© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 199/16 Duldung und Behandlung von „Altfällen“ nach dem Aufenthaltsgesetz Zu vergleichbaren Regelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 199/16 Seite 2 Duldung und Behandlung von „Altfällen“ nach dem Aufenthaltsgesetz Zu vergleichbaren Regelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 199/16 Abschluss der Arbeit: 17.10.2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 199/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Rechtslage in Deutschland 4 2.1. Duldung 4 2.2. Behandlung von „Altfällen“ 5 3. Rechtslage in Dänemark 6 4. Rechtslage in Estland 6 5. Rechtslage in Finnland 7 6. Rechtslage in Griechenland 7 7. Rechtslage in Irland 7 8. Rechtlage in Italien 7 9. Rechtslage in Kroatien 8 10. Rechtslage in Lettland 8 11. Rechtslage in Litauen 8 12. Rechtslage in Luxemburg 9 13. Rechtslage in den Niederlanden 9 14. Rechtslage in Österreich 10 15. Rechtslage in Portugal 11 16. Rechtslage in Rumänien 11 17. Rechtslage in Schweden 12 18. Rechtslage in der Slowakischen Republik 12 20. Rechtslage in Tschechien 13 21. Rechtslage in Ungarn 13 22. Rechtslage im Vereinigten Königreich 13 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 199/16 Seite 4 1. Fragestellung Es wird die Frage gestellt, ob die Rechtsordnungen der anderen EU-Mitgliedstaaten Regelungen enthalten, die in ihrer Struktur der Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vergleichbar sind. Darüber hinaus wird um eine rechtsvergleichende Analyse in Bezug auf die Behandlung von „Altfällen“ gebeten. Bei den „Altfällen“ geht es um den möglichen Erwerb eines Aufenthaltstitels bei mehrjähriger Duldung oder bei mehrjähriger Dauer eines Asylverfahrens. Die Ausführungen zur Rechtslage in den anderen EU-Mitgliedstaaten basieren auf Auskünften der jeweiligen Parlamentsverwaltungen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die dogmatisch anspruchsvolle Konstruktion der Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz als Aussetzung der Abschiebung unter Aufrechterhaltung der Ausreisepflicht in den anderen Parlamentsverwaltungen oftmals nicht vollständig nachvollzogen wurde. In diesen Fällen kommen rechtsvergleichende Einschätzungen auf Basis der erteilten Auskünfte nicht in Betracht. 2. Rechtslage in Deutschland 2.1. Duldung Mit der Duldung nach § 60a AufenthG wird der Aufenthalt von Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind und vor der zwangsweisen Rückführung (Abschiebung) stehen, vorübergehend ausgesetzt. Der aufenthaltsrechtliche Status der Duldung beseitigt die Ausreisepflicht des Ausländers dabei nicht, § 60a Abs. 3 AufenthG. Sein Aufenthalt wird lediglich so lange toleriert, bis die zwangsweise Rückführung erfolgen kann. Eine Duldung kann gegenüber bestimmten Ausländergruppen gewährt werden, § 60a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG, oder als Einzelfallentscheidung ergehen, § 60a Abs. 2 AufenthG. Nach § 60a Abs. 1 AufenthG kann eine oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen anordnen, dass die zwangsweise Rückführung von bestimmten Ausländergruppen vorübergehend (grundsätzlich nicht länger als sechs Monate) nicht vollzogen wird. Die oberste Landesbehörde verfügt insoweit über ein weites Ermessen.1 Nach § 60a Abs. 2 S. 1, 2 AufenthG ist die zwangsweise Rückführung eines Ausländers vorübergehend auszusetzen, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren für sachgerecht erachtet wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit kann dabei z.B. in Bezug auf den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) vorliegen, wenn eine Eheschließung mit einer aufenthaltsberechtigten Person ernsthaft beabsichtigt ist oder ein Ausländer seinen aufenthaltsberechtigten erkrankten Eltern Beistand leistet.2 Tatsächlich unmöglich ist die zwangsweise Rückführung z.B. bei Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall oder wenn der Ausländer 1 Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht (Loseblatt-Slg., Stand: April 2016), Rn. 7 zu § 60a AufenthG m.w.N. 2 Siehe dazu Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht (11. Aufl., 2016), Rn. 21 und 25 zu § 60a AufenthG, mit weiteren Beispielen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 199/16 Seite 5 die zur Einreise in das Zielland erforderlichen Ausweispapiere nicht besitzt.3 