© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 197/19 Beauftragte und Koordinatoren der Bundesregierung Rechtsgrundlage und Rollendefinition Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 197/19 Seite 2 Beauftragte und Koordinatoren der Bundesregierung Rechtsgrundlage und Rollendefinition Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 197/19 Abschluss der Arbeit: 23.08.2019 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 197/19 Seite 3 1. Fragestellung Der Sachstand geht der Frage nach, wie die Neuregelung einer Rollendefinition der Beauftragten und Koordinatoren der Bundesregierung erfolgen kann und in wessen Zuständigkeit diese fällt. 2. Rechtsgrundlage Die Begriffe „Bundesbeauftragte“ und „Beauftragte und Koordinatoren der Bundesregierung“ sind nicht legal definiert.1 Die Figur der öffentlich-rechtlichen Beauftragten wird als „schillerndes Rechtsinstitut“2 bezeichnet. Gemäß § 21 Abs. 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) wird beim Bundesministerium des Innern eine Liste über die Beauftragten der Bundesregierung, die Bundesbeauftragten sowie die Koordinatorinnen und Koordinatoren der Bundesregierung geführt.3 Es zeigt sich, dass die als „Beauftragte“ bezeichneten Personen und Verwaltungseinheiten häufig lediglich die Bezeichnung teilen, hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und Organisationsstruktur aber nur wenige Gemeinsamkeiten aufweisen.4 Im Unterschied zu Parlamentsbeauftragten, die die Arbeit der Legislative unterstützen, nehmen Beauftragte und Koordinatoren der Bundesregierung exekutive Aufgaben wahr und sind in die dortige Organisation eingegliedert.5 Beauftragte und Koordinatoren der Bundesregierung üben ihre Tätigkeit auf Basis verschiedener Rechtsgrundlagen6 aus. Sie werden aufgrund der Organisationsgewalt der Bundesregierung durch Kabinettsbeschluss bzw. Organisationserlass des Bundeskanzlers oder durch Erlass eines Ressorts eingesetzt und sind organisatorisch dem Bundeskanzleramt oder einzelnen Ressorts zugeordnet.7 3. Rollendefinition Die Art und Weise, wie die Rolle der Beauftragten und Koordinatoren definiert und ihnen die konkret wahrzunehmenden Aufgaben übertragen werden, ist stark einzelfallabhängig. Teilweise erfolgt die Aufgabenübertragung förmlich im Sinne einer schriftlichen Beauftragung, teilweise 1 Siehe hierzu auch den Infobrief der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Bundesbeauftragte und Beauftragte der Bundesregierung, Fortführung und Aktualisierung des Infobriefs „Bundesbeauftragte und Beauftragte der Bundesregierung“, WD 3 - 3000 - 331/10. 2 Müller, in: Wolff/Bachhof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 13. Auflage 2017, § 35 Rn. 22. 3 Abrufbar unter http://www.intranet.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Organisation/AfO/Uebersicht-der-Beauftragten -der-Bundesregierung_barrfrei.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (Stand: 22. Juli 2019, zuletzt abgerufen am 21. August 2019). 4 Luy, Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, S. 39; Kruse, Der öffentlich-rechtliche Beauftragte , S. 42. 5 Zu dieser Unterscheidung siehe BT-Drs. 16/6785, S. 30 sowie Kruse (Fn. 4), S. 84 f. 6 Siehe dazu die Liste der Beauftragten der Bundesregierung, der Bundesbeauftragten sowie der Koordinatoren/Koordinatorinnen der Bundesregierung nach § 21 Abs. 3 GGO (Fn. 3). 7 BT-Drs. 16/6785, S. 30. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 197/19 Seite 4 erfolgt sie formlos, sodass die Aufgaben lediglich anhand von Organisationsplänen nach außen sichtbar werden.8 In der Praxis finden sich Beispiele, in denen durch einen Kabinettsbeschluss nicht nur die Errichtung eines Amtes, sondern auch die tatsächliche Aufgabenübertragung auf eine bestimmte Person festgelegt wurde.9 Soweit ersichtlich ist in der Literatur bisher nicht erörtert worden, in wessen Zuständigkeit die Änderung dieser einmal begründeten Rollendefinition fällt. Hier wird es auf den Einzelfall ankommen . Es spricht letztlich viel dafür, dass das Organ, das ursprünglich die Rolle des Beauftragten definiert und seine Aufgaben und Kompetenzen festgelegt hat, auch für eine Änderung dieser Rollendefinition zuständig ist. Grundsätzlich gilt es, das in Art. 65 S. 2 GG zum Ausdruck kommende Ressortprinzip zu beachten. Danach kommt den Bundesministern für ihren Geschäftsbereich die Letztentscheidungsbefugnis in Sach-, Organisations- und Personalfragen zu.10 Dessen ungeachtet vermittelt eine Ernennung – und wohl auch die erneute Rollendefinition – eines Beauftragten durch das Kabinett eine breiter gefächerte Autorität.11 Dies gilt umso mehr, wenn aufgaben- und ressortübergreifende Tätigkeiten mit der Beauftragung verbunden sind.12 *** 8 Luy, (Fn. 4), S. 56. 9 Ebenda. 10 Statt vieler: Hermes in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 65 Rn. 28. 11 Vgl. Busse, Geschäftsordnung der Bundesregierung, 3. Online Auflage 2018, § 15 Rn. 13, der auf diese Wirkung im Hinblick auf die vom Kabinett gebilligte Berufung hochrangiger Beamte hinweist. 12 Ebenda.