Reg.-Nr.: WD 3 – 3000 – 198/15 Datum: 31. August 2015 Auftraggeber: Bearbeiter: Thema: Aufenthaltsrechtliche Beschränkungen der Aufnahme eines Studiums durch Asylbewerber und Geduldete Kurze Inhaltsangabe: Ich habe dem Mitarbeiter des Abgeordneten, , telefonisch erläutert, dass das Aufenthalts- und Asylrecht keine Bestimmungen enthält, die die Aufnahme eines Studiums durch Asylbewerber und Geduldete – im Gegensatz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – beschränken. Das Aufenthaltsrecht ermächtigt die Ausländerbehörden der Länder jedoch , Auflagen zu einer Duldung zu erlassen (§ 61 Abs. 1e AufenthG) mit dem Ziel, die Ausreisebereitschaft der ausreisepflichtigen Ausländer fördern. Nach der Kommentarliteratur werden in diesem Rahmen zum Teil „Studierverbote“ als Nebenbestimmungen erlassen. In welchem Ausmaß hiervon Gebrauch gemacht wird, ist eine Frage der Verwaltungspraxis der Landesbehörden, zu der hier keine Erkenntnisse vorliegen. Aus hochschulrechtlicher Sicht ist eine Immatrikulation von Asylbewerbern und Geduldeten bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen möglich. Eine Vorschrift des Baden-Württembergischen Hochschulgesetzes, die eine Immatrikulation von Ausländern an einen Aufenthaltstitel anknüpfte (§ 60 Abs. 5 Telefonische Kurzinformation Fachbereich WD 3 - Verfassung und Verwaltung - Platz der Republik 1 11011 Berlin Telefon: Fax: Dienstgebäude: Luisenstraße 17 Seite 2 Nr. 4 LHG a.F.), was mangels eines solchen auf ein Studierverbot für Asylbewerber und Geduldete hinauslief, ist 2014 gestrichen worden.