Die Entscheidung nach § 60a Abs. 2 S. 1, 2 AufenthG ergeht als gebundene Entscheidung. Nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG kann einem Ausländer – im Rahmen einer Ermessensentscheidung – eine Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen gewährt werden, z.B. für die Durchführung einer Operation oder für den Abschluss einer ärztlichen Behandlung, die im Herkunftsland nicht oder nicht im ausreichendem Maße gewährleistet ist.4 Ein dringender persönlicher Grund liegt nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG ferner dann vor, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat. In diesem Fall ist eine Duldung zu erteilen (gebundene Entscheidung), es sei denn, es liegt einer der in § 60a Abs. 2 S. 4, 6 und Abs. 6 AufenthG genannten Ausschlussgründe vor. 2.2. Behandlung von „Altfällen“ Das Aufenthaltsgesetz enthält verschiedene Regelungen, die es langjährig geduldeten Ausländern ermöglicht, eine Aufenthaltserlaubnis und damit einen „gesicherten Aufenthalt“ zu erhalten. Mit der im Jahr 2007 in Kraft getretenen sog. Altfallregelung in § 104a AufenthG soll geduldeten Ausländern nach grundsätzlich achtjährigem Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie gewisse Integrationsleistungen erbracht haben (u.a. hinreichende mündliche Deutschkenntnisse , eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts). Die Altfallregelung des § 104a AufenthG ist allerdings weitgehend gegenstandslos geworden, da sie nur für Fälle gilt, die sich auf den Stichtag des 1. Juli 2007 beziehen.5 In Anlehnung an die Altfallregelung wurden in den Jahren 2011 und 2015 Vorschriften eingeführt, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für langjährig geduldete Ausländer unabhängig von einem Stichtag vorsehen. So soll gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden gemäß § 25a AufenthG nach vierjährigem Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt u.a. voraus, dass die Ausländer seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben. In diesen Fällen kommt auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber den personensorgeberechtigten geduldeten Eltern in Betracht, § 25a Abs. 2 AufenthG. Darüber hinaus gilt für langjährig geduldete Ausländer die Vorschrift des § 25b AufenthG. Ihnen soll nach grundsätzlich achtjährigem Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert haben. Insoweit müssen gewisse Integrationsleistungen nachgewiesen werden, u.a. hinreichende mündliche Deutschkenntnisse sowie die überwiegend eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts. 3 Kluth, in: Kluth/Heusch, Beck’scher Onlinekommentar Ausländerrecht (Stand: August 2016), Rn. 10 zu § 60a AufenthG; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht (2. Aufl., 2016), Rn. 12 f. zu § 60a AufenthG. Zur Reiseunfähigkeit als Grund für eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung Hailbronner (Fn. 1), Rn. 57 zu § 60a AufenthG. 4 Bauer (Fn. 2), Rn. 36 zu § 60a AufenthG. 5 Zur noch verbliebenen rechtlichen Bedeutung vgl. Huber, Aufenthaltsgesetz (2. Aufl., 2016), Rn. 2 zu § 104a. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 199/16 Seite 6 Die o.g. Vorschriften begünstigen nach ihrem Wortlaut allein geduldete Ausländer.6 Teilweise wird vertreten, dass sie auch für Asylbewerber, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens gestattet ist, gelten.7 Unabhängig davon gehören Asylbewerber dann zum begünstigten Personenkreis, wenn sie ihren Asylantrag zurücknehmen und Anspruch auf Erteilung einer Duldung haben. 3. Rechtslage in Dänemark Nach dänischem Recht kann die zwangsweise Rückführung von bestimmten Ausländergruppen und von Einzelpersonen nach Maßgabe des dänischen Ausländergesetzes (Gesetz Nr. 412 vom 09.05.2016) ausgesetzt werden („suspension of deportation“). So darf z.B. ein Ausländer nach § 31 Abs. 1 dänisches Ausländergesetz nicht in ein Land zurückgeführt werden, in dem ihm die Todesstrafe, Folter, eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Strafe drohen oder das ihm keinen Schutz davor gewährt, in ein Land mit den genannten Gefahren verbracht zu werden. Auch die Rückführung in ein Land, in dem die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 A Genfer Flüchtlingskonvention droht, ist verboten, § 31 Abs. 2 dänisches Ausländergesetz . Ferner können medizinische Gründe in der