrag für Bundeswehrangehörige 17 Vgl. Gillmann, (Fn. 1); Beller, Kai, „Bundes-Charité begeistert Berlins Politiker“, Financial Times Deutschland vom 06.05.2011, http://www.ftd.de/politik/deutschland/:finanzprobleme-bundescharite -begeistert-berlins-politiker/60048723.html . 18 Vgl. Knopp, Lothar, Föderalismusreform - zurück zur Kleinstaaterei? An den Beispielen des Hochschul -, Bildungs- und Beamtenrechts, in NVwZ 2006, 1216, 1218. 19 Ferner könnte für eine Bundesuniversität nur für die Beschäftigten des Bundes ein Rückgriff auf den Kompetenztitel gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG, nach dem dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für die Rechtsverhältnisse der in seinem Dienst stehenden Personen zusteht, erwogen werden. 20 Weise, Thomas Georg, Die Hochschule der Bundeswehr Hamburg, 1979, S. 5-36.; Seiler in: Epping /Hillgruber (Fn. 4), Art. 73 Rn. 3.3; Degenhart, Christoph in: Sachs (Fn. 10), Art. 73 Rdnr. 7; im Ergebnis ebenso Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Fn. 5), Art. 73 Rdnr. 12; Umbach , in: ders./Clemens (Fn. 3), Art. 73 Rn. 23; Stettner, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Supplementum 2007, Art. 73 Rdnr. 13; Bothe, in: Denninger, Erhard /Hoffmann- Riem, Wolfgang /Schneider, Hans-Peter/Stein, Ekkehard (Hrsg.), AK-GG (Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland), Bd. 2, 3. Aufl. 2001 (Stand: August 2002), Art. 75 Rn. 7; offengelassen bei Rengeling, Hans-Werner in: Isensee, Josef/Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 3. Aufl. 2008, § 135 Rn. 95 m.w.N. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 206/11 Seite 7 erfüllten.21 Höchstrichterlich ist die Kompetenz des Bundes zur Errichtung einer Bundeswehruniversität noch nicht entschieden worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung die verfassungsmäßige Errichtung der Bundeswehruniversitäten jedenfalls inzidenter anerkannt und bestätigt, dass diese ihre hoheitliche Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen auf der Grundlage des entsprechenden Hochschulgesetzes des Landes aus dem jeweiligen Übertragungsbescheid des Landes ihres Sitzes ableiten.22 4.2. Das Tätigkeitsfeld der Universitäten der Bundeswehr Derzeit bestehen in Deutschland zwei Universitäten der Bundeswehr, Helmut-Schmidt- Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (HSU/UniBwH) sowie die Universität der Bundeswehr in München. Beide Universitäten nahmen ihren Forschungs- und Lehrbetrieb am 1. Oktober 1973 auf. Mit Übertragungsbescheid vom 23. Oktober 1978 hat die Behörde für Wissenschaft und Kunst der Freien und Hansestadt Hamburg die Universität der Bundeswehr Hamburg als wissenschaftliche Hochschule der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 143 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG)23 vom 22. Mai 1978 anerkannt. Zuvor hatte sich die Freie und Hansestadt Hamburg in einem Abkommen mit der Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler und den Bundesminister der Verteidigung, vom 29. September 1972/3. Oktober 1972 mit der Errichtung einer Hochschule für die Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten einverstanden erklärt.24 In dem Übertragungsbescheid wird auf die Rahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der Universität der Bundeswehr Hamburg Bezug genommen. Demnach ist sie eine mitgliedschaftlich organisierte Einrichtung des Bildungswesens im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung (§ 1 Rahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der Universität der Bundeswehr Hamburg)25. Die von den Organen der Universitäten der Bundeswehr im Rah- 21 Uhle, Arnd in Maunz/Dürig (Fn. 5), 48. EL 2010, Art. 73 Rn. 46; im Ergebnis ablehnend Rupp, Hans Heinrich in: Bartholomeyczik/Biedenkopf/von Hahn (Hrsg.), Festschrift für Heinz Kaufmann, 1972, S. 327 ff. (332); Heintzen, in: v.Mangoldt, Hermann/Klein, Friedrich/Starck, Christian (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 2, 5. Aufl. 2005, Art. 73 Rdnr. 15; v.Mangoldt, Hermann/Klein, Friedrich / Pestalozza, Christian, Das Bonner Grundgesetz, 3. Aufl. 1996, Bd. 8, Art. 73 Rdnr. 62. 22 Vgl. BVerwG, Beschl. vom 14. Okt. 1992 – 6 B 2.92–, DVBl. 1993, 52. 23 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001, erlassen als Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2010 (HmbGVBl. S. 605). 24 Das Abkommen und der Übertragungsbescheid sind abgedruckt im Bericht über Entwicklung und Struktur der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (»Selbstreport«) vom 15. November 2006, S. 52, http://www.hsu-hh.de/download- 1.4.1.php?brick_id=Rk0wJqYl4fSay43l sowie als Anlagen 1 und 2 beigefügt. 25 Die Rahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg vom 4.August 1990 wurden im Hochschulanzeiger Nr. 17/90 vom 31.August 1990, die Änderungen vom 2.November 1990, 7. Oktober 1993 und 21. Oktober 1996 im Hochschulanzeiger Nr. 23/90 vom 15. November 1990, Nr. 20/93 vom 29.Oktober 1993 bzw. Nr. