© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 204/17 Regelung von Interessenvertretung („Lobbying“) in Deutschland, im Ausland und nach internationalen Standards Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 204/17 Seite 2 Regelung von Interessenvertretung („Lobbying“) in Deutschland, im Ausland und nach internationalen Standards Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 204/17 Abschluss der Arbeit: 27. Oktober 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 204/17 Seite 3 1. Fragestellung Interessenvertretung („Lobbying“) lässt sich verkürzt definieren als „gezielte Einflussnahme auf öffentliche Stellen, die […] für einen Dritten ausgeübt wird, damit die Interessen des Dritten bei Entscheidungen der Rechtsetzung oder Verwaltung möglichst vollständig Niederschlag finden.”1 Es stellt sich die Frage, wie Lobbying in Deutschland, im Ausland und nach internationalen Standards reguliert ist. 2. Verbändeliste 2.1. Grundlage Gemäß Beschluss des Deutschen Bundestages vom 21. September 1972 führt der Präsident des Deutschen Bundestages eine öffentliche Liste, in der Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten, eingetragen werden können (Anlage 2 zur Geschäftsordnung des Bundestages, GO-BT).2 Folgende Angaben sind für die Registrierung eines Verbandes erforderlich: - Name und Sitz, erste Adresse mit Telefon- und Telefax-Nummer, E-Mail- und Internetadresse ; - weitere Adresse; - Vorstand und Geschäftsführung; - Interessenbereich; - Mitgliederzahl; - Anzahl der angeschlossenen Organisationen; - Verbandsvertreter; - Anschrift am Sitz von Bundestag und Bundesregierung. 2.2. Statistische Auswertung der Liste Die „Öffentliche Liste über die Registrierung von Verbänden und deren Vertretern“ ist auf der Netzseite des Bundestages als Dokument im pdf-Format eingestellt.3 Das Dokument hat 872 Seiten . Eine statistische Auswertung der „Öffentlichen Liste“ bietet die Netzseite des Bundestages nicht an. Die in dem Dokument enthaltenen Daten stehen in keinem Format zur Verfügung, das eine 1 Hoppe, ZRP 2009, 39 (40). 2 BGBl 1972 I, 2066. 3 https://www.bundestag.de/blob/189476/caf6d5c805459a50acc43d58fd44cff6/lobbylisteaktuell-data.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 204/17 Seite 4 automatische statistische Auswertung ermöglichen würde (z.B. Excel). Gleichwohl werten insbesondere Medien und Vereine die Liste statistisch aus. Einer Auswertung aus dem Jahr 2016 zufolge befinden sich von den „3.089 Adressen der 2318 Vereinigungen in der Lobbyliste […] mittlerweile 1.183 in Berlin, 504 davon konzentrieren sich auf das Postleitzahlgebiet 10117“.4 Statistische Auswertungen der „Öffentlichen Liste“ sind nur bedingt aussagekräftig. Die Liste erfasst nur Verbände und deren Vertreter. Nicht erfasst sind insbesondere Unternehmen, die im eigenen Interesse Lobbyismus betreiben, oder Lobbyisten, die als Berater für Auftraggeber tätig werden. Die „Öffentliche Liste“ zeigt auch nicht an, mit welchen finanziellen Mitteln Lobbyismus betrieben wird, wer potentielle Auftraggeber sind, und zu welchen Gesetzen oder anderen Entscheidungen im Bundestag Lobbyarbeit in welchem Umfang stattfindet.5 Einer Veröffentlichung zufolge sind in Deutschland die „wichtigsten Politikfelder für Lobbying […] nach wie vor diejenigen, in denen der Staat stark regulatorisch tätig ist: Energiepolitik, Industriepolitik , Gesundheit, Finanzmärkte und Banken, Verkehr und Verteidigung. In Bereichen, in denen der Staat selbst Kunde ist (z.B. Verteidigung), ist die Beschaffung mit Lobbying verbunden .