© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 198/17 Angestellte und Freiwillige im Polizeidienst Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 198/17 Seite 2 Angestellte und Freiwillige im Polizeidienst Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 198/17 Abschluss der Arbeit: 19. Oktober 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 198/17 Seite 3 1. Einleitung Gefragt wird, ob bei den Polizeien von Bund und Ländern Personen mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden können, die keine Polizeibeamten sind. 2. Bundesländer In Deutschland liegt die Zuständigkeit für das Polizei- und Ordnungsrecht bei den Bundesländern. Zur Wahrnehmung dieser hoheitlichen Aufgaben werden in den Bundesländern Polizeivollzugsbeamte beschäftigt. 2.1. Wachpolizei In den Bundesländern Berlin, Hamburg, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt werden die Polizeivollzugsbeamten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch Wachpolizisten unterstützt. Diese Beschäftigten sind Angestellte der Polizei ohne Beamtenstatus. Anders als die Polizeivollzugsbeamten haben sie nur beschränkte Befugnisse und einen begrenzten Aufgabenbereich. Wachpolizisten werden überwiegend im Objektschutz und im Bereich der Verkehrsüberwachung eingesetzt. Die genauen Befugnisse der Wachpolizei sind in den jeweiligen Landesgesetzen und in Verordnungen unterschiedlich geregelt. Die Wachpolizisten tragen Polizeiuniformen, die sich nur geringfügig von den Uniformen der Polizeivollzugsbeamten unterscheiden. 2.2. Sog. Freiwilliger Polizeidienst/Sicherheitswacht In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Sachsen wird die Polizei durch ehrenamtlich tätige Bürger unterstützt. Die Freiwilligen übernehmen Streifengänge und dienen in erster Linie als Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger im öffentlichen Raum, ohne mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet zu sein. Die genauen Befugnisse des Freiwilligen Polizeidienstes bzw. der Sicherheitswacht sind in den jeweiligen Landesgesetzen und in Verordnungen geregelt. Die Freiwilligen sind mit einer Uniform des Freiwilligen Polizeidienstes ausgestattet. Nur in Baden-Württemberg haben Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes die Stellung eines Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. Sie tragen eine Uniform und sind bewaffnet. 3. Bund Dem Bundesministerium des Innern ist die Bundespolizei unterstellt. Zu ihren Aufgaben zählt u. a. der Grenzschutz und die Sicherung von Bahnanlagen. Die Bundespolizei setzt ausschließlich Beamte ein; die Beschäftigung von Angestellten derzeit nicht vorgesehen. ***