Praxis zu einem vorübergehend tolerierten Aufenthalt führen. Beispielsweise werden Frauen in den letzten zwei Monaten ihrer Schwangerschaft und zwei Monate nach der Geburt nicht zurückgeführt. Ob die genannten Rückführungsverbote in ihrer Struktur der Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz vergleichbar sind, lässt sich allerdings nicht abschließend beantworten. Unklar ist insofern, ob die Ausländer während des Rückführungsverbotes weiterhin ausreisepflichtig sind oder aber mit dem „vorübergehend tolerierten Aufenthalt“ einen „legalen“ Aufenthaltsstatus erhalten. Die Tatsache, dass sich ein Ausländer z.B. wegen langer Verfahrensdauer oder wegen eines vorübergehend tolerierten Aufenthalts mehrere Jahre in Dänemark aufgehalten hat, kann als solche nicht zu einem Aufenthaltsrecht oder zur Gewährung von Asyl führen. 4. Rechtslage in Estland Das estnische Recht regelt in § 14 Abs. 5 des Gesetzes über die Rückkehrpflicht und das Einreiseverbot von Ausländern („Obligation to Leave and Prohibition on Entry Act“) die Aussetzung der zwangsweisen Rückführung. Danach ist die zwangsweise Rückführung von Ausländern u.a. aufgrund einer behördlichen Entscheidung aus humanitären Gründen oder wegen höherer Gewalt auszusetzen („expulsion shall be suspended“). Dabei verschafft die Aussetzung der zwangsweisen Rückführung dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht („the alien will not aquire the legal basis for stay under this decision“). Weitere Informationen über die Auslegung der genannten Vorschrift liegen nicht vor. In ihrer Grundstruktur aber scheint die Aussetzung der zwangsweisen Rückführung 6 Vgl. dazu Hailbronner (Fn. 1), Rn. 5 zu § 104a AufenthG m.w.N.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht (11. Aufl., 2016), Rn. 8 zu § 104a AufenthG. 7 So Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht (2. Aufl., 2016), Rn. 4 zu § 25a AufenthG, Rn. 5 zu § 25 b AufenthG und Rn. 6 zu § 104a AufenthG: „Als erste Voraussetzung verlangt die Vorschrift den Besitz einer Duldung. Zu lesen ist: ‚mindestens‘ einer Duldung. Der Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsgestattung stellt kein Hindernis dar.“ Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 199/16 Seite 7 ohne Gewährung eines Aufenthaltsrechts in Estland mit der Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz vergleichbar zu sein. Das estnische Ausländergesetz sieht keine besonderen Regelungen für „Altfälle“ vor. 5. Rechtslage in Finnland Nach § 51 des finnischen Ausländergesetzes kann einem Ausländer eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eine Rückführung aus gesundheitlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn der Ausländer nicht im Besitz der notwendigen Reisedokumente ist. Die vorübergehende Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn der Ausländer sich der Rückführung widersetzt oder sie behindert. Auch ist die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis die Ausnahme. In der Regel unternimmt die Polizei von Zeit zu Zeit neue Rückführungsversuche. Ob die vorübergehende Aufenthaltserlaubnis nach dem finnischen Ausländergesetz ihrer Struktur nach der Duldung gemäß § 60a AufenthG vergleichbar ist, lässt sich nicht abschließend beantworten . Es erscheint möglich, dass der Aufenthalt mittels einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis die Ausreisepflicht gerade entfallen lässt und er damit über einen bloß tolerierten Aufenthalt, wie er der Duldung nach § 60a AufenthG zugrunde liegt, hinausgeht. Jedenfalls enthält das finnische Ausländergesetz keine Regelungen, die bei mehrjährigem Aufenthalt aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis oder wegen langer Dauer des Asylverfahrens die Gewährung eines besseren Aufenthaltsstatus ermöglichen. 6. Rechtslage in Griechenland In Griechenland gibt es keinen der Duldung vergleichbaren Status. Ausreisepflichtige Ausländer können lediglich unter bestimmten Umständen eine Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreisen um ein Jahr erwirken. 7. Rechtslage in Irland In Irland gibt es keinen der Duldung vergleichbaren Status. Ausländer, die einer Ausreiseverpflichtung unterliegen, haben diese zu befolgen, es sei denn, sie erwirken eine abweichende gerichtliche Verfügung. 