“6 Dieselbe Veröffentlichung geht von folgenden Schätzungen „zur Intensität des Lobbying“ aus: - „ca. 4.000 bundesweit tätige Verbände mit 3 bis 120 Mitarbeitern - ca. 120 Unternehmensrepräsentanzen in Berlin mit durchschnittlich 4 Mitarbeitern - ca. 90 Public Affairs-Agenturen mit insgesamt rund 1.000 Mitarbeitern - ca. 50 Think Tanks mit einem Sitz in Berlin - ca. 20 Anwaltsfirmen, die auch Lobbying betreiben - ca. 200 Wissenschaftler in Beiräten oder als Gutachter - ca. 30 Unternehmensberatungen - ca. 30 wissenschaftliche Institute und Hochschulen - ca. 25 Stiftungen, die politikberatend tätig sind - ca. 300 Einzellobbyisten bzw. Politikberater“7 4 http://digitalpresent.tagesspiegel.de/lobbylandschaft. 5 Vgl. die entsprechende Kritik der Vereinigung „LobbyControl“, https://lobbypedia.de/wiki/Verb%C3%A4ndeliste . 6 Transparency International Deutschland e.V., Lobbying in Deutschland, 2014, S. 13 (Hervorhebung durch Autor), https://www.lobbycontrol.de/wp-content/uploads/Lobbying_in_Deutschland_2014.pdf. 7 Vorige Fußnote, S. 12. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 204/17 Seite 5 2.3. Hausausweise Fraktionen können bei der Bundestagsverwaltung Hausausweise beantragen, die weitgehend ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten des Bundestages gewähren. Nach früherer Rechtslage war die Erteilung der Hausausweise unabhängig davon, ob die berechtigte Person in die „Öffentlichen Liste“ eingetragen ist. Auf Betreiben der Berliner Tageszeitung „Tagesspiegel“ haben drei Fraktionen (SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) im Jahr 2014 offen gelegt, für welche Interessenvertreter sie Hausausweise beantragt haben.8 Die Information ist im Netz verfügbar.9 Im September 2015 hat der „Tagesspiegel“ vor dem Berliner Verwaltungsgericht einen Beschluss erwirkt, der die Bundestagsverwaltung verpflichtet, Auskunft zu erteilen, „an wie viele Vertreter jeweils welcher Verbände/ Organisationen/ Unternehmen Hausausweise“ erteilt wurden. Im November 2015 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt.10 Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.11 Die 10-seitige Liste ist ebenfalls im Netz verfügbar.12 Am 18. Februar 2016 hat der Ältestenrat des Bundestages die Regelungen über den Zutritt von Interessenvertretern zu den Liegenschaften des Bundestages restriktiver ausgestaltet.13 Demnach können nur noch Interessenvertreter von Verbänden, die in die öffentliche Verbändeliste gemäß Anlage 2 GO-BT eingetragen sind und eine Repräsentanz am Sitz des Bundestages unterhalten, einen Hausausweis erhalten. Die Höchstzahl der Ausweise pro Verband wurde von fünf auf zwei gesenkt. Interessenvertreter von Verbänden, Unternehmen oder sonstige Organisationen, die nicht in die Verbändeliste eingetragen sind, erhalten somit keinen Hausausweis mehr.14 8 https://www.abgeordnetenwatch.de/blog/lobbyisten-liste. 9 https://www.abgeordnetenwatch.de/blog/lobbyisten-liste. 10 Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2015, OVG 6 S 45.15, http://www.gerichtsentscheidungen .berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige &showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc =yes&doc.id=MWRE150003300&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint; siehe auch Tagesspiegel (27. November 2015), Lobbyismus, Bundestag legt Inhaber von Hausausweisen offen, http://www.tagesspiegel.de/politik/lobbyismus -bundestag-legt-inhaber-von-hausausweisen-offen/12651324.html. 11 Vorige Fußnote, Randnummer 21 des Beschlusses. 