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 206/11 Seite 8 men ihrer Zuständigkeit für akademische Angelegenheiten zu erlassenden Ordnungen bedürfen neben der Genehmigung der jeweils zuständigen Landesbehörde auch derjenigen des Bundesministeriums für Verteidigung (§ 57 Rahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der Universität der Bundeswehr Hamburg bzw. § 68 Absatz 1 RahBst). Die Universität verfügt über das Promotions- und Habilitationsrecht. Seit 2001 steht die Hochschule auch zivilen Studierenden offen. Die Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg bietet Kooperationspartnern die Möglichkeit, die schwankungsbedingt zeitweise freien Studienplätze für sich und zum Wohl der Gemeinschaft mit zu nutzen. Zum Studium sind die Bewerberinnen und Bewerber berechtigt , die entsprechend dem Hamburgischen Hochschulgesetz über die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss verfügen. Industriestudenten sind als ordentliche Studierende immatrikuliert. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten werden in einem Studienvertrag zwischen Universität und Studierenden geregelt. Die anteiligen Studienkosten, die für ein Unternehmen anfallen, variieren je nach Studiengang. Sie bewegen sich in einem Rahmen, wie er auch an Hochschulen privater Trägerschaft in Deutschland üblich ist und sind jährlich zu entrichten. Details regelt ein Kooperationsvertrag zwischen Universität und Unternehmen26. Die Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg bietet ausschließlich universitäre Studiengänge an. Hier studieren ca. 2.300 Studenten. Darunter befinden sich rund 300 Frauen, ca. 40 ausländische Offiziere und eine geringe Anzahl Studierender mit einem Industriestipendium .27 Am 3. August 1973 erteilte der Bayerische Staatsminister für Unterricht und Kultus den Anerkennungsbescheid über „Genehmigung und Anerkennung der Hochschule der Bundeswehr München“ gemäß Art. 138 Abs. 1 Satz 3 Bay. Verfassung.28 Gemäß der Rahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der Universität der Bundeswehr München (RahBest) ist die Universität der Bundeswehr München (UniBwM) eine vom Freistaat Bayern als Universität mit universitären Studiengängen und Fachhochschulstudiengängen staatlich anerkannte Einrichtung des Bildungswesens im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Sie ist mitgliedschaftlich organisiert und verwaltet ihre akademischen Angelegenheiten nach Maßgabe der Rahmenbestimmungen selbst. Ihr Träger ist die Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Absatz 1 RahBst). 22/96 vom 29. November 1996 veröffentlicht; im Internet verfügbar unter: www.hsuhh .de/download-1.4.1.php?brick_id=b7xJ8DFqEiRnNb1l . 26 Industriestipendien – Investition in die Zukunft, Herausgeber: Helmut-Schmidt- Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (HSU HH), Der Präsident; Juni 2008. 27 Bundesministerium der Verteidigung, Studium bei der Bundeswehr, S. 5 (aktualisierte Fassung Januar 2009). 28 Zitiert nach Reuter-Boysen, Christian, Vorreiter für die Hochschulreform? – Planung, Gründung und Entwicklung der Universität der Bundeswehr München, 1995, S. 62. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 206/11 Seite 9 Der Freistaat Bayern bestand in der Gründungsphase der Universität der Bundeswehr München darauf, dass der Kreis der Studierenden grundsätzlich auf Angehörige der Bundeswehr beschränkt blieb29. Allerdings räumt Art. 82 S. 2 BayHSchG dem Träger seit dem 1. Januar 200230 das Antragsrecht dafür ein, in bestimmten Studiengängen auch zivile Studierende auszubilden. So ist es in einzelnen Studiengängen (Mathematical Engineering; Ausbildungsintregriertes Studium - Kooperation der Münchner Versicherungswirtschaft mit der Universität der Bundeswehr München; Ziviles Ingenieurstudium Wehrtechnik - Kooperations-Studiengang mit dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung) auch an der Universität der Bundeswehr München für zivile Studierende möglich, ein Studium zu absolvieren. Die Immatrikulation ziviler Studierender erfolgt im Rahmen von Art. 82 Satz 2 BayHSchG (vgl. § 9 Immatrikulations- und Exmatrikulationsordnung der Universität der Bundeswehr München (ImmExmO)). Ferner gibt es fachspezifische Zugangsvoraussetzungen der Studiengänge.31 An der Universität der Bundeswehr München sind durchschnittlich etwa 3.700 Studierende immatrikuliert, davon ca. 780 in Fachhochschulstudiengängen . Mittlerweile befinden sich rund 360 Frauen, ca. 60 ausländische Offiziere sowie 50 zivile Studierende aus Partnerunternehmen der Bundeswehr unter den Studierenden. Die Universitäten der Bundeswehr sind formal „Dienststellen“ der Bundeswehr, gleichzeitig jedoch Einrichtungen des Bildungswesens, die in Aufgaben, Strukturen und Rechten nach den Maßgaben des jeweiligen Landeshochschulrechts organisiert sind. Voraussetzung für ein Studium ziviler Absolventen ist, dass ein Unternehmen im Rahmen einer Kooperation zwischen Bundeswehr und Wirtschaft entsprechende Verträge mit dem Bundesministerium der Verteidigung abschließt und bereit ist, Studiengebühren zu bezahlen.32 29 Universität der Bundeswehr, 6. Forschungsbericht, ISSN: 0931 – 6566, Neubiberg 1998, S. 3. 30 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschullehrergesetzes, des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 991). 31 Nähere Informationen unter: http://www.unibw.de/praes/studium/studienberatung/der-weg-zumstudium /zivile-studierende. 32 „Offizier und Studium“ in: Universität der Bundeswehr München (DUZ Spezial), Beilage zur DUZ – das unabhängige Hochschulmagazin, 10. Oktober 2003, S. 11.