8. Rechtslage in Italien Aus den zur Verfügung gestellten Informationen ergibt sich ansatzweise, dass die zwangsweise Rückführung unter bestimmten Umständen verschoben oder ausgesetzt werden kann. Die Aussetzung der zwangsweisen Rückführung bei Reiseunfähigkeit beruht dabei auf der Rechtsprechung des Kassationsgerichts. Darüber hinaus soll die Abschiebung verschoben werden, wenn Umstände vorliegen, die die Vorbereitung der Abschiebung behindern. Nähere Angaben dazu liegen nicht vor. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 199/16 Seite 8 9. Rechtslage in Kroatien Die vorübergehende Verschiebung der zwangsweisen Rückführung ist in Art. 136-138 des kroatischen Ausländergesetzes sowie in Art. 47-52 der Anordnung über die Behandlung von Ausländern geregelt („temporary postponement of deportation“). Danach wird die zwangsweise Rückführung vorübergehend verschoben, wenn Gründe für ein Verbot der Rückführung vorliegen (Refoulement- Verbot, unmenschliche Behandlung), wenn die Identität des Ausländers nicht festgestellt werden kann, wenn die Reise tatsächlich unmöglich ist, wenn der Gesundheitszustand des Ausländers eine Rückführung nicht zulässt oder wenn die Rückführung aus anderen Gründen unmöglich ist. Auch bei vorübergehender Verschiebung der Rückführung bleibt der Ausländer weiterhin ausreisepflichtig. Ihrer Struktur nach ist die vorübergehende Verschiebung der Abschiebung damit der Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz vergleichbar. Besondere Regelungen für „Altfälle“ sieht das kroatische Ausländergesetz nicht vor. 10. Rechtslage in Lettland Nach § 49 des lettischen Einwanderungsgesetzes wird die Ausreiseanordnung aufgehoben oder ihre Vollziehung ausgesetzt („suspend execution of the removal order“), wenn sich die Umstände, die Grundlage für die Ausreiseanordnung waren, geändert haben. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere solche Umstände, die sich auf die internationalen Verpflichtungen Lettlands sowie auf den Aufenthalt aus humanitären Gründen beziehen. Weitergehende Informationen, die eine rechtsvergleichende Bewertung in Bezug auf die Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz und die Behandlung von „Altfällen“ zuließen, liegen jedoch nicht vor. 11. Rechtslage in Litauen Nach Art. 128.2 des Gesetzes über den rechtlichen Status von Ausländern muss die Vollziehung einer Rückführungsentscheidung ausgesetzt werden, wenn – der Ausländer gerichtlich gegen die Rückführungsentscheidung vorgeht, es sei denn, er stellt eine Gefahr für die Sicherheit des Staates oder für die öffentliche Ordnung dar, – der Staat, in den der Ausländer zurückgeführt werden soll, diesen nicht aufzunehmen bereit ist, – der Ausländer einer dringenden medizinischen Behandlung bedarf, wobei die Notwendigkeit hiervon durch eine öffentliche medizinische Organisation bestätigt werden muss, oder – der Ausländer aus tatsächlichen Gründen nicht zurückgeführt werden kann (fehlende Reisedokumente , keine Möglichkeit, Reisetickets zu erwerben etc.). Bei Wegfall der in Art. 128.2 des Gesetzes über den rechtlichen Status von Ausländern genannten Aussetzungsgründe ist die Rückführung unverzüglich zu vollziehen. Dauert die Aussetzung der Vollziehung der Rückführungsentscheidung mehr als ein Jahr an, so erhält der Ausländer eine auf maximal ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 199/16 Seite 9 Ob der aufenthaltsrechtliche Status vor und nach Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis der Struktur der Duldung nach § 60a AufenthG vergleichbar ist, kann nicht abschließend beantwortet werden. Es erscheint möglich, dass der Ausländer vor Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis – wie bei der Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz – ausreisepflichtig bleibt, die Ausreisepflicht für die Dauer der befristeten Aufenthaltserlaubnis aber entfällt. Eine über die o.g. befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis hinausgehende „Altfallregelung“ gibt es nicht. 