12 http://www.tagesspiegel.de/downloads/12651316/3/gesamtliste-pgf_18-wp-20-11-15.pdf. 13 Siehe das Merkblatt der Bundestagsverwaltung: https://www.bundestag .de/blob/409838/b1b7767b2ec708e4f26b55870329a71c/merkblatt-data.pdf. 14 Dieser Absatz entstammt leicht modifiziert dem „Umsetzungsbericht Deutschland“, GrecoRC4(2017)1, vom 27. März 2017, https://rm.coe.int/vierte-evaluierungsrunde-korruptionspravention-in-bezug-auf-abgeordnet /168072fd67 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 204/17 Seite 6 3. Bestehende Rechtsgrundlagen 3.1. Bundestag Die 1972 eingefügte Anlage 2 zur GO-BT15 macht die parlamentarische Anhörung von Interessenverbänden von einem kurzen Eintrag in die „Öffentliche Liste registrierter Verbände“ abhängig.16 Die Vorschrift ist seit 1972 unverändert. 3.2. Mitglieder der Bundesregierung Eine der Anlage 2 GO-BT entsprechende Vorschrift gibt es für die Mitglieder der Bundesregierung nicht. Zu nennen ist aber das Gesetz vom 17. Juli 2015, das eine Karenzzeit für ausscheidende Mitglieder der Bundesregierung eingeführt hat.17 Dies soll Interessenkonflikte zwischen dem öffentlich -rechtlichen Amtsverhältnis und einer Beschäftigung nach Amtsende verhindern.18 Zugleich wirken Karenzzeiten entgegen, dass Dritte mit dem Angebot einer künftigen lukrativen Tätigkeit auf öffentliche Funktionsträger Einfluss nehmen.19 Das Gesetz vom 17. Juli 2015 bringt die folgenden Änderungen mit sich: - Einführung einer Karenzzeit für ausscheidende Mitglieder der Bundesregierung sowie für Parlamentarische Staatssekretäre zur Verhinderung von Interessenkonflikten zwischen dem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und einer Beschäftigung nach Amtsende; - Anzeigepflicht bei beabsichtigter Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes innerhalb der ersten 18 Monate nach Ausscheiden aus dem Amt; - Möglichkeit zur Untersagung einer angestrebten Erwerbstätigkeit bei möglicher Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, Begrenzung der Untersagung auf 12 bis maximal 18 Monate; - Entscheidung auf Empfehlung eines beratenden Gremiums; - Anspruch auf Übergangsgeld für die Dauer der Karenzzeit. Die vorgenannten Änderungen wirken sich auf folgende Rechtsvorschriften aus: Einfügung §§ 6a bis 6d Bundesministergesetz, Änderung §§ 7 und 11 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre sowie § 50 Verwaltungsgerichtsordnung (Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Streitigkeiten). 15 BGBl 1972 I, 2066. 16 Zu den Einzelheiten der „Lobbyliste“: www.bundestag.de/parlament/lobbyliste. 17 Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 17. Juli 2015, BGBl 2015 I, 1322. 18 Begründung zum Gesetzentwurf, BR-Drs. 52/15, S. 1, http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/651/65141.html. 19 Europarat/Hoppe, Legislative Toolkit on Lobbying, 2016, S. 47 f. (derzeit noch nicht im Netz verfügbar). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 204/17 Seite 7 3.3. Bundesbehörden Eine der Anlage 2 GO-BT entsprechende Vorschrift gibt es für Bundesbehörden nicht. Zu nennen ist aber die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten (externen Personen) in der Bundesverwaltung“ vom 17. Juli 2008.20 Die Vorschrift geht auf Medienberichte aus dem Jahr 2006 zurück, wonach in Bundesministerien Lobbyisten als Mitarbeiter tätig gewesen sein sollen.21 Der Bundesrechnungshof hat hierzu angemerkt: „Die häufig unentgeltliche Tätigkeit dieser externen Beschäftigten wirft verschiedene Fragen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Neutralität, Glaubwürdigkeit und Transparenz des Handelns der öffentlichen Verwaltung auf.