© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 199/19 Gesetzesinitiativrecht der Regierung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiteren ausgewählten Staaten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 199/19 Seite 2 Gesetzesinitiativrecht der Regierung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiteren ausgewählten Staaten Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 199/19 Abschluss der Arbeit: 12. August 2019 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 199/19 Seite 3 1. Fragestellung Nach Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz steht das Recht, Gesetzesvorlagen in den Bundestag einzubringen , unter anderem der Bundesregierung zu. Der Sachstand befasst sich mit der Frage, in welchen Staaten (insbesondere der Europäischen Union) die Regierung ebenfalls ein Gesetzesinitiativrecht hat und in welchen Staaten dies nicht der Fall ist. Nachfolgend werden neben den entsprechenden Staaten auch die jeweiligen Vorschriften aufgeführt, in denen das Gesetzesinitiativrecht der Regierung konstituiert oder zumindest erwähnt wird. Dazu wurde auf die Verfassungen der jeweiligen Staaten oder – wenn sich aus den Verfassungen keine Schlüsse ziehen ließen – auf Gesetze über das parlamentarische Verfahren zurückgegriffen. 2. Mitgliedstaaten der Europäischen Union Soweit ersichtlich, sehen alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Gesetzesinitiativrecht der Regierung vor: – Belgien (vgl. Nr. 71 ff. Rules of Procedure of the Belgian House of Representatives) – Bulgarien (vgl. Art. 87 Abs. 1 Verfassung der Republik Bulgarien) – Dänemark (vgl. § 10 Standing Orders of the Danish Parliament) – Deutschland (vgl. Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz) – Estland (vgl. § 87 Verfassung der Republik Estland) – Finnland (vgl. § 70 Verfassung der Republik Finnland) – Frankreich (vgl. Art. 39 Abs. 1 Verfassung der Französischen Republik. Das Recht steht nur dem Premierminister als Vertreter der Regierung zu.) – Griechenland (vgl. Art. 73 Abs. 1 Verfassung der Griechischen Republik) – Irland (vgl. Nr. 147 Abs. 3 Standing Orders of Dáil Éireann) – Italien (vgl. Art. 71 Abs. 1 Verfassung der Italienischen Republik) – Kroatien (vgl. Art. 85 Verfassung der Republik Kroatien) – Lettland (vgl. Art. 65 Verfassung der Republik Lettland) – Litauen (vgl. Art. 68 Abs. 1 Verfassung der Republik Litauen) – Luxemburg (vgl. Art. 55 ff. Reglement de la Chambre des Deputes) – Malta (vgl. Nr. 120 B Abs. 5 Standing Orders of the House of Representatives) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 199/19 Seite 4 – Niederlande (vgl. Art. 82 ff. Verfassung des Königreichs der Niederlande. Das Recht steht dem König oder einem von ihm Beauftragten zu. Der König ist nach Art. 42 der Verfassung Teil der Regierung.) – Österreich (vgl. Art. 41 Abs. 1 Bundesverfassung der Republik Österreich) – Polen (vgl. Art. 118 Abs. 1 Verfassung der Republik Polen) – Portugal (vgl. Art. 167 Abs. 1 Verfassung der Republik Portugal) – Rumänien (vgl. Art. 73 Abs. 1 Rumänische Verfassung) – Schweden (vgl. Kapitel 9 Art. 1 Riksdag Act) – Slowakei (vgl. Art. 87 Abs. 1 Verfassung der Slowakischen Republik) – Slowenien (vgl. Art. 88 Verfassung der Republik Slowenien) – Spanien (vgl. Art. 87 Abs. 1 Verfassung des Königreichs Spanien) – Tschechien (vgl. Art. 41 Abs. 2 Verfassung der Tschechischen Republik) – Ungarn (vgl. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz Ungarns) – Vereinigtes Königreich (vgl. Nr. 14 Abs. 7a Standing Orders of the House of Commons) – Zypern (vgl. Art. 80 Abs. 1 Verfassung der Republik Zypern) 3. Weitere ausgewählte Staaten Auch die folgenden ausgewählten Staaten sehen ein Gesetzesinitiativrecht der Regierung vor: – Israel (vgl. Teil D Kapitel 1 Knesset Rules of Procedure) – Norwegen (vgl. § 76 Verfassung des Königreichs Norwegen) – Kanada (vgl. Nr. 68 Abs. 4 Standing Orders of the House of Commons) – Schweiz (vgl. Art. 181 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft) Kein formelles Gesetzesinitiativrecht der Regierung besteht – soweit ersichtlich – in den Vereinigten Staaten von Amerika.1 Gesetzesvorlagen müssen dort vom Kongress ausgehen, der sich aus 1 Siehe zum Ganzen Gellner/Kleiber, Das Regierungssystem der USA, 2. Aufl. 2012, S. 50. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 199/19 Seite 5 Senat und Repräsentantenhaus zusammensetzt. Allerdings gehen die meisten Gesetze auf Entwürfe der Regierung zurück, die von Senatoren oder Abgeordneten in den Kongress eingebracht werden. ***