12. Rechtslage in Luxemburg Aus den in englischer Übersetzung zur Verfügung gestellten Vorschriften des luxemburgischen Aufenthaltsgesetzes ergibt sich, dass die zwangsweise Rückführung ausgesetzt werden kann. Nach Art. 125 luxemburgisches Aufenthaltsgesetz kann die zwangsweise Rückführung für eine bestimmte Zeit verschoben werden („postpone the forced return“), wenn der Ausländer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden das Land nicht verlassen oder in den Zielstaat nicht einreisen kann. Darüber hinaus ist nach Art. 130 luxemburgisches Aufenthaltsgesetz die zwangsweise Rückführung auszusetzen („temporary suspension of deportation“), wenn der Gesundheitszustand des Ausländers nachweislich eine besondere medizinische Behandlung erfordert, die im Zielstaat nicht gewährleistet ist und der Ausländer keine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Die Aussetzung der zwangsweisen Rückführung aus gesundheitlichen Gründen wird für maximal zwei Jahre gewährt. Die vorübergehende Aussetzung der zwangsweisen Rückführung („temporary suspension of deportation “) führt nach Art. 132 luxemburgisches Aufenthaltsgesetz nicht zu einem erlaubten Aufenthalt („without being permitted to reside“) und ist damit in ihrer Struktur der Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz vergleichbar. Bei nach Ablauf der Zweijahresfrist weiterhin schlechtem Gesundheitszustand kann dem Ausländer eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, Art. 131 luxemburgisches Aufenthaltsgesetz . Diese Aufenthaltserlaubnis beseitigt nach Art. 78 Abs. 3 luxemburgisches Aufenthaltsgesetz die Entscheidung über die zwangsweise Rückführung. Eine darüber hinausgehende „Altfallregelung “ gibt es nicht. 13. Rechtslage in den Niederlanden Die in englischer Übersetzung zur Verfügung gestellten Vorschriften des niederländischen Ausländergesetzes betreffen die Entscheidung über die Ausweisung. Nach Art. 62 niederländisches Ausländergesetz kann der zuständige Minister in begründeten Einzelfällen die Ausreisefrist, die zunächst vier Wochen beträgt, verlängern. Nach Art. 64 niederländisches Ausländergesetz dürfen Ausländer nicht ausgewiesen werden, wenn der Gesundheitszustand des Auszuweisenden oder eines seiner Familienmitglieder eine Reise nicht zulässt. Weitere Informationen zur zwangsweisen Vollziehung der Ausweisungsentscheidung liegen jedoch nicht vor. Es lässt sich daher nicht einschätzen , ob die o.g. Vorschriften mit einem tolerierten Aufenthalt im Sinne der Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz vergleichbar sind. Eine besondere Regelung besteht für Kinder, die für mehr als fünf Jahre ohne Aufenthaltserlaubnis in den Niederlanden gelebt haben. Sofern sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht das Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 199/16 Seite 10 19. Lebensjahr vollendet haben, können sie unter bestimmten Voraussetzungen eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erhalten (u.a. regelmäßiger Kontakt mit den zuständigen Behörden, nicht bei den Sicherheitsbehörden aktenkundig). In diesem Fall kann auch den Eltern und Geschwistern einer Aufenthaltserlaubnis gewährt werden. Eine darüber hinausgehende „Altfallregelung“ gibt es nicht. 14. Rechtslage in Österreich In Österreich ist die Duldung im Fremdenpolizeigesetz8 (FPG), konkret in § 46a FPG, geregelt. Wie in der Bundesrepublik stellt die Duldung in Österreich kein Aufenthaltsrecht dar, sondern verhindert lediglich den Vollzug der Rückführung. Die Duldung wird jeweils für ein Jahr gewährt und kann um jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung weiterhin vorliegen. Nach § 46a FPG ist der Aufenthalt von Fremden zu dulden, – solange deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 FPG (humanitäre Gründe, Änderung der Lage im Herkunftsstaat) unzulässig ist und eine Rückführung in einen dritten Staat nicht in Betracht kommt (§ 46a Abs. 1 Nr. 1 FPG), – deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asylgesetz (Refoulement-Verbot, ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit) unzulässig ist (§ 46a Abs. 1 Nr. 2 FPG), – wenn eine Abschiebung von Personen aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist (§ 46a Abs. 1 Nr. 3 FPG); in der Praxis betrifft dies vor allem Fälle, in denen der Fremde aus gesundheitlichen Gründen nicht transport- oder flugfähig ist, – wenn die Rückkehrentscheidung zum Schutz des Privat- und Familienlebens vorübergehend unzulässig ist (§ 46a Abs. 1 Nr. 4 FPG). Nach der Duldung ist der Umstieg in das österreichische Niederlassungsrecht möglich, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen. Sofern ein Drittstaatsangehöriger (ein Ausländer, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist) seit mehr als einem Jahr geduldet nach § 46a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 FPG in Österreich lebt, kann ihm eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 Asylgesetz gewährt werden, sofern er keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit darstellt und er nicht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Dieser besondere Aufenthaltstitel kann auch erteilt werden, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen nötig ist. Die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gilt nur befristet, kann aber verlängert werden. 