“22 Die Verwaltungsvorschrift legt Kriterien für die „Zulässigkeit und Steuerung des Einsatzes“ externer Personen fest, sieht eine „Risikoabschätzung im Hinblick auf mögliche Interessenkollisionen oder die Erzielung von Wettbewerbsvorteilen“ vor, begrenzt die Entlohnung durch Dritte grundsätzlich auf die Dauer von sechs Monaten, führt einen Verhaltenskodex ein, und verpflichtet das Bundesministerium des Innern zu einem jährlichen Bericht an den Bundestag „über den Einsatz der externen Personen in der Bundesverwaltung“.23 4. Regelungsvorhaben Aus der 18. Wahlperiode sind folgende Regelungsvorhaben bekannt: - Antrag der Fraktion DIE LINKE., Transparenz herstellen – Einführung eines verpflichtenden Lobbyistenregisters, BT-Drs. 18/3842. Der Bundestag hat den Antrag abgelehnt. - Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Transparenz schaffen – Verbindliches Register für Lobbyistinnen und Lobbyisten, BT-Drs. 18/3920. Der Bundestag hat den Antrag abgelehnt. - Fraktionsinterner Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion vom 20. Februar 2017, Entwurf eines Gesetzes über die Vertretung von Interessen gegenüber dem Deutschen Bundestag und den Bundesbehörden (IntVertG) und zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze.24 Die Fraktion hat den Gesetzentwurf bislang nicht im Bundestag eingebracht . 20 www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_17072008_O4013300111.htm. 21 BT-Drs. 16/3165, Kleine Anfrage „‘Monitor‘ – Bericht über eine neue Art von Lobbyismus in Bundesministerien“, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/031/1603165.pdf. 22 Bericht, Mitarbeit von Beschäftigten aus Verbänden und Unternehmen in obersten Bundesbehörden, 2008, www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/beratungsberichte/2008-bericht-mitarbeit-von-beschaeftigten -aus-verbaenden-und-unternehmen-in-obersten-bundesbehoerden. 23 Siehe Verwaltungsvorschrift; siehe auch: www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung-Oeffentlicher- Dienst/Korruptionspraevention-Sponsoring-IR/Externe-Personen/externe-personen_node.html. 24 Pdf-Dokument verfügbar unter: www.zdf.de/assets/spd-gesetzentwurf-schaerfere-regeln-fuer-lobbyisten-100~original ?cb=1491410377937. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 204/17 Seite 8 - Die Vereinigungen LobbyControl und Abgeordnetenwatch haben im Februar 2017 den gemeinsamen Entwurf eines „Lobby-Transparenzgesetzes“ veröffentlicht.25 5. Internationale Bezüge 5.1. Regelungen im Ausland Aktuell sind neben der Verbändeliste des Deutschen Bundestages international 21 Regularien zu Lobbying bekannt. Von allen Mitgliedstaaten der EU hat Deutschland die älteste Lobbyisten-Vorschrift . Außerhalb der EU ist nur die US-amerikanische Vorschrift älter: - Australien, Lobbying Code of Conduct, 2013; - Brasilien, Dekret des Präsidenten Nr. 4334, 2002; - Chile, Ley N° 20.730 regula el lobby y las gestiones que representen intereses particulares ante las autoridades y funcionarios, 2014; - Frankreich, Assemblée Nationale, Code de conduite applicable aux représentants d’intérêts, 2009; Sénat: Code de conduite applicable aux groupes d’intérêt au sénat, 2009; - Georgien, Lobby-Gesetz, 1998; - Irland, Regulation of Lobbying Act, 2015; - Israel, Knesset Gesetz (Änderung Nr. 25), 2008; - Kanada, Lobbying Act, 1985; - Litauen, Gesetz Nr. VIII-1749 über Lobbying, 2000; - Mazedonien, Lobbying-Gesetz, 2008; - Mexiko, Reglamento de la Cámara de