WD 3 - 3000 - 201/20 (3. September 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wurde, ob auch politische Parteien unter die Regelungen des § 5 GesRuaCOVBekG fallen. Mit § 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungsund Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG)1 wurden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Mitgliederversammlungen von Vereinen und Stiftungen während der COVID-19-Pandemie geschaffen. Damit können Vereine und Stiftungen auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und handlungsfähig bleiben, d.h. Vereine können Versammlungen ohne physische Präsenz durchführen sowie Beschlüsse außerhalb von Versammlungen fassen. Im Übrigen wurden Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, sollten diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können.2 Es wurden somit zeitlich begrenzte Sonderregelungen zu Vorschriften des zivilrechtlichen Vereinsrechts , welche im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden sind, geschaffen. Politische Parteien unterliegen weiterhin den Regelungen des Parteiengesetzes3. *** 1 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, veröffentlicht am 27. März 2020 im BGBl. I S. 569, 570. 2 Gesetzentwurf, BT-Drs. 19/18110, S. 5. 3 Parteiengesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Anwendungsbereich des § 5 GesRuaCOVBekG