8 Das Fremdenpolizeigesetz ist abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen &Gesetzesnummer=20004241. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 199/16 Seite 11 15. Rechtslage in Portugal In Portugal existiert kein der Duldung vergleichbarer Status. Ausländer, die illegal einreisen oder sich illegal in Portugal aufhalten, werden in Gewahrsam genommen und abgeschoben. Eine Ausnahme von dieser Art der Rückführung greift, wenn sich der Ausländer bereit erklärt, das Land freiwillig innerhalb von 10-20 Tagen zu verlassen („non-detained option“). Diese Frist kann im Einzelfall auf maximal bis zu 60 Tage verlängert werden, etwa wenn Familienmitglieder sich legal in Portugal aufhalten oder wenn ein Kind des Ausländers eine Schule besucht. 16. Rechtslage in Rumänien Das rumänische Ausländerrecht unterscheidet zwischen der Aussetzung der Rückkehrentscheidung („suspension of the return decision“) und der Aussetzung des Vollzugs der Rückkehrentscheidung („suspension of removal under escort“). Die Rückkehrentscheidung ist auszusetzen, wenn – dem Ausländer im Zielstaat der Tod oder eine unmenschliche oder entwürdigenden Behandlung droht, – der Gesundheitszustand des Ausländers eine Rückkehr unmöglich macht, – der Ausländer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das im noch laufenden Schuljahr eine Schule besucht, sofern nicht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht oder der Ausländer an einer die öffentliche Gesundheit gefährdenden Krankheit leidet und sich einer Behandlung verweigert, – eine Ehe mit einem aufenthaltsberechtigten Ausländer besteht und es sich nicht um eine Scheinehe handelt oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht oder der Ausländer an einer die öffentliche Gesundheit gefährdenden Krankheit leidet und sich einer Behandlung verweigert, – der Ausländer in einem strafrechtlichen Verfahren Beschuldigter ist oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Vollzug der Rückkehrentscheidung ist auszusetzen, wenn – dem Ausländer im Zielstaat der Tod oder eine unmenschliche oder entwürdigenden Behandlung droht, – der Gesundheitszustand des Ausländers eine Rückkehr unmöglich macht, – der Ausländer in einem strafrechtlichen Verfahren Beschuldigter ist oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Für den Fall, dass die Rückkehrentscheidung ausgesetzt wurde, kann der Ausländer einen tolerierten Aufenthalt beantragen. Der tolerierte Aufenthalt wird für sechs Monate gewährt. Er kann um jeweils weitere sechs Monate verlängert werden, solange die Aussetzungsgründe andauern. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 199/16 Seite 12 Der tolerierte Aufenthalt beseitigt die Ausreisepflicht nicht und weist insoweit eine Nähe zur Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz auf. Die Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz bezieht sich aber nicht auf die Aussetzung der Rückkehrentscheidung, sondern auf die Aussetzung des Vollzugs der Rückkehrentscheidung (Abschiebung). Ob der tolerierte Aufenthalt nach rumänischem Recht auch die Aussetzung des Vollzugs der Rückkehrentscheidung umfasst, lässt sich aufgrund der zur Verfügung gestellten Informationen nicht beurteilen. Informationen zur Behandlung von „Altfällen“ liegen nicht vor. 17. Rechtslage in Schweden Im schwedischen Aufenthalts- und Asylrecht gibt es keinen dem deutschen Recht vergleichbaren Status der Duldung von Ausländern. Für den Fall, dass eine Rückkehrentscheidung wegen veränderter Umstände, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, nicht vollzogen werden kann, entscheidet die Migrationsbehörde über die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung. 18. Rechtslage in der Slowakischen Republik In der Slowakischen Republik gibt es keinen der Duldung vergleichbaren Status. 