Diputados (Kapitel III), Stand 2011; - Montenegro, Gesetz Nr. 52 über Lobbying, 2014; - Niederlande, Lobbyistenregister, 2012; - Österreich, Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz, 2012; - Peru, Ley N° 28024 que regula la gestión de intereses en la administración pública, 2003; - Polen, Lobby-Gesetz, 2005; - Slowenien, Integritätsgesetz, 2010; - Taiwan, Lobby-Gesetz, 2007; - Ungarn, Regierungs-Dekret 50/2013 (II.25.) über Integritätsmanagement, 2013; - Vereinigtes Königreich, Transparency of Lobbying, Non-Party Campaigning and Trade Union Administration Act, 2014; 25 https://www.abgeordnetenwatch.de/sites/abgeordnetenwatch.de/files/2017-02-06-lobbytransparenz-gesetz.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 204/17 Seite 9 - Vereinigte Staaten, Lobbying Disclosure Act, 1995 (ersetzt den Lobbying Act, 1946); Honest Leadership and Open Government, 2007. Dabei werden international insbesondere die Gesetze in Irland, Kanada und den Vereinigten Staaten als fortschrittliche Beispiele zitiert. Daneben ist das österreichische Gesetz aufgrund seiner mit deutschen Gesetzen verwandten Regelungstechnik von Interesse. Rechtsvergleichende Übersichten finden sich in folgenden Publikationen: - Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag, Lobbyregister in ausgewählten Staaten und auf EU-Ebene, 2016;26 - European Parliamentary Research Service, Regulation of lobbying across the EU, 2016;27 - Europarat/Tilman Hoppe, Legislative Toolkit on Lobbying, 2016;28 - European Committee on Legal Co-operation/Tilman Hoppe, A study on the feasibility of a Council of Europe legal instrument on the legal regulation of lobbying activities, 2014;29 - OECD, Lobbyists, Government and Public Trust, Volume 1 „Increasing Transparency through Legislation“ (2009), Volume 2 „Promoting Integrity through Self-regulation“ (2012), Volume 3 „Implementing the OECD Principles for Transparency and Integrity in Lobbying“ (2014).30 5.2. EU-Recht Die Europäische Kommission hat 2008 ein „Register der Interessenvertreter“ eingerichtet. 2011 hat sich das Europäische Parlament diesem Register angeschlossen, das nunmehr unter „Transparenzregister “ firmiert. Das Transparenzregister wurde fortlaufend weiterentwickelt.31 Das Register weist folgende Hauptmerkmale auf:32 - Ein öffentliches Internetportal, auf dem sich auf EU-Ebene besondere Interessen vertretende Organisationen registrieren, sowie aktuelle Informationen über diese Interessen; 26 WD 3 - 3000 - 108/16, https://www.bundestag.de/blob/436698/09368675d96a8d8e3fe19c6ec0fb69a7/wd-3-108- 16-pdf-data.pdf. 27 http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/ATAG/2016/595830/EPRS_ATA(2016)595830_EN.pdf. 28 Derzeit noch nicht im Netz verfügbar. 29 https://rm.coe.int/16807095fd. 30 http://www.oecd.org/governance/lobbyists-governments-and-public-trust-volume-3-9789264214224-en.htm. 31 http://ec.europa.eu/transparencyregister/public/staticPage/displayStaticPage.do?locale=de&reference =KEY_DATES. 32 Dieser Text ist im Wesentlichen der folgenden Netzseite entlehnt: http://ec.europa.eu/transparencyregister /public/staticPage/displayStaticPage.do?locale=de&reference=WHY_TRANSPARENCY_REGISTER. