© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 203/17 Zivilschutz in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 203/17 Seite 2 Zivilschutz in Deutschland Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 203/17 Abschluss der Arbeit: 25. Oktober 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 203/17 Seite 3 1. Einleitung Gefragt wird, welche Maßnahmen in Deutschland im Bereich des Zivilschutzes vorgesehen sind. Insbesondere wird nach dem Aufbau des Zivilschutz und der Vermittlung von Informationen an die Bürgerinnen und Bürger gefragt. 2. Rechtsgrundlagen In Deutschland gibt es eine Zweiteilung bei der Zuständigkeit von Bund und Ländern im Zivilschutz . Im Verteidigungsfall liegt die Zuständigkeit für den Schutz der Zivilbevölkerung gemäß Art. 73 Abs. 1 Grundgesetz (GG) beim Bund. Für den Katastrophenschutz im Frieden und die allgemeine Gefahrenabwehr sind nach Art. 30, 70 GG die Länder zuständig. Die rechtlichen Rahmenbedingungen des zweigeteilten deutschen Zivilschutzsystems wurden seit den Anschlägen am 11. September 2001 und verstärkt nach dem schweren Hochwasser 2002 überprüft und angepasst. Noch im Jahr 2002 hat die Konferenz der deutschen Innenminister und -senatoren (IMK) die sogenannte „Neue Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland“ als neues politisch-strategisches Rahmenprogramm des Bevölkerungsschutzes“1 beschlossen. Der Bund hat mit dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) die Voraussetzungen geschaffen , dass die Länder bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen auf die Einrichtungen des Bundes zugreifen können. Auch wurde die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei großflächigen Gefahrenlagen besser organisiert. Die Länder haben zum Katastrophenschutz jeweils eigene Gesetze erlassen. 3. Zuständige Behörden Die 16 Bundesländer unterhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigene Katastrophenschutzbehörden . Als Bindeglied und zentrale Organisationseinheit zwischen dem Bund und den Katastrophenschutzbehörden der Länder wurde 2004 das dem Bundesministerium des Innern unterstellte Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) als zuständige Fachbehörde für den zivilen Bevölkerungsschutz geschaffen. 4. Ehrenamtliches Engagement Neben den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder wirken öffentliche und private Organisationen bei der Erfüllung der Aufgaben im Zivil- und Katastrophenschutz mit. Das Technische Hilfswerk, die Freiwilligen Feuerwehren, Regieeinheiten (ehrenamtliche Einheiten der 16 Katastrophenschutzbehörden) und die fünf großen Hilfsorganisationen (Arbeiter-Samariter- Bund, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe und Malteser Hilfsdienst) werden durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unterstützt. Die 1 Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads /BBK/DE/Publikationen/Wissenschaftsforum/Band-4_NeueStrategie.pdf%3F__blob%3DpublicationFile (Stand: 24.10.2017) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 203/17 Seite 4 Organisationen sind für die Ausbildung der Helferinnen und Helfer verantwortlich. Für die Kosten der Ausbildung erhalten sie finanzielle Unterstützung vom Bund, § 29 ZSKG. 5. Eigenverantwortung und Selbstschutz der Bevölkerung Mit dem im August 2016 vorgelegten Strategiepapier „Konzeption Zivile Verteidigung (KZV)“ 2 reagiert das Bundesministerium des Innern auf den demographischen Wandel in Deutschland. Da langfristig nicht mehr sichergestellt werden kann, dass die Organisationen ausreichend Nachwuchs für die ehrenamtliche Arbeit gewinnen können und somit das ehrenamtlich getragene System nicht im bisherigen Umfang gewährleistet werden kann, soll über eine verbesserte Vermittlung von Informationen zum Zivilschutz die Eigenverantwortung und die Selbstschutzfähigkeit der Bevölkerung gestärkt werden. Die Bürgerinnen und Bürger werden durch die Behörden verstärkt über mögliche Gefahren, ihre möglichen Konsequenzen für den Staat und die Bevölkerung sowie über die Planung von Gegenmaßnahmen und Schutzmöglichkeiten aufgeklärt und zur Vorsorge angeregt. *** 2 Bundesministerium des Innern, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen /2016/konzeption-zivile-verteidigung.html (Stand: 23.10.2017)