19. Rechtslage in der Republik Slowenien Nach dem slowenischen Ausländergesetz wird einem Ausländer, der abgeschoben werden soll („must be deported“), ein vorübergehendes Bleiberecht („permission to stay“) – unter Aufrechterhaltung der Ausreisepflicht – gewährt, wenn – dies nach dem Non-Refoulement-Prinzip geboten ist, – der Ausländer nicht im Besitz der nötigen Reisedokumente ist und sich diese auch nicht beschaffen kann, – ein Arzt zum Schutze des Gesundheit des Ausländers von einer Rückführung abrät, – der Ausländer wegen des Todes oder der schweren Erkrankung eines Familienmitgliedes, das sich ebenfalls in Slowenien aufhält, im Lande bleiben muss, – die Anwesenheit des Ausländers vor einer hoheitlichen Stelle in Slowenien erforderlich ist, – ein minderjähriger Ausländer in Slowenien eine Grundschule besucht; das Bleiberecht dauert in diesem Falle bis zum Abschluss des Schuljahres, – der Zielstaat dem Ausländer die Einreise verweigert, – die Ausreise über Land, Luft oder Wasser aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann, – tatsächliche Umstände die Reise in den Zielstaat verhindern, etwa Naturkatastrophen oder andere Unglücksfälle, Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 199/16 Seite 13 – es durch den Betreuer eines unbegleiteten, minderjährigen Ausländers gefordert wird. Das slowenische Bleiberecht ist damit als vorübergehende Aussetzung der Abschiebung unter Aufrechterhaltung der Ausreisepflicht in seiner Struktur der im Aufenthaltsgesetz geregelten Duldung vergleichbar. Besondere Regelungen für „Altfälle“ sieht das slowenische Recht nicht vor. 20. Rechtslage in Tschechien Ausländer können nach § 33 des tschechischen Aufenthaltsgesetzes ein Visum für einen tolerierten Aufenthalt von über 90 Tagen („visa for a tolerated residence exceeding 90 days“) beantragen. Dieses Visum wird u.a. erteilt, wenn ein Ausländer durch tatsächliche Umstände, die er nicht zu vertreten hat, von der Ausreise abgehalten wird. Nähere Angaben über den mit dem Visum verbundenen aufenthaltsrechtlichen Status liegen allerdings nicht vor. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem tolerierten Aufenthalt um eine besondere Aufenthaltserlaubnis handelt, die die Ausreisepflicht beseitigt. In diesem Fall wäre der tolerierte Aufenthalt nach dem tschechischen Aufenthaltsgesetz gerade nicht mit der Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz zu vergleichen. Der tolerierte Aufenthalt kann zunächst um ein Jahr verlängert werden. Danach ist die Beantragung eines längerfristigen Visums für den tolerierten Aufenthalt möglich („longterm permit to tolerate residence“). Nach drei Jahren kann der Ausländer sodann eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis für andere Zwecke beantragen („longterm residence permit for other purposes“). Schließlich besteht nach fünf Jahren die Möglichkeit, eine dauernde Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wenn gewisse Integrationsleistungen erbracht wurden. Ob es sich hierbei allerdings um Regelungen von „Altfällen“ handelt, die einen Bezug zur mehrjährigen Duldung oder mehrjährigen Asylverfahren aufweisen, lässt sich angesichts der Unklarheiten über den tolerierten Aufenthalt nicht beurteilen. 21. Rechtslage in Ungarn Aus den zur Verfügung gestellten Informationen ergibt sich, dass das ungarische Flüchtlingsrecht einen tolerierten Aufenthaltsstatus („tolerated stay status“) für abgelehnte Asylbewerber vorsieht. Dieser tolerierte Status ist verbunden mit der Gewährung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis („A person under this status get a humanitarian residence permit.“) und er wird charakterisiert als „most restricted form of international protection“. Anhaltspunkte dafür, dass dieser tolerierte Status mit der Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz vergleichbar wäre, liegen nicht vor. 22. Rechtslage im Vereinigten Königreich Aus den zur Verfügung gestellten Informationen ergibt sich, dass Abschiebungen nur erfolgen dürfen, wenn sie mit den internationalen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs vereinbar sind, z.B. mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention. Einen der Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz vergleichbaren Status gibt es im Vereinigten Königreich allerdings nicht. Ende der Bearbeitung