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 204/17 Seite 10 - Ein Verhaltenskodex, der die Beziehungen von Interessenvertretern zu den EU-Organen regelt; - Ein Mechanismus für Meldungen und Beschwerden, der es allen ermöglicht, eine administrative Untersuchung der im Register enthaltenen Informationen oder mutmaßlicher Verstöße gegen den Verhaltenskodex durch registrierte Organisationen oder Einzelpersonen anzustoßen; - Richtlinien für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen sowie eine Anlaufstelle für Fragen. Das Register wird durch das „Joint Transparency Register Secretariat (JTRS)“ verwaltet, das sich aus Beamten des Parlaments und der Kommission zusammensetzt. Das Transparenzregister ist nur eine der Initiativen, die darauf abzielen, die Entscheidungsprozesse in der EU offener zu gestalten. Das von der Kommission 2012 eingerichtete „Transparenzportal “33 gibt Zugang zu Instrumenten, um sich über Folgendes zu informieren: - Wie werden Entscheidungen in der EU getroffen; - Wer nimmt an der Entscheidungsfindung teil; - Öffentliche Konsultationen; - Wer erhält Mittel aus dem EU-Haushalt; - Welche Dokumente spielen bei der Erarbeitung und Verabschiedung von Gesetzen eine Rolle. 5.3. Europäische und internationale Standards - Europarat, Recommendation CM/Rec(2017)2 on the legal regulation of lobbying activities in the context of public decision making and explanatory memorandum;34 - OECD, The 10 Principles for Transparency and Integrity in Lobbying, 2010;35 - Transparency International, International Standards for Lobbying Regulation, 2015.36 5.4. Wesentliche Regelungsgegenstände Kernfragen aller ausländischen Gesetze und internationalen Standards sind die folgenden: - Definition des „Lobbyisten“; 33 http://ec.europa.eu/transparency/index_de.htm. 34 https://www.coe.int/en/web/cdcj/activities/lobbying. 35 http://www.oecd.org/gov/ethics/oecdprinciplesfortransparencyandintegrityinlobbying.htm. 36 http://lobbyingtransparency.net/. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 204/17 Seite 11 - Erforderliche Ausnahmen; - Transparenz des Lobbying (Register); - Verhaltensregeln; - Überwachung und Sanktionen. 5.5. Internationale Empfehlungen an Deutschland Im Jahr 2014 hat die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) des Europarats Deutschland empfohlen „die Transparenz des parlamentarischen Verfahrens weiter zu verbessern, beispielsweise indem geregelt wird, wie Abgeordnete Kontakte mit Lobbyisten und anderen Dritten pflegen , die Einfluss auf die parlamentarische Arbeit anstreben“.37 Ferner hat GRECO auch das Institut des „legislativen Fußabdrucks“ angesprochen und festgestellt, „dass die Transparenz durch einen derartigen ‚legislativen Fußabdruck‘, also die Möglichkeit, die Stellungnahmen von Akteuren , die bei der Arbeit an einem Gesetz berücksichtigt wurden, schriftlich zu verfolgen, deutlich verbessert werden könnte“.38 Der Bericht zur Umsetzung dieser Empfehlung nimmt darauf Bezug, dass der Bundestag die Bestimmungen für die Erteilung von Hausausweisen verschärft hat.39 Ferner haben die deutschen Behörden darauf hingewiesen, „dass aufgrund einer internen Richtlinie seit April 2016 Stellungnahmen von Interessenvertretern (einschl. Lobbygruppen), die an einem Gesetzgebungsvorschlag interessiert seien, der in die Verantwortung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz falle, systematisch auf der Webseite des Ministeriums veröffentlicht würden (‚legislativer Fußabdruck‘).“ GRECO kommt in dem Bericht zu dem Schluss, dass die Empfehlung „teilweise umgesetzt worden ist“. *** 37 GRECO Eval IV Rep (2014) 1E, http://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent ?documentId=09000016806c639a (Hervorhebung durch Autor). 38 Vorige Fußnote, Hervorhebung durch Autor. 39 GrecoRC4(2017)1, http://rm.coe.int/vierte-evaluierungsrunde-korruptionspravention-in-bezug-auf-abgeordnet /168072fd67.